Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Corona-Pandemie. Streitpunkt ist, ob die Klausel, die Versicherungsschutz bei „meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern“ nur für namentlich aufgeführte Fälle gewährt, auch auf SARS‑CoV‑2 Anwendung findet. Der Senat weist die Berufung zurück und bestätigt, dass eine abschließende Nennung in den AVB den Leistungsumfang begrenzt; die Klausel verstößt nicht gegen §305c oder §307 BGB. Eine Sonderkündigung der Beklagten nach §92 VVG stellt kein Anerkenntnis des Versicherungsfalls dar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Enthalten die Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ und werden die meldepflichtigen Krankheiten in einem Katalog namentlich aufgeführt, so ist der Versicherungsnehmer davon auszugehen, dass nur die dort genannten Krankheiten bzw. Erreger Versicherungsschutz auslösen.
Die Formulierung „namentlich“ wird vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer als „mit Namen benannt“ verstanden; damit erfasst sie nur die konkret in den Bedingungen aufgeführten Krankheiten und nicht künftige, bei Vertragsschluss unbekannte Krankheitserreger.
Eine abschließende Aufzählung der vom Versicherungsschutz erfassten meldepflichtigen Krankheiten begründet keine dynamische Verweisung auf die §§6 und 7 IfSG, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist.
Eine derartige Beschränkung des Leistungsumfangs stellt weder eine überraschende Klausel i.S.v. §305c Abs.1 BGB noch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot oder eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. §307 Abs.1 Satz1 BGB dar, solange der Versicherungsnehmer den Umfang der Benennung erkennen kann.
Die Geltendmachung eines Sonderkündigungsrechts durch den Versicherer nach §92 VVG begründet nicht automatisch ein Anerkenntnis des Versicherungsfalls; das Kündigungsrecht kann auch bei Zweifeln oder Meinungsstreit über das Vorliegen eines Schadensfalls ausgeübt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 8. August 2023, 7 U 61/23
vorgehend LG Heilbronn, 31. Januar 2023, 4 O 105/20
Orientierungssatz
1. Wird nach den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet und wird in einem weiteren Absatz der Regelung erläutert, welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden, dann kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in der Aufzählung genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - IV ZR 488/21).
2. Die Formulierung „namentlich“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Regelungszusammenhang zwanglos als „mit Namen benannte“ verstehen. Damit sind aber nur diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger gemeint, die der Versicherer in den Versicherungsbedingungen „genannt“, also im Einzelnen aufgeführt hat. Nicht „namentlich genannte“, insbesondere noch nicht bekannte Krankheiten und Krankheitserreger, sind daher ohne weiteres nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
3. Die Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ist ersichtlich abschließend. Die streitgegenständliche Klausel enthält insoweit keine dynamische Verweisung auf §§ 6 und 7 IfSG.
4. Es liegt keine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB vor. Ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung kann und muss damit rechnen, dass der Versicherer den von ihm zugesagten Versicherungsschutz auf in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich benannte Fälle beschränkt und keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, jedoch bei Vertragsschluss unbekannte meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er bei Vertragsschluss nicht kalkulieren und deshalb auch nicht bei der Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien berücksichtigen konnte.
5. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein Versicherungsvertrag muss nicht derart ausgestaltet sein, dass er sich dynamisch an etwaige Änderungen von tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten anpassen müsste.
6. Die Klausel führt nicht zu einer Gefährdung des Vertragszwecks der Betriebsschließungsversicherung. Es wird lediglich der Leistungsumfang des Versicherers auf die benannten Fälle begrenzt. Der versprochene Versicherungsschutz wird damit nicht ausgehöhlt, da weiterhin Einwirkungen auf den Geschäftsbetrieb infolge einer großen Anzahl von Krankheiten und Krankheitserregern versichert werden.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 31.01.2023, Aktenzeichen 4 O 105/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.195.949,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 31.01.2023, Aktenzeichen 4 O 105/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung sowie im Hinblick auf die gestellten Anträge wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 08.08.2023 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Insbesondere hat der Senat auf Seite 11 des Hinweisbeschlusses darauf hingewiesen, dass der BGH bereits Versicherungsbedingungen zu bewerten hatte, in welchen – wie in den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen - im Rahmen der Beschreibung des Versicherungsumfangs nicht sogleich auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Nr. 2 (meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger) verwiesen wurde. Dabei schadet es entgegen der Gegenerklärung nicht, dass es in Ziff. 1.2 AVB heißt, meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingung seien „die Folgenden im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, also fälschlicherweise ein „Infektionsgesetz“ statt richtig das „Infektionsschutzgesetz“ genannt wird. Denn ein verständiger Versicherungsnehmer kann ohne Weiteres erkennen, dass mit den §§ 6 und 7 des „Infektionsgesetzes“ tatsächlich die Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes zitiert sind. Insbesondere im Zusammenhang mit Ziff. 1.1. AVB, unter der geregelt ist, dass der Versicherer Entschädigung leistet, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern“ näher aufgeführte Anordnungen trifft, ergibt sich für einen solchen verständigen Versicherungsnehmer, dass kein anderes - zudem nicht existentes - Infektionsgesetz gemeint ist, sondern weiterhin auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wird.
Darüber hinaus hält der Senat - der Rechtsprechung des BGH zu Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie folgend - daran fest, dass ein bestimmtes Leitbild zum Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers aus § 1 a VVG nicht entnommen werden kann und hieran auch der unionsrechtliche Hintergrund des § 1a VVG, welcher durch das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) vom 20.07.2017 in das VVG eingefügt wurde (vgl. dazu auch BeckOK VVG/Filthuth, 20. Ed. 1.8.2023, VVG § 1a Rn. 2), nichts zu ändern vermag.
Schließlich bleibt der Senat auch bei seiner rechtlichen Beurteilung, dass in dem Verhalten der Beklagten, sich auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 92 VVG zu berufen, kein Anerkenntnis des Versicherungsfalls zu sehen ist. Hierfür kann der Meinungsstreit offenbleiben - und erfordert insbesondere keine Revisionszulassung -, ob sich der Versicherer nur dann auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 92 VVG berufen kann, wenn tatsächlich ein versicherter Schadenfall eingetreten ist oder auch dann, wenn ein solcher lediglich nach einem laienhaften untechnischen Verständnis eingetreten ist. Denn allein die Existenz dieses Meinungsstreits sorgt dafür, dass die Kündigungserklärung der Beklagten nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie - entgegen ihrer eindeutigen Leistungsablehnung - nun doch von einem versicherten Schadensfall ausgegangen ist und ihre Leistungspflicht damit insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.