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OLG Stuttgart 7. Zivilsenat·7 U 128/19·28.10.2019

Berufung zurückgewiesen: Schwacke‑Liste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Stuttgart ein, das Mietwagenkosten nach der Schwacke‑Liste als Schadensbasis ansetzte. Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da das Rechtsmittel offensichtlich erfolglos ist. Es bestätigte die tatrichterliche Entscheidung, da die Schwacke‑Liste als zulässige Schätzgrundlage und ein Abschlag nicht zwingend ist.

Ausgang: Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen; tatrichterliche Nutzung der Schwacke‑Liste bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2

Die Bemessung des Schadens nach § 287 ZPO obliegt dem Tatrichter; die Berufungsinstanz darf die tatrichterliche Schätzung nur bei erkennbarer Willkür oder Verfahrensfehlern abändern.

3

Die Schwacke‑Liste kann als zulässige Schätzgrundlage für die Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten herangezogen werden; ein genereller Abschlag von den dort ausgewiesenen Beträgen ist nicht zwingend.

4

Abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte begründen nicht automatisch die Aufhebung einer tatrichterlichen Schätzung, solange diese innerhalb sachlicher Beurteilungsspielräume getroffen wurde.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 287 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 47 GKG§ 48 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 12. März 2019, 21 O 283/18, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.03.2019, Aktenzeichen 21 O 283/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.123,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.03.2019, Aktenzeichen 21 O 283/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Beschluss des Senats vom 27.08.2019 (GA II 113 bis 117) vollumfänglich Bezug genommen. Das Vorbringen in der Gegenerklärung vom 08.10.2019 (GA II 125 bis 128) gebietet keine hiervon abweichende Beurteilung.

3

Der Senat hat im bezeichneten Beschluss im einzelnen unter Zugrundelegung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, VersR 2013, 330, Tz. 10 ff., insbesondere Tz. 11 f.) ausgeführt, weshalb die dem jeweiligen Tatrichter obliegende Beurteilung, dass im vorliegenden Fall die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage herangezogen werden kann und ein Abschlag von den dort ausgewiesenen Beträgen nicht vorzunehmen ist, trotz der von der Beklagten erhobenen Einwendungen nicht zu beanstanden ist. Aus der von der Beklagten nunmehr angeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.03.2019 - 1 U 74/18 -, NJW-RR 2019, 731, Tz. 23) ergibt sich insoweit letztlich nichts anderes.

4

Dass das OLG Düsseldorf (a.a.O.) bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Erhebung des Fraunhofer-Instituts zugrunde legt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, weil die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches gemäß § 287 ZPO - wie ausgeführt - dem jeweiligen Tatrichter obliegt und deshalb divergierende Entscheidungen nicht von vornherein völlig auszuschließen vermag.

II.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

7

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.