Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung: Aktivlegitimation aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft bei Abtretungsverbot in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Kfz-Kaskoversicherung Entschädigung nach einem selbstverschuldeten Unfall und berief sich auf Aktivlegitimation im Wege gewillkürter Prozessstandschaft. Das OLG Stuttgart kündigt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO an. Ein in den AKB wirksam vereinbartes Abtretungsverbot schließe die gewillkürte Prozessstandschaft aus; der Versicherer dürfe sich hierauf berufen. Auf weitere Fragen (Nutzung, Kenntnis des Vermittlers, Verjährung) komme es deshalb nicht an.
Ausgang: Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen werden; Klage scheitert an fehlender Prozessführungsbefugnis wegen Abtretungsverbots.
Abstrakte Rechtssätze
Ist in den AKB wirksam ein Abtretungsverbot für den Entschädigungsanspruch vereinbart, ist die Geltendmachung des Anspruchs im Wege gewillkürter Prozessstandschaft ausgeschlossen.
Ein Abtretungsverbot in der Kaskoversicherung gilt gegenüber Versicherten und erfasst auch den vom Versicherungsnehmer verschiedenen Fahrzeugeigentümer.
Der Versicherer ist grundsätzlich nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf ein vertragliches Abtretungsverbot zu berufen und daraus die fehlende Prozessführungsbefugnis eines Dritten herzuleiten.
Besteht nach den Versicherungsbedingungen eine Beschränkung der Rechtsausübung auf den Versicherungsnehmer, ist für die Anspruchsberechtigung unerheblich, wer Eigentümer des versicherten Fahrzeugs ist.
Scheitert die Klage bereits an fehlender Prozessführungsbefugnis, kommt es auf weitere Einwendungen gegen den Anspruch (z.B. Obliegenheitsverletzung, Verjährung) nicht entscheidungserheblich an.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 17. Juli 2020, 3 O 28/20
Orientierungssatz
1. Ist in den AKB (wirksam) ein Abtretungsverbot vereinbart, das gegenüber Versicherten – also auch gegenüber dem vom Versicherungsnehmer verschiedenen Eigentümer des Fahrzeugs – gilt, scheidet eine gewillkürte Prozesstandschaft aus.(Rn.16)
2. Die Kaskoversicherung ist nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf dieses Abtretungsverbot zu berufen und infolgedessen die Unzulässigkeit der von der Klägerin behaupteten gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.07.2020 – 3 O 28/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 25.11.2020 (Eingang bei Gericht).
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche gegenüber der Beklagten aus Kfz-Kaskoversicherung geltend, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin, der Versicherungsnehmer, am 09.09.2015 einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall verursacht hat.
Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst vorgebracht, sie habe das verunfallte Fahrzeug im Jahr 2014 für einen Kaufpreis von 68.504,20 Euro erworben, ihr stehe ein Anspruch auf eine Kaufpreisentschädigung zu. In Ansehung eines Netto-Restwertes von 26.628,57 Euro, der erlöst worden sei, und einer Selbstbeteiligung von 1.000 Euro ergebe sich ein Leistungsanspruch i.H.v. 40.875,63 Euro. Ergänzend hat die Klägerin im Weiteren vorgebracht, sie sei aktivlegitimiert. Sie habe zum 01.01.2018 als Rechtsnachfolgerin der Einzelunternehmung ihres Geschäftsführers alle bestehenden Verpflichtungen und Verträge übernommen. Durch ihre Rechtsvorgängerin sei das Fahrzeug erworben worden, es sei Bestandteil von deren Betriebsvermögen geworden, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Ihre Prozessführungsbefugnis ergebe sich kraft einer gewillkürten Prozessstandschaft, der das Abtretungsverbot in A.2.12.4 AKB nicht entgegenstehe. Zu Unrecht habe die Beklagte eine Leistungspflicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort abgelehnt. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin hat die Zahlung von 40.875,63 Euro nebst Zinsen sowie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.414,40 Euro nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte, die die Abweisung beantragt hat, hat unter anderem vorgebracht, der Klägerin, die es erst seit dem 01.01.2018 gebe, stünden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht zu. Versicherungsnehmer sei deren Geschäftsführer; vereinbart sei gewesen, dass das Fahrzeug während der Vertragsdauer zu privaten Zwecken genutzt werde. Wer das Fahrzeug gekauft habe, spiele keine Rolle. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehe nur dem Versicherungsnehmer zu; die Klägerin sei nicht zur Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 25.09.2015 bei ihr wegen des Unfalls gemeldet, eine Leistungsablehnung sei diesem gegenüber mit Schreiben vom 23.04.2018 erklärt worden. Entsprechend sei eine Vollmacht von diesem vom 14.08.2018 durch die Klägervertreter vorgelegt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe überdies keinen Anspruch aus dem Verkehrsunfall, da dieser eine Verletzung einer Aufklärungspflicht (E.1.3 AKB) begangen habe, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Schriftsätze vom 30.12.2019 (GA I 19 ff.), vom 21.04.2020 (GA I 48 ff.) und vom 16.07.2020 (nach GA I 98) einerseits sowie auf die Schriftsätze vom 27.01.2020 (GA I 29 ff.) und vom 04.06.2020 (GA I 68 ff.) andererseits verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dazu hat es unter anderem ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Gemäß F.2 AKB stehe die Ausübung der Rechte der mitversicherten Person aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer zu, soweit nichts Anderes geregelt sei. Versicherungsnehmer sei der Geschäftsführer der Klägerin. Das Fahrzeug sei nach dem Versicherungsvertrag zu privaten Zwecken genutzt worden. Die Ausübung von Rechten stehe daher ausschließlich dem Geschäftsführer zu. Darüber hinaus greife auch das in A.2.14.4 AKB geregelte Abtretungsverbot. Die Geltendmachung der Ansprüche durch einen Dritten laufe dem Abtretungsverbot zuwider. Das Berufen auf dieses verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Darüber hinaus greife die Einrede der Verjährung.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie mit Schriftsatz vom 02.11.2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat. Sie bringt unter anderem vor, das Landgericht habe fehlerhaft zugrunde gelegt, dass das Fahrzeug nach dem Versicherungsvertrag ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werde. Es habe verkannt, dass dem Versicherungsvermittler und damit der Beklagten bekannt gewesen sei, dass das Fahrzeug durch ihre Rechtsvorgängerin erworben worden sei. Insbesondere lasse auch die Formulierung im Versicherungsvertrag Rückschlüsse auf eine Beschränkung der Nutzung zu privaten Zwecken nicht zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie hinsichtlich der Ansprüche aus dem Kfz-Vollversicherungsvertrag aktivlegitimiert. Etwaige Ansprüche gebührten seit der Umfirmierung zum 01.01.2018 ihr. Ihr Geschäftsführer habe sie zur Geltendmachung der Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt. Der Leistungsanspruch sei nicht verjährt.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.07.2020 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.875,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2019 zu bezahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.414,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2019 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Entscheidung des Landgerichts ist nach eingehender Prüfung des gesamten erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der Angriffe in der Berufungsinstanz nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Berufung vermögen das nicht in Frage zu stellen.
1. Eigene Ansprüche – als versicherte Person – kann die Klägerin mit Blick auf F.2 AKB nicht geltend machen.
2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihr angenommene Geltendmachung des Anspruchs im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft berufen.
a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist dort ausgeschlossen, wo ein Abtretungsverbot vereinbart ist (vgl. dazu nur Weth in Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl. § 51 Rn. 30 m.w.N.).
Ein solches – im Übrigen wirksames (vgl. nur Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 849 ff.; Therstappen/Tomson in MünchKomm-StVR 1. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 281) – Abtretungsverbot findet sich bei dem vom Geschäftsführer der Klägerin genommenen Versicherungsvertrag in A.2.12.4 AKB. Danach kann der Anspruch auf Entschädigung vor der endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung der Beklagten weder abgetreten noch verpfändet werden.
b) Die Beklagte ist nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf dieses Abtretungsverbot zu berufen und infolgedessen die Unzulässigkeit der von der Klägerin behaupteten gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nur Therstappen/Tomson in MünchKomm-StVR 1. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 284).
Durch das Abtretungsverbot, das gegenüber Versicherten – also auch gegenüber dem vom Versicherungsnehmer verschiedenen Eigentümer des Fahrzeugs – gilt (vgl. nur Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 857), soll verhindert werden, dass der Versicherer sich in einem Schadensfall statt mit seinem Versicherungsnehmer mit einem beliebigen Dritten auseinandersetzen muss. Dieses Interesse des beklagten Versicherers ist schutzwürdig und gerade im hiesigen Sachverhalt und in Ansehung des vorgerichtlichen Agierens der Klägerin und ihres Geschäftsführers ohne jeden Zweifel anerkennenswert.
Noch in der Klage hatte die Klägerin geltend gemacht, sie habe das Fahrzeug im Jahr 2014 erworben, obwohl sie erst zum Jahr 2018 gegründet worden ist. Das wurde erst auf den zutreffenden Hinweis der Beklagten richtiggestellt. Nicht angegeben wurde von der Klägerin, dass deren Geschäftsführer seine anwaltliche Vertretung bereits mit Schreiben vom 25.09.2015 (Anlage B 3) gegenüber der Beklagten angezeigt hatte. Zudem wurde von den jetzigen Klägervertretern der Beklagten eine anwaltliche Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin vom 14.11.2018 (Anlage B 5) vorgelegt. Entsprechend lautete der Betreff des anwaltlichen Schreibens der Klägervertreter vom 03.12.2018 (Anlage K 5), mit dem die Vertretung der Klägerin angezeigt wurde, noch auf „S. ./. W. AG“. Im Text dieses Schreibens finden sich keine Hinweise auf eine Abtretung / Einziehungsermächtigung o.ä. Das setzt sich im Übrigen in der Klage mit der – bereits erwähnten – fehlerhaften Angabe zum Erwerb des Fahrzeugs fort.
Die Beklagte sah sich demnach 2 Anspruchsstellern gegenüber, ohne dass von einem der beiden erklärt worden wäre, wer nun tatsächlich ausschließlich einen Anspruch aus dem Unfall vom 09.09.2015 verfolgen wolle; daran fehlt es im Übrigen noch immer, da eine Erklärung des Versicherungsnehmers selbst nicht vorliegt. Wenn daher die Beklagte gegenüber einer vorgerichtlichen Regulierungsaufforderung, die erstmals durch die hiesige Klägerin erfolgte, bloß auf den Klageweg verweist, ist das nicht nur nicht zu beanstanden, sondern ohne Zweifel nachvollziehbar und naheliegend, nachdem zuvor nur ein Kontakt mit dem Versicherungsnehmer bestand. Darin kann erst recht ein Verhalten, das auch nur im Ansatz auf ein treuwidriges Handeln der Beklagten hinweisen könnte, nicht gesehen werden. Das gilt auch für das prozessuale Verhalten, nachdem die Klägerin eine etwaige Klarstellung in der Klage (noch immer) nicht vorgenommen hat.
Die Beklagte durfte dabei auch davon ausgehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin eigenständig eine Prüfung der Aktivlegitimation im Lichte des Abtretungsverbots vornehmen werde, zumal sie selbst keinerlei Äußerungen abgegeben hatte, die hinreichenden Anlass zu der irrigen Annahme geben konnte, dem Abtretungsverbot komme hier keine Bedeutung zu (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2003 – 12 U 233/02, r+s 2003, 408).
3. Angesichts des Vorstehenden kommt es auf die weiteren Aspekte, die vom Landgericht aufgegriffen wurden und von der Berufung nunmehr angegriffen werden, nicht an.
Insbesondere sind die Fragen der Nutzung des Fahrzeugs und einer etwaigen Kenntnis eines Versicherungsvertreters der Beklagten von den Eigentumsverhältnissen und zur beabsichtigten Nutzung nicht erheblich, nachdem die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach den dortigen Bestimmungen nur vom Versicherungsnehmer, nicht aber von versicherten Personen geltend gemacht werden können. Denn vor diesem Hintergrund ist irrelevant, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist. Einzig maßgeblich ist die Eigenschaft des Geschäftsführers der Klägerin als Versicherungsnehmer und damit als Anspruchsberechtigter.
III.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).