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OLG Stuttgart 6. Zivilsenat·6 U 110/20·07.09.2020

Berufung zu Widerruf Verbraucherdarlehen (PKW) mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen

ZivilrechtVertragsrecht (Schuldrecht)VerbraucherdarlehensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Abweisung seiner Klage zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zur PKW-Finanzierung. Das OLG Stuttgart wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurück, da das Widerrufsrecht bei Abgabe verfristet war. Der Kläger trug die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg nach §522 Abs.2 ZPO verworfen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist nicht wirksam, wenn die gesetzliche Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits verstrichen ist.

2

Die Berufung ist gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.

3

Die bloße Erklärung, an der Berufung festzuhalten, ohne substantiiertes Vortragen neuer, entscheidungserheblicher Gesichtspunkte, genügt nicht, um eine Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO zu verhindern.

4

Der unterlegene Berufungsführer hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§708 Nr.10, 711, 97 Abs.1 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 13. Januar 2020, 25 O 264/19, Urteil

nachgehend BGH, 27. April 2021, XI ZR 490/20, Beschluss

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

________________________________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 125.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

2

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28. Juli 2020 (Bl. 68 ff. d. eA.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

3

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung – nach vertragsgemäßer Ablösung des Darlehens – unter Abänderung des am13.01.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 25 O 264/19, wie folgt zu erkennen:

4

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 112.601,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

5

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

6

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.186,37 € freizustellen.

7

Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 28. Juli 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Widerrufsrecht des Klägers bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen sei.

II.

8

Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

9

Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2020 verwiesen. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 13. August 2020 lediglich mitgeteilt, an der Berufung festzuhalten. Weiterer Ausführungen bedarf es daher nicht.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.