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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 191/18·13.01.2020

Kosten des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der sie zur Erstattung von Kosten an die Streithelferin verpflichtet. Streitgegenstand ist, ob die im Prozessvergleich geregelten „Kosten des Verfahrens" auch die Kosten der Nebenintervention erfassen. Das OLG Stuttgart legt die Vergleichsregelung aus und bestätigt, dass ein Kostenausgleich zwischen Beklagter und Streithelferin gewollt war; die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Nebenintervenient am Prozessvergleich beteiligt, kann die im Vergleich getroffene Kostenregelung auch seine Kosten erfassen.

2

Ob die Kosten des Nebenintervenienten von der Vergleichsregelung erfasst werden, ist durch Auslegung der Kostenvorschrift des Vergleichs zu ermitteln.

3

Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung zu den Kosten der Nebenintervention, schließt dies eine prozessuale Kostenerstattung nicht generell aus; sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Vergleich nicht zu entnehmen ist, dass eine Partei die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen soll.

4

Eine quotale Aufteilung der "Kosten des Verfahrens" bei gleichzeitiger Ausnahme der Vergleichskosten kann ein Auslegungsindikator dafür sein, dass ein Kostenausgleich auch zwischen Hauptpartei und Streithelfer gewollt ist.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 98 ZPO§ 104 Abs 3 ZPO§ 101 Abs 1 ZPO§ 106 Abs 2 ZPO§ 98 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 7. Mai 2018, Zo 10 O 99/14

Leitsatz

1. Ist ein Streithelfer am Vergleich beteiligt worden, so kann auch für seine Kosten die Kostenregelung des Vergleichs maßgeblich sein.(Rn.9)

2. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der Kostenregelung des Vergleichs ermittelt werden.(Rn.9)

3. Haben die Hauptparteien und der Streithelfer die Kosten des Verfahrens untereinander gequotelt, die Kosten des Vergleichs jedoch von der Quotelung ausgenommen, ist dies im Rahmen der Auslegung ein Hinweis darauf, dass ein Kostenausgleich auch zwischen dem Streithelfer und der unterstützten Hauptpartei stattfinden soll.(Rn.9)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, 4. Februar 2016, IX ZB 28/15, NJW 2016, 1893.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 07.05.2018, Az. Zo 10 O 99/17 (Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 4), wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 4.138,47

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat gegen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nach vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren Ansprüche wegen mangelhafter Erfüllung eines Generalübernehmervertrages geltend gemacht. Die Beklagte wiederum hatte die auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Streithelferin als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Errichtung des streitgegenständlichen Objekts, einem SB-Warenhaus, beauftragt.

2

Der Rechtsstreit endete durch einen zwischen den Parteien unter Beteiligung der Streithelferin geschlossenen Prozessvergleich, dessen Zustandekommen durch Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21.12.2017 festgestellt worden ist. In diesem Prozessvergleich hat sich die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von € 62.500,00 an die Klägerin verpflichtet, die Streithelferin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 187.500,00 an die Klägerin.

3

Zur Kostenverteilung wurde in Ziffer 5 des Prozessvergleichs folgende Regelung getroffen:

4

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich des unter dem Az: Zo 10 OH 4/15 geführten selbständigen Beweisverfahrens tragen die Beklagte 42 % und die Streitverkündete 58 %. Ausgenommen hiervon sind die Kosten dieses Vergleichs, die von den Parteien und der Streitverkündeten jeweils selbst getragen werden.

5

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat nach Abschluss des Rechtsstreits insgesamt 4 Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 1 vom 21.02.2018 wurden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf € 7.235,34 nebst Zinsen festgesetzt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 vom 21.02.2018 wurden die von der Streithelferin an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf € 6.691,19 nebst Zinsen festgesetzt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 3 vom 21.02.2018 wurden von der Streithelferin an die Beklagte zu erstattende Kosten in Höhe von € 3.970,23 nebst Zinsen festgesetzt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 4 vom 07.05.2018 schließlich wurden von der Beklagten an die Streithelferin zu erstattende Kosten in Höhe von € 4.138,47 nebst Zinsen festgesetzt.

6

Gegen den ihr am 14.05.2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 4 wendet sich die Beklagte mit ihrer am 14.05.2018 beim Landgericht Heilbronn eingegangenen sofortige Beschwerde. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie keine Kosten an die Streithelferin zu erstatten hat. Über die Kosten der Streithelferin sei in dem Prozessvergleich keine Regelung getroffen worden. Es müsse ausdrücklich über die Kosten der Nebenintervention entschieden werden. Der Begriff „Kosten des Rechtsstreits“ umfasse grundsätzlich nicht die Kosten der Nebenintervention. Die Streithelferin sei am Vergleich beteiligt gewesen. Stimme die Streithelferin dieser Kostenregelung zu, obwohl ihre Kostenerstattung unberücksichtigt bleibe, dann verbleibe es dabei. Eine prozessuale Kostenerstattung sei ausgeschlossen, wenn dem mit Zustimmung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich keine Bestimmung zu entnehmen sei, dass eine der Parteien die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen habe. Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 98 ZPO.

7

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat zu Recht eine Pflicht der Beklagten zur teilweisen Kostenerstattung an die Streithelferin angenommen.

1.

9

Wird ein Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet, so ist der Umfang der vereinbarten Kostenerstattung bei Zweifeln durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 104 ZPO, Rdnr. 21.71). Ist ein Nebenintervenient am Vergleich beteiligt worden, so ist auch für seine Kosten die Kostenregelung des Vergleichs maßgeblich. Zwischen Nebenintervenientin und unterstützter Partei selbst findet grundsätzlich keine Kostenerstattung statt. Eine solche kann aber in einem Vergleich vereinbart werden (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 101 ZPO, Rdnr. 6). Die Regelung des § 101 Abs. 1 ZPO findet im Hinblick auf den Vorrang der privatautonomen Vereinbarung der Prozessbeteiligten keine Anwendung (OLG Hamm JurBüro 2001, 592; Schulz in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2016, § 101 ZPO, Rdnr. 28). Ob die im Prozessvergleich getroffene Kostenregelung auch die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten erfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2016, 1893), wobei die vom Gesetz vorgenommene Trennung zwischen den Kosten des Rechtsstreits und denjenigen der Nebenintervention zu berücksichtigen ist (Schulz in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, a.a.O., § 101 ZPO, Rdnr. 28 m.w.N.). Fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung über die Kosten der Nebenintervention, ist damit eine prozessuale Kostenerstattung nicht stets ausgeschlossen (BGH NJW 2016, 1893). Sie scheidet allerdings aus, wenn dem mit Zustimmung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich keine Bestimmung zu entnehmen ist, dass eine der Parteien die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat (BGH NJW 2016, 1893 m.w.N.). Eine Bestimmung, wonach dem Nebenintervenienten seine Kosten zu erstatten sind, kann sich auch aus dem Kontext der Kostenregelung des mit seiner Zustimmung geschlossenen Vergleichs ergeben (BGH NJW 2016, 1893). Dass die Parteien, wenn sie ohne Erwähnung der Kosten der Nebenintervention die Kosten des Rechtsstreits - im vorliegenden Fall: „die Kosten des Verfahrens“ - regeln, nicht nur die Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO meinten, sondern diese Bezeichnung auch die Kosten der Nebenintervention einschließen sollte (vgl. OLG Koblenz MDR 2006, 1078), bedarf konkreter Anhaltspunkte (BGH NJW 2016, 1893). Dies kommt unter anderem in Betracht, wenn sich die unterstützte Hauptpartei mit einer solchen Kostenregelung im Vergleich abweichend von der gesetzlichen Regelung verpflichten wollte, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (BGH NJW 2016, 1893).

2.

10

Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung, dass mit den „Kosten des Verfahrens“ auch die Kosten der Nebenintervention gemeint waren.

11

In dem verfahrensbeendenden Prozessvergleich haben die Beklagte und die sie unterstützende Streithelferin jeweils eine quotale Kostenlast übernommen (Ziffer 5 Satz 1 des Prozessvergleichs). Dies betrifft zunächst einmal in jedem Fall das Verhältnis der Beklagten zur Klägerin und das Verhältnis der Streithelferin zur Klägerin. Dass entgegen dem ansonsten geltenden Grundsatz ein Kostenausgleich auch zwischen der Beklagten und der sie unterstützenden Streithelferin erfolgen sollte, ergibt sich aus der Regelung in Ziffer 5 Satz 2 des Prozessvergleichs, wonach von der Kostenquotelung in Ziffer 5 Satz 1 des Prozessvergleichs die Kosten des Vergleichs selbst ausgenommen sind und „von den Parteien und der Streitverkündeten jeweils selbst getragen werden“. Wäre zwischen der Beklagten und der Streithelferin überhaupt kein Kostenausgleich gewollt gewesen, so hätte eine Regelung genügt, die der - ansonsten nicht kostenbelasteten - Klägerin die Tragung ihrer Vergleichkosten auferlegt. Im Übrigen wurde auch der Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 3 vom 21.02.2018, der die Erstattung eines Teils der Kosten der Beklagten durch die Streithelferin anordnet, von keiner Seite beanstandet.

12

Dass der Kostenausgleich zwischen der Beklagten und der Streithelferin nicht nur gleichsam einseitig, sondern gegenseitig gewollt war, ergibt sich ebenfalls aus der in Ziffer 5 Satz 2 des Prozessvergleichs getroffenen Regelung. Denn in dieser ist hinsichtlich der Pflicht, die eigenen Kosten des Vergleichs selbst zu tragen, auch die Streithelferin genannt. Dies wäre aber nicht verständlich, wenn die Streithelferin entsprechend der Auffassung der Beklagten ohnehin ihre Kosten vollständig selbst zu tragen hätte. Aus der Regelung in Ziffer 5 Satz 2 des Prozessvergleiches ergibt sich daher indirekt, dass auch die Kosten der Streithelferin als „Kosten des Verfahrens“ behandelt wurden und demgemäß - abgesehen von den von allen Beteiligten selbst zu tragenden Kosten des Vergleichs - am Kostenausgleich teilnehmen. Dem entspricht der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 4 vom 07.05.2018. Die Teilnahme der Streithelferin am Kostenausgleich korrespondiert im Übrigen mit der Einbeziehung der Streithelferin in die Hauptsacheregelung des abgeschlossenen Prozessvergleichs.

3.

13

Die Regelung des § 106 ZPO strebt für den Fall, dass die Kostenlast nach Quoten verteilt ist, die einheitliche Festsetzung der Kosten in nur einem Kostenfestsetzungsbeschluss unter Verrechnung der gegenseitigen Erstattungsansprüche an (vgl. Schulz in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, a.a.O., § 106 ZPO, Rdnr. 1). Diesem Grundsatz wurde vorliegend nicht Rechnung getragen. Nachdem aber die Kostenerstattung durch die Streithelferin an die Beklagte bereits isoliert durch den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 3 vom 21.02.2018 angeordnet worden ist, konnte der nunmehr angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 4 vom 07.05.2018 entsprechend § 106 Abs. 2 ZPO ebenfalls isoliert ergehen.

4.

14

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.