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OLG Stuttgart 6. Zivilsenat·6 U 249/18·27.11.2018

Rückabwicklung eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen nach Widerruf: Ausschluss wegen treuwidrigen Verhaltens durch vorbehaltlose Weiterzahlung der Darlehensraten nach Widerrufsrechtsausübung

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Darlehensnehmer widerriefen 2016 einen 2011 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag, hatten das Darlehen aber ein Jahr nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient. Das OLG Stuttgart hielt den Widerruf für wegen treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB ausgeschlossen und verwies auf § 814 BGB. Die Berufung der Kläger wird als aussichtslos abgewiesen; Gelegenheit zur Stellungnahme wird eingeräumt.

Ausgang: Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet abgewiesen; Widerruf wegen treuwidrigen Verhaltens ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht vom Schutzzweck motiviert ist; widersprüchliches Verhalten kann jedoch einen Verstoß gegen § 242 BGB begründen.

2

Erweist sich der Widerrufende nach der Widerrufserklärung als vorbehaltlos weiterleistend, kann dieses nachträgliche Verhalten die Rechtsausübung treuwidrig und damit ausschlaggebend gegen den Widerruf sein.

3

§ 242 BGB ist bei der Ausübung von Gestaltungsrechten von Amts wegen zu berücksichtigen und kann die Geltendmachung von Rechten aus einem Widerruf verhindern.

4

Leistungen, die nach Kenntnis der Widerruflichkeit ohne Vorbehalt erbracht werden, können nach § 814 BGB den Rückforderungsanspruch ausschließen und die Annahme widersprüchlichen Verhaltens stützen.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 355 Abs 1 BGB vom 29.07.2009§ 355 Abs 2 S 1 BGB vom 29.07.2009§ 357 BGB vom 29.07.2009§ 242 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 30. August 2018, 6 O 231/17

nachgehend OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 20. Februar 2019, 6 U 249/18, Berufung zurückgewiesen

nachgehend BGH, 28. April 2020, XI ZR 129/19, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Orientierungssatz

1. Die Ausübung des Widerrufsrechts (hier: im Jahre 2016) für einen (hier: im Jahre 2011 geschlossenen) Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen ist zwar nicht allein deswegen als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB anzusehen, wenn sie nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts motiviert ist. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben lässt sich ableiten, wenn sich der Widerrufende widersprüchlich verhält, indem er das Darlehen nach der Widerrufserklärung für den Zeitraum eines Jahres vorbehaltlos weiter bedient (Festhaltung OLG Stuttgart, 13. März 2018, 6 U 62/17).(Rn.4)

2. Der Umstand, dass das widersprüchliche Verhalten zeitlich nach der Widerrufserklärung liegt, steht der Anwendung des § 242 BGB nicht entgegen. Auch aus einem Verhalten nach der Widerrufserklärung kann sich die Treuwidrigkeit der Ausübung der Rechte ergeben, die der Darlehensnehmer aus dem Widerruf seiner Vertragserklärung herleitet.(Rn.6)

3. Ein Fall widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) kommt nicht nur in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis der Widerruflichkeit seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung eine gewisse Zeit ohne Vorbehalt weiter leistet, um dann doch den Widerruf zu erklären, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen.(Rn.7)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2018, Az. 6 O 231/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Berufungsstreitwert auf 44.983,13 € festzusetzen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.12.2018.

Gründe

I.

1

Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

2

Das Landgericht hat zu Recht offen gelassen, ob die gestellten Anträge sämtlich zulässig waren, da sie im Ergebnis jedenfalls unbegründet sind. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 41, juris m. w. N.).

2.

3

Denn in der Sache ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen aufgrund Rechtsmissbrauchs nicht mehr wirksam widerrufen konnten. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die dagegen mit der Berufung erhobenen Einwände sind nicht begründet.

a)

4

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist zwar nicht allein deswegen als rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB anzusehen, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts motiviert ist (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -‚ Rn. 16, juris, m. w. N.). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist aber daraus abzuleiten, dass sich die Kläger widersprüchlich verhalten haben, indem sie das Darlehen nach der Widerrufserklärung vom 21.07.2016 für den Zeitraum eines Jahres vorbehaltlos weiter bedient haben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 7. Februar 2017 - 6 U 40/16 -‚ Rn. 70, juris; vom 6. Dezember 2016 - 6 U 95/16 -‚ Rn. 25, juris; Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 62/17 -‚ Rn. 20 ff., juris; Urteil vom 3. Juli 2018 - 6 U 138/17-, unveröffentlicht).

b)

5

Bei der Ausübung von Gestaltungsrechten wie dem Widerrufsrecht stellt § 242 BGB keine Einrede, sondern einen vom Amts wegen zu beachtenden Umstand dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09 -, Rn. 7, juris, m. w. N.; Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 242 BGB, Rn. 21; Schubert in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 242 BGB, Rn. 88; Sutschet in BeckOK BGB, 45. Edition, Stand 1. November 2017, § 242 BGB, Rn. 169; Olzen/Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Updatestand 20. April 2018, § 242 BGB, Rn. 322).

c)

6

Der Umstand, dass das widersprüchliche Verhalten zeitlich nach der Widerrufserklärung liegt, steht der Anwendung des § 242 BGB nicht entgegen. Auch aus einem Verhalten nach der Widerrufserklärung kann sich die Treuwidrigkeit der Ausübung der Rechte ergeben, die der Darlehensnehmer aus dem Widerruf seiner Vertragserklärung herleitet. Eine Änderung der Verhältnisse kann dazu führen, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und deshalb kann sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch aus solchen Umständen ergeben, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -‚ Rn. 17, juris).

d)

7

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Fall widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis der Widerruflichkeit seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung eine gewisse Zeit ohne Vorbehalt weiter leistetet, um dann doch den Widerruf zu erklären, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (OLG Stuttgart, Urteile vom 7. Februar 2017 - 6 U 40/16 -‚ Rn. 70; vom 6. Dezember 2016 - 6 U 95/16 -‚ Rn. 25, juris; Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 62/17 -‚ Rn. 20 ff., juris; Urteil vom 3. Juli 2018 - 6 U 138/17 -‚ unveröffentlicht). In gleicher Weise widersprüchlich verhält sich ein Darlehensnehmer, der den Widerruf erklärt, das Darlehen danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, und sich dann nach längerer Zeit doch entscheidet, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen. Ein Grundsatz, wonach jedenfalls der Zeitraum der Regelverjährung zur Verfügung stehen muss, bevor ein Ausschluss nach § 242 BGB in Betracht kommen kann, war allenfalls im Rahmen der Verwirkung von Bedeutung (hierzu Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 242 Rn. 93 mit Verweis auf BGH NJW 11, 212; 14, 1230). Ein Fall der Verwirkung wird hier jedoch nicht angenommen. Vielmehr leitet sich die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus der Wertung des - vorliegend direkt anwendbaren - § 814 BGB ab. Hiernach könnten die Kläger die von ihnen nach Widerruf und in Kenntnis ihres Rechts geleisteten Zahlungen nicht zurückfordern; daraus folgt aber auch, dass die weitere Zahlung in Kenntnis des erklärten Widerrufs widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich ist.

e)

8

Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Widerrufserklärung der Kläger keinen Vorbehalt enthielt (K 4). Ein solcher Vorbehalt wurde erst konkludent mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19.07.2017 erklärt (K 6, dort S. 3). Es sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Kläger an der Erklärung eines Vorbehalts hinsichtlich der künftigen Zahlungen hätten hindern können. Genauso wenig sind Gründe erkennbar, die das Zuwarten der Kläger mit der Durchsetzung ihrer Rechte vernünftig und nachvollziehbar erscheinen ließen. Insbesondere ist nicht maßgeblich, dass die Raten (wie meist) im Wege der Einzugsermächtigung geleistet wurden. Ebenso wenig ist maßgeblich, dass die Beklagte - diesen Vortrag der Kläger als richtig unterstellt - auf die deutlich nach Widerruf erfolgte Frage, ob nunmehr die Zahlung der Raten eingestellt werden könne, getreu ihrer Rechtsauffassung verneinte. Bis dahin hatten die Kläger bereits für den Zeitraum eines Jahres vorbehaltlos gezahlt. Selbst wenn die Kläger bei Erklärung des Widerrufs, dies unterstellt, nicht anwaltlich vertreten waren (anzumerken ist allerdings, dass im Widerrufsschreiben auf die jetzigen Klägervertreter verwiesen wird) und im Hinblick auf eine möglicherweise drohende Zwangsvollstreckung und/oder die Kosten eines Gerichtsverfahrens ihre Rechte nicht unmittelbar geltend machen konnten, so wäre diesen die Erklärung eines Vorbehalts doch jederzeit möglich gewesen. Andernfalls stellt sich das Verhalten der Kläger als widersprüchlich dar.

II.

9

Die Kläger erhalten innerhalb der gesetzten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch zur Prüfung der Frage, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

10

Dr. Mosthaf | Kapp | Hachtel Vorsitzender Richteram Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht | Richterin am Landgericht