Themis
Anmelden
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat·6 U 323/20·26.10.2020

Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung: Gesetzlichkeitsfiktion für eine Musterwiderrufsinformation

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger widerrief einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung; das Landgericht wies die Klage ab und das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück. Streitpunkt war, ob die Widerrufsbelehrung (Muster/Beispielangaben, u.a. zur Vorfälligkeitsentschädigung) den Lauf der Widerrufsfrist hemmt. Das OLG folgt der BGH-Rechtsprechung und betont die Bindung an Art.247 §6 Abs.2 S.3 EGBGB; der Widerruf war verfristet. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart zurückgewiesen; Widerrufsrecht verfristet und gesetzliche Musterbelehrung maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte dürfen sich nicht gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB stellen; die dort normierte Formwirkung ist zu beachten.

2

Eine Widerrufsbelehrung, die den Musterangaben des Art. 247 § 6 EGBGB entspricht oder auf diese Bezug nimmt, erfüllt die maßgeblichen Anforderungen im Verbraucherschutz und kann nicht durch nationale Richternegation unterlaufen werden.

3

Beispielhafte oder unvollständige Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung verhindern nicht den Lauf der Widerrufsfrist und führen nicht zwingend zu deren Hemmung.

4

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht geboten, wenn die erforderliche Auslegung bereits durch obergerichtliche (insbesondere BGH-)Rechtsprechung geklärt ist.

Relevante Normen
§ Art 20 Abs 3 GG§ Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 23. März 2020, 21 O 481/19, Urteil

nachgehend BGH, 27. April 2021, XI ZR 628/20, Beschluss

Orientierungssatz

Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.(Rn.13)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.03.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

_______________________________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 65.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

2

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. September 2020 (Bl. 75 ff. d. eA.) Bezug genommen.

3

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.03.2020, Az.: 21 O 481/19, aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:

4

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 63.442,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 innerhalb von 7 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges XY mit der Fahrgestellnummer …, zu zahlen.

5

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.

6

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

7

Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 8. September 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen.

8

Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 Stellung genommen.

II.

9

Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

10

1.Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 8. September 2020 verwiesen.

11

2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 2. Oktober 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

12

a)Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (3)) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt:

13

Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen.

14

b)Auch die Ausführungen der Stellungnahme zur Information über die Vorfälligkeitsentschädigung greifen nicht durch.

15

Unabhängig von der Frage, ob die Angaben der Beklagten ausreichen, hindern die fraglichen Angaben den Lauf der Widerrufsfrist jedenfalls nicht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 25 ff., juris).

16

c) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens bestehen bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c)).

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.