Abänderung einer Streitwertfestsetzung aufgrund einer Gegenvorstellung
KI-Zusammenfassung
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob die Festsetzung nach Einreichung einer Gegenvorstellung noch geändert werden kann. Das OLG stellt klar, dass eine Änderung nur innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung der Hauptsache möglich ist und diese Frist bei schriftlichem Vergleich mit der letzten Annahmeerklärung zu laufen beginnt. Die Frist war bereits abgelaufen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen, da die sechmonatige Änderungsfrist nach § 63 Abs. 3 GKG bereits verstrichen war.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abänderung einer vom Oberlandesgericht festgesetzten Streitwertfestsetzung aufgrund einer Gegenvorstellung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach der Erledigung der Hauptsache gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig.
Erledigt sich der Rechtsstreit durch schriftlichen Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, beginnt die Sechsmonatsfrist mit der letzten Annahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht.
Für den Lauf der Frist ist nicht die Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses maßgeblich, der das Zustandekommen des Vergleichs lediglich feststellt; der Vergleich kommt bereits durch übereinstimmende Prozesserklärungen zustande.
Eine als Streitwertbeschwerde eingelegte Eingabe ist bei fehlender Statthaftigkeit als Gegenvorstellung auszulegen, sofern die Voraussetzungen der Gegenvorstellung vorliegen.
Eine Änderung der Wertfestsetzung kommt nur in Betracht, soweit der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG noch geändert werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 15. Oktober 2021, 6 U 332/21
Leitsatz
1. Die Abänderung einer vom Oberlandesgericht erfolgten Streitwertfestsetzung aufgrund einer Gegenvorstellung kommt nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens in Betracht.(Rn.1)
2. Erledigt sich der Rechtsstreit durch Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren, kommt der Vergleich bereits mit der letzten Annahmeerklärung der Partei gegenüber dem Gericht zustande. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 6-Monats-Frist zu laufen. Demgegenüber kommt es für den Lauf dieser Frist nicht auf die Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses an, in dem das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt wird.(Rn.2)
Orientierungssatz
1. Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16.(Rn.1)
2. Zitierungen zum Leitsatz 2: Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 13. Dezember 2010 - I-31 U 99/07 und LArbG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 6 Sa 53/14.(Rn.2)
Tenor
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. April 2022 gibt keine Veranlassung, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15. Oktober 2021 abzuändern.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist angesichts der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 32 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) als Gegenvorstellung auszulegen. Die Abänderung des Streitwerts aufgrund einer Gegenvorstellung kommt allerdings nur in Betracht, soweit der Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG noch geändert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16 -, Rn. 5, juris). Das scheidet im vorliegenden Fall aus, da die Frist von sechs Monaten, innerhalb derer gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eine Änderung der Wertfestsetzung möglich ist, bereits abgelaufen war, als die Gegenvorstellung eingereicht worden ist.
Der Beginn der Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nicht an die Streitwertfestsetzung, sondern an die Erledigung der Hauptsache geknüpft, die mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache oder in sonstiger Weise eintreten kann. Endet das Verfahren mit einem Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO beginnt die Frist mit der letzten Annahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht und nicht erst mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt wird, denn der Vergleich kommt bereits durch die übereinstimmenden Prozesserklärungen der Parteien zustande (BeckOK KostR/Jäckel, 38. Ed. 1.7.2022, GKG § 63 Rn. 31; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 92; Schneider, NJW 2017, 3764). Der Beschluss ist nur deklaratorischer Natur (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 278, Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 13. Dezember 2010 - I-31 U 99/07 -, Rn. 17, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 6 U 332/21 - 3 6 Sa 53/14 -, Rn. 44, juris).
Die Erklärung des Klägervertreters, mit der dem Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 11. Oktober 2021 zugestimmt wurde, ist am 14. Oktober 2021 bei Gericht eingegangen. Damit war bei Einreichung der Gegenvorstellung die Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bereits abgelaufen.