Berufung gegen LG-Urteil zurückgewiesen; Kostenfestsetzung nach §97 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart eingelegt; der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf frühere Beschlussgründe und nimmt das weitere Vorbringen zur Kenntnis. Die Berufung wird zurückgewiesen, da wiederholte Argumentation keine abweichende Entscheidung rechtfertigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Berufung
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf bereits niedergelegte Entscheidungsgründe verweisen (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Vorbringen, das im Wesentlichen nur bereits vorgetragenes Argument wiederholt, rechtfertigt regelmäßig keine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung und führt nicht zur Stattgabe des Rechtsmittels.
Ein Gericht kann zusätzliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen, ohne daraus die vom Rechtsmittelträger gewünschten rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 9. Juli 2014, 18 O 112/13, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 18 O 112/13 – vom 09.07.2014 wird einstimmig
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.277,40 € festgesetzt.
Gründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die bereits im Beschluss des Senats vom 20.10.2014 (Bl. 304 - 311) niedergelegten Gründe verwiesen werden.
Die Stellungnahme der Beklagten, die im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation und den bislang gehaltenen Vortrag wiederholt, rechtfertigt keine anderweitig Entscheidung. Der Senat hat zudem das weitere Vorbringen zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von der Beklagten gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.