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OLG Stuttgart 7. Zivilsenat·7 U 164/16·27.11.2016

Werkvertrag: Schadensersatzklage wegen eines Motorschadens nach einem Chip-Tuning

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Motorschadens nach Chip‑Tuning. Das OLG Stuttgart weist die Berufung zurück, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tuning und dem Schaden nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellbar ist. Ein Gutachten nennt als wahrscheinliche Ursache kurzzeitigen Ölmangel oder schlechte Ölqualität, sodass eine Mitursächlichkeit des Tunings nicht bewiesen ist.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart zurückgewiesen; Schadensersatzklage mangels nachgewiesener Kausalität abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine deliktische oder vertragliche Haftung wegen eines Motorschadens ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Einwirkung (hier: Chip‑Tuning) und dem eingetretenen Schaden mit der nach § 286 ZPO gebotenen Überzeugungsgewissheit nachzuweisen.

2

Die Möglichkeit einer Mitursächlichkeit genügt nicht; wenn ein Gutachten alternative, für den Schaden wahrscheinliche Ursachen nennt, fehlt der erforderliche Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität.

3

Besteht nicht auszuschließen, dass der Schaden auch ohne das beanstandete Verhalten eingetreten wäre, kann eine Haftung nicht allein mit Verweis auf aufklärungs‑ oder beratungspflichtiges Verhalten begründet werden.

4

Die Prozessstandschaft des Klägers auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erfordert die substantiierten Darlegungspflichten und bleibt bei fehlendem Kausalitätsnachweis unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 633 BGB§ 640 BGB§ 286 ZPO§ 286 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, 3. November 2016, 7 U 164/16, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart, 30. August 2016, 10 O 44/15

nachgehend BGH, 26. Juni 2019, VII ZR 11/17, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Orientierungssatz

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Chip-Tuning, dessen Auswirkung auf den Motor und einem eingetretenen Motorschaden lässt sich nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen, wenn einiges dafür sprechen mag, dass dies so gewesen sein mag und es am Wahrscheinlichsten ist, dass ein kurzzeitiger Ölmangel bzw. eine schlechte Ölqualität den Schaden zusammenwirkend mit den höheren Belastungen infolge des Chip-Tunings verursacht hat.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016 - 10 O 44/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.296,56 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016 - 10 O 44/15 - ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

II.

2

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 03.11.2016 Bezug genommen.

3

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 23.11.2016 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

4

Der Kläger führt an, dass auch dann, wenn der Sachverständige nicht habe angeben können, ob eine Schadensanlage im Motor vor dem Einbau des Chip-Tunings möglichweise bestanden habe, das Chip-Tuning jedenfalls mitursächlich gewesen sei. Gerade die Grundlage für diese Annahme ist nach den Feststellungen des Landgerichts, die der Senat - wie dargelegt - zugrunde zu legen hat, nicht gegeben. Der Sachverständige hat aufgrund des ihm zur Verfügung stehenden (Bild-)Materials nicht feststellen können, dass das Chip-Tuning durch die Beklagte ursächlich für den eingetretenen Motorschaden gewesen ist. Er hat ausgeführt, dass die wahrscheinlichste Ursache ein kurzzeitiger Ölmangel bzw. eine schlechte Qualität des Öls gewesen sei, allerdings könne er nicht feststellen, wann ein solcher, gegebenenfalls maßgeblicher Ölmangel vorgelegen habe. Daher lässt sich hier ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Chip-Tuning, dessen mögliche Auswirkungen auf den Motor, die auch vom Sachverständigen nicht in Abrede gestellt werden, und dem hier eingetretenen Motorschaden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.

5

Es ist gerade nicht ausreichend, dass nach den Ausführungen des Gutachters einiges dafür sprechen mag, dass eine Mitursächlichkeit gegeben sein könnte, und dass für den Sachverständigen am Wahrscheinlichsten ist, dass ein kurzzeitiger Ölmangel bzw. eine schlechte Ölqualität den Schaden zusammenwirkend mit den höheren Belastungen infolge des Chip-Tunings verursacht hat. Allein das Bestehen einer Möglichkeit genügt nicht, die nach § 286 ZPO erforderliche Gewissheit zu begründen. Das hat das Landgericht zutreffend und fehlerfrei gesehen.

6

Vor diesem Hintergrund kommt es - wie bereits im Beschluss vom 03.11.2016 dargelegt - nicht auf den Umfang möglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten an. Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität fehlt. Daher trägt der weitere Hinweis des Klägers auf die Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht. Ist hier nicht auszuschließen, dass die Ursache nicht im Chip-Tuning liegt, führt der Hinweis auf ein aufklärungsgerechtes Verhalten nicht weiter. Denn es ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme in erster Instanz nicht auszuschließen, dass der Motorschaden auch ohne das Chip-Tuning eingetreten wäre. Eine Haftung der Beklagten kann nicht allein mit der bloßen Möglichkeit der Ursächlichkeit einer etwaigen Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung begründet werden.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Für diesen Beschluss folgt die Vollstreckbarkeit aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

9

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.