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OLG Stuttgart 7. Zivilsenat·7 U 83/14·24.08.2014

Versicherungsvertrag: Folge eines unzutreffenden Schreibens des Versicherers an den Bezugsberechtigten

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Durchsetzung eines Versicherungsanspruchs aufgrund einer angeblichen Optionsausübung; die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart. Streitfrage ist, ob ein an den Bezugsberechtigten gerichtetes Schreiben des Versicherers eine wirksame Optionsausübung des tatsächlich Optionsberechtigten begründet. Das OLG weist die Berufung zurück: Eine unzutreffende Auskunft ersetzt keine wirksame Optionsausübung durch den Versicherungsnehmer. Eine konkludente Genehmigung ist nicht feststellbar; die Klägerin hat die Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzutreffende Auskunft des Versicherers gegenüber dem Bezugsberechtigten ersetzt keine wirksame Ausübung eines Optionsrechts durch den tatsächlich Optionsberechtigten und begründet keinen vollstreckbaren Anspruch.

2

Optionsberechtigt ist nur derjenige, den der Versicherungsvertrag bzw. die AVB als Optionsberechtigten ausweist (hier der Versicherungsnehmer); ein Bezugsberechtigter kann dieses Optionsrecht nicht ohne Weiteres ausüben.

3

Für die Annahme einer konkludenten Genehmigung durch den Optionsberechtigten sind ein erkennbares Erklärungsbewusstsein und ein objektiv bestimmbarer Erklärungswille erforderlich; bloßer Indizienvortrag ohne konkrete Darlegung genügt nicht.

4

Die Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung und Durchsetzung eines behaupteten Optionsrechts liegt bei dem Anspruchsteller; unzureichender Vortrag führt zur Abweisung des Begehrens.

Relevante Normen
§ 522 Abs 2 S 3 ZPO§ 829 ZPO§ 835 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 5 AVB§ 829 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 25. März 2014, 22 O 34/13, Urteil

nachgehend BGH, 10. Juni 2015, IV ZR 366/14, Beschluss

Orientierungssatz

Die unzutreffende Auskunft eines Versicherers gegenüber dem Bezugsberechtigten ersetzt keine wirksame Optionsausübung durch den  tatsächlich Optionsberechtigten, hier den Arbeitgeber des Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer. Kann der Bezugsberechtigte folglich die Option durch das unzutreffende Schreiben des Versicherers nicht erwerben, kann auch der nicht existierende Anspruch nicht mittels Zwangsvollstreckung gepfändet und überwiesen werden.(Rn.2)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 22 O 34/13 – vom 25.03.2014 wird einstimmig

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.121,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die bereits im Beschluss des Senats vom 10.07.2014 (Bl. 234 ff.) niedergelegten Gründe verwiesen werden.

2

Zur Stellungnahme der Klägerin ist ergänzend auszuführen: Entgegen der Auffassung der Berufung ist mit der Versicherungszusage vom 18.10.2006 (Anlage K 3, Bl. 73 f.) ein Optionsrecht nicht ausgeübt worden. Das in § 5 AVB genannte Optionsrecht, das nicht mit dem in der Versicherungszusage Genanntem identisch ist, wurde weder am 18.10.2006 noch zu einem anderen Zeitpunkt wirksam ausgeübt. Die Berufung verkennt weiterhin, dass optionsberechtigt nicht der Streitverkündete …, sondern ausschließlich der Versicherungsnehmer ist. Versicherungsnehmer hingegen ist nicht der Streitverkündete …, sondern der Arbeitgeber des Streitverkündeten …, der das in § 5 AVB (Anlage B 2, nach Bl. 136) geregelte Optionsrecht zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat. Der Senat führt abermals aus, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 17.06.2008 (Anlage K 9, Bl. 79) erteilte Auskunft offensichtlich inhaltlich unzutreffend ist. Das Kapitalwahlrecht wird üblicherweise nicht bei Abschluss einer Versicherung optioniert. Zudem kann ein solches Optionsrecht gem. § 5 AVB nicht von einem Bezugsberechtigten, hier dem Streitverkündeten …, an den das Schreiben vom 17.06.2006 der Beklagten jedoch inhaltlich unzutreffend gerichtet war, ausgeübt werden. Insoweit ist das genannte Schreiben offensichtlich inhaltlich unzutreffend („falsch“), woran der Senat festhält, jedenfalls wenn es nicht an den Optionsberechtigten, wie hier, sondern an einen Dritten, hier den Streitverkündeten, gerichtet ist. Eine unzutreffende Auskunft eines Versicherers, hier der Beklagten, ersetzt keine wirksame Optionsausübung durch den tatsächlich Optionsberechtigten, hier dem Arbeitgeber des Streitverkündeten als Versicherungsnehmer. Der Streitverkündete … konnte die Option folglich durch das unzutreffende Schreiben der Beklagten nicht erwerben und die Klägerin einen nicht existierenden Anspruch auch nicht mittels Zwangsvollstreckung gem. §§ 829, 835 ZPO zu ihren Gunsten pfänden und überweisen lassen.

3

Die Berufung verkennt weiterhin die notwendige Differenzierung zwischen „unwiderruflichem Bezugsrecht“ und der „Berechtigung zur Option“ in § 5 AVB. Optionsberechtigter war nach dem zwischen dem Arbeitgeber des Streitverkündeten … und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags der Arbeitgeber ….

4

Schließlich ist anzuführen, dass sowohl bei Berücksichtigung der von der Berufung genannten Schreiben vom 22.09.2009 und 23.09.2009 (Anlage B 5 und 6, nach Bl. 136) als auch bei einer Gesamtschau sämtlicher Urkunden und Umstände der Senat kein Erklärungsbewusstsein bzw. keinen objektiv bestimmbaren Erklärungswillen für eine von der Berufung konstruierten konkludenten Genehmigung und erst Recht keine ausdrückliche „Genehmigung“ eines angeblich ausgeübten Optionsrechts festzustellen vermag. Soweit die Berufung, wie sie selbst zutreffend in ihrer Stellungnahme ausführt, „keinen weiteren konkreten Vortrag halten kann“, führt dies nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.