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OLG Stuttgart 8. Zivilsenat·8 W 13/13·09.01.2013

Vergütung des Nachlasspflegers

ZivilrechtErbrechtKosten-/VergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Z.3 rügte die vom Notariat festgesetzte Vergütung der berufsmäßigen Nachlasspfleger wegen angeblich überhöhter Zeitansätze und eines Netto-Stundensatzes von 100 €. Zentral war die Plausibilität der Zeitaufstellung (u.a. lange Fahrzeiten bei Waldbegehungen) und die Angemessenheit des Satzes. Das Oberlandesgericht hielt Zeitaufwand und Satz für nachvollziehbar und angemessen und wies die Beschwerde ab.

Ausgang: Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung des Nachlasspflegers bemisst sich nach dem tatsächlich aufgewendeten Zeitaufwand, begrenzt durch die erforderliche Zeit; im Festsetzungsverfahren ist die vom Nachlasspfleger vorgelegte Zeitaufstellung auf Plausibilität zu prüfen.

2

Der Regelsatz des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG kann bei entsprechender fachlicher Qualifikation des berufsmäßigen Nachlasspflegers und erhöhter Schwierigkeit der Tätigkeit deutlich überschritten werden.

3

Ein Netto-Stundensatz von 100 € kann unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation des Nachlasspflegers und eines mittleren bis durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit angemessen sein.

4

Bei einem nicht mittellosen Nachlass ist die Vergütungsforderung des Nachlasspflegers aus dem Nachlass zu befriedigen; die Nachlasspflegervergütung geht anderen Nachlassgläubigern vor.

5

Vergütungsansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten nach Entstehung beim Nachlassgericht in nachprüfbarer Form geltend gemacht werden; die Ausschlussfrist beginnt nicht vor Ablauf des einzelnen Monats und ihre Verlängerung bedarf einer ausdrücklichen Gewährung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 KostO§ 3 Abs 1 Nr 2 VBVG§ 1835 BGB§ 1836 BGB§ 1915 Abs 1 BGB§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG

Vorinstanzen

vorgehend Notariat Baiersbronn, 9. November 2012, NG 18/10

Orientierungssatz

1. Der Regelsatz des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ist bei entsprechender Qualifikation des berufsmäßig bestellten Nachlasspflegers und Schwierigkeit der erbrachten Tätigkeit deutlich zu überschreiten.(Rn.12)

2. Ein Netto-Stundensatz von 100 € kann im Hinblick auf die fachliche Qualifikation (hier: Dipl.-Rechtspfleger FH) und einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als angemessen erachtet werden.(Rn.13)

Tenor

1. Die befristete Beschwerde des Beteiligten Z. 3 gegen den Beschluss des Notariats - Nachlassgericht - Baiersbronn vom 9. November 2012, NG 18/2010, wird

zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Z. 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.125,64 €

Gründe

I.

1

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2010 Nachlasspflegschaft angeordnet und zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben den Beteiligten Z. 28 bestellt, wobei dieser die Pflegschaft berufsmäßig führt.

2

Die Beteiligte Z. 27 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2012 zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Wahrung der Rechte der unbekannten Erben im Zusammenhang mit dem Verkauf des Flurstücks 533 der Gemarkung R., wobei diese die Pflegschaft ebenfalls berufsmäßig führt.

3

Entsprechend den Anträgen der Beteiligten Z. 27 und 28 vom 20. September 2012 (Z. 28), abgeändert am 22. Oktober 2012, und vom 7. November 2012 (Z. 27) hat das Notariat mit Beschluss vom 9. November 2012 die Vergütung und Aufwandsentschädigung für den Beteiligten Z. 28 auf 4.971,70 € und für die Beteiligte Z. 27 auf 153,54 € festgesetzt.

4

Der Beteiligte Z. 3 hat hiergegen durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 7. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt. Er bestreitet pauschal den Zeitaufwand, insbesondere die angesetzten 9 h für Waldbegehungen einschließlich Fahrzeiten. Außerdem hält er den abgerechneten Stundensatz von 100 € für überhöht.

5

Das Nachlassgericht hat mit formlosem Schreiben vom 7. Januar 2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Vergütungsfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

7

Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers erfolgt auf der Grundlage des § 168 FamFG. Dessen Absätze 1 bis 4 sind gemäß § 168 Abs. 5 FamFG auf die Pfleg-schaft entsprechend anwendbar. Der Anspruch der Beteiligten Z. 27 und 28 auf Vergütung ihrer Tätigkeit nebst Aufwendungsersatz beruht auf §§ 1915 Abs. 1, 1836, 1835 BGB. Vergütungsfähig ist die aufgewandte Zeit, begrenzt durch die erforderliche Zeit (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Auflage 2009, Rn. 789, m.w.N.).

8

Da es sich nicht um einen mittellosen Nachlass handelt, erhält der Nachlasspfleger seine Vergütung aus dem Nachlass. Bestehende Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht, da ansonsten eine Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse gegeben wäre, obwohl aus § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu entnehmen ist, dass die Nachlasspflegervergütung den Ansprüchen anderer Nachlassgläubiger vorgeht (Leipold in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 1960 BGB, Rn. 71 ff., m.w.N.).

9

Im Festsetzungsverfahren ist die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen konkreten Zeitaufwand auf ihre Plausibilität zu überprüfen (Leipold, a.a.O., § 1960 BGB Rn. 74).

10

Insoweit ist der Zeitaufwand plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt insbesondere auch für die beiden Waldbegehungen vom 20. April 2010 und 13 November 2011 mit je 275 min, wobei allein die Fahrstrecke jeweils 280 km betrug. Bei dem Waldgrundstück handelte es sich um das vorhandene Nachlassvermögen. Es wurde mit notariellem Vertrag vom 10. Mai 2012 zu einem Kaufpreis von 26.360,20 € verkauft.

11

Der beanspruchte Stundensatz von 100 € ist angemessen und bewegt sich hinsichtlich seiner vom Nachlasspfleger im einzelnen in dem Schreiben vom 21. Dezember 2012 dargelegten Qualifikation sowie dem Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft in dem von der Rechtsprechung anerkannten Bereich.

12

Der Regelsatz des VBVG mit 33,50 € je Stunde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) führt zu einer unangemessen niedrigen Vergütung. Er ist daher bei Rechtsanwälten und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers und Schwierigkeit der erbrachten Tätigkeit - wie vorliegend - deutlich zu überschreiten. In Literatur und Rechtsprechung werden unterschiedliche Stundensätze für angemessen erachtet. Sie bewegen sich zwischen dem doppelten Satz des VBVG, also 67 €, einer Orientierung an der Entschädigung für Sachverständige nach dem JVEG, also zwischen 50 und 95 €, und 150 € (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Auflage (2013) § 1960 Rn. 23; MünchKommBGB/Schwab (2012) § 1915 Rn. 20; MünchKommBGB/Leipold (2010) § 1960 Rn. 73, 74; Staudinger/Bienwald (2006) § 1915 Rn. 16; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rn.786, 787, je m.w.N.). In Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad blieb ein Stundensatz von 110 € unbeanstandet (OLG Hamm NJW-RR 2011,1091; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369). In einem schwierigen Fall hat das Brandenburgische Oberlandesgericht einen Nettostundensatz von 130 € akzeptiert, eine noch höhere Vergütung jedoch für nicht angemessen erachtet (FamRZ 2011, 926, m.w.N.).

13

Der hier vom Nachlasspfleger geltend gemachte Netto-Stundensatz von 100 € kann im Hinblick auf das dem Nachlassgericht bei der Festsetzung eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der obigen Rechtsprechung sowie im Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Nachlasspflegers und den Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft als angemessen erachtet werden.

14

Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:

15

Nach § 2 VBVG (entspricht der Regelung des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB für den Aufwendungsersatz) erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Nachlassgericht in nachprüfbarer Form geltend gemacht worden ist. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.

16

Aufgrund der Pauschalierung der Vergütung beginnt die Ausschlussfrist nicht vor Ablauf des einzelnen Monats (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1960 Rn. 22; Palandt/Diederichsen, a.a.O., Anh. zu § 1836 § 2 VBVG Rn. 6).

17

Eine Verlängerung der Frist ist möglich, sofern der Antrag des Nachlasspflegers vor Fristablauf eingeht. Die Fristverlängerung muss jedoch ausdrücklich erfolgen (Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht 2. Auflage, § 2 VBVG Rn. 7; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 2 VBVG Rn. 5, m.w.N.).

18

Insoweit war dem Nachlasspfleger zunächst mit Verfügung vom 19. Juli 2011 eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2012 gewährt worden. Am 4. Juni 2012 hat er eine nochmalige Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2012 beantragt. Hierauf erfolgte zwar keine schriftliche Bescheidung durch das Nachlassgericht, jedoch die mündliche Gewährung ihm gegenüber, wie im Schreiben vom 21. Dezember 2012 unwidersprochen vorgetragen. Danach wurde die Vergütungsfestsetzung rechtzeitig gegenüber dem Nachlassgericht geltend gemacht, wovon dieses ebenfalls ausgegangen ist.

19

Bedenken gegen die Festsetzung der Vergütung und des Auslagenersatzes für die Beteiligte Z. 27 für den Zeitraum vom 30. Mai 2012 bis 7. November 2012 (vergleiche Antrag vom 7. November 2012) bestehen nicht und wurden mit der Beschwerdebegründung auch nicht geltend gemacht.

20

Das Rechtsmittel des Beteiligten Z. 3 war demgemäß mit der Kostenfolge von §§ 84 FamFG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO als unbegründet zurückzuweisen.

21

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Beteiligte Z. 3 unbeschränkt gegen den Beschluss vom 9. November 2012 Beschwerde eingelegt hat.

22

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor.