Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen – Stellvertretung bei Transportauftrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Abweisung seiner Berufung gegen das LG-Urteil; das OLG wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurück, da sie offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht ergab, dass die Beklagte lediglich Vermittlerin war und der Kläger als Auftraggeber aus den vorgelegten E‑Mails hervorgeht. Kostenfolge und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Berufung des Klägers nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Bei Stellvertretung erteilt der Vertreter den Auftrag im Namen des Vertretenen; maßgeblich für die Zuordnung des Auftraggebers sind benannte Vertragsparteien und vorgelegte Unterlagen (§164 Abs.1 BGB).
Eine bloße Behauptung, ein Dritter (z. B. ein Versicherer) habe beauftragt, vermag entgegen Anhaltspunkten aus dokumentarischem Vortrag (z. B. als "Customer" benannte Angaben in E‑Mails) die Annahme des tatsächlichen Auftraggebers nicht zu erschüttern.
Hat die Berufung keinen Erfolg, hat die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO zu tragen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§708 Nr.10, 711, 713 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 25. September 2024, 7 U 417/23, Beschluss
vorgehend LG Tübingen, 8. September 2023, 4 O 150/23
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 08.09.2023, Az. 4 O 150/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 08.09.2023, Az. 4 O 150/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 25.09.2024 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 11.10.2024 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Kläger führt hier lediglich aus, die Transportunternehmen trügen einstimmig vor, der Versicherer habe sie beauftragt, was sich auch aus der als Anlage B 1 (Bl. 1 f. Anlagenheft Kläger OLG-eAkte) vorgelegten E-Mail ergebe. Dieser Vortrag steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass die Beklagte vorliegend nur die Vermittlung des Transports übernommen hat. Denn auch bei der Stellvertretung - der Kläger hatte der Beklagten bzw. einer mit dieser verbundenen Konzerngesellschaft eine entsprechende Vollmacht (Anlage B 6, Bl. 14 Anlagenheft Beklagte LG-eAkte) ausgestellt - erteilt der Stellvertreter den Auftrag; eben nur im Namen des Vertretenen (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Beklagte bzw. die mit ihr verbundene Konzerngesellschaft den Auftrag als Stellvertreterin für den Kläger erteilt hat, ergibt sich auch aus der mit der Gegenerklärung vorgelegten Anlage B 1. In dieser wird als Auftraggeber der Kläger genannt („Customer first name: ...“, „Customer last name: R.“).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.