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OLG Stuttgart 6. Zivilsenat·6 U 115/20·22.02.2021

Berufung wegen Widerruf eines Verbraucherdarlehens (Kfz) als aussichtslos zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Wirksamkeit seines Widerrufs eines Verbraucherdarlehens zur Kfz-Finanzierung; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Senat weist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurück, weil das Widerrufsrecht verfristet ist und die erforderlichen Pflichtangaben in den Vertragsunterlagen enthalten waren. Die Klägerstellungnahme brachte keine neuen entscheidungserheblichen Argumente; Aussetzung oder Vorlage an den EuGH sind nicht geboten.

Ausgang: Berufung des Klägers nach §522 Abs.2 ZPO verworfen; Widerruf des Verbraucherdarlehens als verfristet beurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Widerrufsrecht aus einem Verbraucherdarlehensvertrag ist verfristet, wenn die vorgelegten Vertragsunterlagen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten und damit die Widerrufsbelehrung wirksam erteilt ist.

2

Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Klärungsbedarf für die Fortbildung des Rechts gegeben sind.

3

Eine nachträgliche Stellungnahme, die lediglich die eigene Subsumtion an die Stelle der Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Revisionsgerichts setzt, genügt nicht, um die Aussichtslosigkeit der Berufung zu beseitigen.

4

Eine Aussetzung des Verfahrens oder die Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, wenn keine ernsthaften unionsrechtlichen Auslegungsfragen oder rechtsfortbildende Aspekte vorliegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 5. Februar 2020, 14 O 330/19, Urteil

nachgehend BGH, 26. Juli 2022, XI ZR 154/21, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.2.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für die Berufungsinstanz: Bis 35.000 Euro.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

2

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.1.2021 (Bl. 122 ff. d. eA.) Bezug genommen.

3

Der Kläger beantragt in der Berufung:

4

Unter Abänderung des am 14.02.2020 verkündeten Urteils (Az.: 14 O 330/19) wird wie folgt erkannt:

5

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 32.342,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

6

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

7

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen.

8

Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet.

9

Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 3.2.2021 Stellung genommen.

II.

10

Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

1.

11

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.

2.

12

Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

13

Bezüglich aller darin angesprochenen Pflichtangaben ist bereits im Hinweisbeschluss bzw. in den dort in Bezug genommenen Entscheidungen erläutert, dass und warum sie in den streitgegenständlichen Vertragsunterlagen jeweils erteilt sind.

14

Neue Argumente finden sich insoweit in der Stellungnahme nicht; sie setzt vielmehr lediglich ihre eigene Auffassung vom richtigen Ergebnis der Subsumtion an die Stelle der Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Senats; der Senat nimmt das zur Kenntnis, sieht jedoch aus den im Hinweisbeschluss dargestellten Gründen keinen Anlass, abweichend zu entscheiden, auch nicht im Hinblick auf die Frage der Aussetzung des Verfahrens oder der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.