Themis
Anmelden
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat·6 U 18/23·27.03.2023

Erheblicher Verfahrensmangel bei Nichtgewährung einer Gelegenheit zur Reaktion auf richterlichen Hinweis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAnhörungsrüge/§139 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Leasingklage, nachdem das Landgericht im mündlichen Termin auf unzureichenden Vortrag hingewiesen und die Klage ohne Fristsetzung abgewiesen hatte. Das OLG Stuttgart hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil dem rechtlichen Gehör nach §139 ZPO nicht entsprochen wurde. Zudem entschied das Landgericht über nicht gestellte Sachanträge, was einen weiteren Verfahrensmangel darstellt. Eine Zurückverweisung erscheint sachdienlich wegen des noch nicht aufgearbeiteten Sachverhalts.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben: Urteil des Landgerichts aufgehoben und Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt ein Gericht das rechtliche Gehör (§139 Abs.5 ZPO), wenn es in der mündlichen Verhandlung auf unzureichenden Vortrag hinweist, der Partei aber trotz Beantragung keine Gelegenheit zur sachgerechten Ergänzung (z. B. Gewährung einer Schriftsatzfrist) einräumt.

2

Die Hinweispflichten des Gerichts nach §139 Abs.2,4 ZPO umfassen nicht nur die Kennzeichnung unzureichenden Vorbringens, sondern auch die Ermöglichung einer angemessenen Reaktionsmöglichkeit; die bloße Erwartung, Prozessbevollmächtigte hätten 'wissen müssen', genügt nicht.

3

Ein Urteil, das über nicht gestellte Sachanträge entscheidet, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und kann die Beweiskraft bzw. Verwertbarkeit des Urteils im Hinblick auf §§297, 314 ZPO beeinträchtigen.

4

Bei streitigem Sachverhalt und zu erwartender umfangreicher Beweisaufnahme ist die Zurückverweisung an die erste Instanz (§538 Abs.2 Nr.1 ZPO) sachdienlich, wenn das Interesse an einer schnelleren Entscheidung die Bedeutung der Tatsacheninstanz nicht überwiegt.

Relevante Normen
§ 139 Abs 2 ZPO§ 139 Abs 4 ZPO§ 139 Abs 5 ZPO§ 297 ZPO§ 139 Abs. 2, 4 ZPO§ 139 Abs. 5 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 16. Januar 2023, 6 O 182/22

Leitsatz

Gibt das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Hinweis darauf, dass die Bezugnahme auf Anlagen kein ausreichender schriftsätzlicher Vortrag ist, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es dem Kläger - trotz Antrags auf Gewährung einer Schriftsatzfrist - keine Gelegenheit gibt, auf diesen Hinweis zu reagieren.

Orientierungssatz

1. Das Gericht verkennt die Reichweite seiner Hinweispflichten gem. § 139 Abs. 2, 4 ZPO und verletzt das rechtliche Gehör gem. § 139 Abs. 5 ZPO, wenn es die Partei zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung auf fehlenden Vortrag hinweist, ihr jedoch keine Gelegenheit zur sachgerechten Reaktion auf diesen Hinweis gibt. Das begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel. (Rn.12)

2. Das Verfahren leidet zudem an einem wesentlichen Mangel, wenn das Gericht ein Urteil verkündet, in welchem es über nicht gestellte Sachanträge entscheidet. (Rn.13)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 16.01.2023   a u f g e h o b e n .

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht   z u r ü c k v e r w i e s e n .

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 7.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Leasingvertrag in Anspruch, für die streitigen Positionen ihrer Klage hat die Klägerin in erster Instanz lediglich auf Anlagen Bezug genommen.

2

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

3

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.1.2023 hat der Einzelrichter des Landgerichts Heilbronn darauf hingewiesen, dass die Klage nicht schlüssig begründet sei, die umfassende Bezugnahme auf Anlagen sei im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Die Klägerin hat dazu ein Schriftsatzrecht beantragt, Sachanträge haben die Parteien ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Noch in der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter die Klage abgewiesen; Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags brauche der Klägerin nicht gegeben zu werden.

4

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, das erstinstanzliche Urteil leide an einem erheblichen prozessualen Mangel. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Anliegen unverändert weiter und beantragt in der Berufungsinstanz neben dem Sachantrag,

5

den Rechtsstreit an Landgericht Heilbronn zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt neben der Zurückweisung der Berufung ebenfalls

7

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Heilbronn.

8

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

9

Beide Parteien haben die Zustimmung nach § 128 Abs.2 ZPO erteilt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.2.2023 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen und hat den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, auf den 15.3.2023 bestimmt.

II.

10

Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt auf die Anträge beider Parteien zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Heilbronn, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

11

1. Das Verfahren beim Landgericht leidet an einem wesentlichen Mangel.

12

a) Das Landgericht hat zum einen die Reichweite seiner Hinweispflichten gem. § 139 Abs. 2, 4 ZPO verkannt und das rechtliche Gehör der Klägerin gem. § 139 Abs. 5 ZPO verletzt, indem es die Klägerin zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung auf nach seiner Beurteilung fehlenden Vortrag hingewiesen, der Klägerin jedoch - trotz ihres Antrags auf Gewährung eines Schriftsatzrechts - keine Gelegenheit zur sachgerechten Reaktion auf diesen Hinweis gegeben hat. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten wissen müssen, dass ihr Vortrag wegen umfangreicher Verweise auf Anlagen nicht genügen werde, wie das Landgericht meint, trifft schon angesichts der erheblichen Unterschiede in der Handhabung dieser Frage durch die Praxis nicht zu.

13

b) Zum anderen und darüber hinaus hat das Landgericht ein Urteil verkündet, in welchem über nicht gem. § 297 ZPO gestellte Sachanträge entschieden wurde. Soweit das Landgericht die Stellung von Anträgen im Tatbestand des Urteils berichtet, ist dessen an sich gemäß § 314 S. 1 ZPO bestehende Beweiskraft gemäß § 314 S. 2 ZPO entkräftet, indem die gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu protokollierende Antragsstellung im Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, nicht mitgeteilt wird und insoweit im Hinblick auf § 165 ZPO das Protokoll vorgeht (vgl. Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 19. Aufl., § 314 Rn. 3, 7).

14

2. Nachdem der Sachverhalt zwischen den Parteien streitig ist, ist mit einer umfangreichen, aufwändigen Beweisaufnahme zu rechnen; die Klägerin hat zu 28 Positionen Beweis durch Sachverständige angetreten.

15

3. Die Entscheidung zwischen Zurückverweisung und eigener Entscheidung des Berufungsgerichts ist eine - maßgeblich nach der Sachdienlichkeit zu treffende - Ermessensentscheidung. Dabei ist die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung in der Regel zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Entscheidung in der Berufungsinstanz gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt.

16

So liegen die Dinge hier, wo eine Behandlung des materiellen Prozessinhalts in erster Instanz noch gar nicht stattgefunden hat. Den Parteien würde eine Instanz genommen, wenn der gesamte Prozessstoff erstmals vom Berufungsgericht aufgearbeitet würde. Dieses Interesse wird im hier vorliegenden Fall auch nicht durch eine schnellere Verfahrenserledigung aufgewogen, schon weil damit angesichts der Terminslage des Senats nicht zu rechnen wäre.

III.

17

Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 538 Rn. 59).

18

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.