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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 188/20·06.07.2020

GmbH: Anforderungen an eine Gründung im vereinfachten Verfahren

ZivilrechtGesellschaftsrechtGmbH-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des AG Ulm zurück. Streitgegenstand war, ob eine Einpersonengründung nach § 2 Abs.1a GmbHG zulässig bleibt, wenn das Musterprotokoll inhaltlich geändert wird (Wegfall der Kostenbegrenzung). Das Gericht entschied, dass inhaltliche Abweichungen das vereinfachte Verfahren ausschließen, auch wenn sie faktisch wirkungslos sind, und damit eine normale GmbH‑Gründung vorliegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des AG Ulm wegen inhaltlicher Änderung des Musterprotokolls als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gründung einer Einpersonengesellschaft im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG setzt die Verwendung des in der Anlage bestimmten Musterprotokolls ohne inhaltliche Änderungen voraus.

2

Abweichungen vom Musterprotokoll sind nur dann zulässig, wenn sie keine Auswirkungen auf den Inhalt haben (bloße Änderungen in Zeichensetzung, Satzstellung oder Wortwahl) oder ausdrücklich im Musterprotokoll vorgesehen sind.

3

Beurkundungsrechtlich gebotene oder zweckmäßige redaktionelle Zusätze sind zulässig, sofern sie den Inhalt nicht verändern.

4

Wird das Musterprotokoll entgegen § 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG inhaltlich abgeändert oder ergänzt, gilt die Gründung nicht als vereinfachtes Verfahren, sondern als normale GmbH‑Gründung mit Anwendung der allgemeinen Vorschriften.

Relevante Normen
§ 2 Abs 1a S 2 GmbHG§ 2 Abs 1a S 3 GmbHG§ 2 Abs. 1a GmbHG§ 382 Abs. 4 FamFG§ 374 Nr. 1 FamFG§ 58 ff FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Ulm, 14. Mai 2020, AR 861/20

Orientierungssatz

Es ist nicht mit dem vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG vereinbar, den Text des Musterprotokolls umzuformulieren oder andere als die im Musterprotokoll vorgesehenen oder das Beurkundungsverfahren betreffende Ergänzungen vorzunehmen, wenn diese Auswirkungen auf den Inhalt haben. Bei einer Abänderung oder Ergänzung entgegen § 2 Abs. 1a GmbHG liegt eine "normale GmbH-Gründung" vor.(Rn.7)

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ulm - Registergericht - vom 14.05.2020 - AR 861/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Am ... .2020 wurde die Gründung der ... GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Einzige Gesellschafterin ist die Antragstellerin, die auch zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt wurde. Die Gesellschaft soll im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet werden. Die als Musterprotokoll bezeichnete notariell beurkundete Gründung enthält u. a. folgende Regelungen:

2

„1. Die Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma ... GmbH mit dem Sitz in ... .
...
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 € (i.W. fünfundzwanzigtausend Euro) und wird vollständig von Frau ... ... (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. ...
...
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.“

3

Mit Zwischenverfügung vom 14.05.2020 beanstandete das Amtsgericht Ulm als zuständiges Registergericht, dass Ziffer 5 der Gründungsurkunde nicht dem Musterprotokoll entspreche, da dessen Bestandteil „höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals“ gestrichen wurde. Wegen der unzulässigen Abweichung vom Musterprotokoll liege nunmehr eine „normale“ Gründung vor, weshalb Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages zu ändern sei und zudem eine Gesellschafterliste eingereicht werden müsse.

4

Gegen diese der Antragstellerin am 20.05.2020 zugestellte Entscheidung hat der Notar mit Schriftsatz vom 14.05.2020 namens der Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, der gestrichene Bestandteil des Musterprotokolls sei vorliegend sinnlos, da das Stammkapital höher sei als 300 €. Unter dieser Voraussetzung sei der Zusatz sogar irreführend.

5

Mit Beschluss vom 22.05.2020 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

6

Die gemäß §§ 382 Abs. 4, 374 Nr. 1, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Beschwerdebegründung sind die Regeln des vereinfachten Verfahrens gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG vorliegend nicht anwendbar.

7

Voraussetzung für die Gründung einer Einpersonengesellschaft im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist die Verwendung des in der Anlage zu der Vorschrift bestimmten Musterprotokolls (§ 2 Abs. 1a Satz 2 GmbHG). Dabei dürfen nach § 2 Abs. 1a Satz 3 „keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen“ getroffen werden. Gemeint ist damit, dass Abweichungen oder Ergänzungen grundsätzlich nur zulässig sind, wenn dies im Musterprotokoll ausdrücklich vorgesehen ist (BT-Drucksache 16/6140 S. 27; Wicke in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2020, 11. Aufl. 2014, 2015, § 2 GmbHG, Rn. 140). Keine unzulässigen Änderungen des Musterprotokolls stellen nach der Rechtsprechung völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl dar, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben (OLG München, Beschluss vom 28. September 2010 – 31 Wx 173/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2011 – I-3 Wx 75/11; Wicke in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2020, 11. Aufl. 2014, 2015, § 2 GmbHG, Rn. 140; BeckOK GmbHG/C. Jaeger, 44. Ed. 1.5.2020, GmbHG § 2 Rn. 74a; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 2 GmbHG, Rn. 52). Ebensowenig liegen abweichende Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 3 vor, soweit es sich um beurkundungsrechtlich gebotene Zusätze handelt (OLG Düsseldorf a.a.O.), wenn der Urkundeneingang aus Zweckmäßigkeitsgründen anders formuliert (OLG München a.a.O.) oder die Notarurkunde mit einer Überschrift versehen wird (Wicke in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2020, 11. Aufl. 2014, 2015, § 2 GmbHG, Rn. 140). Nicht vereinbar mit dem vereinfachten Verfahren ist es hingegen, den Text des Musterprotokolls umzuformulieren oder andere als die im Musterprotokoll vorgesehenen oder das Beurkundungsverfahren betreffende Ergänzungen vorzunehmen, wenn diese Auswirkungen auf den Inhalt haben (MüKoGmbHG/Heinze, 3. Aufl. 2018, GmbHG § 2 Rn. 232c; Wicke in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2020, 11. Aufl. 2014, 2015, § 2 GmbHG, Rn. 140). Wird das Musterprotokoll entgegen § 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG abgeändert oder ergänzt, so liegt eine „normale GmbH-Gründung“ vor, für die die Erleichterungen im Sinne des § 2 Abs. 1a GmbHG nicht gelten, sondern die allgemeinen Regelungen für die Gründung einer GmbH Anwendung finden (OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 31 Wx 19/10; OLG Düsseldorf a.a.O.).

8

Vorliegend enthält die Gründungsurkunde vom 04.05.2020 nicht nur unbedeutende Abwandlungen in der Wortwahl, sondern sie ändert das Musterprotokoll auch inhaltlich dadurch, dass die von der Gesellschaft zu tragenden, mit der Gründung übernommenen Kosten nicht mehr - wie im Musterprotokoll vorgesehen - in Höhe des Stammkapitals gedeckelt werden. Auch wenn sich diese inhaltliche Änderung vorliegend nicht auswirkt, da das Stammkapital 25.000 € beträgt, hat die inhaltliche Abweichung dennoch zur Folge, dass nicht von einer im Sinne von § 2 Abs. 1a privilegierten GmbH-Gründung auszugehen ist. Dem Gesetzeszweck, die Gründung einer GmbH in unkomplizierten Standardfällen zu erleichtern (BT-Drucksache 16/9737 S. 54, 16/6140 S. 27), wird nur dann Rechnung getragen, wenn das vorgesehene Musterprotokoll ohne inhaltliche Änderungen übernommen wird, um dadurch schon die Prüfung, ob sich die vorgenommene Änderung im konkreten Fall auswirkt, im Beschleunigungsinteresse zu vermeiden. Wenn inhaltliche Änderungen des Musterprotokolls sich nicht auswirken, besteht auch kein Bedarf, sie überhaupt vorzunehmen.

9

Die Zwischenverfügung ist daher zu Recht ergangen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, auf die Gerichtsgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 19112 wird hingewiesen.

11

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor.