Rückabwicklung eines finanzierten Pkw-Kaufs: Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers; Unmöglichkeit der Fahrzeugherausgabe nach Veräußerung des Fahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Rückabwicklung eines finanzierten Pkw-Kaufs nach Widerruf des Verbraucherdarlehens. Streitgegenstand war, ob der Unternehmer wegen Vorleistung ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 358 Abs.4, 357 Abs.4 BGB hat und ob die Herausgabe nach Veräußerung des Fahrzeugs unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück: Das Leistungsverweigerungsrecht besteht fort, eine Veräußerung begründet nicht ohne Weiteres Unmöglichkeit und der Kläger hat keinen unverhältnismäßigen Wiederbeschaffungsaufwand substantiiert dargelegt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart einstimmig zurückgewiesen; Klage hinsichtlich Hauptantrag derzeit unbegründet, Nebenantrag unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers nach §§ 358 Abs.4 S.1, 357 Abs.4 S.1 BGB setzt eine Vorleistung des Verbrauchers voraus und besteht auch, wenn der Darlehensgeber den Widerruf zurückweist oder den Rückgewähranspruch bestreitet.
Die Veräußerung eines finanzierten Fahrzeugs führt nicht ohne Weiteres zur Unmöglichkeit der Herausgabe; die bloße Veräußerung begründet nicht zwingend den Wegfall der Herausgabepflicht.
Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs.2 BGB wegen unverhältnismäßigen Aufwands der Wiederbeschaffung setzt darlegungspflichtige tatsächliche Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Aufwand voraus.
Eine Berufung kann nach § 522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 19. Dezember 2022, 6 U 26/21, Beschluss
vorgehend LG Stuttgart, 18. Dezember 2020, 29 O 402/20
anhängig BGH, kein Datum verfügbar, XI ZR 34/23
Orientierungssatz
1. Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB beruht auf einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Diese hat Bestand, auch wenn der beklagte Darlehensgeber den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch bereits dem Grunde nach in Abrede stellt (Anschluss BGH, Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, NJW 2022, 1890).
2. Von einem Fall der Unmöglichkeit, der u.U. zum Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts führen könnte, ist nicht ohne Weiteres auszugehen, wenn das finanzierte Fahrzeug veräußert wurde. Denn aus der Veräußerung folgt nicht ohne Weiteres, dass dem Verbraucher damit die Herausgabe unmöglich wäre (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2022 - 6 U 604/20, Rn. 61, juris). Insbesondere bleibt eine Wiederbeschaffung denkbar, insbesondere wenn der Verbraucher - wie im vorliegenden Fall - das Fahrzeug im Rechtsstreit dem Darlehensgeber nochmals ausdrücklich zur Herausgabe anbietet.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen, bezüglich des erstinstanzlichen Klageantrags zu 1) mit der Maßgabe, dass die Klage derzeit unbegründet, bezüglich des erstinstanzlichen Klageantrags zu 2), dass die Klage unzulässig ist.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 45.000 Euro.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.12.2022 (Bl. 203 ff. d. eA.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt in der Berufung,
1.
Das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgericht Stuttgart – Az. 29 O 402/20 – wird abgeändert,
2.
die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.649,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 02.07.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet.
4.
die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt A. H. P., …, in Höhe von 1.706,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 3.1.2023 Stellung genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat weiterhin nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1.
Zur Begründung wird zunächst auf den bereits zitierten Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.
2.
Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
a)
Soweit der Kläger dort die Auffassung vertritt, er sei unter den Voraussetzungen des § 275 Abs. 1, 2 BGB von seiner Verpflichtung zur Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs frei geworden, legt das auch der Senat zugrunde (vgl. Hinweisbeschluss, dort S. 5 f., unter I. 3. a) dd) (3) mit Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2022 - 6 U 604/20 -, Rn. 61, juris). Mit der Stellungnahme geht der Senat außerdem davon aus, dass vorliegend nichts vorgetragen ist, woraus sich ein Fall der objektiven Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ergeben könnte.
b)
Soweit der Kläger mit der Stellungnahme dagegen meint, die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB seien vorliegend erfüllt, trifft das nicht zu.
Dabei kann offen bleiben, ob ein Rückkauf regelmäßig mit großem Aufwand verbunden sein wird oder ob ein Käufer das Fahrzeug auf eine entsprechende Nachfrage allenfalls zu einem höheren Preis zurück verkaufen würde, wie der Kläger meint.
Denn für den vorliegenden Fall trägt der Kläger weder vor, dass der Aufwand groß sei, noch, dass der Käufer etwa einen unverhältnismäßig hohen Preis verlangt hätte. Bereits im Hinweisbeschluss (a. a. O. in Verbindung mit dem dort zitierten Urteil OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2022 - 6 U 604/20 - Rn. 61 ff.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass die Wiederbeschaffung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, und dass hierzu entsprechende Darlegungen erforderlich sind. Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Aufwand im vorliegenden Fall unverhältnismäßig wäre, kann der Entscheidung daher nicht zugrundegelegt werden, dass der Kläger die Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern könnte.
c)
Soweit der Kläger mit der Stellungnahme zuletzt auf Entscheidungen des OLG Frankfurt bzw. des OLG Celle verweist, gibt das keinen Anlass, von einer Entscheidung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen.
Es ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern würde; die vorliegende Entscheidung beruht vielmehr tragend auf der Beurteilung der Voraussetzungen des § 275 BGB im streitgegenständlichen Einzelfall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.