Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages bei einem verbundenen Geschäft
KI-Zusammenfassung
Das OLG Stuttgart änderte auf Gegenvorstellung den Streitwertbeschluss und setzte den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 40.000 EUR fest. Es stellte fest, dass bei Klagen auf vollständige Rückabwicklung nach Widerruf in verbundenen Geschäften — soweit keine reine Zahlungsklage vorliegt — der Streitwert aus dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich vom Darlehensnehmer eingebrachten Eigenmitteln zu bemessen ist. Die Änderung folgte aus der vorgelegten Konkretisierung der Bemessungsgrundlagen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss stattgegeben; Streitwert auf bis 40.000 Euro festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen, mit denen der Darlehensnehmer nach erklärtem Widerruf bei verbundenen Geschäften die vollständige Rückabwicklung begehrt, ist — soweit es sich nicht um reine Zahlungsklagen handelt — der Streitwert aus dem Nettodarlehensbetrag und den vom Darlehensnehmer in das finanzierte Geschäft eingebrachten eigenen Mitteln zu bilden.
Für die Streitwertbemessung ist der Nettodarlehensbetrag maßgeblich; Bruttobeträge einschließlich etwaiger Zinsen sind insoweit nicht ohne Weiteres heranzuziehen.
Soweit die Klage ein reiner Zahlungsanspruch ist, gilt ein abweichender Streitwertmaßstab, der nach dem geltend gemachten Zahlbetrag zu bestimmen ist.
Eine zulässige Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG kann zur Änderung eines Streitwertbeschlusses führen, wenn sie nachvollziehbar darlegt, dass die bisherige Einstufung der streitigen Hauptforderung nicht zutreffend ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Tübingen, kein Datum verfügbar, 3 O 137/18
Orientierungssatz
Bei Klagen, mit denen der Darlehensnehmer bei verbundenen Geschäften im Verhältnis zur darlehensgebenden Bank nach erklärtem Widerruf die vollständige Rückabwicklung erreichen möchte, ist, soweit es sich nicht um reine Zahlungsklage handelt, der Streitwert auf die Summe aus Nettodarlehensbetrag und - ggf. - aus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers auf das finanzierte Geschäft erbrachten Leistungen festzusetzen.(Rn.2)
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6.8.2019 wird der Beschluss des Senats vom 1.3.2019 abgeändert und der Streitwert für die Berufungsinstanz festgesetzt auf bis 40.000 Euro.
Gründe
Die in eigenem Namen von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte und jedenfalls in der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässige Gegenvorstellung gibt Anlass zur Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 1.3.2019.
Bei Klagen, mit denen der Darlehensnehmer bei verbundenen Geschäften im Verhältnis zur darlehensgebenden Bank nach erklärtem Widerruf die vollständige Rückabwicklung erreichen möchte, ist, soweit es sich nicht um reine Zahlungsklagen handelt, der Streitwert auf die Summe aus Nettodarlehensbetrag und - ggf. - aus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers auf das finanzierte Geschäft erbrachten Leistungen festzusetzen.
Das führt vorliegend bei einen Nettodarlehensbetrag von 34.033,23 Euro und aufgebrachten Eigenmitteln des Klägers von 1.500 Euro zu einem Streitwert in der Stufe bis 40.000 Euro.