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OLG Stuttgart 6. Zivilsenat·6 U 140/14·24.07.2017

Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach Widerruf

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge fordern die Kläger Herausgabe der aus ihren Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen. Das OLG Stuttgart nimmt gemäß § 563 Abs. 2 ZPO eine Vermutung für das Bestehen des Anspruchs an und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 7.875,89 € nebst Zinsen; ein weiterer Teil der Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt, sodass die Zinshöhe bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt wurde.

Ausgang: Klage auf Nutzungsherausgabe nach Widerruf teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 7.875,89 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wirksamem Widerruf eines Verbraucherdarlehens kann der Darlehensnehmer von der Darlehensgeberin die Herausgabe der aus eigenen Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen nebst Zinsen verlangen; § 563 Abs. 2 ZPO begründet insoweit eine für das Bestehen des Anspruchs sprechende Vermutung.

2

Hat der Darlehensnehmer die Höhe der aus den Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen hinreichend dargelegt und ist die Berechnung nicht substantiiert bestritten, gilt der Anspruch der Höhe nach als unstreitig.

3

Die Zinshöhe für den Anspruch auf Nutzungen kann das Gericht unter Zugrundelegung der Parteivorträge festsetzen; widerlegt die Darlehensgeberin die gesetzliche Vermutung nicht, kann eine Verzinsung in einem bestimmten Prozentsatz über dem Basiszinssatz angenommen werden.

4

Für die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung gelten die §§ 92, 97, 708, 711, 713 ZPO; eine teilweise Entscheidung ist möglich, wenn nur Teilbeträge dem Grunde oder der Höhe nach feststehen.

Relevante Normen
§ 563 Abs 2 ZPO§ 563 Abs. 2 ZPO§ 128 Abs. 2 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. April 2017, XI ZR 573/15, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 24. November 2015, 6 U 140/14, Urteil

vorgehend LG Heilbronn, 14. August 2014, 6 O 134/14

Orientierungssatz

Ist gemäß § 563 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, dass die Kläger dem Grunde nach gegen die Beklagte aus ihren, der Kläger, Tilgungsleistungen auf das fragliche KSK-Darlehen gezogene Nutzungen nebst Zinsen beanspruchen können, besteht der Anspruch vorliegend der Höhe nach im Umfang von 2,5 % - Punkten über dem Basiszinssatz, da die Beklagte die entsprechende Vermutung nicht widerlegt hat.(Rn.7)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. August 2014 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.875,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. Februar 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 56%, die Beklagte trägt 44%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

_____________________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.340,98 Euro bis 31.5.2017, danach 1.763,86 Euro.

Gründe

I.

1

Nachdem die Kläger den Widerruf zweier grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehensverträge erklärt haben, streiten die Parteien um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs.

2

Bezüglich der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und auf das Urteil des Senats vom 24. November 2015 (Bl. 190 ff. d. A.) Bezug genommen.

3

Mit Urteil vom 25. April 2017 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Kläger das Urteil des Senats vom 24. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Senat auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung weiterer 1.763,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 im Zusammenhang mit einem der beiden Darlehen abgewiesen hatte. Die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Bezüglich der Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2017 Bezug genommen.

4

Nach Rückkunft der Akten hat der Senat mit Zustimmung der Parteien am 30. Juni 2017 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 20. Juli 2017 bestimmt.

5

Die Parteien haben sich nicht mehr zur Sache eingelassen.

II.

1.

6

Mit der Zurückweisung der Revision der Beklagten und mit der teilweisen Zurückweisung der Revision der Kläger ist das Urteil des Senats vom 24. November 2015 insoweit rechtskräftig, als die Beklagte zur Zahlung von 6.112,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22. Februar 2014 verurteilt wurde. In diesem Umfang wirkt das vorliegende Urteil lediglich deklaratorisch.

2.

7

Allein zu entscheiden ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vorliegend über einen weiteren Betrag in Höhe von 1.763,86 Euro, den die Kläger als von der Beklagten aus ihren, der Kläger, Tilgungsleistungen auf das fragliche KSK-Darlehen gezogene Nutzungen nebst Zinsen beanspruchen.

8

Dieser Anspruch besteht in voller Höhe.

a)

9

Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO ist zugrunde zulegen, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht und ggf. mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 zu verzinsen ist (vgl. Urteil des BGH vom 25. April 2017, Rn. 27, 44).

b)

10

Der Höhe nach besteht der Anspruch der Kläger im Umfang von 2,5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die von ihnen für das fragliche KSK-Darlehen geleisteten Tilgungsanteile. Die entsprechende Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt (vgl. dazu das Senatsurteil vom 24. November 2015, dort S. 17 unter cc)).

11

Davon ausgehend ist der Anspruch dem Betrag nach unstreitig. Dieser ergibt sich aus der von den Klägern mit Schriftsatz vom 16.11.2015 (Bl. 184 d. A.) vorgelegten und von der Beklagten rechnerisch nicht bestrittenen Berechnung.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.