Versicherungsvertrag: Fehlerhafte Belehrung über die Ausübung des Widerrufsrechts
KI-Zusammenfassung
Das OLG Stuttgart wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Rottweil zurück. Zentrales Problem war eine fehlerhafte schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht; eine solche ist der fehlenden Belehrung gleichzustellen. Daraus folgte, dass keine konkludente Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsbeginn angenommen werden kann. Weiter vorgebrachte Einwände zur Anspruchshöhe wurden nicht rechtzeitig geltend gemacht.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht ist der fehlenden Belehrung gleichzusetzen, weil beiden Varianten den Versicherungsnehmer in gleicher Weise über sein Widerrufsrecht irreführen.
Die konkludente Zustimmung des Versicherungsnehmers zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer hierauf gefahrlos schließen konnte.
Ein Angriff gegen die Höhe eines zugesprochenen Anspruchs ist im Berufungsverfahren nur wirksam, wenn er als selbständiger Angriff bereits in der Berufungsbegründung erhoben wurde; sonst ist er gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rottweil, 20. April 2018, 3 O 33/17, Urteil
vorgehend OLG Stuttgart, 28. Juni 2018, 7 U 84/18, Beschluss
Orientierungssatz
Eine fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die Ausübung des Widerrufsrechts ist der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen, da beide den Versicherungsnehmer gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführen.(Rn.4)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.04.2018- 3 O 33/17- wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.031,41 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.04.2018 -3 O 33/17 - ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 28.06.2018 Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 17.07.2018 noch zu bemerken:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14) wäre - wie der Senat bereits dargelegt hat - Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Zustimmungserklärung zumindest, dass der Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, diesem sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen. Andernfalls bringt der Versicherungsnehmer aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht schlüssig zum Ausdruck, dass er mit dem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden ist. Dies setzt indes voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts bekannt sind; dies ist hier allerdings nicht der Fall, da der Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird.
Insofern erweist sich die Entscheidung des Landgerichts, die auch hierauf abstellt, als richtig. Der Sachverhalt ist - wie bei § 5a VVG a.F. und § 8 VVG a.F. - nicht anders zu behandeln, als ob dem Kläger keine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die Ausübung des Widerrufsrechts ist der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen, da beide den Versicherungsnehmer gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführen (vgl. dazu auch Knops in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 8 Rn. 4; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 8 Rn. 33).
Die Beklagte kann überdies nicht mehr geltend machen, das Landgericht habe den Anspruch der Höhe nach nicht zutreffend ermittelt Die Beklagte hat diese Aspekte weder in erster Instanz noch im Rahmen der Berufungsbegründung geltend gemacht, obwohl dies als selbstständiger Angriff gegenüber der Höhe des zugesprochenen Anspruchs erforderlich gewesen wäre (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
Daher erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als zutreffend. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für diesen Beschluss folgt die Vollstreckbarkeit aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.