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OLG Stuttgart 6. Zivilsenat·6 U 255/18·09.10.2019

Berufung wegen Widerruf Verbraucherdarlehen zurückgewiesen – Hinweis auf Verwirkung

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Klage auf Zahlung nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags durch das LG Stuttgart. Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und auf den Einwand der Verwirkung hingewiesen wurde. Der Kläger nahm nicht Stellung; die Kosten trägt er, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg, Hinweis auf Verwirkung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Der Einwand der Verwirkung kann einem Widerruf aus einem Verbraucherdarlehensvertrag entgegenstehen und dadurch den Erfolg eines Widerrufs verhindern.

3

Reagiert der Berufungsführer nicht auf einen hinweisenden Beschluss des Senats und entkräftet er nicht substantiiert die angezeigten Erfolgshindernisse, sind weitere Ausführungen nicht erforderlich.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entschieden werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 14. September 2018, 12 O 421/17, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 6. September 2019, 6 U 255/18, Beschluss

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.9.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 95.000 Euro.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

2

Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

3

Der Kläger beantragt in der Berufung,

4

unter Abänderung des am 14.09.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 12 O 421/17, die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 94.740,10 € abzüglich eines Wertersatzes in Höhe von 14.278,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übergabe/Rückgabe des Pkws M. mit der Fahrzeug-Identnummer: xyz, zu bezahlen. Weiter die Hilfswiderklage abzuweisen.

5

Mit Beschluss vom 6.9.2019 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil einem bei Abgabe der Widerrufserklärung möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht des Klägers jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegenstehe. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu, hat sich jedoch nicht eingelassen.

II.

6

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

7

Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 6.9.2018 Bezug genommen. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, nachdem sich der Kläger dazu nicht eingelassen hat.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.