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OLG Stuttgart 7. Zivilsenat·7 U 83/13·15.05.2013

Hausrat-Außenversicherung: Leistungsausschluss bei nicht gebäudebezogenem Einbruchdiebstahl

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines VertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Versicherungsleistung nach Diebstahl aus seinem auf einem Rastplatz abgestellten Pkw; das LG wies die Klage ab. Streitgegenstand war, ob die Außenversicherung der VHB 84 auch Einbruchdiebstähle außerhalb von Gebäuden erfasst. Das OLG bestätigt, dass die VHB 84 nur gebäudebezogene Einbruchdiebstähle erfassen, die Klauseln seien verständlich; die Berufung ist aussichtslos zurückzuweisen.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit zurückzuweisen; kein Versicherungsschutz für nicht-gebäudebezogenen Einbruchdiebstahl

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs abzustellen.

2

Ein 'Einbruchsdiebstahl' im Sinne der VHB 84 setzt das Eindringen in einen umschlossenen Raum eines Gebäudes voraus; nur gebäudebezogene Einbruchsdiebstähle sind versichert, auch im Rahmen der Außenversicherung.

3

Die Regelung zur Außenversicherung (§12 Nr.1 VHB 84) betrifft allein eine Ausnahme vom Versicherungsort und ändert nicht die in §5 VHB 84 enthaltene Begriffsbestimmung des versicherten Einbruchdiebstahls.

4

AGB-Klauseln sind nicht schon wegen behaupteter systematischer Zusammenhänge mit anderen Klauseln mehrdeutig (§305c Abs.2 BGB) oder intransparent (§307 Abs.1 S.2 BGB), wenn der Klauselwortlaut für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist.

5

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nur bei Vorliegen einer durchsetzbaren Hauptforderung; fehlt eine solche Hauptforderung, ist der Kostenersatzanspruch ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 305c Abs 2 BGB§ 307 Abs 1 S 2 BGB§ 3 Nr 2 VHB 1984§ 5 Nr 1 Buchst a VHB 1984§ 305c Abs. 2 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Ravensburg, 22. März 2013, 1 O 168/12

nachgehend OLG Stuttgart, 31. Mai 2013, 7 U 83/13, Berufung zurückgewiesen

Orientierungssatz

1. Auch unter Berücksichtigung einer bei § 12 Nr. 3 VHB 1984 vorzunehmenden systematischen Einordnung sind die VHB 1984 hinsichtlich der Gebäudegebundenheit des Einbruchdiebstahls nicht mehrdeutig i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB oder intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Nach den VHB 1984 sind auch im Rahmen der Außenversicherung nur gebäudebezogene Einbruchdiebstähle vom Versicherungsschutz erfasst.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, bis 29.05.2013 zum Beschluss Stellung zu nehmen.

Gründe

1

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist auch offensichtlich (vgl. BVerfG NJW 2002, 814 ff., 815: zur Offensichtlichkeit). Offensichtlichkeit setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 ff., 319 f.). Eine Beschlusszurückweisung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit beinhaltet daher kein negatives Urteil über die Qualität einer Berufung (vgl. BT-Drs. 17/6406, S. 11). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine Divergenz zu Entscheidungen von gleichrangigen obergerichtlichten Gerichten liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass wegen der besonderen Bedeutung der Sache für die Parteien eine mündliche Verhandlung geboten wäre. Die Feststellungen des Landgerichts sind gem. § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.

2

Auf die im angefochtenen Urteil niedergelegten Entscheidungsgründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

3

Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen:

4

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von mit der Teil-Berufung noch geltend gemachten 5.650 € gem. §§ 1 S. 1, 88 VVG i.V.m. § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 1 und § 12 Nr. 1 aus den zwischen den Parteien vereinbarten „Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84)“ wegen des behaupteten Diebstahls am … gegen … Uhr von Gegenständen aus dem klägerischen PKW auf einem Rastplatz in … samt Nebenforderungen zu Recht abgewiesen.

5

1. Das Schadensereignis vom …, bei dem diverse Gegenstände aus dem auf einem Rastplatz in … abgestellten klägerischen PKW entwendet wurden, stellt keinen Versicherungsfall im Rahmen der „Außenversicherung“ nach § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 1a, § 12 Nr. 1 VHB 84 dar.

6

Die von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen unter § 12 Nr. 1, § 3 Nr. 2 und § 5 Nr. 1a VHB 84 sind – auch unter Berücksichtigung von dem von der Berufung angeführten „systematischen Argument“ des § 12 Nr. 3 VHB 84 (Sturmschäden) – nicht mehrdeutig gem. § 305c Abs. 2 BGB oder intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

7

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268; BGHZ 123, 83; BGH VersR 2009, 623).

8

Gemessen an diesen Grundsätzen kann entgegen der Berufung ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus den genannten Regelungen der VHB 84 entnehmen, dass für einen nach § 5 Nr. 1a VHB 84 definierten „Einbruchsdiebstahl“ in einen umschlossenen Raum eines „Gebäudes“ eingedrungen werden muss und nur gebäudebezogene Einbruchsdiebstähle, auch bei der Außenversicherung nach § 12 Nr. 1 VHB 84, mit versichert sind. Eine Unterscheidung, Differenzierung oder systematische Einordnung wie von der Berufung angeführt, die im Allgemeinen unter Versicherungsnehmern als Auslegungsmethode ohnehin nicht bekannt sein dürfte, zwischen „Sturmschäden“ gem. § 12 Nr. 3 VHB 84 und einem Einbruchsdiebstahl im Rahmen der Außenversicherung nach § 12 Nr. 1, § 5 Nr. 1a VHB 84 nimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht vor und ist auch nicht notwendig für das Verständnis der Versicherungsbedingungen. § 12 Nr. 1 VHB 84 regelt die Außenversicherung als Ausnahme vom Erfordernis des Versicherungsortes gem. § 10 VHB 84, wobei die Definition des Versicherungsfalles (Einbruch) in § 5 VHB 84 unberührt bleibt (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 VHB 84, sub 1). § 12 Nr. 1 VHB 84 und § 5 Nr. 1a VHB 84 sind auch unter Berücksichtigung von § 12 Nr. 3 VHB 84 nach der einhelligen und zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung weder intransparent gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch mehrdeutig gem. § 305c Abs. 2 BGB (OLG Köln VersR 2011, 390 [Rn. 8]: nur „gebäudebezogener“ Versicherungsschutz auch beim (räuberischen) Diebstahl; OLG Hamm VersR 2006, 833 [Rn. 19]; OLG Hamm VersR 1992, 353 [Rn. 10 und 14 a. E.]; a. A.: LG Hamburg r+s 1996, 32 f.; LG Köln r + s 1991, 426).

9

2. Dem Kläger steht mangels zugrundeliegender (Haupt-) Forderung kein Anspruch auf (vorgerichtliche) Rechtsanwaltskosten in Höhe von mit der Teil-Berufung noch geltend gemachten 424,53 € gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.

10

Es wird anheim gestellt, die Berufung zurückzunehmen.