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OLG Stuttgart 7. Zivilsenat·7 U 143/16·11.01.2017

Berufung der Klägerin gegen LG-Urteil zurückgewiesen, Kostentragung und Vollstreckbarkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen ein. Das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden. Die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Ellwangen zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar; Revision zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zurückweisung der Berufung hat die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

2

Ein Zivilurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; zur Abwendung der Vollstreckung kann das Gericht eine angemessene Sicherheitsleistung anordnen (hier 120 % des vollstreckbaren Betrags).

3

Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert.

4

Die Zurückweisung einer Berufung bestätigt die Tenorentscheidung der Vorinstanz, sofern das Berufungsgericht keine abweichende rechtliche Würdigung vornimmt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Ellwangen, 29. Juli 2016, 3 O 78/16, Urteil

nachgehend BGH, 28. Februar 2018, XII ZR 94/17, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 29.07.2016, Az. 3 O 78/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des nach den Urteilen jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.301,28 €.