Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW-Kaufs: Gesetzlichkeitsfiktion für eine Musterwiderrufsinformation
KI-Zusammenfassung
Die Parteien streiten um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Kfz-Finanzierung. Das OLG Stuttgart weist die Berufung des Klägers zurück, weil das Widerrufsrecht bei Abgabe der Erklärung verfristet war. Das Gericht betont, dass sich die Rechtsprechung nicht gegen die ausdrücklich gesetzlich vorgegebene Musterwiderrufsinformation in Art.247 §6 Abs.2 S.3 EGBGB stellen darf; verfassungsrechtliche Einwände wurden nicht durch das BVerfG entschieden.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung des Widerrufsrechts als unbegründet abgewiesen; Widerruf verfristet und Musterwiderrufsinformation nach Art.247 §6 Abs.2 S.3 EGBGB maßgeblich
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte dürfen die vom Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ausdrücklich vorgegebene Musterwiderrufsinformation nicht eigenständig übergehen oder zu Ungunsten der Parteien abändern.
Die Angabe von Beispielen für Pflichtangaben in Verbindung mit einem ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige gesetzliche Vorschrift kann die Anforderungen an die Musterwiderrufsinformation nach Art. 247 § 6 EGBGB erfüllen.
Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers ist nicht mehr wirksam, wenn es bei Abgabe der Widerrufserklärung infolge Fristablaufs bereits verfristet ist; in diesem Fall ist der Widerruf zurückzuweisen.
Verfassungsrechtliche Einwände gegen höchstrichterliche Entscheidungen sind im Instanzenzug nicht zu berücksichtigen, wenn das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 22. Juli 2020, 14 O 367/20, Urteil
nachgehend BGH, 8. Juni 2021, XI ZR 8/21, Beschluss
Orientierungssatz
Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.(Rn.14)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.07.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 65.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 (Bl. 74 ff. d.eA.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung:
1. Das am 22. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgericht Stuttgart – Az. 14 O 367/20 – wird abgeändert,
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 32.481,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet,
4. festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 16.10.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet.
Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 29. Oktober 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Widerrufsrecht des Klägers bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen sei.
Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 23. November 2020 Stellung genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2020 verwiesen.
2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 23. November 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (3)) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt:
Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.
Soweit die Stellungnahme gegen die im Hinweisbeschluss zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19) verfassungsrechtliche Bedenken erhebt, hat das Bundesverfassungsgericht die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 – 1 BvR 1138/20).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.