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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 167/16·29.05.2016

Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Verdienstausfall des Verwalters bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Kostenfestsetzung, in der der geltend gemachte Verdienstausfall einer Geschäftsführerin einer GmbH für Gerichts- und Ortstermine auf die nach §22 JVEG zulässigen Höchstsätze gekürzt wurde. Streitpunkt war die Berücksichtigung einer vertraglich vereinbarten Sondervergütung. Das OLG bestätigt die Kürzung und weist die Beschwerde ab, da über höhere materielle Ansprüche Streit besteht und diese im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kürzung des geltend gemachten Verdienstausfalls auf JVEG-Höchstsätze bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Geschäftsführer einer GmbH, der gewerblich die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wahrnimmt, kann im Kostenfestsetzungsverfahren kein Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Gerichts- und Ortsterminen nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG geltend gemacht werden.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind über die gesetzlich geregelten Sätze hinausgehende Vergütungsansprüche (z. B. vertragliche Sondervergütungen) nur zu berücksichtigen, wenn über deren Bestand und Höhe kein Streit besteht.

3

Die Erstattung der Aufwendungen für die Teilnahme an Gerichtsterminen ist auf die in § 22 JVEG vorgesehenen Höchstsätze zu begrenzen; abweichend höhere Stundensätze sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ohne weitere Klärung anzusetzen.

4

Materielle Kostenerstattungsansprüche, deren Bestehen oder Höhe bestritten wird, sind nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, sondern verbleiben dem materiell-rechtlichen Verfahren zur Klärung.

Relevante Normen
§ 20 JVEG§ 21 JVEG§ 22 JVEG§ 26 WoEigG§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG§ 22 JVEG

Vorinstanzen

vorgehend LG Tübingen, 8. März 2016, 7 O 354/12

Orientierungssatz

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren kann für den Geschäftsführer einer GmbH, die gewerblich mit der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt ist, kein Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Gerichts- und Ortsterminen gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG geltend gemacht werden.(Rn.6)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 8. März 2016, Az. 7 O 354/12, wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 377,22 €

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden.

3

Sie hat die von der Klägerin geltend gemachten Parteiauslagen für die Wahrnehmung von Orts- und Gerichtsterminen durch die Vertreter der WEG-Verwalterin antragsgemäß berücksichtigt, allerdings den geltend gemachten Stundensatz für die entstandene Zeitversäumnis (Verdienstausfall) gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG auf den jeweils zulässigen Höchstsatz von 17 € gemäß § 22 JVEG a.F. bzw. 21 € gemäß § 22 JVEG n.F. reduziert.

4

Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel auf der Festsetzung des beanspruchten höheren Stundensatzes aufgrund einer Sondervergütung besteht, hat die Beklagte deren Vereinbarung, Angemessenheit und Bezahlung bestritten und im Übrigen auch die Notwendigkeit der zusätzlichen Vertretung der Klägerin durch die Verwalterin bei der Wahrnehmung von Terminen im Hinblick auf deren anwaltliche Vertretung.

5

Eine Überprüfung der Notwendigkeit der Terminswahrnehmungen durch die Vertreter der WEG-Verwalterin bedarf es vorliegend nicht. Denn bei dem aus der Vereinbarung einer Sondervergütung geltend gemachten höheren Stundensatz als dem gesetzlich vorgesehenen von höchstens 17 € bzw. 21 € handelt es sich allenfalls um einen darüber hinausgehenden materiellen Kostenerstattungsanspruch, der nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn über dessen Bestand und Höhe kein Streit besteht – wie aber vorliegend. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen (BGH NJW 2014, 3247, m.w.N.).

6

Im Übrigen wird ausdrücklich verwiesen auf die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt vom 6. November 2015, Az. 12 W 31/15, wonach für den Geschäftsführer einer GmbH, die gewerblich mit der Verwaltung einer klagenden Wohnungseigentumsgemeinschaft beauftragt ist, kein Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Terminen eines Gerichtsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Im Einzelnen wird auf die diesbezügliche Begründung des OLG Sachsen-Anhalt verwiesen.

7

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen.