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OLG Stuttgart 6. Strafsenat·6-36 OJs 51/18·07.10.2021

IS-Unterstützung durch Geldtransfers: Verurteilung nach §§ 129a, 129b, 89c StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Stuttgart verurteilte zwei Angeklagte wegen Geldzahlungen an in Syrien befindliche IS/ISIG-Kämpfer bzw. an einen Spendensammler zugunsten des IS. Streitentscheidend war, ob die Transfers als Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung und teils als Terrorismusfinanzierung zu werten sind. Das Gericht bejahte dies wegen bewusst zweckgerichteter Förderung der Kampftätigkeit und der Absicherung des Verbleibs der Kämpfer im IS-Gebiet; bei Zahlungen über Telegram-Spendenaufrufe wurde § 89c StGB angewandt. Beide Gesamtfreiheitsstrafen (1 Jahr 8 Monate bzw. 2 Jahre) wurden zur Bewährung ausgesetzt; das AWG-Verfahren wurde teilweise nach § 154a StPO eingestellt.

Ausgang: Angeklagte wegen IS-Unterstützung (teils i.V.m. Terrorismusfinanzierung) verurteilt; Bewährung gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geldzuwendungen an im Herrschaftsgebiet einer terroristischen Vereinigung befindliche Kämpfer können eine Unterstützung nach § 129a Abs. 5 i.V.m. § 129b StGB darstellen, wenn sie deren weiteren Verbleib und Einsatzbereitschaft für die Vereinigung wirtschaftlich absichern.

2

Für die Unterstützung nach § 129a Abs. 5 StGB genügt, dass der Täter die Mitgliedschaft der Empfänger in der Vereinigung kennt und die Förderung der vereinsbezogenen Betätigung zumindest billigend in Kauf nimmt.

3

Ein Inlandsbezug im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn die Unterstützungshandlungen (etwa Überweisungen/Transfers) von Deutschland aus vorgenommen werden; die Verfolgung setzt eine wirksame Ermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB voraus.

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Wer Vermögenswerte im Wissen oder mit der Absicht bereitstellt, dass sie zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten verwendet werden, verwirklicht den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 StGB, auch wenn die konkrete Tatausführung noch nicht feststeht.

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Eine Strafrahmenmilderung wegen untergeordneter Mitwirkung (§ 129a Abs. 6 StGB) bzw. geringer Schuld scheidet aus, wenn die Unterstützung in ihrem Gewicht und ihrem Kontext (gezielte, wiederholte Förderung terroristischer Aktivitäten) nicht nur marginal ist.

Relevante Normen
§ 129b Abs. 1 StGB§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 129a Abs. 5 S. 1 Alt. 1 StGB§ 53 Abs. 1 StGB§ 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte F.

wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte Y.

wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung, sowie wegen Terrorismusfinanzierung in drei weiteren Fällen – unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht – V. S. vom August 2021 (Az.)

– zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

- bei dem Angeklagten F.:

§§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 Nr. 2; Abs. 5 S. 1 Alt. 1, 53 Abs. 1 StGB.

- bei dem Angeklagten Y.:

§§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 Alt. 1, 89c Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB.

Gründe

1

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

2

Vorbemerkungen

3

Das vorliegende Verfahren richtet sich gegen zwei Angeklagte, die Zahlungen an verschiedene Personen geleistet haben, um IS-Kämpfer in Syrien und damit auch die terroristische Vereinigung ISIG/IS bzw. deren Ziele zu unterstützen.

4

Beim ISIG/IS handelt bzw. handelte es sich um eine terroristische Vereinigung, die sich von radikal-religiösen Anschauungen geleitet zum Ziel gesetzt hat, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und als Fernziel einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham" (also u.a. Syrien, Libanon, Jordanien und Palästina) umfassenden Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Zur Erreichung dieses Ziels führte der IS neben militärischen Bodenkämpfen systematisch auch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, Entführungen, Ermordungen und öffentliche Hinrichtungen, auch von Zivilisten, durch. Die Mitglieder des IS verstanden und verstehen den bewaffneten Kampf und die Anschläge als „Heiligen Krieg" (Jihad) und damit als religiöse Verpflichtung.

5

Ab 2015 wurde die Organisation insgesamt zurückgedrängt und erlitt eine Reihe von Niederlagen, die Ende 2017 zum Zusammenbruch des von ihr im Juni 2014 ausgerufenen - auch territorialen - Kalifats führten. Im Jahr 2019 verlor der IS die letzten von ihm besetzten Gebiete. Mit den steigenden Gebietsverlusten orientierte sich der IS in seiner Zielsetzung um. War zunächst die Verwaltung eines eigenen territorialen Staatsgebildes angestrebt, werden nunmehr eigene Aktivitäten verstärkt dezentral aus dem Untergrund ausgeführt. Dies beinhaltet auch nach der Zerschlagung des Kalifats weiterhin Anschläge gegen westliche Staaten, um den globalen Anspruch des IS zu untermauern.

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Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.

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1. Abschnitt: Tatsächliche Feststellungen

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A. Feststellungen zur Person der Angeklagten

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I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten F.

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Der heute 30-jährige, in ... geborene Angeklagte F. ist bei seiner Mutter in L. aufgewachsen, nachdem sich seine Eltern, die aus der ehemaligen Sowjetunion stammen, getrennt hatten, als er 5 Jahre alt war. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Im Jahr 2008 erreichte er zunächst den Hauptschulabschluss, erlangte anschließend über weiterführende Schulen und im Wege des Berufskollegs im Jahr 2012 im Alter von 21 Jahren die Fachhochschulreife. Ein im März 2013 an der Fachhochschule F. begonnenes Studium der Wirtschaftsinformatik brach er im August 2013 aus finanziellen Gründen wieder ab und übte anschließend wechselnde Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Im Jahr 2019 begann er im Rahmen einer von der Arbeitsagentur bezahlten Umschulungsmaßnahme eine zweijährige Ausbildung zum Industriemechaniker, die er im August 2021 erfolgreich mit dem Facharbeiterbrief abschloss; in dieser Zeit verdiente er etwa 1760 Euro monatlich netto. Er ist derzeit ohne eigene Einkünfte auf Arbeitssuche.

11

Im Sommer 2014 heiratete er F. A. M., eine in Italien aufgewachsenen Tochter marokkanischer Eltern, mit der und dem gemeinsamen fünfjährigen Sohn er zusammenlebt. Seine Frau ist in Vollzeit berufstätig und trägt gegenwärtig mit ihren Einkünften zum Familienunterhalt bei.

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Der Angeklagte hat noch ein weiteres fünfjähriges Kind, das bei dessen Mutter in F. lebt; hierfür bezahlt er in unregelmäßigen Abständen bei Besuchen bis zu 300 Euro an Unterstützung.

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Der Angeklagte ist im Bundesgebiet bislang strafrechtlich nicht verurteilt.

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II. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten Y.

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Der heute 44-jährige Angeklagte Y. wurde in ... geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat einen jüngeren und einen älteren Bruder. Seine Eltern, bei denen er aufwuchs, sind im Frühjahr 2021 verstorben.

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Im Jahr 1983 wurde der Angeklagte Y. altersgerecht in der Friedensschule in V. S. eingeschult. Auf dieser Schule erlangte er im Jahr 1992 den Hauptschulabschluss. Nach einer abgebrochenen Ausbildung als Energie-Anlagen-Elektroniker absolvierte er eine Ausbildung zum Stuckateur, die er als Innungsbester abschloss. Nachdem der Angeklagte zunächst als Geselle und Vorarbeiter in diesem Beruf gearbeitet und sodann den Wehrdienst bei der Bundeswehr abgeleistet hatte, machte er sich im Jahr 2004 selbständig und betreibt seither einen Stuckateurbetrieb unter der Firma B.P.. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls vor zwei Jahren ist der Angeklagte auf die Mithilfe von Angestellten angewiesen.

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In seiner Freizeit betrieb der Angeklagte Y. mehrere Jahre Amateurboxsport in der ersten und zweiten Bundesliga für verschiedene Vereine. Zudem gründete er den Boxclub S. e.V., der bis 2013 bestand.

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Der Angeklagte ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter zwischen drei und sieben Jahren. Eine weitere Tochter, die im Jahr 2009 geboren wurde, stammt aus einer früheren Ehe, welche im Jahr 2013 geschieden wurde.

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Der Angeklagte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau zu zwei Drittel Miteigentümer eines Wohnhauses, in welchem er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ein Stockwerk bewohnt. Die beiden anderen Stockwerke des Wohnhauses werden von den Familien der Brüder des Angeklagten bewohnt. Darüber hinaus ist der Angeklagte Miteigentümer eines ca. 2.500 Quadratmeter großen Lagers. Die Mieteinnahmen aus dem Lager und dem Wohnhaus sollen später als „Rente“ des Angeklagten dienen, da er seit seiner Selbständigkeit keine Rentenzahlungen leistet.

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Der Angeklagte Y. ist wie folgt vorbestraft:

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Mit Urteil des Amtsgerichts V.S. vom 26. August 2021 wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten (gebildet aus den Einzelstrafen von 8 Monaten und 2 Monaten), deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten Y. rechtskräftig seit dem 29. September 2021.

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Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Angeklagte Y. traf am 9. April 2021 gegen 22:50 Uhr gemeinsam mit dem Mitangeklagten K. D. auf einem Parkplatz in der Harzachstraße 8 in 8404 Winterthur auf den Geschädigten S. V.. Vorgesehen war eine Aussprache zwischen den Beteiligten aufgrund einer vorausgegangenen Kontaktaufnahme des S. V. mit der Frau des Angeklagten Y.. Im Zuge dieses Gesprächs kam es zu einem Streit, der eskalierte. Während die Angeklagten eine Machete mit sich führten, war S. V. mit einem Pfefferspray bewaffnet, das er zum Einsatz brachte. Als sich S. V. zur Flucht wandte, verfolgte ihn der Angeklagte Y. und schlug, nachdem S. V. gestürzt war, mit der Machete auf diesen ein, wobei er ihn unter dem linken Schulterblatt traf.

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Daraufhin konnte der Geschädigte flüchten und der Angeklagte Y. ließ von ihm ab. S. V. erlitt eine 4 cm lange Schnittwunde an der linken Schulter sowie ein Distorsionstrauma rechts, was die Angeklagten vorhersahen und in Kauf nahmen.

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Anschließend schlugen die Angeklagten Y. und D. auf das vom Geschädigten genutzte Fahrzeug des Geschädigten S. ein. Hierbei wurden die Seitenspiegel abgeschlagen, auf die Reifen eingestochen und die Heckleuchte beschädigt, wobei ein Sachschaden von insgesamt 5.000 SFR entstand, was die Angeklagten vorhersahen und in Kauf nahmen.

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B. Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung

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I. Die Konfliktlage in Syrien

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Im Dezember 2010 begannen zunächst in Tunesien und von dort übergreifend in anderen nordafrikanischen Staaten Proteste und Aufstände, die sich gegen die dort autoritär regierenden Regime und die sozialen und politischen Verhältnisse richteten. Die als „Arabischer Frühling“ bezeichnete Entwicklung erfasste als Massenbewegung in kurzer Folge weite Teile der arabischen Welt, darunter auch die Staaten des Nahen Ostens, und führte teilweise zum Sturz der dortigen Regierungen.

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Im Februar 2011 kam es auch in der syrischen Hauptstadt Damaskus zu Protesten, die im Rest des Landes jedoch zunächst kaum auf Resonanz stießen. Dies änderte sich, als Bürger der im Südwesten gelegenen Stadt Deraa gegen die Verhaftung und Folterung von Kindern und Jugendlichen protestierten, die regimekritische Parolen auf Wände geschrieben hatten. Die Proteste griffen auf die ländlichen Gebiete und kleinen Städte in den überwiegend von Sunniten besiedelten Regionen im Zentrum, Norden und Osten Syriens über. Auf die friedlichen Demonstrationen reagierte das Regime, das über ca. 120.000 Soldaten und 50.000 paramilitärische Kräfte der Geheimdienste und Milizen verfügte, mit brutaler Repression.

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Bis Ende 2011 bildete die Protestbewegung zunächst lokale Gruppierungen, die keiner zentralen Kontrolle unterstanden. Aus diesen Bürgerwehren formierten sich kleine bewaffnete Gruppen, die mehrheitlich aus Sunniten bestanden. Im Juni 2011 gründeten ehemalige Offiziere der syrischen Armee die „Freie Syrische Armee“ (FSA), die sich vor allem aus desertierten Soldaten rekrutierte. Dabei handelte es sich überwiegend um sunnitische Muslime. Zentren des Aufstands wurden in dieser Phase die Großstädte Hama und Homs, wo die Rebellen die Kontrolle über bestimmte Stadtviertel gewannen. Darauf reagierte das Regime, indem es die besetzten Stadtviertel - wie auch in Hama, Idlib und den Außenbezirken von Damaskus - blockierte und die Rebellen durch Artilleriebeschuss zur Aufgabe zu zwingen versuchte.

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Anfang 2012 hatte der Aufstand weite Teile Syriens erfasst. Die aufständischen Gruppierungen wurden zwischenzeitlich von ausländischen Kämpfern mit islamistischem Hintergrund verstärkt, vor allem von sog. Salafisten. Diese zielten darauf ab, die idealisierte Gesellschaft des Ur-Islam, wie sie im Mekka und Medina des 7. und 8. Jahrhunderts existiert haben soll, zu neuem Leben zu erwecken. Sie orientieren sich dazu an den frommen Altvorderen (al-salaf al-salih, daher die Bezeichnung Salafisten), den Gefährten des Propheten Muhammad und ihren Nachfahren, die nach ihrer Ansicht dank der räumlichen und zeitlichen Nähe zum Propheten ein besonders gottgefälliges Leben führten.

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Im Sommer 2012 entschieden sich die Rebellen, die Stadt Aleppo von dem von ihnen gehaltenen Umland aus anzugreifen. In den folgenden Monaten gelang ihnen die Einnahme einzelner Stadtteile im Süden und Nordosten; der Rest der Stadt und die Flughäfen blieben in der Hand der Regierungstruppen.

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Bis Ende 2012 konnte die Regierung, die seit Beginn des Jahres auch verstärkt ihre Luftwaffe einsetzte, große Teile von Homs zurückgewinnen, den Vormarsch der Rebellen in Aleppo stoppen und in den Vororten von Damaskus in die Offensive gehen. Die Aufstandsbewegung blieb stark zersplittert.

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Nach dem im Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des al-Qaida-Führers Aiman al-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das syrische Regime aufzunehmen, trat auch die vom Iraker Abu Bakr al-Baghdadi geführte Vereinigung „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) auf den Plan. Dabei kooperierte sie unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer Muhammad al-Jawlani geführten Jabhat al-Nusra li-Ahl al-Sham („Hilfsfront für die Menschen Syriens“; im Folgenden: Jabhat al-Nusra). Daneben trat die salafistische Ahrar al-Sham („Freie Männer Syriens“) stärker in Erscheinung.

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In dem Zeitraum ab April 2013 konnte das Regime seine Position weiter konsolidieren. Nach vollständiger Niederschlagung der demokratischen Bewegung und Erfolgen im Kampf gegen Rebellengruppen war diese Phase geprägt von Geländegewinnen der Regierungstruppen im Zentrum des Landes, dem erstmaligen Einsatz von Chemiewaffen am 21. August 2013, bei dem etwa 1.400 Bewohner zweier Rebellenhochburgen nahe Damaskus zu Tode kamen, und dem Auftreten der im Frühjahr 2013 ausgerufenen Organisation ad-Dawla al-Islamiya fi l-Iraq wa-sh-Sham („Islamischer Staat im Irak und [Groß-] Syrien“, kurz ISIG; hierzu unten mehr).

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Bis zum Ende des Jahres 2013 hatte der Konflikt in Syrien, an dem sich zwischenzeitlich rund 200 bewaffnete Gruppierungen und ca. 15.000 bis 20.000 ausländische Kämpfer beteiligten, etwa 200.000 Todesopfer gefordert. Außerhalb der von den Rebellen kontrollierten nördlichen und nordöstlichen sunnitischen Siedlungsgebiete, dreier kurdischer Kantone im Norden und der Stadt Raqqa übte die Regierung die Kontrolle über den Rest des Landes, insbesondere über die wichtigen Städte Damaskus, Homs, Hama und über große Teile von Aleppo, aus. Die Strukturen des öffentlichen Lebens in den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren mit Einschränkungen weitgehend intakt.

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II. Die terroristische Vereinigung „ISIG/IS“

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1. Entstehung und Entwicklung

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Die terroristische Vereinigung IS geht auf eine Gruppierung zurück, die bereits im Jahr 2000 von dem Jordanier Abu Musab al-Zarqawi unter dem Namen at-Tauhid gegründet worden war und die sich 2004, nachdem al-Zarqawi gegenüber dem damaligen al-Qaida Führer Usama Bin Laden die Gefolgschaft geschworen hatte, in „al-Qaida im Irak“ umbenannte. Ab Oktober 2006 operierte sie als Islamischer Staat im Irak (im Folgenden: ISI) mit dem Ziel, im Irak einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Zur Erreichung dieses Ziels wurden zahlreiche Anschläge sowohl gegen Politiker und Sicherheitskräfte als auch gegen die schiitische Zivilbevölkerung verübt. Ab 2007 geriet die Gruppierung jedoch aufgrund der Präsenz amerikanischer Truppen immer mehr in Bedrängnis; sie konnte sich gleichwohl bis zum Abzug der US-Truppen Ende 2011 halten.

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Bereits im April 2010 war Abu Bakr al-Baghdadi (nachfolgend: al-Baghdadi) zum neuen Befehlshaber (Emir) der Organisation ernannt worden. Er sah den Beginn des Bürgerkrieges in Syrien als Gelegenheit, den Einfluss des ISI über den Irak hinaus nach Syrien auszudehnen, und schickte einzelne Kämpfer nach Syrien, um die Möglichkeiten einer Beteiligung am Bürgerkrieg auszuloten. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen gelang es dem ISI wieder zu erstarken, so dass syrische Mitglieder des ISI unter Führung von Abu Muhammad al-Jaulani (im Folgenden: al-Jaulani) die Jabhat al-Nusra gründeten, die zu einem der wichtigsten Akteure im syrischen Bürgerkrieg wurde.

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Nachdem zunehmend Spannungen zwischen al-Baghdadi und al-Jaulani über den Führungsanspruch in der Jabhat al-Nusra bzw. dem Verhältnis zwischen ISI und Jabhat al-Nusra auftraten, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 den sogenannten Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien (im Folgenden: ISIG) und damit eine aus ISI und Jabhat al-Nusra bestehende irakisch-syrische Organisation aus. Al-Jaulani weigerte sich jedoch öffentlich, die Jabhat al-Nusra der Führung al-Baghdadis zu unterstellen und suchte Unterstützung bei Ayman al-Zawahiri, der nach der Tötung von Bin Laden die Führung der al-Qaida übernommen hatte, indem er ihm Gefolgschaft schwor. Im Bemühen um eine Schlichtung des Konflikts ließ Al-Zawahiri eine Erklärung verbreiten, wonach beide Organisationen unabhängig voneinander in ihrem jeweiligen Heimatland operieren sollten. Al-Baghdadi beharrte jedoch auf ein Fortbestehen des ISIG in beiden Ländern.

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Dem ISIG gelang es in der Folgezeit, in Syrien weiter Fuß zu fassen. Al-Baghdadi ging auch gegen die Jabhat al-Nusra vor und übernahm schrittweise deren Stützpunkte im Osten und Norden des Landes. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2013 kam es zu erheblichen Spannungen und bewaffneten Konflikten zwischen dem ISIG und den weiteren Gruppierungen. Im Juli 2013 ermordeten Mitglieder des ISIG einen prominenten Kommandeur der FSA und in der Folge weitere wichtige Befehlshaber nicht-dschihadistischer Organisationen.

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Im Dezember 2013 gab die Ermordung eines Kommandanten der Ahrar al-Sham den Anlass für eine offene militärische Auseinandersetzung zwischen dem ISIG und der im November 2013 entstandenen sogenannten Islamischen Front, an der unter anderem Ahrar al-Sham und FSA-Gruppierungen beteiligt waren. Anfang des Jahres 2014 verschärften sich zudem die Auseinandersetzungen zwischen dem ISIG, der auf eine eigene Präsenz in Syrien bestand, und der Jabhat al-Nusra, die darin mündeten, dass Al-Zahawiri im Januar 2014 den Ausschluss des ISIG aus der al-Qaida verkündete. Ab März 2014 kam es schließlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Jabhat al-Nusra und dem ISIG.

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Nachdem es dem ISIG im Irak gelungen war, größere Geländegewinne zu verzeichnen und Anfang Juni 2014 die zweitgrößte irakische Stadt Mossul einzunehmen, rief al-Baghdadi am 29. Juni 2014 das sogenannte Kalifat aus und benannte den ISIG in Islamischer Staat (IS) um.

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In Syrien gelang es dem IS in der Folgezeit, die Jabhat al-Nusra aus ihren letzten Bastionen im Osten des Landes zu vertreiben, worauf der IS ab Juli 2014 die aneinandergrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks kontrollieren konnte. In den durch die Aufständischen besetzten Provinzen war die irakische Regierung zu jener Zeit nicht in der Lage, Staatsgewalt, und mangels Justizsystems auch keine Strafgewalt, auszuüben.

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Aufgrund von Luftangriffen der USA und deren Verbündeter auf das Territorium des IS ab August 2014 im Irak und ab September 2014 in Syrien geriet der IS unter wachsenden militärischen Druck, so dass er ab 2015 immer weiter zurückgedrängt wurde. Im Irak konnten mehrere Städte durch irakische Truppen zurückerobert werden, so die Stadt Tikrit im März 2015, die Stadt Ramadi im Dezember 2015 / Januar 2016 und die Stadt Falludscha am 17. Juni 2016. In Syrien gelang es der Regierung mit militärischer Unterstützung Russlands und des Iran Gebiete des Landes zurückzuerobern.

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Anfang März 2017 verkündete al-Baghdadi die Niederlage des IS im Nordwesten des Irak und forderte seine Kämpfer auf, sich in die syrischen und die irakischen Berge zurückzuziehen. Im Juli 2017 wurde schließlich die Stadt Mossul und im September 2017 die Stadt Tal Afar durch irakische Streitkräfte zurückerobert. Am 17. Oktober 2017 wurde der IS in Syrien aus seiner Hochburg Raqqa vertrieben. Bis zum Ende des Jahres 2017 wurden die letzten Rückzugsgebiete des IS überwiegend durch syrische Regierungstruppen eingenommen; im Sommer 2018 konnten sich die letzten IS-Einheiten nur noch in zwei Enklaven im Euphrattal nahe der irakischen Grenze halten. Im Jahr 2019 verlor der IS endgültig die letzten von ihm besetzten Gebiete.

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2. Organisation und Führungsstruktur

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a. An der Spitze der Vereinigung stand seit 2010 als „Emir der Gläubigen“ unangefochten der Iraker Abu Bakr al-Baghdadi, der die Organisation strikt autoritär, seit Juni 2014 als Kalif, anführte und auf Widerstand mit brutaler Gewalt reagierte. Diesem standen als Beratungsgremium ein Großer und ein Kleiner Shura-Rat zur Seite. Dem Großen Shura-Rat gehören Stammesvertreter und Experten verschiedener Bereiche an, wohingegen der Kleine Shura-Rat, der für dringende Entscheidungen zuständig ist, aus fünf Mitgliedern besteht. Unterhalb der Ebene des Shura-Rats gibt es ein „Kabinett“ aus mehreren Ministern, unter anderem einem Premier- und einem Kriegsminister, sowie die Position eines Sprechers, die von August 2011 bis August 2016 mit Abu Muhammad al-Adnani besetzt war. Dem Kabinett nachgeordnet sind wichtige Feldkommandeure, die gleichzeitig Emire der einzelnen Provinzen sind. Die Funktion des Emirs in Nord-Syrien hatte al-Shishani inne, der frühere Anführer der JAMWA. Parallel zu dem militärischen und administrativen Aufbau des IS existiert die „Abteilung Innere Sicherheit / Nachrichtengewinnung", eine Art Geheimdienst, dessen Tätigkeit nicht nur gegen die Feinde des IS gerichtet ist, sondern auch die anderen Abteilungen des IS und ihre Mitglieder überwacht.

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b. Das Territorium des IS war in Provinzen unterteilt, für die al-Baghdadi Gouverneure bestimmte. Die meisten von ihnen sind bzw. waren zugleich wichtige Feldkommandeure. In jeder Provinz und Stadt richtete der IS eine rudimentäre Verwaltung ein. Dazu gehörte zumindest ein Scharia-Verantwortlicher oder ein Scharia-Komitee, das über die Auslegung und Anwendung des islamischen Rechts entsprechend der Ideologie des IS wacht. Zu diesem Zweck wurden Scharia-Gerichte installiert, an denen Religionswissenschaftler des IS Recht sprechen. Parallel hierzu wurde eine Religionspolizei eingerichtet, die „Hisba“, die mit harten Strafen Verstöße gegen die salafistischen Verhaltensvorschriften ahndet.

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c. Auf der untersten Stufe der Hierarchie stehen die Kämpfer des IS, die jeweils einer Kampfgruppe angehören, denen ein lokal zuständiger Führer vorsteht. Einen nicht unerheblichen Teil der Kämpfer machten ausländische Freiwillige aus. So begaben sich mehrere kaukasische Gruppierungen dorthin, um als Teil einer globalen dschihadistischen Bewegung am Kampf teilzunehmen. Neben Glaubenskämpfern aus Tschetschenien und Dagestan, die als besonders gut trainiert und deshalb effektiv gelten, haben sich auch Kämpfer aus der Türkei und Europa (insbesondere aus Frankreich, Österreich und Deutschland) dem ISIG/IS angeschlossen. Die kompromisslose ideologische und strategische Ausrichtung des ISIG/IS ließ diesen für ausländische Kämpfer als besonders attraktiv erscheinen, zumal sie seit dem Jahr 2014 beim IS tatsächlich in einem islamischen Staat salafistischer Prägung, mithin genauso, wie sich die Salafisten das Leben in Mekka und Medina des 7. Jahrhunderts vorstellen, leben konnten. Die Freiwilligen konnten hierbei verhältnismäßig einfach in die Türkei reisen und von dort über die offiziellen Grenzübergänge oder illegal mit Hilfe von Schleusern nach Syrien gelangen. Hierunter befanden sich Ende des Jahres 2013 (worauf noch näher einzugehen sein wird) auch K. D. und H. Z., die von den beiden Angeklagten mit Geldzahlungen von Deutschland aus unterstützt wurden.

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d. Bekenntnisse zu Anschlägen oder Erklärungen zu Operationen in Syrien und im Irak wurden und werden vom „Informationsministerium“ verantwortet und von IS-eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Seit jeher widmeten der IS und seine Vorgängerorganisationen der Öffentlichkeitsarbeit und Propaganda eine besondere Aufmerksamkeit. Die wichtigste Medienstelle des IS nannte und nennt sich al-Furqan, aber auch al-l’tisam und das Hayat Media Center gehören zu der Organisation. Bei der Produktion der Videofilme nutzte der IS ebenso wie schon seine Vorgängerorganisationen modernste Technik. Die Propaganda diente in erster Linie der Demonstration der eigenen Macht, was einerseits die Gegner einschüchtern, aber auch neue Rekruten anlocken sollte. Zudem sollte durch die Medienarbeit belegt werden, dass von der Organisation tatsächlich ein islamischer Staat mit allen Insignien der Souveränität errichtet worden sei. Hierfür wurden Tätigkeitsberichte aus den einzelnen Provinzen veröffentlicht und Bilder und Filme publiziert, die über „staatliche“ Einrichtungen wie Gerichtshöfe oder die Religionspolizei berichten. Zugleich wurde ein idealisiertes Bild des Lebens im „Kalifat“ vermittelt, in dem die Menschen eine harmonische Gemeinschaft bildeten und die Bevölkerung gut versorgt werde. Besonders erfolgreich war der IS mit Videos brutaler Hinrichtungen, bei denen den Opfern meist vor laufender Kamera mit einem Messer die Kehle durchgeschnitten und der Kopf abgetrennt wurde.

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e. Bildliches Kennzeichen des IS ist ein Logo, das – mit oder ohne Namenszusatz der Organisation – das sogenannte „Propheten- Siegel“ (ein weißes Oval mit dem islamischen Glaubensbekenntnis) zeigt.

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3. Finanzierung

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Der IS finanziert sich aus dem Verkauf von Öl, wobei der größte Teil von vom IS kontrollierten Feldern im Osten Syriens stammte, sowie aus vereinnahmten lokalen Steuern, Schutzgeldern, Zöllen, Lösegeldzahlungen, Spenden bzw. Geldzuwendungen. Diese erheblichen Geldmittel ermöglichten es dem IS unter anderem, seinen Kämpfern in Syrien und im Irak einen monatlichen Sold von mindestens 100 Dollar zu bezahlen.

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4. Zielsetzung und Vorgehensweise

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a. Ziel des ISIG/IS war zunächst die Errichtung eines islamischen Kalifats. Nachdem in den ersten Jahren nach 2003 zunächst der Irak im Vordergrund stand, richtete sich der Blick ab 2013 auf eine Etablierung eines islamischen Staates im Irak und den angrenzenden Teilen des syrischen Ostens und Nordens, womit die bestehenden Grenzen der Nationalstaaten im arabischen Osten überwunden werden sollten. Dies sollte letztendlich der Eroberung Palästinas, der „Befreiung“ Jerusalems und schließlich der Schaffung eines weltumspannenden Kalifats dienen.

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Die Strategie des ISIG/IS zielte darauf ab, durch terroristische Anschläge den irakischen und den syrischen Staat zu schwächen, selbst personell anzuwachsen, um schließlich mit Waffengewalt die Macht in beiden Staaten an sich zu reißen und zur einzigen Vertretung der Sunniten in beiden Ländern zu werden.

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Ein Unterschied zwischen der Irak- und der Syrienstrategie bestand darin, dass der ISIG im Irak bereits die wichtigste aufständische Gruppierung war, wohingegen sich der ISIG in Syrien zunächst noch bemühen musste, seine Konkurrenten unter den regierungsfeindlichen Gruppen auszuschalten. Dies galt neben der Nusra-Front insbesondere für die Freie Syrische Armee, die als Verbündete des Westens betrachtet und spätestens seit Juli 2013 militärisch bekämpft wurde.

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Der IS bzw. seine Vorgängerorganisationen sind seit dem Jahr 2003 für Hunderte von Anschlägen verantwortlich, die primär der irakischen Regierung, den Sicherheitskräften und der schiitischen Zivilbevölkerung galten. Ab 2009 ist es der Vereinigung gelungen, auch komplexere Anschläge zu verüben, bei denen verschiedene Begehungsweisen, wie etwa Selbstmord- und Autobombenanschlag, kombiniert wurden, so dass seither die Opferzahl spürbar gestiegen ist. Angriffe gegen Regierungseinrichtungen in Bagdad wurden am 19. August 2009 mit mindestens 95 Getöteten und über 400 Verletzten, am 25. Oktober 2009 mit 132 Getöteten und mehr als 600 Verletzten sowie am 8. Dezember 2009 mit über 100 Getöteten verübt. Internationale Hotels in Bagdad, wie das „Babylon Oberoi“, das „Hamra“ und das „Palestine“ waren Ziele der koordinierten Anschläge vom 25. Januar 2010. Bei Anschlägen auf die Botschaften des Iran, der Bundesrepublik Deutschland und Ägyptens in Bagdad am 4. April 2010 kamen 50 Menschen ums Leben und rund 200 wurden verletzt. Auf die schiitische Zivilbevölkerung wurden etwa am 20. Januar 2011 in der Pilgerstadt Kerbala Anschläge verübt, bei denen 30 Pilger getötet wurden. Bei weiteren Anschlagsserien am 13. Juni 2012 und 20. Mai 2013 verstarben in Bagdad und anderen Städten 70 bzw. 95 Menschen, 200 wurden verletzt. Am 21. Juli 2013 griff der ISIG das Gefängnis Abu Ghraib an. Bei einer Detonation zweier Sprengsätze am 21. September 2013 in Bagdad anlässlich einer Beerdigungszeremonie wurden über 100 Menschen getötet. Von Januar 2013 bis Mitte Februar 2014 wurden mehr als 50 Anschläge in Bagdad, Kirkuk und anderen Städten des Irak mit vielen Toten und Verletzten verübt. Anfang August 2014 umzingelten Mitglieder des IS das überwiegend von Jesiden bewohnte Siedlungsgebiet um das Sindschar-Gebirge im Nordwestirak und besetzten die dortigen Ortschaften. Zehntausende Jesiden wurden gewaltsam vertrieben. Diejenigen Männer, die nicht fliehen konnten, wurden zur Konversion gezwungen oder getötet; Frauen wurden als Kriegsbeute verschleppt, versklavt und vergewaltigt.

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In Syrien versuchten Einheiten vor allem im Norden und Osten des Landes die Gebietshoheit zu übernehmen, wo sie Einrichtungen und Truppen der syrischen Regierung sowie gegnerischer Rebellengruppen angriffen. In den vom IS kontrollierten Gebieten gingen seine Anhänger mit äußerster Brutalität gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung vor. Verstöße gegen das islamische Recht in der Auslegung des ISIG wurden mit drakonischen Strafen wie Abtrennen von Extremitäten oder Auspeitschen geahndet. Seit Herbst 2013 fanden wiederholt öffentliche Hinrichtungen statt. Hinrichtungen und Misshandlungen wurden durch Video- und Fotoaufnahmen dokumentiert und im Internet verbreitet. Die Köpfe der Enthaupteten wurden, vielfach auf Nägel oder Stangen aufgespießt, öffentlich zur Schau gestellt.

62

Im Jahr 2013 hatten sich mehrere räumliche Schwerpunkte herausgebildet, in denen der ISIG in Syrien terroristische Aktivitäten entfaltete. An einer großangelegten Offensive mehrerer aufständischer Gruppen gegen alawitische Dörfer in der syrischen Provinz Latakia im August 2013 beteiligte sich der ISIG und verübte ein Massaker an der Bevölkerung, bei dem über 150 Zivilisten getötet wurden. Im Gebiet um die syrische Hauptstadt Damaskus kam es seit Juli 2013 zu zahlreichen Kämpfen mit Regierungstruppen. Auf einen in der Stadt al-Nabik von Regierungssoldaten errichteten Kontrollpunkt verübte der ISIG am 20. November 2013 ein Selbstmordattentat.Auch in den Regionen Homs und Hama in Zentralsyrien war der ISIG operativ tätig. Bei einem Autobombenanschlag am 1. Juli 2013 in al-Sabura wurden mindestens drei Menschen getötet. Bei einer groß angelegten Operation im östlichen Teil von Hama waren bis zu 1.000 ISIG-Kämpfer beteiligt. In Idlib entführten Mitglieder des ISIG am 13. Oktober 2013 sechs Mitarbeiter des Internationalen Roten Kreuzes. Bei der Eroberung der Stadt Raqqa am 29. April 2014 richteten Mitglieder des ISIG sieben Männer, darunter auch Minderjährige, öffentlich hin.

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Ein Schwerpunkt der militärischen Aktivitäten des ISIG war die im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei gelegene Provinz Aleppo. Nach Kämpfen gegen die kurdische YPG, das syrische Militär und verfeindete terroristische Gruppierungen gelang es dem ISIG, Teile der Stadt Aleppo sowie die Stadt al-Bab zu kontrollieren. Hierbei entführte der ISIG wiederholt Mitglieder anderer Gruppierungen und richtete sie hin. Am 17. Januar 2014 starben bei einem Autobombenanschlag des ISIG in Jarabulus mehr als 30 Menschen, darunter mehrheitlich Frauen und Kinder. Bei einem weiteren Autobombenanschlag am 1. Februar 2014 kamen 26 Menschen ums Leben. Am 2. Februar 2014 sprengte sich ein Selbstmordattentäter des ISIG in einem Hauptquartier einer rivalisierenden Rebellengruppe in Aleppo in die Luft und tötete 16 Menschen.

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Kurz nach Beginn der amerikanischen Luftangriffe auf das Territorium des Irak im August 2014 ermordete der IS den im November 2012 entführten US-amerikanischen Journalisten James Wright Foley. Es folgten ähnliche inszenierte Hinrichtungen von US-Amerikanern, Briten, syrischen und jordanischen Militärangehörigen, die jeweils gefilmt und öffentlich verbreitet wurden.

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Ab Juni/Juli 2014 kontrollierte der IS die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestirak und bemühte sich, dort staatliche Strukturen aufzubauen. Er geriet aber ab August 2014 unter wachsenden Druck, weil die USA gemeinsam mit Verbündeten Luftangriffe gegen Ziele im Irak und ab September 2014 gegen Ziele in Syrien flogen. Ab 2015 wurde die Organisation insgesamt zurückgedrängt und erlitt eine Reihe von Niederlagen, die Ende 2017 zum Zusammenbruch des von ihr begründeten Quasi-Staates führten. So musste der IS nach dem Verlust seiner Hauptstadt Mossul im Juli 2017 auch seine letzten Hochburgen im Irak in rascher Folge aufgeben.

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Nach dem Tod Al-Baghdadis im Nordwesten Syriens im Zuge einer Militäraktion der US-Armee Ende Oktober 2019 wurde Abu Ibrahim Al-Hashimi Al-Qurashi zum neuen Emir ernannt.

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b. Mit den steigenden Gebietsverlusten ab 2018 einhergehend, orientierte sich der IS in seiner Zielsetzung um. War zunächst die Verwaltung eines eigenen territorialen Staatsgebildes angestrebt, werden nunmehr eigene Aktivitäten verstärkt dezentral aus dem Untergrund ausgeführt. Dies beinhaltet auch nach der Zerschlagung des Kalifats weiterhin Anschläge gegen westliche Staaten, um den globalen Anspruch des IS zu untermauern.

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c. Neben militärischen Operationen und Attentaten im Irak und in Syrien verübte der IS auch Anschläge in Europa. Am 13. November 2015 führten neun IS-Mitglieder in Paris an fünf verschiedenen Orten auf verschiedene Nachtclubs, Restaurants und das Stade de France Anschläge durch, bei denen insgesamt 130 Menschen getötet und 352 Menschen verletzt wurden. Am 22. März 2016 kamen bei Selbstmordattentaten durch Mitglieder des IS am Brüsseler Flughafen und in der Brüsseler Innenstadt 35 Menschen ums Leben, mehr als 300 wurden verletzt. Auch zu dem Sprengstoffanschlag nach einem Popkonzert der US-amerikanischen Sängerin Ariana Grande in Manchester am 22. Mai 2017, zu dem Anschlag mit einem Pkw in der Innenstadt Barcelonas am 17. August 2017 und in der Wiener Innenstadt mit einem Sturmgewehr AK47 am 02. November 2020 hat sich der IS über seine Medienstelle A’mag News Agency (AMAQ) bekannt.

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d. Auch in Deutschland ist es zu Anschlägen durch Einzeltäter gekommen, die der Strategie des IS folgten, von ihm initiiert waren und vom IS überwiegend durch Bekennungen vereinnahmt wurden. So kam es im Jahr 2016 zu vier Anschlägen, nämlich zu der Messerattacke einer aus Syrien zurückgekehrten 16-jährigen Schülerin auf einen Bundespolizisten im Hauptbahnhof von Hannover am 26. Februar 2016, zu dem Axt- und Messerangriff eines 17-Jährigen auf mehrere Fahrgäste in einer Regionalbahn bei Würzburg am 19. Juli 2016, zu dem Sprengstoffanschlag eines vermutlich aus Syrien stammenden Asylbewerbers in Ansbach am 24. Juli 2016 und schließlich zu dem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt an der Berliner Gedächtniskirche durch den tunesischen Staatsangehörigen Anis Amri am 19. Dezember 2016, wobei elf Menschen getötet und 55 verletzt wurden.

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III. Die Mitgliedschaft von H. Z. und K. D. bei der terroristischen Vereinigung „ISIG/IS“

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Der damaligen terroristischen Vereinigung ISIG haben sich Ende September bzw. Anfang Dezember 2013 auch die aus dem Umfeld der beiden Angeklagten stammenden H. Z. und K. D. angeschlossen:

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1. H. Z. war im September 2013 mit seiner Frau und seinem einjährigen Sohn nach Syrien ausgereist, um als Mitglied des ISIG am Jihad teilzunehmen. Spätestens Ende September 2013 hat er sich dem ISIG angeschlossen und betätigte sich zunächst als Teil des Personals eines militärischen Ausbildungslagers auf dem ehemaligen Militärstützpunkt „Sheikh Suleiman“ 35 km westlich von Aleppo in Syrien. Der Stützpunkt wurde bereits im Jahr 2013 von syrischen Rebellengruppen erobert und im Anschluss von verschiedenen Widerstandsgruppierungen für die Ausbildung neuer Kämpfer genutzt, wobei die Ausbildungen durch die jeweiligen Vereinigungen getrennt erfolgten. H. Z. wurde durch seine Aufnahme in dem zur Unterbringung von Kämpfern und Auszubildenden unterhaltenen Haus in den Verband der Organisation ISIG eingegliedert. Danach war er Mitglied einer tschetschenischen Katiba des „ISIG“ und soll als Panzerschütze eingesetzt gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014 hielt er sich in Raqqa auf. Ende Juli/Anfang August 2015 kam er bei einem Bombenangriff ums Leben.

73

2. Im November 2013 folgte K. D. aus F. dem H. Z. nach Syrien. Er wurde am 18. November 2013 von den beiden Angeklagten in einem zuvor zusammen mit dem Angeklagten F. angeschafften Ford Ranger Pick-Up von Deutschland über Passau und Rumänien in die Türkei gefahren, von wo aus es dem K. D. am 22. November 2013 gelang, mit der Hilfe eines Schleusers über die türkische Grenze nach Syrien zu kommen. Hierbei stand ihm der Angeklagte F. zur Seite und hielt telefonisch Kontakt zu H. Z., der K. D. auf der syrischen Seite in Empfang nahm.

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Während die beiden Angeklagten mit dem Flugzeug wieder nach Deutschland zurückkehrten, stellte sich K. D. im Folgenden mit Hilfe des H. Z. von Dezember 2013 bis einschließlich Januar 2014 den ISIG-Verbänden in Syrien als Kämpfer zur Verfügung und ließ sich zunächst an Waffen ausbilden. Nach dem Angriff auf das Ausbildungslager des ISIG kam es Ende Januar 2014 zu einem persönlichen Zerwürfnis zwischen K. D. und H. Z., da D. die Art und Weise, wie H. Z. ihn und seine Mitrekruten behandelte, missbilligte. K. D. verließ aufgrund dieses persönlichen Streits daraufhin Anfang Februar 2014 den ISIG und schloss sich danach bis zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt im Juni 2014 als ausgebildeter Kämpfer der terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham" an.

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C. Die Tathandlungen der Angeklagten

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I. Tatvorgeschehen

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Die Angeklagten F. und Y. lernten sich im Jahr 2011 kennen und waren seitdem sowohl untereinander als auch mit H. Z. eng befreundet. Der in Kasachstan geborene deutsche Staatsangehörige H. Z. war zwischen 2008 und 2010 zum Islam konvertiert und galt als „endstufenradikalisiert“. Dieser gründete in dieser Zeit eine salafistische Moschee in V.S., in der er als Imam fungierte.

78

Durch den Kontakt zu H. Z. und dessen Umfeld wandte sich der Angeklagte Y. dem Islam zu, der Religion seiner Eltern, die bis zu diesem Zeitpunkt weder seine Eltern noch er selbst praktiziert hatten. Der Angeklagte F. konvertierte im Jahr 2010 oder 2011 zum Islam.

79

Die Angeklagten F. und Y. waren in der Folgezeit Teil eines dschihadistischen Zirkels in V.S. Im Jahr 2012 lernten die Angeklagten zudem K. D. kennen, mit dem sie sich anfreundeten.

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Die persönliche Verbundenheit und der Umstand, dass ihre religiösen und politischen Ansichten zunehmend radikale Züge salafistischer Prägung annahmen, führte dazu, dass sich beide Angeklagte in der Folgezeit bei der Ausreise von H. Z. und K. D. nach Syrien zum Zwecke des Anschlusses an den ISIG einbrachten. So hatte der Angeklagte F. im September 2013 Kontakt zu Schleusern aufgenommen, mit deren Hilfe H. Z. mit seiner Familie über die Türkei nach Syrien gelangte, und im Oktober 2013 dem K. D. beim Kauf eines gebrauchten Ford Ranger Pick-Up geholfen, mit dem beide Angeklagten Mitte November 2013 – nachdem sie jeweils noch notwendige Ausrüstungsgegenstände für schon in Syrien befindliche Kämpfer besorgt hatten – in die Türkei fuhren, um K. D. den Übergang nach Syrien zu ermöglichen.

81

Überdies haben beide Angeklagte in der Folgezeit den H. Z. – der Angeklagte F. darüber hinaus auch den K. D. – u.a. mit Geldzuwendungen unterstützt, die den Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden.

82

II. Tathandlungen des Angeklagten F.

83

Der Angeklagte F. unterstützte die ausländische terroristische Vereinigung ISIG/IS, indem er den in Syrien befindlichen ISIG/IS-Kämpfern H. Z. und K. D. von Dezember 2013 bis einschließlich Juli 2014 finanzielle Mittel im Gesamtwert von rund 6.000 Euro von Deutschland aus zur Verfügung stellte.

84

Dabei war dem Angeklagten F. bekannt, dass sich H. Z. in dem gesamten Zeitraum und K. D. (bis Anfang Februar 2014) als Mitglieder des ISIG/IS betätigten. Durch die Geldtransaktionen über die Türkei in den damaligen Herrschaftsbereich des ISIG/IS nach Syrien wollte der Angeklagte die Tätigkeiten der mit ihm befreundeten „IS“-Kämpfer für die Vereinigung erleichtern, den ISIG/IS in Kenntnis seiner Ziele und Taten bewusst unterstützen und die Aktionsmöglichkeiten der terroristischen Vereinigung erweitern. Mit Hilfe der Geldzuwendungen konnten H. Z. und K. D. ihren Lebensunterhalt in Syrien unabhängig bestreiten und ihren Aufenthalt im Kriegsgebiet und Herrschaftsbereich des ISIG/IS wirtschaftlich absichern, so dass sie weiter für die Vereinigung als Kämpfer zur Verfügung standen; im Fall des H. Z. bis zu seinem mutmaßlichen Tod im Sommer 2015.

85

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

86

1. Am 17. Dezember 2013 zahlte der Angeklagte F. den Betrag von 1.625 Euro am Geldautomat in L. bar auf seinem Konto Nr. bei der V.b. S. B. H. eG ein und überwies diesen Betrag am selben Tag von seinem Konto bei der V.b. auf das Konto des H. Z. Nr. bei der W. B. AG P. mit Verwendungszweck „Nachzahlung“. Der Betrag wurde dem vorgenannten Konto des H. Z. am 18. Dezember 2013 gutgeschrieben. Am 21., 22. und 24. Dezember 2013 erfolgten jeweils in der türkischen Grenzstadt Reyhanli Barabhebungen von umgerechnet zweimal 887,06 Euro und einmal 710,90 Euro, insgesamt 2.485,02 Euro, entweder durch H. Z. selbst oder einen Mittelsmann, welcher den Betrag bestimmungsgemäß an H. Z. weiterleitete. In dem Betrag von 2.485,02 Euro war der vom Angeklagten F. bereitgestellte Teilbetrag von 1.625 Euro enthalten.

87

2. Am 17. Januar 2014 transferierte der Angeklagte den Betrag von 200 Euro per W. U., R. AG, B., F., an den als Finanzagenten des ISIG agierenden Z. B., welcher den Betrag am 20. Januar 2014 in Kutahya/Türkei in Empfang nahm und an K. D. weiterleitete.

88

3. Ebenfalls am 17. Januar 2014 transferierte der Angeklagte den Betrag von 1.753,30 Euro per W. U., R. AG, B., F., an den als Finanzagenten des ISIG agierenden S. A., der den Betrag am 21. Januar 2014 in Istanbul/Türkei in Empfang nahm und an K. D. weiterleitete.

89

4. Am 23. Mai 2014 transferierte der Angeklagte den Betrag von 910 Euro per W. U., D. P. AG, M., V. S., an den als Finanzagenten des ISIG agierenden M. R. in Istanbul/Türkei, welcher den Betrag am 28. Mai 2014 in Empfang nahm und an Z. weiterleitete.

90

5. Am 02. Juli 2014 transferierte der Angeklagte den Betrag von 1.500 Euro per W. U., D. P. AG, F., V. S., an den als Finanzagenten des „IS“ agierenden K. I., der den Betrag am 07. Juli 2014 Uhr in Istanbul/Türkei in Empfang nahm und an H. Z. weiterleitete.

91

II. Tathandlungen des Angeklagten Y.

92

Fälle 6 und 7:

93

Der Angeklagte Y. unterstützte die ausländische terroristische Vereinigung ISIG/IS, indem er dem in Syrien befindlichen ISIG/IS-Kämpfer H. Z. im Dezember 2013 und im Januar 2015 finanzielle Mittel im Gesamtwert von 2.000 Euro von Deutschland aus zur Verfügung stellte.

94

Dabei war dem Angeklagten Y. bekannt, dass sich H. Z. dem ISIG als Kämpfer zur Verfügung gestellt hatte. Dem Angeklagten Y. war bewusst, dass er durch Zurverfügungstellung dieser Geldmittel die Moral und den Willen des H. Z., bei dieser Organisation zu bleiben, festigte und damit auch dem ISIG/IS einen Vorteil verschaffte. Mit Hilfe der Geldzuwendungen konnte H. Z. seinen Aufenthalt im Kriegsgebiet und Herrschaftsbereich des ISIG/IS wirtschaftlich absichern, so dass er weiter für die Vereinigung als Kämpfer zur Verfügung stand.

95

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

96

6. Am 3. Dezember 2013 überweis der Angeklagte Y. einen Betrag von 600 Euro auf das Konto des H. Z. Nr. bei der W. B. AG P., wobei er zur Verschleierung des wahren Zahlungszwecks als Verwendungszweck „Notebook“ angab. Der Betrag wurde dem Konto am 4. Dezember 2013 gutgeschrieben. Am 21., 22. und 24. Dezember 2013 erfolgten jeweils in Reyhanli in der Türkei Barabhebungen von zweimal 887,06 Euro und einmal 710,90 Euro, insgesamt 2.485,02 Euro, entweder durch H. Z. selbst oder einen Mittelsmann, welcher den Betrag bestimmungsgemäß an H. Z. weiterleitete. In dem Betrag von 2.485,02 Euro war neben dem von Y. überwiesenen Betrag von 600 Euro auch der vom Angeklagten F. überwiesene Betrag von 1.625 Euro enthalten.

97

7. Am 13. Januar 2015 transferierte der Angeklagte Y. von einer Filiale der D. P. AG in der B. in V. S. aus den Betrag von 1.400 Euro per W. U. an den als Finanzagenten des IS agierenden M. R. in Istanbul/Türkei, welcher den Betrag am 17. Januar 2015 in Empfang nahm und an H. Z. weiterleitete.

98

Fälle 8 bis 11:

99

Darüber hinaus überwies der Angeklagte Y. im Zeitraum von Januar 2018 bis März 2018 in vier Fällen von Deutschland aus über sein P.P.-K. Nr. einen Gesamtbetrag von 970 Euro an den mittlerweile mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. August 2019 rechtskräftig unter anderem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und Werbens um Mitglieder oder Unterstützer verurteilten S. K.. Die einzelnen Geldbeträge wurden auf dem P.P.-K. Nr. des S. K. gutgeschrieben und von diesem in drei Fällen (Fälle 8 bis 10) über die P.P.-K. weiterer Personen auf deren Bankkonten zur Barauszahlung an Geldautomaten zu Gunsten des S. K. weitergeleitet.

100

Wie der Angeklagte Y. wusste, hatte S. K. zuvor über seine T.-K. „a.H.H“ bzw. „W.&S.“, mittels derer er bearbeitete IS-Propaganda in Form von Videos, Bildern und sog. Naschids veröffentlichte, zu Spendensammlungen aufgerufen mit dem Ziel, die Erlöse dem IS zukommen zu lassen und bei den Abonnenten und Lesern seiner Kanäle die Bereitschaft zu wecken, die Tätigkeit und Bestrebungen des IS direkt oder über eines seiner Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst in den IS einzugliedern.

101

Diesen Spendenaufrufen kam der Angeklagte Y. nach. Er wollte durch seine finanziellen Beiträge die ihm bekannten Ziele und Tätigkeiten des IS fördern, vornehmlich den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime. Dabei war ihm jedoch bewusst, dass die Tätigkeit des IS neben militärischen Bodenkämpfen systematisch auch auf die Begehung schwerer Straftaten wie Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, Entführungen, Ermordungen und öffentliche Hinrichtungen, auch von Zivilisten, gerichtet war, um die Regierung im Irak und das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und einen die Gebiete des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ (Syrien, Libanon, Jordanien und Palästina) umfassenden Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Kampfhandlungen des IS in Syrien die dortige Bevölkerung auf erhebliche Art einschüchterten und dazu geeignet waren, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen des Landes zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.

102

Der Angeklagte Y. ging bei seinen Zahlungen an S. K. davon aus, dass die von ihm geleisteten Geldbeträge – jedenfalls auch – zur Begehung derartiger, vom IS systematisch begangener Straftaten verwendet werden würden.

103

Im Einzelnen ging der Angeklagte Y. bei den Überweisungen an S. K. wie folgt vor:

104

8. Der Angeklagte überwies am 14. Januar 2018 einen Betrag von 100 Euro, wobei nach Abzug einer Gebühr von 2,25 Euro dem P.P.-K des S. K. der Betrag von 97,75 Euro gutgeschrieben wurde. Zur Verschleierung des wahren Zahlungszwecks gab der Angeklagte seine Anschrift als Lieferadresse und „Ebay Kleinanzeigen kauf“ an. Die Weiterleitung dieses Geldbetrages vom P.P.-K des S. K. erfolgte über das P.P.-K Nr. seiner früheren Schwiegermutter G. S., von wo aus der Betrag auf deren Konto Nr. bei der c.-Bank überwiesen und anschließend gutgeschrieben wurde. Am 16. Januar 2018 hob entweder S. K. selbst oder seine geschiedene Ehefrau A. S. um 15:33 Uhr den Betrag von 150 Euro an einem Geldautomaten in H. ab.

105

9. Am 9. Februar 2018 überwies der Angeklagte den Betrag von 650 Euro. Die Weiterleitung erfolgte wiederum über das P.P.-K der G. S., von wo aus der Betrag auf deren Konto bei der c. B. überwiesen und am 12. Februar 2018 gutgeschrieben wurde. Am 14. März 2018 hob entweder S. K. selbst oder A. S. um 18:11 Uhr einen Betrag von 500 Euro und um 18:12 Uhr einen Betrag von 150 Euro an einem Geldautomaten in H. ab.

106

10. Am 4. März 2018 überwies der Angeklagte einen Geldbetrag von 120 Euro auf das P.P.-K des S. K.. Die Weiterleitung erfolgte über das P.P.-K Nr. seines Vaters L. K., von wo aus der Betrag auf dessen S.-K. Nr. überwiesen und am 6. März 2018 gutgeschrieben wurde. Nach einer weiteren Gutschrift auf diesem S.-K., die vom P.P.-K des S. K. in Höhe von 200 Euro einging, hob entweder S. K. selbst oder A. S. noch am 6. März 2018 um 11:45 Uhr einen Betrag von 320 Euro an einem Geldautomaten der Sparkasse in H. ab.

107

11. Am 21. März 2018 überwies der Angeklagte den Betrag von 100 Euro auf das Konto des S. K..

108

Nachdem S. K. am 23. Januar 2018 einen Spendenstand von insgesamt 3.770 Euro erreicht hatte, übergab dieser am 29. Januar 2018 dem gesondert verfolgten Geldkurier S. A. am Hauptbahnhof M. den von ihm aus eigenen Mitteln auf 4.000 Euro aufgestockten Bargeldbetrag. S. A. wiederum übermittelte das Geld im Wege des sog. Hawala-Bankings mithilfe seines Onkels an ein deutschsprachiges IS-Mitglied namens „A. I.“ in Syrien.

109

Während die erste P.P.-Zahlung des Angeklagten Y. von 100 Euro in dem an S. A. übergebenen Geldbetrag enthalten war, kam es aufgrund der Festnahme des S. K. am 21. März 2018 in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu einer Weiterleitung der weiteren von ihm im Rahmen seiner Spendenaufrufe gesammelten Beträge – darunter auch die Zahlungen des Angeklagten Y. in den Fällen 9 bis 11 – nicht mehr.

110

2. Abschnitt: Beweiswürdigung

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A. Die Einlassungen der Angeklagten

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Die Angeklagten haben die ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt.

113

B. Die Beweiswürdigung im Einzelnen

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I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben und den ergänzend hierzu verlesenen Urkunden sowie - beim Angeklagten Y. - auf dem verlesenen strafrechtlichen Vorerkenntnis.

116

II. Feststellungen zur terroristischen Vereinigung ISIG/IS

117

Die Feststellungen zum ISIG/IS, seiner Organisation und Struktur und der von ihm begangenen Aktionenberuhen im Wesentlichen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachten des Sachverständigen Dr. G. S.. Der dem Senat aus früheren Verfahren bekannte Sachverständige, einer der renommiertesten Experten zum islamistischen Terrorismus, hat hierin detailliert und nachvollziehbar die Entwicklung des Konflikts in Syrien dargelegt und die dort agierenden Gruppierungen samt Struktur und Zielrichtung und die dazu zur Verfügung stehenden Informationen bewertet und gewichtet.

118

III. Feststellungen zur Mitgliedschaft von H. Z. und K. D. beim ISIG/IS

119

Von der Mitgliedschaft der von den Angeklagten unterstützten H. Z. und K. D. beim ISIG/IS ist der Senat aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen des auch den H. Z. betreffenden Urteils des OLG Stuttgart vom 25. September 2019 gegen K. D. (Az.), die der Senat ausgehend von den bestätigenden Einlassungen der beiden Angeklagten im Rahmen der Beweisaufnahme nachvollzogen hat, sowie aufgrund der Angaben des Zeugen KHK K., der beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten, das sich ursprünglich gegen H. Z., K. D., M. R. und den Angeklagten F. gerichtet hat, überzeugt.

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IV. Feststellungen zur Geldsammlung des S. K. und der Verwendung der gesammelten Geldmittel

121

Von der Geldsammlung des S. K. zugunsten des IS und der Weiterleitung des gesammelten Geldbetrages von 4.000 Euro über S. A. an das deutschsprachige IS-Mitglied „A. I.“ in Syrien ist der Senat insbesondere aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. August 2019 gegen S. K. und aufgrund des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerks von KHK B., Bundeskriminalamt, vom 19. August 2018 überzeugt. KHK B. hatte in dem gegen S. K. geführten Ermittlungsverfahren dessen Spendenaufruf auf dem Telegram-Kanal „A.-H.H.“ sowie die Spendenübergabe an S. A. dargelegt.

122

Auf den Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. August 2019 beruht auch die Überzeugung des Senats, dass die Einnahmen des S. K. aus den weiteren Spendensammlungen über den Kanal „W. & S.“ auf identischem Weg zum IS gelangen sollten.

123

Die Weiterleitung der erhaltenen Geldbeträge durch S. K. über weitere P.P.- und Bankkonten sowie die in den Fällen 8 bis 10 anschließende Bargeldabhebungen konnte der Senat zudem anhand der Vermerke von KHKin R., Bundeskriminalamt, vom 20. Februar 2018 und vom 12. Juni 2018, die mit der Auswertung der Geldflüsse des S. K. in dem gegen diesen geführten Ermittlungsverfahren befasst war, sowie anhand von „Transaktionslogs“ der F. P.P. betreffend die Konten der G. S. und des L. K., durch die Auskünfte der S. U. vom 27. März 2018 zum Girokonto des L. K. sowie durch Auskünfte der c.-B. vom 15. Februar 2018 zum Konto der G. S. nachvollziehen.

124

V. Feststellungen zum Vortatgeschehen

125

Die Erkenntnisse zu H. Z. und der von ihm gegründeten salafistischen Moschee in V.S. beruhen auf den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen K. D. vom 25. September 2019.

126

Die Feststellungen zur freundschaftlichen Verbundenheit der beiden Angeklagten zu H. Z. und K. D. beruhen insbesondere auf den Angaben der Angeklagten sowie auf den Feststellungen des genannten Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen K. D..

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Dass die Angeklagten zunehmend radikale Züge salafistischer Prägung annahmen, wird bestätigt durch die Auswertung eines bei dem Angeklagten F. sichergestellten Mobilfunkgerätes, auf dem eine Vielzahl von Bildern mit bewaffneten Kämpfern und Symbolen des IS festgestellt wurden. Auch konnten nach den von KHK K. berichteten Ermittlungsergebnissen mehrere Videosequenzen von zum Teil brutalsten und menschenverachtenden Exekutionen durch den IS gesichert werden. Der Angeklagte Y. seinerseits leistete über einen längeren Zeitraum hinweg Spenden in unterschiedliche Höhe an Vereine aus dem salafistischen Spektrum, wie der Zeuge KHK Ki. berichtete. Zudem besuchte der Angeklagte Y. nach den Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen K. D. mit diesem im Jahr 2012 ein zweitägiges Islamseminar in K., bei dem sie sich Reden und Vorträge des Salafisten I. A. N. anhörten.

128

Die Feststellungen zur Ausreise des H. Z. nach Syrien und dessen Anschluss an den ISIG/IS und zur Ausreise K. D. über die Türkei nach Syrien zum Zwecke des Anschlusses an den ISIG/IS sowie zur diesbezüglichen Unterstützung durch die Angeklagten F. und Y. beruhen (auch) auf den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen K. D. vom 25. September 2019. Die dortigen Feststellungen decken sich im Wesentlichen mit den vom Zeugen KHK K. in seinem Ermittlungsbericht vom 8. Mai 2018 wiedergegebenen diesbezüglichen Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz, die durch die weiteren Ermittlungen des Zeugen KHK K. in einzelnen Punkten verifiziert werden konnten. So wird die Fahrt der Angeklagten mit K. D. in der türkisch-syrischen Grenzregion anhand von mehreren Bargeldabhebungen und EC-Kartenzahlungen durch den Angeklagten Y. im Zeitraum vom 20. bis zum 26. November 2013 bestätigt. Für die Mitnahme von Ausrüstungsgegenständen für schon in Syrien befindliche Kämpfer bei dieser Fahrt sprechen Bestellungen von Ausrüstungsgegenständen durch den Angeklagten Y. bei dem Online-Händler A., über die der Zeuge KHK Ki. berichtete und die – wie beispielsweise ein Nachtsichtgerät – für eine Verwendung in einem Kampfgebiet geeignet sind.

129

VI. Feststellungen zu den Tathandlungen der beiden Angeklagten

130

Die Feststellungen zu den Tathandlungen der beiden Angeklagten beruhen auf den von ihnen abgelegten vollumfänglichen Geständnissen; diese hat der Senat im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme überprüft und für glaubhaft erachtet. Insofern ist folgendes auszuführen:

131

1. Die vom Angeklagten F. eingestandenen fünf Geldzuwendungen an H. Z. sowie an K. D. werden insoweit bestätigt durch die Angaben des Zeugen KHK Ki., der beim LKA Baden-Württemberg im vorliegenden Verfahren die Finanzermittlungen geführt hat, sowie durch dessen Finanzermittlungsbericht vom 27. November 2015. So konnten etwa die festgestellten Überweisungen und Abhebungen im Einzelnen nachvollzogen werden.

132

Zum subjektiven Tatbestand erklärte der Angeklagte F., er habe zum Zeitpunkt der Zahlungen gewusst, dass H. Z. sowie K. D. sich dem ISIG/IS angeschlossen hatten. Der Senat hält dies im Hinblick auf dessen mehrjährige freundschaftliche Verbundenheit zu H. Z. und K. D. für nachvollziehbar und glaubhaft.

133

2. Das umfassende Geständnis des Angeklagten Y. hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Geldzuwendungen wird ebenfalls durch die Aussagen und Vermerke bzw. Berichte der polizeilichen Ermittlungsbeamten, insbesondere durch die Angaben des Zeugen KHK Ki. und dessen Finanzermittlungsberichte vom 19. Dezember 2016 und vom 27. Februar 2020 sowie dessen Vermerk vom 26. Februar 2020 zur „Auswertung P.P.-K. Y“ und den Vermerk von KHKin R. vom 16. April 2018, mit deren Hilfe die jeweiligen Überweisungen und Abhebungen im Einzelnen nachvollzogen werden konnten, bestätigt.

134

Da H. Z. sich bei dem Angeklagten Y., wie dieser bekundet hat, für den überwiesenen Gesamtbetrag der Fälle 6 und 7 bedankt hat, geht auch der Senat davon aus, dass H. Z. die Geldzuwendungen entsprechend erhalten hat.

135

Auch zum subjektiven Tatbestand hält der Senat die geständige Einlassung des Angeklagten Y., wonach er zum Zeitpunkt der Überweisungen (in den Fällen 6 und 7) gewusst habe, dass H. Z. „Kämpfer“ bei „Daula“ (der Begriff stehe für die verschiedenen Bezeichnungen des IS) gewesen sei, für plausibel. Soweit er erklärt hat, er habe das Geld aus alter Verbundenheit zu Herrn H. Z. geschickt und gewusst, dass er durch Zurverfügungstellung eines über den Sold hinausgehenden Betrages dessen „Moral“ und seinen Willen, beim IS zu bleiben, festige und damit auch dem IS insgesamt einen Vorteil verschaffe, hält der Senat auch dies in Anbetracht seines freundschaftlichen Verhältnisses zu H. Z. für nachvollziehbar und glaubhaft.

136

Als Motivation für seine Zahlungen an S. K. hat der Angeklagte Y. angegeben, zuvor einen Spendenaufruf zur Finanzierung von Operationen des Kanals „a.H.H.“ gesehen zu haben (Fall 8). Er habe aufgrund der Aufmachung des Kanals gewusst, dass es wahrscheinlich für den IS sei, in jedem Fall habe er aber gewusst, dass das Geld zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes in Syrien gegen das Assad-Regime sein sollte. In den Fällen 9, 10 und 11 habe er wegen eines Spendenaufrufs auf dem Telegramkanal @w. an Herrn S. K. gezahlt. Er habe sich mit @w. wegen der Zahlung in Verbindung gesetzt und dabei erfahren, dass S. K. der Betreiber gewesen sei, so dass er sich dieselben Gedanken wie im Fall 8 gemacht und mit dem entsprechenden Wissen gehandelt habe. Der Senat geht bei Zugrundelegung des Geständnisses des Angeklagten Y. und des weiteren Ergebnisses der Hauptverhandlung davon aus, dass der Angeklagte – motiviert durch den Spendenaufruf des S. K. – den IS umfassend, mithin auch bei dessen Begehung von Katalogtaten mit terroristischer Zwecksetzung, unterstützen wollte.

137

Von den Spendenaufrufen des S. K. über dessen Telegramkanäle „a.H.H.“ „W. & S.“ konnte sich der Senat einen Eindruck aufgrund der Berichte von KHK B., Bundeskriminalamt, vom 19. August 2018 und vom 24. August 2018, die dieser im Rahmen des gegen S. K. geführten Ermittlungsverfahrens erstellt hatte, sowie aufgrund der in diesen Berichten enthaltenen Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, verschaffen. Der Senat ist aufgrund der Aufmachung des Telegramkanals „a.H.H.“ der Überzeugung, dass der Angeklagte Y., der seiner Einlassung zufolge bezweckte, mit seinen Zahlungen den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime zu unterstützen, davon ausging, hierdurch den bewaffneten Kampf des IS – und damit zugleich die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 89c Abs. 1 StGB mit terroristischer Zwecksetzung – zu unterstützen. Dem Angeklagten war dabei – zumindest in groben Zügen – bekannt, dass die Tätigkeit des IS auch auf die Begehung von grausamsten Straftaten wie Sprengstoff- und Selbstmordanschläge – auch gegen die Zivilbevölkerung – Entführungen, Erschießungen und inszenierte, grausame Hinrichtungen gerichtet war, um die Regierung im Irak und das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen.

138

3. Nach alledem bestehen an der Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Geständnisse der beiden Angeklagten auch in Anbetracht der erfolgten Verfahrensabsprache keine vernünftigen Zweifel.

139

3. Abschnitt: Rechtliche Würdigung

140

1. Die dargestellten Handlungen der Angeklagten F. und Y. sind in den Fällen 1 bis 8 jeweils rechtlich als Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu bewerten (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 5 StGB), beim Angeklagten F. in fünf, beim Angeklagten Y. in drei tatmehrheitlichen Fällen.

141

Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:

142

Beim ISIG/IS handelt es sich - wie vielfach gerichtlich festgestellt - um eine im außereuropäischen Ausland bestehende terroristische Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b StGB, welche die Angeklagten F. und Y. insoweit gemäß § 129a Abs. 5 S. 1 StGB unterstützt haben.

143

Die von F. und Y. transferierten finanziellen Mittel waren in den Fällen 1 bis 7 jeweils für ein Mitglied des ISIG/IS bestimmt, das sich im Gebiet des ISIG/IS aufhielt und dort - im Fall des H. Z. - an Kampfhandlungen für den ISIG/IS teilgenommen hat bzw. - im Fall des K. D. - sich in einem Ausbildungscamp des ISIG als Kämpfer für diese Vereinigung hat ausbilden lassen. Diese Beteiligungshandlungen förderten die Angeklagten mit ihren Geldzuwendungen. Die finanziellen Mittel dienten zudem der wirtschaftlichen Absicherung des weiteren Verbleibs des H. Z. und des K. D. im Herrschaftsgebiet des ISIG/IS, um dem ISIG/IS dort weiterhin als Kämpfer zur Verfügung stehen zu können.

144

Beiden Angeklagten war bei ihren Taten bewusst, dass sich H. Z. und K. D. einer terroristischen Vereinigung im Ausland angeschlossen hatten und die von ihnen geförderten Handlungen deren Zwecken dienten.

145

Im Fall 8 bezweckte der Angeklagte Y., die Tätigkeit des IS im Rahmen ihres bewaffneten Kampfes gegen das Assad-Regime und in diesem Zusammenhang auch die Begehung von terroristisch motivierten Straftaten im Sinne des § 89c Abs. 1 StGB zu unterstützen, wenngleich ihm das IS-Mitglied „A. I.“, an den der von K. gesammelte Geldbetrag von 4.000 Euro letztlich übermittelt wurde, persönlich nicht bekannt gewesen sein mag.

146

Der nach § 129b Abs. 1 S. 2 StGB erforderliche Inlandsbezug ergibt sich aus den von den Angeklagten im Bundesgebiet ausgeübten Tätigkeiten. Die nach § 129b Abs. 1 S. 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung ist wirksam erteilt.

147

2. Bei dem Angeklagten Y. ist bei der Tat Nr. 8 tateinheitlich zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland der Tatbestand der Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c StGB verwirklicht.

148

Die den Taten Nrn. 9 bis 11 zugrundeliegenden Handlungen sind ebenfalls rechtlich als Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c StGB zu bewerten.

149

Der Angeklagte Y. hat Vermögenswerte mit dem Wissen bzw. der Absicht zur Verfügung gestellt, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89c Abs. 1 S. 1, S. 2 StGB verwendet werden. Die militärischen Operationen und Anschläge des ISIG/IS in Syrien, bei denen regelmäßig der Tod der Opfer in Kauf genommen wird, stellen zumindest schwere Straftaten im Sinne des § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB (Mord und Totschlag) und des § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB (gemeingefährliche Straftaten im Fall des § 308 StGB – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) dar, die dazu bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates (hier: Syrien) zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat (den Staat Syrien) erheblich schädigen können.

150

Einer Verfolgungsermächtigung nach § 89c Abs. 3 S. 2 StGB bedarf es nicht, weil sich der Tatvorwurf auf eine im Inland begangene Tat bezieht.

151

Im Hinblick auf die Tatvorwürfe des Zuwiderhandelns gegen ein Bereitstellungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG wurde das Verfahren gem. § 154a Abs. 2 StPO eingestellt.

152

4. Abschnitt: Strafzumessung

153

Der Senat hat sich bei der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

154

I. Für beide Angeklagten geltende Strafzumessungserwägungen

155

Vorab sind für beide Angeklagten – überwiegend straferschwerend – die vereinigungsbezogenen Gesichtspunkte zu nennen:

156

Bei dem ISIG/IS hat es sich um eine gut ausgebildete, besonders gefährliche und - wie die aufgeführten Aktionen mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten - zeigen, schlagkräftige Gruppierung gehandelt. Verkannt wird dabei nicht, dass das Regime, gegen das der ISIG/IS in Syrien überwiegend militärisch vorging, eine Diktatur ist. Dem ISIG/IS ging es allerdings nicht allein um die Beseitigung des Assad-Regimes, sondern um die Schaffung eines islamischen Kalifats, das seinen Geltungsanspruch mit grausamen Scharia-Strafen durchsetzen will. Ziel dieser letztlich auch Deutschland in den Blick nehmenden Auseinandersetzung ist es, die islamistische Ideologie und das Kalifat auf weitere Teile des Nahen Ostens, den Kaukasus und auf Israel auszudehnen. Diese Ziele wurden rücksichtslos mit den Mitteln der §§ 211, 212 StGB durchgesetzt bzw. sollten zur Tatzeit weiter durchgesetzt werden. Darüber wussten die Angeklagten in groben Zügen Bescheid.

157

Bei beiden Angeklagten war strafmildernd Folgendes zu berücksichtigen:

158

Zunächst waren der lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil – mittlerweile sieben Jahre beim Angeklagten F. und sieben bis rund drei Jahre beim Angeklagten Y. – und die damit verbundenen Belastungen zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen.

159

Strafmildernd fiel zudem insbesondere ins Gewicht, dass beide Angeklagten ein umfassendes Geständnis – auch bezogen auf den subjektiven Tatbestand – abgelegt haben. Dadurch haben sie ganz wesentlich zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen.

160

II. Strafzumessung beim Angeklagten F.

161

1. Bei der Strafzumessung war bei jeder einzelnen Tat vom Strafrahmen des § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 StGB auszugehen.

162

Gesichtspunkte, die jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 6 StGB wegen geringer Schuld oder Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung rechtfertigen würden, liegen insbesondere wegen des Gewichts der einzelnen Unterstützungshandlungen bei keiner der fünf Taten vor.

163

2. Zu Gunsten des Angeklagten F. wurde zusätzlich strafmildernd berücksichtigt, dass er die Taten (auch) aus einer persönlichen Verbundenheit gegenüber seinen Freunden H. Z. und K. D. begangen hat. Zu seinen Gunsten ist weiter zu würdigen, dass er bislang nicht vorbestraft ist.

164

Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass F. die Unterstützungshandlungen über einen Zeitraum von acht Monaten begangen hat; zudem handelt es sich bei der Gesamtsumme der fünf Geldzuwendungen mit annähernd 6.000 Euro um einen nicht unerheblichen Geldbetrag, wobei der Senat nicht verkennt, dass die Zuwendungen im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen der Organisation gering waren.

165

Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat unter Berücksichtigung der konkreten Höhe der einzelnen Geldzuwendung und des zwischenzeitlichen Zeitablaufs folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessene Reaktion:

166

- Für die Taten Nrn. 1, 3 und 5: jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe
- Für die Tat Nr. 4: 9 Monate Freiheitsstrafe
- Für die Tat Nr. 2: 7 Monate Freiheitsstrafe

167

Aus den Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Strafzumessungsaspekte, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt, insbesondere unter Anwendung eines straffen Zusammenzugs im Hinblick auf die in einem zeitlich abgegrenzten, schon lang zurückliegenden Zeitraum liegenden Taten hat der Senat eine

168

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten

169

für tat- und schuldangemessen erachtet.

170

3. Die Vollstreckung der festgesetzten (Gesamtfreiheits-) Strafe konnte beim Angeklagten F. zur Bewährung ausgesetzt werden.

171

Der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte besitzt nach Überzeugung des Senats eine günstige Sozialprognose. Er hat glaubhaft dargelegt, sein Fehlverhalten eingesehen zu haben. Der Angeklagte F. ist in sozialer und seit Mitte des Jahres 2019 auch in beruflicher Hinsicht (belastbar) integriert und lebt in einem geordneten Umfeld.

172

Allem nach ist daher zu erwarten, dass der Angeklagte sich die (erstmalige) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Als besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB, welche die Aussetzung auch einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe ermöglichen, hat der Senat insbesondere das umfassende Geständnis des nicht vorbestraften Angeklagten angesehen.

173

Auch der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung gebietet vorliegend die Strafvollstreckung nicht. In Anbetracht der gegebenen besonderen Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund der (nunmehr schon) seit geraumer Zeit geordneten Lebensverhältnisse des Angeklagten, ist die Strafaussetzung zur Bewährung trotz des terroristischen (Tat-) Hintergrunds für das allgemeine Rechtsempfinden nicht schlechthin unverständlich oder gar unerträglich; das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen wird nicht in dem geforderten erheblichen Maße erschüttert.

174

III. Strafzumessung beim Angeklagten Y.

175

1. Bei der Strafzumessung war bei den Taten Nrn. 6 bis 8 ebenfalls vom Strafrahmen des §129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 StGB auszugehen. Für die Taten Nrn. 9 bis 11 war der Strafrahmen des § 89c StGB anzuwenden.

176

Der Senat hat die Voraussetzungen einer Herabsetzung des Strafrahmens in seinem Mindestmaß nach § 129a Abs. 6 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB geprüft, im Ergebnis aber verneint. So liegen Gesichtspunkte, die jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 6 StGB wegen geringer Schuld und Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung rechtfertigen würden, wegen des Gewichts der Unterstützungshandlungen bei den Taten Nr. 6 und Nr. 7 nicht vor. Aber auch bei der Tat Nr. 8, der ein geringerer Geldbetrag von 100 Euro zugrunde lag, ist bei Würdigung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat sowie der Person des Angeklagten Y. jedenfalls nicht von einer subjektiv geringen Verantwortlichkeit auszugehen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten Y. bewusst war, dass seine Zahlung Teil der von S. K. über dessen Telegram-Kanäle beworbenen Geldsammlung war, wobei das Gesamtergebnis der Geldsammlung nach der Vorstellung des Angeklagten Y. den bewaffneten Kampf – des IS – gegen das Assad-Regime unterstützen sollte. Zudem handelt es sich bei der Tat Nr. 8 nicht um eine isolierte, einmalige Unterstützung, sondern der Angeklagte Y. ist innerhalb der IS-Unterstützerszene als präsente Persönlichkeit anzusehen, die bemüht war, das Anliegen des IS fortwährend zu unterstützen.

177

Aus denselben Gründen scheidet bei den Taten Nrn. 9 bis 11 eine Strafmilderung nach § 89c Abs. 6 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aus. Die Strafe ist auch nicht nach § 89c Abs. 5 StGB herabzusetzen, da die von dem Angeklagten Y. aufgewandten Vermögenswerte – auch bei den Taten Nrn. 10 und 11 – nicht geringwertig im Sinne dieser Vorschrift waren.

178

2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat der Senat strafmildernd zusätzlich zu den bereits genannten Gesichtspunkten zugunsten des Angeklagten Y. berücksichtigt, dass er sich im Rahmen seiner Einlassung zu den Tatvorwürfen vom IS distanziert hat. Der Angeklagte sah sich zudem durch Grausamkeiten des Assad-Regimes zu seinen Unterstützungshandlungen motiviert, zumal er als „wahrer Muslime“ gelten wollte. Darüber hinaus fühlte sich der Angeklagte Y. dem H. Z. verbunden, was bei den Taten Nrn. 6 und 7 zusätzlich zu seiner Tatmotivation beitrug.

179

Der Angeklagte Y. war zu den Tatzeitpunkten im vorliegenden Verfahren zudem nicht vorbestraft und ist seit Begehung der Taten nicht mehr mit vergleichbaren Delikten aufgefallen, obwohl seither mehrere Jahre vergangen sind. Bei den Taten Nrn. 8, 10 und 11 war die Geldzuwendung zwar nicht geringwertig im Sinne des § 89c Abs. 5 StGB, gleichwohl aber nicht besonders hoch. Auch kam es bei den Taten Nrn. 9, 10 und 11 aufgrund der Festnahme des S. K. nicht zu der beabsichtigten Weiterleitung der vom Angeklagten Y. geleisteten Beträge nach Syrien, so dass diese dem IS letztlich nicht zur Verfügung standen.

180

Strafschärfend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass sich die Unterstützungshandlungen des Angeklagten Y. insgesamt über einen längeren Zeitraum – von Dezember 2013 bis März 2018 – erstreckten, wenngleich die Taten Nrn. 8 bis 11 wiederum in engem zeitlichen und funktionalen Zusammenhang standen.

181

Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat unter Berücksichtigung der Höhe der Geldzuwendungen und des zwischenzeitlichen Zeitablaufs folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:

182

- | Für die Tat Nr. 7: | 1 Jahr Freiheitsstrafe - | Für die Tat Nr. 9: | 9 Monate Freiheitsstrafe - | Für die Tat Nr. 6: | 8 Monate Freiheitsstrafe - | Für die Taten Nrn. 8, 10 und 11: | jeweils 7 Monate Freiheitsstrafe.

183

3. Der Angeklagte Y. hat die vorliegenden Taten vor der Verurteilung durch das Amtsgericht V.S. vom 26. August 2021 begangen. Daher waren zusätzlich zu den soeben genannten Einzelstrafen auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts V.S. vom 26. August 2021 von 8 Monaten und 2 Monaten – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe – im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 54, 55 StGB einzubeziehen.

184

Dabei hat der Senat die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ebenso berücksichtigt wie das Gewicht der einzubeziehenden Taten, insbesondere die besonders gefährliche Begehungsweise mittels einer Machete bei der gefährlichen Körperverletzung, wenngleich hierdurch keine gravierenden Verletzungen bei dem Geschädigten entstanden sind.

185

Ausgehend von der Strafe für die Tat Nr. 7 als Einsatzstrafe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB und unter Einbeziehung der dem Urteil des Amtsgerichts V.S. vom 26. August 2021 zugrundeliegenden Einzelstrafen hält der Senat unter nochmaliger Abwägung und Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte einen straffen Zusammenzug zu der

186

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

187

für tat- und schuldangemessen. Dabei hat der Senat bedacht, dass die Gesamtsumme der vom Angeklagten Y. geleisteten Zahlungen mit 2.970 Euro deutlich niedriger war als die vom Angeklagten F. geleisteten Zahlungen. Zudem hat der Senat berücksichtigt, dass die der Verurteilung durch das Amtsgericht V.S. zugrundeliegenden Taten einen persönlichen Hintergrund hatten und andersartige Delikte betreffen und zwischen den im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden Taten und den der Verurteilung durch das Amtsgericht V.S. zugrundeliegenden Taten mehrere Jahre lagen.

188

4. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte auch beim Angeklagten Y. zur Bewährung ausgesetzt werden.

189

Dem Angeklagten Y. kann - noch - eine günstige Prognose gestellt werden. Er war zum Zeitpunkt der Tatbegehung jeweils nicht vorbestraft und hat noch nie eine Haftstrafe verbüßen müssen. Zudem lebt der Angeklagte als Familienvater und selbständiger Unternehmer in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Unter diesen Umständen besteht die begründete Hoffnung, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt.

190

Bei dem Angeklagten liegen nach Gesamtwürdigung der Tat und seiner Persönlichkeit zudem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die die Aussetzung auch einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe ermöglichen. Hierbei ist insbesondere das umfassende Geständnis des nicht vorbestraften Angeklagten zu sehen. Der Angeklagte Y. hat zudem durch sein Prozessverhalten wesentlich zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen. Zudem hat er im Rahmen seines Geständnisses bekundet, sich bereits vor mehreren Jahren aus eigenem Antrieb – motiviert durch eine Pilgerreise im Jahr 2018 – vom IS abgewandt zu haben.

191

Soweit der Angeklagte Y. im Jahr 2021 wegen zweier eng zusammenhängender Taten, bei denen es sich um andersartige Delikte mit persönlichem Hintergrund handelt, erneut straffällig und durch das Amtsgericht V.S. verurteilt wurde, war er zu den dortigen Tatzeitpunkten ebenfalls nicht vorbestraft, so dass auch das Amtsgericht V.S. dem Angeklagten Y. eine günstige Prognose gestellt hat.

192

Unter diesen Umständen konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, zumal der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung auch bei dem Angeklagten Y. nicht gebietet.

193

IV. Verfahrensverzögerung

194

1. Der Senat ist beim Angeklagten F. von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgegangen.

195

Der Senat hat im Rahmen einer insoweit erforderlichen Gesamtbetrachtung des Verfahrensganges berücksichtigt, dass die aufgrund eines Berichts des Bundesamts für Verfassungsschutz von November 2014 durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe in Auftrag gegebenen Ermittlungen durch das LKA Baden-Württemberg ab Anfang 2015 zunächst unter dem Gesichtspunkt des Vorwurfs der Terrorismusfinanzierung gem. § 89c StGB geführt wurden und durch verschiedene langwierige strafprozessuale Maßnahmen in der Folgezeit der Umfang der möglichen (weiteren) Unterstützungshandlungen und die Funktion der Geldempfänger in Syrien festgestellt werden mussten. Die bis dahin und nach der im Juni 2018 erfolgten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft wegen Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart veranlassten weiteren Ermittlungen erfolgten bis zum Ermittlungsbericht des LKA Baden-Württemberg vom 15. Juli 2019 ohne beanstandungswerte Verzögerungen.

196

In dem vorgenannten Bericht des LKA wurde im Hinblick auf die wegen des erweiterten Vorwurfs im September 2018 und im Dezember 2018 durchgeführten weiteren Durchsuchungen beim Angeklagten F. allerdings dargestellt, dass nach einer umfangreichen Auswertung der sichergestellten Gegenstände (das im Dezember 2018 sichergestellte Mobiltelefon konnte nicht ausgewertet werden) keine weitergehenden Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Trotz dieser Feststellung wurden die Akten des Verfahrens gegen den damaligen Beschuldigten F. nicht gesondert der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt, sondern erst Ende Februar 2020 zusammen mit den später abgeschlossenen Ermittlungen gegen den Mitbeschuldigten Y..

197

Damit wurde im polizeilichen Ermittlungsverfahren das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) bzgl. des Angeklagten F. verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat insoweit nach Einschätzung des Senats zu einer Verfahrensverzögerung von etwa sieben Monaten geführt.

198

Nach Eingang der Ermittlungsakten bei der Generalstaatsanwaltschaft hat diese noch Nachermittlungen bzgl. des damaligen Beschuldigten Y. veranlasst, ohne das bereits ausermittelte Verfahren gegen den damaligen Beschuldigten F. abzutrennen und zur Anklage zu bringen. Diese Verfahrensweise erscheint dem Senat insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die damaligen Beschuldigten nicht in Untersuchungshaft befanden und deren Tathandlungen durchaus in einem gewissen Zusammenhang zueinander standen, nicht unvertretbar. Eine weitere Verfahrensverzögerung bis zu der am 22. März 2021 erhobenen Anklage ist mithin nicht festzustellen.

199

Beim Angeklagten F. ist eine über diese Feststellung hinausgehende Kompensation derart, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt, allerdings nicht angezeigt. Dauer und Umfang der Verfahrensverzögerung sind zwar nicht unerheblich, treten aber auch angesichts der damit verbundenen Belastungen für den Angeklagten bei einer Gesamtschau hinter dem Vorteil zurück, den der Angeklagte hieraus gezogen hat. So hat die zu seinen Gunsten zu berücksichtigende längere Verfahrensdauer dazu geführt, dass trotz der gewichtigen Unterstützungshandlungen eine Gesamtfreiheitsstrafe unter zwei Jahren und damit eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe festgesetzt werden konnte.

200

2. Beim Angeklagten Y. liegt keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor.

201

Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde erst am 14. August 2018 eingeleitet. Nach der Durchsuchung vom 12. September 2018 erfolgte eine umfangreiche Asservatenauswertung, die bis April 2019 andauerte. Danach wurden Bankauskunftsersuchen an mehrere Kreditinstitute gestellt und deren Ergebnisse entsprechend ausgewertet. Nach dem Finanzermittlungsbericht von KHK Ki und dem abschließenden Ermittlungsbericht von KHK K – beide unter dem Datum 27. Februar 2020 – und Vorlage der Akten bei der Generalstaatsanwaltschaft S. veranlasste diese nach Übernahme des Verfahrens der Staatsanwaltschaft K. hinsichtlich der Taten Nrn. 9 bis 11 noch weitere Nachermittlungen, wobei eine Verfahrensverzögerung bis zu der am 22. März 2021 erhobenen Anklage nicht festzustellen ist.

202

5. Abschnitt: Kosten

203

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.