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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 136/19·15.05.2019

Gerichtskosten: Auslagen für Zustellungen an Streitverkündete

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich gegen einen Kostenansatz für drei Zustellungen von Streitverkündungsschriften, die nach GKG KV Nr. 9002 mit 10,50 € berechnet wurden. Das Landgericht hob den Ansatz auf; die Staatskasse legte Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass Zustellungsauslagen an Streitverkündete unter die pauschale Abgeltung der KV Nr. 9002 fallen und daher nur gesondert anfallen, wenn im Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen. Die Abgrenzung zu erstattungsfähigen Kosten nach §91 ff. ZPO bleibt eigenständig.

Ausgang: Beschwerde der Staatskasse gegen Aufhebung des Kostenansatzes für Streitverkündungszustellungen wurde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Auslagen für Zustellungen an Streitverkündete fallen grundsätzlich unter die pauschale Abgeltungsregelung des GKG KV Nr. 9002 und sind demnach nur gesondert zu erheben, wenn im Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen.

2

Die Zustellung der Streitverkündung nach §73 Satz 2 ZPO gehört zum Rechtszug, für den sich die nach Streitwert bemessenen Gebühren ergeben; die hierfür entstehenden Auslagen sind als Zustellkosten im Rahmen der KV Nr. 9002 zu behandeln.

3

Die Frage, ob Auslagen erstattungsfähig im Sinne von §91 ff. ZPO sind, ist von der Frage zu unterscheiden, ob diese Auslagen bereits durch die pauschale Regelung der GKG-KV Nr. 9002 abgegolten sind.

4

Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts der streitverkündenden Partei gehören zu den im Rechtszug anfallenden Streitgebühren (Nr. 3100 ff. VV RVG) und werden nicht durch gesonderte Zustellungskosten der Gegenpartei erfasst.

Relevante Normen
§ Nr 9002 GKVerz§ 72 Abs 1 ZPO§ 73 S 2 ZPO§ GKG-KV Nr. 9002§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 73 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 12. April 2019, Bi 6 O 154/17

Leitsatz

Auch Auslagen für Zustellungen an Streitverkündete sind nach GKG KV-Nr. 9002 nur zu erheben, wenn im Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.(Rn.5)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss OLG Hamburg, 21. Juni 2016, 8 W 136/19, JurBüro 2016, 643; Abgrenzung BGH, 8. Februar 2011, VI ZB 31/09, MDR 2011, 504.

Tenor

1. Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12.04.2019 (Az. Bi 6 O 154/17) wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich gegen die Schlusskostenrechnung des Landgerichts Heilbronn vom 17.07.2018, mit der gegen sie u.a. Kosten gemäß GKG-KV Nr. 9002 in Höhe von 10,50 € für drei Zustellungen von Streitverkündungsschriften in Ansatz gebracht wurden. Gegen diesen Kostenansatz hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.08.2018 Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend macht, die Zustellungspauschale sei nicht in Ansatz zu bringen, da im Rechtszug nicht mehr als 10 Zustellungen angefallen sind. Die Vertreterin der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, die für die Zustellung an Streitverkündete erhobenen Auslagen fielen nicht unter die pauschalierte Abgeltung von bis zu 10 Zustellungen nach GKG-KV Nr. 9002, denn die Kosten der Streitverkündung gehörten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits.

2

Nachdem die Einzelrichterin mit Beschluss vom 09.04.2019 das Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen besonderer Schwierigkeit auf die Kammer übertragen hatte, hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn mit Beschluss vom 12.04.2019 auf die Erinnerung der Beklagten den Kostenansatz gemäß GKG-KV Nr. 9002 in Höhe von 10,50 € aufgehoben und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

3

Mit Schriftsatz vom 26.04.2019 hat die Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss vom 12.04.2019 Beschwerde eingelegt, der die Kammer mit Beschluss vom 30.04.2019 nicht abgeholfen hat.

II.

4

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.

5

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den auf GKG-KV Nr. 9002 gestützten Kostenansatz aufgehoben. Ebenso wie das Landgericht schließt sich Senat der im Beschluss vom 21.06.2016 judizierten Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az.: 8 W 59/16, JurBüro 2016, 643) an, wonach die Auslagen für Zustellungen an Streitverkündete unter die pauschale Abgeltungsregelung des GKG-KV Nr. 9002 fallen (so auch: Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 72 ZPO, Rn. 12; a.A. LG Hamburg . [dem Beschluss des OLG Hamburg vom 21.06.2016 vorausgehend], Beschluss vom 10.05.2016 - 330 O 416/15). Auf die von dem Landgericht in der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen wiedergegebenen Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamburg wird Bezug genommen. Die nach § 73 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Streitverkündeten erfolgt in dem Rechtsstreit, für den Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, erhoben werden. Bei den hierfür entstehenden Auslagen handelt sich damit um solche, die für eine nach der Prozessordnung vorgeschriebene Zustellung durch Zustellungsurkunde angefallen sind (vgl. Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeit und des Familienverfahrens, 11. Aufl. KV 9002, Rn. 35). Auch für den Rechtsanwalt der streitverkündenden Partei gehört die Streitverkündung zum Rechtszug und wird daher durch die in dem Rechtsstreit, in welchem die Streitverkündung vorgenommen wird, anfallenden Gebühren der Nr. 3100 ff. VV RVG abgegolten (Musielak/Voit/Weth, 16. Aufl. 2019, ZPO § 72 Rn. 10; Althammer a.a.O.; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 72 Rn. 14, beck-online).

6

Soweit die Vertreterin der Staatskasse unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 08.02.2011 – VI ZB 31/09) mit der Beschwerde geltend macht, Kosten der Streitverkündung gehörten nicht zu den Kosten des anhängigen Rechtsstreits und fielen dem Streitverkünder zur Last (so auch Althammer a.a.O. § 73, Rn. 1; MüKoZPO/Schultes, 5. Aufl. 2016, ZPO § 72 Rn. 21), ergibt sich für die Beschwerdeentscheidung nichts anderes. Zu Recht weist das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung darauf hin, dass die Frage, ob Auslagen den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ff. ZPO zuzurechnen sind, zu unterscheiden ist von der Frage, ob Zustellungsauslagen in die sich am Streitwert orientierenden Gebühren im Sinne von GNotKG KV Nr. 9002 mit einkalkuliert sind und daher nicht extra erhoben werden, wenn im Rechtszug nicht mehr als 10 Zustellungen anfallen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.