Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung: Anlaufen der Widerrufsfrist bei unzureichenden Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung; Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger widerrief einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung; das Landgericht wies die Klage ab und das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück. Zentrales Problem war, ob unzureichende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung oder fehlende Hinweise zum Kündigungsverfahren den Anlauf der 14‑tägigen Widerrufsfrist hemmen. Das Gericht folgt der BGH‑Rechtsprechung, wonach ein möglicher Verstoß gegen Informationspflichten den Fristanlauf nicht berührt und weitergehende Verfahrenshinweise bei befristeten Darlehen nicht erforderlich sind.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart zurückgewiesen; Widerruf als verfristet angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Das Anlaufen der 14‑tägigen Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehen bleibt unberührt, auch wenn Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung möglicherweise nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Die Angabe des Tageszinses mit einem Betrag über 0,00 Euro in den Widerrufsinformationen führt nicht ohne Weiteres zum Entfallen des Musterschutzes; solche Angaben können hinreichend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informieren (BGH‑Rechtsprechung).
Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB verlangt für die Pflichtangaben keine zusätzlichen Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren bei befristeten Darlehensverträgen; die Vorschrift bezieht sich auf das nach § 500 Abs. 1 BGB geregelte Kündigungsrecht unbefristeter Verträge.
Ein Vorbringen, das lediglich eine abweichende Auffassung von bereits gefestigter BGH‑Rechtsprechung wiederholt, begründet für sich genommen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Berufung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 7. Oktober 2019, 14 O 120/19, Urteil
nachgehend BGH, 8. Juni 2021, XI ZR 632/20, Beschluss
Orientierungssatz
1. Genügen die zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen möglicherweise nicht den gesetzlichen Anforderungen, so lässt ein Verstoß jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.15)
2. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. August 2020 (Bl. 193 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019 – 14 O 120/19 – abzuändern und
1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 22.04.2016 über 10.000,00 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 30.11.2018 erloschen sind.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.787,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des Kraftfahrzeugs XY mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) xxx nebst zwei Fahrzeugschlüsseln und der Zulassungsbescheinigung Teil I;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter vorstehender Ziffer 2. genannten Kraftfahrzeugs nebst zwei Fahrzeugschlüsseln und der Zulassungsbescheinigung Teil I in Annahmeverzug befindet;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils auf das zum unter vorstehender Ziffer 1. genannte Darlehen gehörende Konto geflossen sind.
Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen.
Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 Stellung genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 verwiesen.
2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 19. Oktober 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
a) Soweit die Stellungnahme meint, die Angabe des Tageszinses mit einem Betrag über „0,00 Euro“ in der Widerrufsinformation lasse den Musterschutz entfallen, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der – wie im Hinweisbeschluss unter I. 2. b) bb) (2) bereits ausgeführt und zitiert – ausdrücklich entschieden hat, dass die Beklagte damit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert und die Gestaltungshinweise korrekt umgesetzt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17, juris). Seine Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einem Hinweis gemäß §§ 552a, 522 Abs. 2 S. 2 ZPO bestätigt (vgl. BGH, Schreiben vom 25. August 2020 – XI ZR 7/20; die Revision wurde daraufhin zurückgenommen; Vorinstanz Senat, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 6 U 202/18).
b) Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann offen bleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris; Schreiben vom 25. August 2020 – XI ZR 7/20).
Soweit die Stellungnahme meint, möglicherweise unzureichende Angaben im Vertrag zur Vorfälligkeitsentschädigung würden den Anlauf der Widerrufsfrist hindern, setzt sie wiederum ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des Bundesgerichtshofs.
c) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat.
Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 32; vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris).
d) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens besteht bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c)).
Auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der von der Stellungnahme vertretenen Auffassung vor, zumal sämtliche dort nochmals erörterten Aspekte vom Bundesgerichtshof bereits entschieden wurden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.