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OLG Stuttgart 7. Zivilsenat·7 U 388/19·12.11.2019

Auslegung einer Vereinbarung zu Rechtsnachfolge und Schadensersatzansprüchen

ZivilrechtVertragsrechtSchadensersatzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte ergänzend Ausführungen zur Auslegung einer Vereinbarung, die auch Ansprüche des Rechtsnachfolgers erfassen sollte. Der Senat stellt klar, dass nur solche Ansprüche erfasst sind, die in der Person der Geschädigten entstehen und übergehen können; die Klägerin ist insoweit nicht Rechtsnachfolgerin. Die anwaltliche Beratung der Geschädigten ändert den objektiven Vertragsinhalt nicht. Der Senat hält die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben; über die Berufung wird jedoch erst nach dem 27.11.2019 entschieden.

Ausgang: Senat hält Voraussetzungen für Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben; Entscheidung über die Berufung wird erst nach dem 27.11.2019 getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereinbarung, die Ansprüche des Rechtsnachfolgers erfassen will, umfasst nur solche Ansprüche, die in der Person des Geschädigten entstehen und damit auf einen Rechtsnachfolger übergehen können.

2

Ansprüche, die einer Klägerin zustehen, aber nicht als solche in der Person der geschädigten Person entstehen, werden durch eine Formulierung zugunsten von Rechtsnachfolgern nicht erfasst.

3

Die bloße anwaltliche Vertretung oder Beratung des Geschädigten ändert den objektiven Wortlaut und die Auslegung einer Vereinbarung nicht; ein abweichender Sinn wäre vor Vertragsschluss klarzustellen gewesen.

4

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO können gegeben sein, wenn die rechtliche Beurteilung anhand der vorgelegten Unterlagen ohne weiteres möglich ist; der Senat hat dies für den vorliegenden Fall bejaht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Tübingen, 11. Juli 2019, 2 O 420/18, Urteil

Gründe

1

Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2019 wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

2

1. Der Umstand, dass von der Vereinbarung auch solche Ansprüche umfasst sind, die dem Rechtsnachfolger zustehen, ändert an der Bewertung und Auslegung durch den Senat nichts.

3

Die Klägerin ist bezüglich derjenigen Ansprüche, die von der Vereinbarung umfasst werden, nicht Rechtsnachfolgerin der geschädigten Person. Sind von der Vereinbarung nur solche Ansprüche erfasst, die von der Geschädigten selbst erhoben werden können, die also in dieser Art und in diesem Umfang auch in ihrer Person entstehen können, sind auch es auch nur solche Ansprüche, die auf einen Rechtsnachfolger übergehen können. Hierzu rechnen die der Klägerin zustehenden Ansprüche indes gerade nicht. Dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 01.10.2019 ausgeführt.

4

2. Allein die Tatsache, dass der Geschädigte anwaltlich beraten ist, ändert nichts am Verständnis der Vereinbarung, wie es das Landgericht und der Senat zugrunde gelegt haben. Denn nur dann, wenn abweichend vom Wortlaut etwas anderes gemeint gewesen wäre, würde sich auch ein anderes Verständnis rechtfertigen. Dazu aber hätte die Beklagte dies im Vorfeld des Abschlusses der Vereinbarung entsprechend klarstellen müssen und die Geschädigte hätte - nach dem objektiven Empfängerhorizont - eine dahingehende Vertragserklärung abgeben müssen. Dafür ist nichts ersichtlich.

5

3. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat weiterhin die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben.

6

Über die Berufung der Beklagten wird indes nicht vor dem 27.11.2019 entschieden werden.