Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin widerrief einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Pkw-Finanzierung; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Stuttgart wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück und bestätigte, dass ein mögliches Widerrufsrecht verwirkt und darüber hinaus verfristet war. Maßgeblich sind objektive Kriterien der Verwirkung; Kenntnisse des Darlehensnehmers oder das Vertrauen des Darlehensgebers sind nicht entscheidend. Europarechtliche Einwände wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen bemisst sich nach objektiven Kriterien; es kommt nicht auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts an.
Das Vertrauen des Darlehensgebers, der Darlehensnehmer habe keine Kenntnis vom Fortbestand des Widerrufsrechts, schließt die Annahme der Verwirkung nicht aus.
Die Anwendung des § 242 BGB zur Feststellung von Verwirkung ist nicht bereits durch Verweis auf unionsrechtliche Vorgaben (z. B. Verbraucherkreditrichtlinie) ausgeschlossen, sofern die Berufung auf Unionsrecht missbräuchlich ist.
Ein Widerrufsrecht kann neben der Verwirkung auch verfristet sein; beide Rechtsfolgen können zur Versagung des Widerrufsrechts führen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 27. Februar 2020, 6 O 9/20, Urteil
nachgehend BGH, 19. Januar 2021, XI ZR 411/20, Beschluss
Orientierungssatz
Für die Annahme der Verwirkung kommt es weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (BGH, 23. Januar 2018, XI ZR 298/17).(Rn.14)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.02.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 25.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines von der Klägerin bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. Juni 2020 (Bl. 133 d. eA.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.02.2020 – 6 0 9/20 – abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.170,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug [hilfsweise: nach] Herausgabe des mit dem gegenständlichen Darlehen finanzierten Fahrzeugs XX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WD... nebst Fahrzeugschlüssel, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,0410953 EUR pro gefahrenem Kilometer seit dem 21.12.2012, die sich nach folgender Formel berechnet: (19.500 EUR x gefahrene Kilometer): 475.506 km;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;
Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 16. Juni 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil ein mögliches Widerrufsrecht der Klägerin bei Abgabe der Widerrufserklärung jedenfalls verwirkt, davon abgesehen das Widerrufsrecht aber auch verfristet gewesen sei.
Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 Stellung genommen. Sie hat dabei nochmals ihre Auffassung vertieft und im Einzelnen erläutert, wonach Verwirkung nicht in Betracht komme.
II.
Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1.
Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020 verwiesen.
2.
Die Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 10. Juli 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
a)
Soweit die Klägerin meint, es sei nicht festgestellt, welche natürlichen Personen bei der Beklagten das Vertrauen entwickelt hätten, das Voraussetzung für die Annahme von Verwirkung sei, kommt es auf eine solche Feststellung nicht an.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dessen Rechtsprechung zum verbraucherdarlehensrechtlichen Widerruf vorliegend einschlägig ist und die der Senat anwendet, stellt bezüglich der Betätigung des Vertrauens allein auf objektive Kriterien ab (vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen (2019) BGB § 242, Rn. 309 m. N. zur entsprechenden Rspr.).
Dementsprechend kommt es für die Annahme der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 17, juris).
b)
Soweit die Klägerin weiterhin meint, es bestehe Klärungsbedarf bezüglich der Auslegung europäischen Rechts, insbesondere der Verbraucherkreditrichtlinie, trifft auch das nicht zu.
Bereits im Hinweisbeschluss vom 16. Juni 2020 (dort Ziff. I. 2. f)) ist ausführlich und unter Zitierung der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs begründet, dass die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, so dass dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts in Anwendung des § 242 BGB verwehrt werden kann.
In Anwendung dieser Rechtsprechung hat auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass die der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Grundsätze der Verwirkung nicht gegen europarechtliche Regelungen verstoßen und Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof insoweit nicht in Betracht kommen (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2020 – XI ZR 189/19 –; vom 3. März 2020 – XI ZR 189/19 –, Rn. 2 f., jeweils juris).
b)
Nochmals weist der Senat außerdem ergänzend darauf hin, dass das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des Senats auch verfristet wäre (vgl. im Einzelnen die im Hinweisbeschluss zitierte Senatsrechtsprechung sowie aus jüngster Zeit Senatsurteil vom 30. Juni 2020 – 6 U 139/19 –, juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.