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OLG Stuttgart 7. Zivilsenat·7 U 147/22·11.01.2024

Berichtigung des Tenors (Aktenzeichen) wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Stuttgart berichtigt den Tenor seines Endurteils vom 11.01.2024: Das dort genannte Aktenzeichen "Az. 14 O 177/19" lautet richtig "Az. I 4 O 177/19". Die Korrektur erfolgt aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens und beruht auf § 319 ZPO. Die Änderung ist formell und berührt nicht die materielle Entscheidung.

Ausgang: Berichtigung des Tenors hinsichtlich des Aktenzeichens wegen offensichtlichen Schreibfehlers nach § 319 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Schreibversehen in einem Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO setzt voraus, dass der Fehler so augenscheinlich ist, dass kein Auslegungsbedarf der Entscheidung besteht.

3

Die Berichtigung erstreckt sich auf formelle Fehler (z. B. falsches Aktenzeichen) und ändert nicht die materiellen Inhalte der Entscheidung.

4

Auch das Gericht, das das Endurteil erlassen hat, kann durch Beschluss eine solche Berichtigung vornehmen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 15. Februar 2022, I 4 O 177/19, Urteil

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 11.01.2024 wird im Tenor Ziff. 1 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „Az. 14 O 177/19“ richtigerweise heißt: „Az. I 4 O 177/19“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.