Maßregelvollstreckung: Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, der ein zuvor rechtskräftig erklärtes Entfallen der Führungsaufsicht wieder aufhob. Das OLG Stuttgart gibt der Beschwerde statt und stellt fest, dass die rechtskräftige Entscheidung vom 25. Oktober 2017 nicht wegen nachträglicher Tatsachenänderung aufgehoben werden kann. Eine sinngemäße Anwendung des § 454a Abs. 2 StPO auf die Führungsaufsicht kommt nicht in Betracht; die Anordnung von Urinkontrollen ist damit gegenstandslos.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Aufhebung des zuvor rechtskräftig erklärten Entfallens der Führungsaufsicht stattgegeben; ursprünglicher Beschluss bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die formelle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht (§ 68f Abs. 2 StGB) verhindert grundsätzlich ihre nachträgliche Aufhebung; eine Änderung ist nur in engen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.
§ 454a Abs. 2 StPO (Hebung der Strafrestaussetzung bei neu bekannt gewordenen Tatsachen) ist nicht sinngemäß auf Entscheidungen über das Entfallen der Führungsaufsicht anzuwenden, da es sich materiell nicht um eine Aussetzung, sondern um den Wegfall einer Maßnahme handelt.
Eine nachträgliche Änderung einer rechtskräftigen begünstigenden Entscheidung zugunsten der Allgemeinheit ist wegen des Analogieverbots des Art. 103 Abs. 2 GG unzulässig, soweit hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.
Die Zustellung gegen schriftliches Empfangsbekenntnis (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO) an eine Staatsanwaltschaft ist wirksam; die in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Adressaten sind beispielhaft zu verstehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 14. Dezember 2017, H 9 StVK 1343/17
vorgehend AG Ansbach, kein Datum verfügbar, 2 Ls 1023 Js 11682/04
Leitsatz
Eine rechtskräftige Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB kann im Hinblick auf eine Änderung der Tatsachengrundlage zwischen Entscheidung und vollständiger Vollstreckung der Strafe nicht aufgehoben werden. § 454a Abs. 2 StPO (i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO) ist hier nicht entsprechend anzuwenden.(Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Heilbronn vom 14. Dezember 2017
aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Ansbach hatte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 widerrief das Amtsgericht Kaufbeuren wegen Weisungsverstoßes die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten setzte mit Beschluss vom 27. Februar 2007 den Strafrest bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 widerrief die Strafvollstreckungskammer diese Reststrafenaussetzungerneut wegen eines Weisungsverstoßes. Am 23. August 2012 setzte sie die Reststrafe nach Verbüßung von nunmehr zwei Dritteln zur Bewährung aus. Auch diese Vergünstigung wurde von der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 17. Februar 2014 widerrufen. Der Verurteilte hat die Reststrafe seit 6. Mai 2017 in der Justizvollzugsanstalt Heilbronn verbüßt. Strafende war der 4. Januar 2018.
Durch Beschluss vom 25. Oktober 2017 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn gemäß § 68f Abs. 2 StGB das Entfallen der an sich nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren am 4. Januar 2018 eintretenden Führungsaufsicht aus dem Urteil des Amtsgerichts Ansbach an, nachdem die Justizvollzugsanstalt Heilbronn in ihrer Stellungnahme gemäß § 68f StGB vom 13. Oktober 2017 zu dem Ergebnis gekommen war, aufgrund des aus ihrer Sicht positiv zu bewertenden Vollzugsverlaufs könne die Maßregel entfallen, woraufhin die Staatsanwaltschaft Ansbach dies beantragt hatte. Dieser Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft Ansbach am 7. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, die auf Rechtsmittel verzichtete.
Mit Schreiben vom 13. November 2017 teilte die Justizvollzugsanstalt Heilbronn der Staatsanwaltschaft Ansbach sowie nachrichtlich der Strafvollstreckungskammer Heilbronn mit, dass der Verurteilte am 30. Oktober 2017 „Badesalz“, eine psychoaktive Substanz, eingenommen habe, weswegen er verwirrt und verhaltensgestört in seinem Zimmer im Freigängerheim aufgefunden worden sei, und regte an, die Maßregel der Führungsaufsicht nun doch nicht entfallen zu lassen.
Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Ansbach und nach mündlicher Anhörung des Verurteilten stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn sodann durch Beschluss vom 14. Dezember 2017 fest, dass es bei der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht zu verbleiben habe und erteilte verschiedene Weisungen, so etwa zur Abgabe von Urinkontrollen. Den Beschluss vom 25. Oktober 2017, der das Entfallen der Führungsaufsicht ausgesprochen hatte, hob die Strafvollstreckungskammer auf.
Gegen diesen ihm am 14. Dezember 2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 20. Dezember 2017 beim Landgericht Heilbronn eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er auch die angeordneten Urinkontrollen beanstandet.
II.
1. Das rechtzeitig eingegangene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist zulässig, soweit sich der Verurteilte gegen die Feststellung des Bestehens der Führungsaufsicht wendet (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO). Soweit er die angeordneten Urinkontrollen beanstandet, ist das Rechtsmittel als (einfache) Beschwerde ebenfalls statthaft, §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 304, 300 StPO.
2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss ihre Entscheidung vom 25. Oktober 2017, die das Entfallen der Führungsaufsicht angeordnet hatte, aufgehoben, obwohl der Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen war. Gegen diese den Verurteilten begünstigende Entscheidung vom 25. Oktober 2017 stand der Staatsanwaltschaft Ansbach zwar das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO), von dem sie allerdings keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr zugleich mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am 7. November 2017 Rechtsmittelverzicht erklärt hat, welcher am 14. November 2017 beim Landgericht Heilbronn mit der Folge einging, dass der Beschluss vom 25. Oktober 2017 an diesem Tage in Rechtskraft erwuchs (vgl. dazu auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 302 Rn. 14).
aa) Dass der Beschluss der Staatsanwaltschaft nicht gemäß § 41 StPO, sondern mit Empfangsbekenntnis gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO zugestellt wurde, hindert die Wirksamkeit seiner Zustellung nicht. Denn als Adressaten für die Zustellung gegen schriftliches Empfangsbekenntnis kommen nach § 174 Abs. 1 ZPO neben den genannten Berufsgruppen auch sonstige Personen, bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, auch Behörden und Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts in Betracht. Dabei ist die Aufzählung in § 174 Abs. 1 ZPO lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Es soll ausdrücklich der Praxis überlassen bleiben, die Berufsgruppen festzulegen, an welche aufgrund einer erhöhten Zuverlässigkeit gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann. Unter diese sonstigen Personen fallen u.a. auch Staatsanwälte (LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 37 Rn. 35).
bb) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Ansbach, mit der sie sich der Anregung der Justizvollzugsanstalt, die Führungsaufsicht angesichts des Vorfalls vom 30. Oktober 2017 doch nicht entfallen zu lassen, anschloss, ging frühestens am 23. November 2017, folglich nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 25. Oktober 2017 beim Landgericht Heilbronn ein.
b) Grundsätzlich verbietet die formelle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, die im Falle der Nichteinlegung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Beschwerde bzw. des Verzichts auf diese eingetreten ist – soweit gesetzlich nicht anders geregelt –, die Änderung der bestandskräftig gewordenen Entscheidung. Eine Änderung kann vielmehr nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmen werden deshalb nur im Interesse materieller Gerechtigkeit und nur zugunsten des Betroffenen bei Fallkonstellationen, die in ihrem Sinngehalt Wiederaufnahmegründen vergleichbar sind, für zulässig erachtet (LR-Matt, StPO, 26. Aufl., Vorbemerkungen vor § 304 Rn. 57 f.). Eine nachträgliche Änderung eines rechtskräftigen Beschlusses zu Ungunsten des Betroffenen muss dagegen aus rechtsstaatlichen Gründen sowohl unter Berufung auf das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG als auch wegen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts bei öffentlich-rechtlichen Eingriffen ausgeschlossen sein (LR-Matt aaO Rn. 59).
c) Als mögliche gesetzliche Ausnahme kommt über § 463 Abs. 1 StPO allein die sinngemäße Anwendung der Vorschrift des § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO auf die Maßregel der Führungsaufsicht in Betracht. Nach § 454a Abs. 2 StPO kann die Strafrestaussetzung zur Bewährung bis zur Entlassung des Verurteilten aufgrund von neu eingetretenen oder bekannt gewordenen Tatsachen unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit wieder aufgehoben werden.
Eine sinngemäße Geltung bzw. Anwendung im Sinne des § 463 Abs. 1 StPO setzt aber schon nach dem Wortlaut der Norm des § 454a Abs. 2 StPO voraus, dass es im Rahmen der Maßregel der Besserung und Sicherung ebenfalls um die Aussetzung einer Maßnahme und nicht wie vorliegend bei der Führungsaufsicht um den Wegfall einer Maßnahme geht (ähnlich OLG Braunschweig NStZ-RR 2015, 157 f. zur frühzeitigen Entscheidung über die Erledigung einer Unterbringung). Diese restriktive Auslegung des § 463 Abs. 1 StPO, die dazu führt, dass § 454a Abs. 2 StPO im Rahmen der Führungsaufsicht nicht – sinngemäß – angewendet werden kann, erscheint vor allem im Hinblick auf das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG geboten.
Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer Heilbronn war daher aufzuheben. Es hat bei dem durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 25. Oktober 2017 angeordneten Entfallen der Führungsaufsicht zu verbleiben. Die vom Verurteilten ebenfalls eingelegte (einfache) Beschwerde gegen die angeordneten Urinkontrollen ist damit gegenstandslos.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.