Verjährungshemmung durch einen Güteantrag: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückabwicklung einer Anlage; die Berufung wurde zurückgewiesen, da mögliche Ansprüche verjährt sind. Das Gericht bestätigt, dass ein Güteantrag rechtsmissbräuchlich ist, wenn er allein zur Verjährungsunterbrechung gestellt wird, obwohl bekannt war, dass die Gegenseite nicht mitwirken würde und keine ernsthafte Absicht zur außergerichtlichen Einigung bestand. Ein Rechtsirrtum des Bevollmächtigten steht dem nicht entgegen.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; keine Erfolgsaussichten, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Inanspruchnahme des Güteverfahrens ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller das Verfahren ausschließlich zur Verjährungsunterbrechung nutzt, obwohl ihm bekannt ist, dass die Gegenseite nicht mitwirken wird und er nicht beabsichtigt, die Hemmung anderweitig für außergerichtliche Einigungen zu nutzen.
Ob die bloße Stellung eines Güteantrags zur Hemmung der Verjährung rechtsmissbräuchlich ist, ist im Einzelfall zu prüfen; eine generelle Unzulässigkeit besteht nicht.
Der Zweck des Güteverfahrens (Entlastung der Justiz und Förderung konsensualer Lösungen) ist maßgeblicher Prüfungsmaßstab für die Bewertung einer Inanspruchnahme als rechtsmissbräuchlich.
Ein Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten über die Zulässigkeit des Vorgehens begründet keinen Schutz gegen die Feststellung von Rechtsmissbräuchlichkeit.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 24. März 2016, 12 O 219/15, Urteil
vorgehend OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 23. September 2016, 6 U 90/16, Beschluss
Orientierungssatz
Eine Inanspruchnahme des Güteverfahrens stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Antragsteller das Güteverfahren allein zur Verjährungsunterbrechung nutzt, obwohl ihm bekannt ist, dass sich der Antragsgegner daran nicht beteiligen würde und obwohl er nicht beabsichtigt, die Verjährungsunterbrechung anderweitig zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu nutzen.(Rn.19) (Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.3.2016 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 50.000 Euro.
Gründe
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer auf Empfehlung der beklagten Bank getätigten Kapitalanlage in einen geschlossenen Fonds.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da mögliche Ansprüche verjährt seien, insbesondere ein vom Kläger unter dem 17.11.2014 gestellter Güteantrag die Verjährung nicht gehemmt habe.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.9.2016 (Bl. 264 ff. d. A.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 24.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az. 12 O 219/15) wie folgt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 47.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der ... GmbH & Co. KG insbesondere von der Rückzahlung der im Rahmen der Beteiligung des Klägers an der ... GmbH & Co. KG erhaltenen Ausschüttungen, freizustellen.
III. Die Verurteilung in Ziffer I und II erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung am ... GmbH & Co. KG in Höhe von 50.000,00 €.
IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung am ... GmbH & Co. KG in Höhe von 50.000,00 € in Verzug befindet.
Mit Beschluss vom 23.9.2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 14.12.2016 (Bl. 277 ff. d. A.) Stellung genommen und insbesondere nochmals seine Auffassung vertieft, nach der vorliegend bei Stellung des Güteantrags nicht von vornherein festgestanden habe, dass es zu einer Entlastung der Justiz als Zweck des Güteverfahrens nicht kommen werde; es sei vorliegend nicht in eindeutiger und unmissverständlicher Weise mitgeteilt worden, dass in jedem Fall der Klageweg beschritten werden müsse. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, weil sie über Jahre hinweg die Hemmungswirkung vergleichbarer Güteanträge akzeptiert habe; vor diesem Hintergrund könne die Hemmungswirkung nicht plötzlich zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen. Der Kläger meint außerdem, der Senat weiche mit der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung von der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichthofs ab.
II.
Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 23.9.2016 verwiesen.
Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 14.12.2016 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
1.
Nicht vertieft befasst sich die Stellungnahme zunächst mit den Hinweisen des Senats im Beschluss vom 23.9.2016, soweit dort dargelegt ist, warum auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zulegen ist, dass bei Einreichung des Güteantrags feststand, dass die Beklagte am Güteverfahren nicht mitwirken werde (Hinweisbeschluss vom 23.9.2016, dort unter II. 1. b) bb)). Die Stellungnahme beschränkt sich insoweit ohne weitere Argumentation auf die gegenteilige Behauptung und stellt daher die Argumentation des Senats im Hinweisbeschluss nicht in Frage; der Senat hält daher an der dort geäußerten Auffassung fest.
2.
Das zugrunde gelegt weicht der Sachverhalt des vorliegenden Falles entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht in einem für die Entscheidung erheblichen Punkt von dem vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Sachverhalt im Verfahren IV ZR 526/14 ab.
a)
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die zitierte Rechtsprechung mit den Klägern dahin zu verstehen ist, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme einer Gütestelle ausschließlich zur Verjährungsunterbrechung stets voraussetze, dass nicht nur die Streitbeilegung im Güteverfahren selbst ausgeschlossen ist, sondern dass darüber hinaus überhaupt keine konsensuale Streitbeilegung in Betracht komme.
b)
Denn nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles beabsichtigten die Kläger gerade nicht, die Verjährungsunterbrechung durch das Güteverfahren für (weitere) Versuche der außergerichtlichen Streitbeilegung zu nutzen.
Vielmehr haben sie das Güteverfahren allein zur Verjährungsunterbrechung genutzt, obwohl ihnen - wie nach dem soeben 1. Gesagten in der Berufungsinstanz zugrunde zulegen - bekannt war, dass sich die Beklagte daran nicht beteiligen würde und obwohl sie nicht beabsichtigten, die Verjährungsunterbrechung anderweitig - etwa über das von der Beklagten angebotene Ombudsverfahren - zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu nutzen. Damit stand aber von vornherein fest, dass der Zweck des Güteverfahrens - Entlastung der Justiz und dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen - durch ihr Vorgehen nicht würde erreicht werden können.
Damit aber stellt sich die Inanspruchnahme des Güteverfahrens als rechtsmissbräuchlich dar.
c)
Soweit in der Stellungnahme unterstellt wird, Voraussetzung der Rechtsmissbräuchlichkeit sei in einer Konstellation wie der vorliegenden, dass die Annahme von Hemmung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, findet sich für eine solche Voraussetzung in der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anhaltspunkt.
d)
Auch hat der Bundesgerichtshof mit der zitierten Entscheidung nicht eine frühere Rechtsprechung zur Verjährungsunterbrechung durch Güteanträge geändert. Vielmehr bleibt es auch danach bei der Regel, dass die Durchführung eines Güteverfahrens auch zur bloßen Verjährungsunterbrechung grundsätzlich nicht - sondern nur unter weiteren, im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen - rechtsmissbräuchlich erscheint. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie sie meinen, in der Vergangenheit nicht damit gerechnet haben sollten, dass das praktizierte Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sein könnte, hätte darin ein Rechtsirrtum gelegen, der die Beurteilung des Vorgehens als rechtsmissbräuchlich nicht in Frage stellen könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht (vgl. oben II. 2. zur entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegebenen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).