Berichtigung des Tenors (Aktenzeichen) wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Stuttgart berichtigt den Tenor seines Endurteils vom 11.01.2024: Das dort genannte Aktenzeichen "Az. 14 O 177/19" lautet richtig "Az. I 4 O 177/19". Die Korrektur erfolgt aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens und beruht auf § 319 ZPO. Die Änderung ist formell und berührt nicht die materielle Entscheidung.
Ausgang: Berichtigung des Tenors hinsichtlich des Aktenzeichens wegen offensichtlichen Schreibfehlers nach § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Schreibversehen in einem Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO setzt voraus, dass der Fehler so augenscheinlich ist, dass kein Auslegungsbedarf der Entscheidung besteht.
Die Berichtigung erstreckt sich auf formelle Fehler (z. B. falsches Aktenzeichen) und ändert nicht die materiellen Inhalte der Entscheidung.
Auch das Gericht, das das Endurteil erlassen hat, kann durch Beschluss eine solche Berichtigung vornehmen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 15. Februar 2022, I 4 O 177/19, Urteil
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 11.01.2024 wird im Tenor Ziff. 1 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „Az. 14 O 177/19“ richtigerweise heißt: „Az. I 4 O 177/19“.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.