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OLG Stuttgart 6. Zivilsenat·6 U 641/19·08.06.2020

Berufung zurückgewiesen: Widerruf eines Verbraucherdarlehens verfristet

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Wirksamkeit seines Widerrufs eines Verbraucherdarlehens zur Pkw-Finanzierung an und begehrte Rückabwicklung. Das OLG Stuttgart wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurück, da das Widerrufsrecht bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits verfristet war. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Widerruf verfristet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag verfristet, begründet ein nachträglicher Widerruf keine Ansprüche auf Rückabwicklung und entbindet nicht von Zins- und Tilgungsverpflichtungen.

2

Die Berufungsinstanz kann nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts erfordert.

3

Ein Hinweisbeschluss, der den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, ermöglicht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn keine substantiierten Gegenerklärungen eingehen.

4

Über die Kostentragung und die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (insbesondere § 97, §§ 708, 711 ZPO) zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 17. Oktober 2019, 6 O 282/19, Urteil

nachgehend BGH, 19. Januar 2021, XI ZR 316/20, Beschluss

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 17.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

_____________________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehens-vertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

2

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. April 2020 (Bl. 337 ff. d.A.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

3

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiter und beantragt in der Berufung, das angefochtene Urteil aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

4

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 27.06.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Herstellers: Bxx, Modell: Mxx, ...8, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr. ...3 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet.

5

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.792,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Herstellers: Bxx, Modell: Mxx, ...8, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.

6

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeuges des Herstellers: : Bxx, Modell: Mxx, ...8, in Verzug befindet.

7

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

8

Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 22. April 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Widerrufsrecht des Klägers bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits verfristet gewesen sei. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung gegeben. Der Beschluss wurde dem Kläger am 13. Mai 2020 zugestellt. Eine Gegenerklärung ging nicht ein.

II.

9

Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

10

Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. April 2020 verwiesen.

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.