Berufung: Feststellung der Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung im Abgasskandal
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagte aus einem Rechtsschutzvertrag die Kosten für die außergerichtliche und erstinstanzliche Verfolgung von Ansprüchen gegen die XY AG wegen angeblicher Abgasmanipulation zu tragen hat. Das OLG Stuttgart gab der Berufung teilweise statt und stellte die Deckungspflicht fest. Einen Freistellungsanspruch für die Kosten eines Stichentscheids wies das Gericht als derzeit unbegründet ab, weil die Beklagte bereits Deckungsschutz für die Abwehr der Ansprüche erklärt hatte. Die Kosten wurden anteilig verteilt; Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Feststellung der Deckungspflicht für außer- und erstinstanzliche Rechtsverfolgung, Freistellungsantrag für Stichentscheid als derzeit unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnis des Versicherers im Prozessbindungsverfahren (Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO) begründet einen Anspruch des Versicherten auf Feststellung der Deckungspflicht für die beanspruchten Versicherungsleistungen.
Ein Freistellungsanspruch von Kosten eines Stichentscheids ist derzeit unbegründet, wenn der Versicherer bereits Deckungsschutz für die Abwehr der betreffenden Ansprüche gewährt hat.
Die Kostenentscheidung bei teilweisem Erfolg der Berufung richtet sich nach den Grundsätzen der anteiligen Kostentragung gemäß §§ 92, 97 ZPO und dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO); fehlt dies, ist die Revision zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 19. November 2021, 18 O 238/21, Urteil
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.11.2021 - 18 O 238/21 - wie folgt
g e ä n d e r t und n e u g e f a s s t:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr....2 im Zusammenhang mit der Schadennummer...2/007 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegen die XY AG aus dem Kauf eines ... (FIN: ...) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.
2. Der Klageantrag Ziffer 2) wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte 84 % und der Kläger 16 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 8.000,00 €.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Deckung vom beklagten Rechtsschutzversicherer für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegenüber der XY AG im Zusammenhang mit dem Kauf eines XY ... (Motor ...) und einer unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs.
Gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
II.
1.
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg, denn die Beklagte hat die mit Klageantrag Ziffer 1) begehrte Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz - wie vom Kläger beantragt - anerkannt (§ 307 ZPO). Auf das Anerkenntnis war dem Kläger der begehrte Deckungsschutz in der bei der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherung für seine beabsichtigte Rechtsverfolgung im sog. Abgasskandal gegenüber der XY AG zuzusprechen.
2.
Die mit Klageantrag Ziffer 2 begehrte Freistellung von den Kosten des Stichentscheids kann der Kläger derzeit nicht beanspruchen. Denn die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 03.08.2021 (dort Ziffer 6.d), Bl. 58 LG-eAkte) Deckungsschutz für die Abwehr dieser Ansprüche gewährt. Dies führt dazu, dass der Freistellungsanspruch derzeit unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 11.04.2018 – IV ZR 215/16, VersR 2018, 673 Rn. 24ff; BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – IV ZR 216/17, VersR 2019, 874 Rn. 14 mwN, Senat, Teilanerkenntnis - und Endurteil vom 07.07.2022 - 7 U 32/22). Die Klage war daher insoweit als derzeit unbegründet abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß den §§ 47, 48 GKG bestimmt.