Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach §68 GKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legt Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Einzelrichter des LG Heilbronn ein. Zentral war die Frage, ob die Wertfestsetzung zu beanstanden ist. Das OLG Stuttgart weist die Beschwerde zurück, da die Vorinstanz die Wertfestsetzung schlüssig begründet hat. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen die Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs.1 GKG vom Landgericht zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; sie ist nur begründet, wenn die Wertfestsetzung rechtsfehlerhaft ist.
Hat die Vorinstanz die Wertfestsetzung schlüssig begründet, kann das Beschwerdegericht die Beschwerde mangels Beanstandungen zurückweisen und sich auf die Ausführungen der Vorinstanz stützen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und eine Kostenerstattung entfallen.
Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine darlegungsfähigen Umstände vorträgt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Fehlerhaftigkeit der Wertfestsetzung ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 13. Januar 2015, 7 T 13/14 Gö, Beschluss
Tenor
1. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Heilbronn vom 13.01.2015, Az. Gö 7 T 13/14, wird
zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses vom 13.01.2015 und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 20.05.2015 wird verwiesen. Den dortigen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.