Berufung gegen Widerrufsklage bei Kilometerleasing nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Kilometer-Leasingvertrags nach erklärtem Widerruf. Das OLG Stuttgart weist die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück, weil kein Widerrufsrecht besteht und die Berufung aussichtslos ist. Das Gericht hält §506 BGB (i.V.m. §495 Abs.1) für auf Kilometerleasing nicht anwendbar und lässt neuen Vortrag zur Fernkommunikation nicht zu, da er erstinstanzlich schuldhaft unterblieben sei.
Ausgang: Berufung des Klägers gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; kein Widerrufsrecht bei Kilometerleasing festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
§506 BGB i.V.m. §495 Abs.1 BGB findet auf Kilometerleasingverträge weder direkte noch analoge Anwendung.
Ein Fernabsatzvertrag i.S.v. §312c BGB besteht nur, wenn für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt wurden.
Neuer, erstinstanzlich nicht vorgetragener und streitiger Sachvortrag ist in der Berufungsinstanz nach §§529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2 ZPO nur zuzulassen, wenn die Versäumnis nicht auf Nachlässigkeit der vortragenden Partei beruht.
§522 Abs.2 ZPO ermöglicht die Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 30. Januar 2020, 8 O 485/19, Urteil
nachgehend BGH, 17. Januar 2023, VIII ZR 212/21, Beschluss
nachgehend BGH, 22. November 2022, VIII ZR 212/21, Beschluss
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 25.000 Euro.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt nach Abgabe einer Widerrufserklärung von der beklagten Leasinggesellschaft die Rückabwicklung seines Leasingvertrages über einen PKW. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und den Hinweisbeschluss des Senats vom 9.3.2021 (Bl. 93 ff. d. eA.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt in der Berufung:
1. Das am 30. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgericht[s] Stuttgart – Az. 8 O 485/19 – wird abgeändert,
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.747,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...,
3. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die ...Versicherung (zur Schaden-Nr.: ...) weitere 1.556,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Unterzeichners in Höhe von 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,
5. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu.
Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 25.3.2021 und vom 1.6.2021 Stellung genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.
2.
Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
a)
Soweit der Kläger zunächst gemeint hat, ihm habe ein Widerrufsrecht aus § 506 BGB i. V. m. § 495 Abs. 1 BGB zugestanden, ist diese Vorschrift auf - wie hier - Kilometerleasingverträge weder direkt noch analog anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 –, juris).
b)
Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 3.3.2021 vorgetragen hat, der Vertrag sei unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden und ihm stehe daher ein Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g, 355 BGB zu, ist der fragliche Vortrag jedenfalls gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
aa)
Gemäß § 312c BGB liegt ein Fernabsatzvertrag nur vor, wenn Verbraucher und Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt haben.
Vorliegend hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 3.3.2021 behauptet, diese Voraussetzungen lägen vor, die Beklagte hat das bestritten, indem sie insbesondere darauf verweist, dass der streitgegenständliche Vertrag vom Kläger im Autohaus in Anwesenheit der Mitarbeiterin des Autohauses H. unterzeichnet wurde und diese dem Kläger im Auftrag der Beklagten auch den Vertrag erläutert habe.
bb)
Soweit der demnach neue und streitige Vortrag des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz nur zugelassen werden könnte, wenn die späte Geltendmachung in erster Instanz ohne Nachlässigkeit unterblieben wäre, liegt ein solcher Fall nicht vor; umgekehrt trägt der Kläger vielmehr selbst vor, dass er diesen Vortrag infolge eines Versehens nicht bereits in erster Instanz gehalten habe.
c)
Damit lässt sich der Entscheidung nicht zugrundelegen, dass der Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden wäre, so dass sich der Kläger auch nicht auf ein entsprechendes Widerrufsrecht berufen kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.