Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachters in Rechtsstreit mit Spezialmaterie
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts ein. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachters, den der Laie zur Bekämpfung eines teilweisen negativen Gerichtsgutachtens und zur Verteidigung gegen fachkundige Angriffe benötigte. Das OLG Stuttgart gab der Beschwerde statt und setzte die erstattungsfähigen Kosten nach §91 Abs.1 ZPO fest.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung erfolgreich; Privatgutachterkosten nach §91 Abs.1 ZPO berücksichtigt und Festsetzung entsprechend angepasst
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Laie in einer Spezialmaterie prozessbegleitend darauf angewiesen, privatsachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, sind die hierbei entstandenen Kosten bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
Die Erstattung privatsachverständiger Leistungen kommt nach §91 Abs.1 S.1 ZPO in Betracht, wenn deren Inanspruchnahme zur sachgerechten Durchsetzung oder Verteidigung der Anspruchsposition notwendig ist.
Die Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten bemisst sich nach der Erforderlichkeit im konkreten Prozessverlauf; eine generelle Erstattungsverweigerung besteht nicht.
Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Beträge ist die Kostenquote anzuwenden; der auf den Gegner entfallende Anteil wird dem Festsetzungsbetrag zugeschlagen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ellwangen, 7. Januar 2019, 2 O 132/14
Orientierungssatz
Ist ein Laie in einem Rechtsstreit prozessbegleitend darauf angewiesen, privatsachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um in einer Spezialmaterie ein teilweise negatives gerichtliches Sachverständigengutachten kompetent zu bekämpfen bzw. gegen Angriffe der Gegenseite zu verteidigen, so sind im Rahmen der Kostenfestsetzung die hierbei entstandenen Kosten zugunsten des Laien zu berücksichtigen. (Rn.2)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 07.01.2019, Az. 2 O 132/14, abgeändert:
Der vom Beklagten an den Kläger gemäß § 106 ZPO nach dem rechtswirksamen Vergleich des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 20.9.2010 zu erstattenden Kosten werden auf 7.991,99 € nebst Zinsen in der Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 22.9.2017 festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Die abgesetzten Privatgutachter-Kosten sind ebenfalls festzusetzen. Der Rechtsstreit war so gelagert, dass der Kläger als Laie auch prozessbegleitend darauf angewiesen war, privatsachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Galt es doch, in einer Spezialmaterie ein teilweise negatives gerichtliches Sachverständigengutachten kompetent zu bekämpfen bzw. gegen Angriffe der Gegenseite – einer Fachfirma – zu verteidigen.
Rechnerisch erfolgt das in der Weise, dass der abgesetzte Betrag von 5.391,65 € entsprechend der Kostenquote gequotelt und der Anteil des Beklagten von 3.774,16 € dem bisherigen Festsetzungsbetrag zugeschlagen wird.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.