Konkurrenzen bei einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
KI-Zusammenfassung
Das OLG Stuttgart verurteilte einen Gebietsverantwortlichen der LTTE wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§§ 129a, 129b StGB). Streitpunkt war, ob zahlreiche Spendengeldsammlungen tatmehrheitlich als eigenständige Taten zu werten sind, weil zugleich AWG-Verstöße in Betracht kamen. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F. (u.a. Bereitstellung/Abrechnung; zudem Strafbarkeitslücke wegen fehlender Bekanntmachung) nicht feststellbar waren, wurden alle organisationsbezogenen Aktivitäten als eine einheitliche Mitgliedschaftstat zusammengefasst. Ein Teilfreispruch schied aus, weil das gesamte Geschehen festgestellt und nur konkurrenzrechtlich anders bewertet wurde.
Ausgang: Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu 1 Jahr 3 Monaten auf Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a StPO auf den Vorwurf nach §§ 129a, 129b StGB lässt die konkurrenzrechtliche Bedeutung weiterer, durch einzelne Betätigungsakte möglicherweise verwirklichter Straftatbestände unberührt.
Mitgliedschaftliche Betätigungsakte, die zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklichen, stehen zueinander und zu sonstigen Betätigungsakten grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit; entfällt der weitere Straftatbestand, ist das Gesamtgeschehen als einheitliche Mitgliedschaftstat zu würdigen.
Ist ein zusätzlich in Betracht kommender Straftatbestand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt, sind auch solche Handlungen, die zunächst als tatmehrheitliche Mitgliedschaftstaten angeklagt waren, als mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen in die einheitliche Tat nach §§ 129a, 129b StGB einzubeziehen.
Für einen Teilfreispruch ist kein Raum, wenn das angeklagte Geschehen vollständig festgestellt wird und allein aufgrund konkurrenzrechtlicher Bewertung eine einheitliche Tat angenommen wird.
Die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches Bereitstellungsverbot nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F. setzt nach seinem Wortlaut die Bekanntmachung des maßgeblichen Unionsrechtsakts im Bundesanzeiger voraus; fehlt diese, besteht insoweit eine Strafbarkeitslücke.
Leitsatz
1. Eine im Ermittlungsverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf nach §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB ändert nichts daran, dass mitgliedschaftliche Betätigungsakte, welche zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklichen, zueinander und zur Gesamtheit der übrigen, keinen weiteren Straftatbestand verwirklichenden Betätigungsakte im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16); somit bleibt die Verwirklichung des weiteren Straftatbestandes auf konkurrenzrechtlicher Ebene von Bedeutung für die Hauptverhandlung.(Rn.96)
2. Ergibt die Hauptverhandlung jedoch, dass der weitere Straftatbestand (vorliegend § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F. wegen Entgegennahme und Weiterleitung von Spendengeldern als Kader der LTTE) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (jeweils) nicht erfüllt ist, verbleibt es bei einer einheitlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, unter die sämtliche organisationsbezogenen Aktivitäten des Angeklagten (auch die wegen ursprünglich angenommener AWG-Verstöße tatmehrheitlich als weitere Taten nach §§ 129a und b StGB angeklagten Spendengeldsammlungen) als mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen zu subsumieren sind.(Rn.100)
3. Für einen Teilfreispruch ist dabei kein Raum, sofern das gesamte angeklagte Geschehen festgestellt, (konkurrenz-)rechtlich aber als eine einheitliche Tat gewürdigt wird.(Rn.100)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu der
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 129b Abs. 1 S. 1 und 2, 129a Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 und 2 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Vorbemerkung
Das vorliegende Verfahren richtet sich gegen einen Führungsfunktionär der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), der sich als Gebietsverantwortlicher für die Organisation und als Leiter zweier von der Organisation betriebener Tamilschulen betätigt hat.
Bei der Vereinigung LTTE (im Folgenden: die LTTE) handelt es sich um eine 1976 von Velupillai Prabhakaran in Sri Lanka gegründete Gruppierung, welche sich die Schaffung eines unabhängigen tamilischen Staates im Norden und Osten des Staatsgebiets von Sri Lanka – vormals Ceylon und seinerseits erst seit 1948 unabhängig von der früheren Kolonialmacht Großbritannien – zum Ziel gesetzt hatte. Zur Durchsetzung dieses Zieles führte die LTTE einen bis zu ihrer Zerschlagung im Mai 2009 andauernden bewaffneten Kampf gegen die sri-lankischen Regierungstruppen, in welchem sie seit den 1990er Jahren auch systematisch Selbstmordattentate, bei denen eine Vielzahl von Zivilisten verletzt und getötet wurden, beging. In Deutschland und anderen Ländern besitzt die LTTE unselbständige Teilorganisationsstrukturen (sogenannte Auslandsfilialen), welche – zur Finanzierung des Kampfes – insbesondere die Abschöpfung der tamilischen Diaspora unter anderem durch Spendenaktionen zu organisieren hatten. Ab dem Jahr 2006 wurde die Gruppierung von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung eingestuft.
Der Angeklagte ... war nach den Feststellungen jedenfalls im Zeitraum vom 17. Januar 2009 bis 5. Mai 2009 Gebietsverantwortlicher der LTTE für das Gebiet Bad Friedrichshall und Umgebung. In Erfüllung seiner damit einhergehenden Verpflichtungen sammelte er im genannten Zeitraum Spendengelder in Höhe von 36.750 Euro für die LTTE. Zudem war er in verantwortlicher Funktion für zwei tamilische Schulen, deren Träger die von der LTTE kontrollierte Tamilische Bildungsvereinigung e.V. (TBV) war, tätig.
Eine Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
I.
(Feststellungen zur Person)
Der heute ...-jährige Angeklagte wurde in ... auf der Jaffna-Halbinsel im Norden des Inselstaates Sri Lanka geboren. Er ist sri-lankischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Tamilen.
...
Bereits Ende der 1970er Jahre kam es auf der Jaffna-Halbinsel zu gewaltsamen Konflikten von militanten tamilischen Gruppen mit der sri-lankischen Armee, welche versuchte, das dortige Tamilengebiet militärisch zu kontrollieren. Da ein gefahr- und angstfreies Leben der tamilischen Zivilbevölkerung in Jaffna nicht mehr möglich war, fasste der Angeklagte gemeinsam mit seinen Eltern ... den Entschluss, aus Sri Lanka zu flüchten. Darauf begab er sich nach Deutschland; in den Folgejahren traten seine Geschwister ebenfalls die Flucht ... an. Auch nach der Flucht des Angeklagten litten seine in Sri-Lanka verbliebenen Familienangehörigen und Bekannten im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg unter Bedrohungen, Verletzungen und Zerstörungen ... .
...
Der Angeklagte ist ausweislich des aktuellen Auszugs aus dem Bundeszentralregister in Deutschland nicht vorbestraft.
II.
(Feststellungen zur Sache)
1. Feststellungen zur terroristischen Vereinigung LTTE
a) Entstehung der LTTE
Seit dem Ende der britischen Kolonialzeit in Sri Lanka im Jahr 1948 und der Gründung eines unabhängigen sri-lankischen Staates verschärfte sich der seit Jahrzehnten schwelende Konflikt zwischen der überwiegend buddhistischen singhalesischen Bevölkerungsmehrheit (ca. 70 %) und der mehrheitlich hinduistischen tamilischen Minderheit (ca. 12 %), die überwiegend den Nord- und Ostteil der Insel bewohnt. Durch einen sich steigernden singhalesischen Nationalismus („Singhalisierung“) wurden die Tamilen, die zuvor aufgrund ihres besseren Bildungsniveaus zentrale Positionen in der Wirtschaft und beim Staat eingenommen hatten, zunehmend benachteiligt und waren Willkür und Gewalt ausgesetzt. Die sri-lankische Regierung erhob die singhalesische Sprache zur einzigen Amtssprache, verdrängte im Zuge von Maßnahmen zur Umsiedlung singhalesischer Bauern in den Osten des Landes tamilische Grundbesitzer und schränkte den Zugang der Tamilen zu den Universitäten durch Quotenregelungen ein. Nachdem die politischen Repräsentanten der Tamilen dieser Entwicklung wenig entgegenzusetzen vermochten, erstarkten militante tamilische Kräfte.
Als im Zuge der Verfassungsreform 1972 die Rechte der Tamilen weiter eingeschränkt wurden und ein bereits beschlossenes Autonomieabkommen aufgrund des Drucks radikaler buddhistischer Gruppen auf die singhalesische Regierung nicht umgesetzt wurde, sah die Mehrheit der Tamilen die politisch-demokratischen Bestrebungen nach größerer Gleichberechtigung als gescheitert an. Dies führte zu einem Erstarken militanter tamilischer Gruppierungen. In dieser Stimmung wurde am 5. Mai 1976 unter der Führung Velupillai Prabhakarans, der sich bereits zuvor als Anführer der Tamil New Tigers (TNT), einer gewaltbereiten Studentenorganisation, die für mehrere Anschläge auf sri-lankische Einrichtungen verantwortlich war, hervorgetan hatte, die LTTE gegründet.
Das Zeichen der LTTE ist seitdem ein brüllender Tigerkopf, umrundet von einem Patronengurt vor zwei gekreuzten Gewehren mit Bajonetten.
b) Ziele der LTTE und deren Umsetzung
Die LTTE verstand sich von Anfang an als bewaffnete Widerstands- und Befreiungsorganisation und als Vertreterin aller in Sri Lanka und im Ausland lebenden Tamilen. Ihr Ziel war es, in den traditionell von Tamilen besiedelten Gebieten im Norden und Osten Sri Lankas einen unabhängigen tamilischen Staat (Tamil Eelam) zu errichten. Von Anfang an betonten Prabhakaran und sein Stellvertreter und Chefideologe der LTTE, Anton Balasingham, dass dieses Ziel nur mit Gewalt und einer Bündelung aller tamilischen Kräfte erreicht werden könne. So propagierte Prabhakaran, dass die LTTE die einzige legitime Vertretung des tamilischen Volkes sei und eine „innere Fragmentierung“ die tamilische Bewegung schwäche. Angehörige oder Unterstützer anderer tamilischer Organisationen wurden als Verräter diskreditiert, gefangen genommen, verbal unter Druck gesetzt, misshandelt oder ermordet. So schaltete die LTTE ab Mitte der 1980er Jahre gezielt konkurrierende tamilische Gruppen ebenso aus wie etablierte tamilische Parteien, u.a. durch Morde an ihren Repräsentanten. Auf diese Weise hatte die LTTE bis spätestens Ende der 1980er Jahre ihren Alleinvertretungsanspruch faktisch durchgesetzt. Auch wenn die tamilische Bevölkerung die gewaltsamen Methoden der LTTE nicht durchweg billigte, erkannte sie die Organisation dennoch als Schutzmacht gegen das sri-lankische Militär und dessen Übergriffe gegen die Bevölkerung an.
Von ihrem Hauptsitz in Kilinochchi, südlich der Jaffna-Halbinsel im Norden, brachte die LTTE fortan weite Teile der Nord- und Ostprovinzen unter ihre Herrschaft und errichtete dort parastaatliche Strukturen, mit eigenen Verwaltungs-, Justiz- und Finanzbehörden, Krankenhäusern und Schulen.
c) Struktur der LTTE in Sri Lanka
Die von ihrem „nationalen Führer“ Prabhakaran an der Spitze gelenkte und vollständig auf diesen ausgerichtete LTTE war zentralistisch und streng hierarchisch aufgebaut. Dem von Prabhakaran selbst geleiteten Zentralkomitee, das die Richtlinien der Politik bestimmte und die grundlegenden politischen wie militärischen Entscheidung traf, unterstand auch der militärische Zweig. Dieser unterhielt in verschiedene Waffengattungen unterteilte Streitkräfte, darunter Infanterieeinheiten, mit zu Kampfzwecken umgebauten Schnellbooten ausgerüstete Marineeinheiten („Sea Tigers“), eine mit Leichtflugzeugen ausgestattete Luftwaffe („Air Tigers“), eine zum Personenschutz des Führers ausgebildete Elite-Kampftruppe (Regiment Charles Anthony) und mit den sogenannten „Black Tigers“ eine Spezialeinheit für Selbstmordkommandos. Schätzungen internationaler Beobachter zufolge unterstanden zeitweilig bis zu 15.000 Soldaten dem Kommando Prabhakarans.
Eine demokratische Teilhabe der tamilischen Bevölkerung existierte nicht. Die allgemeinpolitischen Belange hatten sich den militärischen Bedürfnissen unterzuordnen.
d) Bürgerkrieg in Sri Lanka
Prabhakaran bezeichnete den bewaffneten Kampf der LTTE als einzig wirksames Mittel des Widerstandes gegen die Benachteiligung durch die Mehrheitsgesellschaft der Singhalesen. Deshalb befand sich die LTTE zwischen 1983 und 2009 in einem – mehrfach durch Waffenstillstände unterbrochenen – Bürgerkrieg mit der sri-lankischen Armee (sogenannte Tamil Eelam Kriege I bis IV), für den sie – vermehrt in den letzten Kriegsmonaten – auch Kinder unter 15 Jahren zwangsweise rekrutierte.
1983 brach die erste von vier Phasen des Bürgerkriegs an, nachdem ein LTTE-Kommando eine sri-lankische Militärstation in Jaffna überfallen und Soldaten getötet hatte. Nachdem die Leichen der Soldaten in der Hauptstadt Colombo aufgebahrt worden waren, kam es zu gewaltsamen Ausschreitungen der singhalesischen Bevölkerung gegen Tamilen, ohne dass die singhalesischen Sicherheitskräfte einschritten („Black Friday“). Im Gegenzug reagierte die LTTE mit Vergeltungsschlägen. Im Zuge des sich anschließenden Tamil Eelam Krieg I, der bis 1987 dauerte, brachte die LTTE die Jaffna-Halbinsel und weite Teile der Nord- und Ostprovinzen unter ihre Kontrolle. Beendet wurde dieser erste Kriegsabschnitt durch das Indisch/Sri-Lankische Abkommen im Jahr 1987 und die Installation einer indischen Friedensmission (IPKF) mit dem Ziel der Entwaffnung der LTTE.
Nach dem Scheitern dieser Mission und dem Abzug der durch die LTTE gedemütigten indischen Streitkräfte im Jahr 1990 schloss sich der Tamil Eelam Krieg II an, der bis Ende 1994 / Anfang 1995 dauerte. Nach einem kurzen Waffenstillstand begann bereits im April 1995 der Tamil Eelam Krieg III, der bis zu einem durch die norwegische Regierung vermittelten Waffenstillstandsabkommen im Jahr 2002 und der Einrichtung einer skandinavischen Beobachtermission unter der Führung Norwegens (SLMM) andauerte. Der Tamil Eelam Krieg IV hatte seinen Beginn im Sommer 2006, als das schließlich im Januar 2008 formal aufgekündigte Waffenstillstandsabkommen – vor allem durch die LTTE – vermehrt gebrochen wurde.
Die LTTE war im Bürgerkrieg spätestens seit dem Beginn der 1990er-Jahre verstärkt dazu übergegangen, neben dem konventionellen Stellungskrieg im Norden und Osten Sri Lankas, gezielt und systematisch Selbstmordanschläge – vornehmlich im Süden der Insel, häufig in der Hauptstadt Colombo – durch die „Black Tigers“ durchzuführen. Diese richteten sich – neben militärischen Zielen – auch gegen Einrichtungen der zivilen Infrastruktur. Durch die Anschläge wurde eine Vielzahl von Zivilisten getötet. Gemessen an Zahl und Ausmaß ihrer Anschläge entwickelte sich die LTTE zu einer der schlagkräftigsten terroristischen Vereinigungen weltweit. Ab 1991 verübte sie – mit Ausnahme des Anschlags auf den indischen Premierminister Ghandi 1991 – stets auf dem sri-lankischen Staatsgebiet mehrere Dutzend Sprengstoffanschläge, bei welchen jedenfalls einige hundert Zivilisten getötet wurden.
Beispielhaft sind die folgenden Selbstmordattentate hervorzuheben:
Der erste Selbstmordanschlag ereignete sich am 5. Juli 1987. Ein LTTE-Mitglied namens Captain Miller brachte einen sprengstoffbeladenen Lastwagen auf dem Gelände eines Armeestützpunktes des sri-lankischen Militärs in Nellyadi zur Detonation. Dem Anschlag fielen 40 Soldaten zum Opfer. Zum Gedenken an dieses Ereignis und die als Märtyrer verehrten Selbstmordattentäter, beging die LTTE fortan jährlich am 5. Juli den „Black Tiger Day“.
Am 21. Mai 1991 wurde im indischen Bundesstaat Tamil Nadu durch den Sprengstoffanschlag einer LTTE-Attentäterin unter anderem der indische Premierminister Rajiv Ghandi ermordet. Die Urheberschaft für diesen Anschlag wurde später durch Balasingham im Zuge einer Annäherung gegenüber Indien jedenfalls mittelbar eingestanden. Im Übrigen bekannte sich die LTTE, auch um dadurch ihre Position im Rahmen etwaiger Friedens-Verhandlungen nicht zu schwächen, nicht zu den durch sie verübten Anschlägen.
Einem weiteren Sprengstoffanschlag der LTTE auf eine Wahlkampfveranstaltung der regierenden Partei UMP am 1. Mai 1993 in Colombo fiel unter anderem der sri-lankische Präsident Ranasinghe Premadasa zum Opfer.
Der am 31. Januar 1996 durch einen LTTE-Attentäter mit einem mit Sprengstoff beladenen Lastwagen verübte Anschlag auf die sri-lankische Zentralbank in Colombo forderte 91 Tote und 1.400 Verletzte.
Bei dem am 15. Oktober 1997 von der LTTE erneut mittels eines Sprengstoff-LKWs verübten Anschlag auf das World Trade Center in Colombo wurden mehr als ein Dutzend Zivilisten getötet und über 100 Personen verletzt.
Auch in der Endphase des Bürgerkrieges im Jahr 2009 beging die LTTE weiterhin mehrere Selbstmordanschläge:
So wurden unter anderem am 10. März 2009 durch die Zündung eines Sprengsatzes vor einer Moschee in Akuressa mindestens 14 Personen getötet. Unter den 35 Verletzten befand sich auch ein Minister der sri-lankischen Regierung.
Ein weiterer, kurz vor dem Ende des Bürgerkriegs verübter Anschlag kostete am 20. April 2009 17 Menschen das Leben.
Der sri-lankische Bürgerkrieg endete mit der Tötung Prabhakarans und weiterer hochrangiger Funktionäre der LTTE durch das sri-lankische Militär am 18. Mai 2009. Damit war die LTTE militärisch zerschlagen. Auch wenn die Streitkräfte der LTTE bereits in den Wochen zuvor militärisch auf ein kleines Gebiet im Nordosten der Insel um Mullaitivu zurückgedrängt worden waren, bestanden die Strukturen im In- und Ausland, solange der kultisch verehrte Führer Prabhakaran lebte, fort. Nach dem 18. Mai 2009 kam es zu keinen weiteren Selbstmordattentaten der LTTE in Sri Lanka mehr.
Im Jahre 2006 hatte der Rat der Europäischen Union die LTTE auf die Liste der der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 unterfallenden terroristischen Vereinigungen gesetzt.
e) (Unselbständige) Strukturen der LTTE im Inland
aa) Allgemeines
Vor allem zur Finanzierung ihrer kriegerischen Aktivitäten – einschließlich der Selbstmordanschläge – war die LTTE auf die im Verlauf des Bürgerkriegs immer größer werdende und bis 2008 auf mindestens 800.000 Menschen angewachsene Gruppe der ins Ausland geflüchteten Tamilen angewiesen. Um die Unterstützung flächendeckend zu organisieren, errichtete die Organisation in zahlreichen Ländern, unter anderem in Deutschland, nationale Organisationseinheiten, die „Tamil Coordination Committees“ (TCCs). Diese „Auslandsfilialen“ unterstanden der Führung durch die Internationale Verbindungsstelle der LTTE. Sie dienten als Zentralstellen der Organisation im jeweiligen Land, koordinierten und leiteten die Arbeit der ihr angehörenden Untergliederungen und der für sie tätigen Mitarbeiter und standen in ständiger Verbindung zur LTTE in Sri Lanka. Mit dem von der LTTE am 28. Juli 2003 herausgegebenen Handbuch zur „Umstrukturierung der Auslandsfilialen der Befreiungstiger des Tamil Eelam“ waren allgemein zu beachtende Strukturen vorgegeben und detaillierte Handlungsanweisungen erteilt worden.
In Deutschland befand sich das TCC seit 1999 in Oberhausen. Dieses wurde seit 2003 durch den weisungsgebundenen Deutschlandverantwortlichen V. S. (alias V.) nach dem von der LTTE vorgegebenen Handbuch organisiert. Ihm direkt unterstellt waren jedenfalls ab 2007 ein Büroleiter, S. M., sowie ein Finanzverantwortlicher, K. T. (alias S.). Für die Außenkontakte zu deutschen Stellen war A. W. zuständig. Diese Deutschlandspitze des TCC war hauptamtlich für die LTTE tätig und wurde von ihr entlohnt.
Durch das deutsche TCC wurde das Bundesgebiet in zunächst 13, später 15 Bezirke unterteilt. Diese Bezirke umfassten wiederum insgesamt rund 120 Gebiete. Für jede dieser Organisationseinheiten wurde durch die Deutschlandführung mindestens eine verantwortliche Person bestimmt, der die eigentliche Basisarbeit oblag. Insbesondere die Gebietsverantwortlichen hatten die Aufgabe, vor Ort tamilische Familien anzusprechen, Überzeugungsarbeit zu leisten und Spendengelder zu akquirieren. Der entsprechend den Vorgaben der LTTE in Sri Lanka streng hierarchische Aufbau schlug sich u.a. in einer monatlichen Berichts- und Rechenschaftspflicht der Funktionäre gegenüber dem jeweils nächsthöheren Kader nieder.
bb) Geldsammlung durch das TCC
Um die zentrale Aufgabe der Geldbeschaffung durch die Auslandsfilialen im Rahmen sog. Spendensammlungen möglichst effizient zu organisieren und möglichst viele der in Deutschland lebenden rund 60.000 Tamilen zur finanziellen Unterstützung der LTTE zu veranlassen, etablierte V. nach dem erwähnten Handbuch eine nahezu flächendeckende Sammelstruktur.
Dabei erhielten die durch die Bezirks- und Gebietsverantwortlichen betreuten Exiltamilen eine individuelle Spendernummer der LTTE und wurden mit ihren vollständigen Adressen und einer (mobil-)telefonischen Erreichbarkeit in Datenbanken des TCC erfasst. In der Regel erfolgten Zahlungen freiwillig. So war es – soweit die Spenden nicht ohnehin aus Überzeugung geleistet wurden – zumeist nicht erforderlich, gegen die potentiellen Spender Druck auszuüben. Oftmals entschlossen sich Exiltamilen, die wussten, dass ihre Spendenbereitschaft registriert wurde, aber zu Geldleistungen, weil es einen Zusammenhang zwischen diesen Zahlungen und der Reisefreiheit bei Aufenthalten im Tamilengebiet in Sri Lanka sowie Repressalien der LTTE gegen die dort zurückgebliebenen Familienangehörigen gab. Zudem spielte in diesem Zusammenhang auch eine Rolle, dass die Verweigerung von Zahlungen in der – mehrheitlich der LTTE zugeneigten – exiltamilischen Gemeinschaft verpönt war und mit gesellschaftlicher Ausgrenzung bestraft wurde.
Einerseits wurde fortlaufend die monatliche sog. Pflichtspende eingesammelt, deren Höhe durch die LTTE mit zunächst 1 Euro pro Familie pro Tag (später erhöht auf 50 Euro/Monat) vorgegeben war. Diese war zwar formal freiwillig, wies aber – wie bereits aus der Bezeichnung „Pflichtspende“ ersichtlich – einen steuerähnlich verpflichtenden Charakter auf.
Daneben legte das TCC regelmäßig nach den Vorgaben der LTTE in Sri Lanka je nach Finanzbedarf Sonderspendenkampagnen auf. Ein solcher Sonderfonds war die „Notspende 2009“, mit dem die Organisation die – durch die zunehmend prekäre militärische Lage bedingte – „Bedarfsspitze“ in den letzten Kriegsmonaten auffangen und alle finanziellen Möglichkeiten ausschöpfen wollte, um die drohende Niederlage abzuwenden.
Allgemein erhielten Spender durch den jeweiligen Spendensammler vom TCC ausgegebene Quittungsdurchschläge über die geleistete Spende, um den Verbleib der Gelder auf jeder Ebene nachvollziehen zu können. Die von den örtlichen Spendensammlern eingenommenen Bargeldbeträge waren entsprechend der hierarchischen Gliederung der Organisation über den jeweils nächsthöheren Verantwortlichen an das TCC zu leiten. Dort nahm der Finanzverantwortliche S. die zur Unterstützung der LTTE bei den deutschen Exiltamilen vereinnahmten Gelder entgegen, erfasste sie buchhalterisch und in Listen, um stets eine eindeutige Zuordnung der Spendengelder zu ermöglichen. Weiter rechnete er auf nicht näher feststellbare Art und Weise gegenüber der Internationalen Verbindungsstelle der LTTE ab und sorgte dafür, dass das gesammelte Geld (nach Abzug der im Inland angefallenen Kosten) über den Europaverantwortlichen der LTTE für das Finanzwesen, einen Kader namens M., nach Sri Lanka transferiert wurde. Nach dem Handbuch sollte das gesammelte Geld dort vornehmlich der Führung des „Freiheitskampfes“ der LTTE dienen.
Von Januar 2007 bis Juni 2009 nahm das deutsche TCC aus Pflicht- und Sonderspenden über 3,3 Millionen Euro ein, wovon bis März 2009 rund 2,6 Millionen Euro über Kuriere zunächst in das westeuropäische Ausland und von dort nach Sri Lanka verbracht wurden. Nachdem im März 2009 bereits nur noch 10.000 Euro auf diese Weise transferiert wurden, brach die Weiterleitung nach Sri Lanka im April 2009 – wohl aufgrund der für die LTTE schwierigen Bürgerkriegslage – vollends ab.
cc) Bindung der tamilischen Diaspora an die LTTE
Neben der Beschaffung von Finanzmitteln für die Kriegsführung war es – gemäß den auch aus dem Handbuch zur „Umstrukturierung der Auslandsfilialen der Befreiungstiger des Tamil Eelam“ ersichtlichen Vorgaben der LTTE – die Aufgabe des TCC, dafür zu sorgen, dass durch eine ständige Präsenz sämtliche Lebensbereiche der exiltamilischen Gemeinschaft in Deutschland durchdrungen wurden. Dadurch sollte gewährleistet werden, dass innerhalb der Diaspora ausschließlich die LTTE als Vertreterin sämtlicher Exiltamilen wahrgenommen wird. Außerdem sollte eine möglichst breite Wirkung ihrer Propagandamaßnahmen zur Bedeutung des bewaffneten Kampfes für ein unabhängiges „Tamil Eelam“, z.B. durch die Organisation von Gedenk- und Protestveranstaltungen und den Vertrieb von Broschüren und Märtyrerkalendern, erzielt werden.
Zu diesem Zweck wurden auch in Deutschland eine ganze Reihe durch die LTTE gesteuerter Unterorganisationen und Vereine unterhalten. Diese Tarnorganisationen (von der LTTE „Suborganisationen“ genannt) umfassten Abteilungen unter anderem für Sport, Kultur, die „Studenten-, Schüler und Jugendfraktion“ und Frauen sowie die Tamilschulen. Die Verantwortlichen für diese „Suborganisationen“ wurden ebenfalls von V. als Leiter des TCC ernannt und waren der Deutschlandspitze des TCC untergeordnet und von deren Weisungen abhängig.
Im schulischen Bereich war dies im Tatzeitraum die Tamilische Bildungsvereinigung e.V. (TBV) mit dem Verantwortlichen C. L. (alias L.). Die von der TBV im ganzen Bundesgebiet unterhaltenen Tamilschulen hatten neben der Vermittlung von tamilischen Sprachkenntnissen vor allem den Zweck, die tamilischen Diaspora-Familien an die LTTE zu binden und durch – unter Einbindung der LTTE ausgewählte Lehrer und Lernmittel – den „Tamilnationalismus in die Kinder und Jugendlichen einzuträufeln“. Dadurch sollte deren frühzeitige Bindung an die ideologischen Ziele der LTTE her- und die künftige (finanzielle) Unterstützung der LTTE sichergestellt werden. Durch diese Indoktrinierung sollte zudem eine Rekrutierung junger Tamilen für etwaige Einsätze im Bürgerkriegsgebiet in Sri Lanka erleichtert werden.
2. Feststelllungen zur Beteiligung des Angeklagten
Der Angeklagte betätigte sich zumindest im Zeitraum vom 17. Januar 2009 bis 5. Mai 2009 innerhalb der Strukturen der Organisation LTTE.
a) Tätigkeit als Gebietsverantwortlicher und Spendensammler
Der Angeklagte war im Tatzeitraum Verantwortlicher für das LTTE-Gebiet Bad Friedrichshall und Umgebung. Das Gebiet war Teil des durch den Bezirksverantwortlichen J. S. (alias S.) geleiteten LTTE-Bezirks „Süd“.
In dieser Eigenschaft war er als Kader der LTTE von den Deutschlandverantwortlichen der Organisation eingesetzt worden und wurde in den Unterlagen des TCC in Oberhausen als dessen offizieller Verantwortlicher für den Zuständigkeitsbereich Bad Friedrichshall geführt. Er unterlag als Gebietsverantwortlicher der Berichtspflicht gegenüber vorgesetzten Kadern, hatte sich um die Belange der in seinem Zuständigkeitsbereich lebenden Tamilen in dem von der LTTE gewünschten Umfang zu kümmern, diese durch indoktrinierende Propaganda zur „Unterstützung des Kampfes der LTTE“ zu bewegen und war insbesondere verantwortlich für das Abschöpfen von finanziellen Mitteln der dortigen Exiltamilen im Rahmen der vom TCC nach den Vorgaben der LTTE durchgeführten Spendenkampagnen. Eine Entlohnung oder finanzielle Entschädigung für diese Tätigkeit erhielt der Angeklagte nicht.
In Erfüllung der letztgenannten Pflicht nahm er im Tatzeitraum im Rahmen der Sammlung der „Notspende 2009“ von 39 Personen Gelder in Höhe von insgesamt 35.750 Euro zur Weiterleitung an die LTTE nach Sri Lanka entgegen und stellte den Geldgebern entsprechende Quittungen aus einem ihm vom TCC überlassenen Quittungsblock aus. Eine weitere Zahlung in Höhe von 1.000 Euro leistete er selbst. Insgesamt sammelte er in dem von ihm verantworteten Gebiet somit Gelder in Höhe von 36.750 Euro ein. Der Senat geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Gelder von den Spendern jeweils freiwillig an ihn überlassen wurden.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Spendeneinnahmen:
Datum | Geldgeber | Quittungs-Nr. | Betrag/€ 17.01.2009 | ... | 0.3251 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3252 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3253 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3254 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3255 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3256 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3257 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3258 | 1.000 23.01.2009 | ... | 0.3259 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3260 | 1.000 29.01.2009 | ... | 0.3261 | 1.000 31.01.2009 | ... | 0.3262 | 1.000 31.01.2009 | ... | 0.3263 | 1.000 02.02.2009 | ... | 0.3264 | 1.000 14.02.2009 | ... | 0.3265 | 1.000 14.02.2009 | ... | 0.3266 | 1.000 15.02.2009 | ... | 0.3267 | 1.000 15.03.2009 | ... | 0.3268 | 1.000 13.04.2009 | ... | 0.3269 | 1.000 01.05.2009 | .... | 0.3270 | 500 01.05.2009 | ... | 0.3271 | 500 01.05.2009 | ... | 0.3272 | 500 03.05.2009 | ... | 0.3273 | 750 22.01.2009 | ... | 0.3279 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3280 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3281 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3282 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3283 | 1.000 24.01.2009 | ... | 0.3284 | 500 25.01.2009 | ... | 0.3285 | 1.000 25.01.2009 | ... | 0.3286 | 1.000 26.01.2009 | ... | 0.3287 | 1.000 29.01.2009 | ... | 0.3288 | 1.000 29.01.2009 | ... | 0.3289 | 1.000 11.02.2009 | ... | 0.3290 | 1.000 12.03.2009 | ... | 0.3291 | 1.000 15.03.2009 | ... | 0.3292 | 1.000 14.03.2009 | ... | 0,3293 | 1.000 29.01.2009 | ... | 0.3294 | 500 05.05.2009 | ... | 0.3295 | 500
Der Angeklagte gab die Gelder in der Folge in mehreren Tranchen zeitnah an den ihm hierarchisch übergeordneten LTTE-Verantwortlichen für den Südbezirk, S., weiter. Wann diese Beträge jeweils an das TCC in Oberhausen gelangten bzw. ob und wann diese von dort nach Sri Lanka weitergeleitet bzw. gegenüber der LTTE abgerechnet wurden, insbesondere ob dies vor der Zerschlagung der LTTE am 18. Mai 2009 überhaupt noch der Fall war, konnte der Senat nicht feststellen.
b) Verantwortlicher für Tamilschulen
Neben seiner Betätigung als Gebietsverantwortlicher fungierte der Angeklagte im Tatzeitraum auch als Verantwortlicher für zwei durch ihn bereits im Jahr 1993 gegründete und seitdem (mit-)geleitete Tamil-Schulen der TBV in Bad Friedrichshall und Heilbronn.
Der Angeklagte war im Tatzeitraum unter anderem für die Auswahl, Organisation und Verwaltung der Lehrkräfte und der Örtlichkeiten für den Unterricht an den beiden Schulen zuständig und sicherte damit die Durchführung des einmal wöchentlich samstags für dreieinhalb Stunden stattfindenden Unterrichts. In den Schulen fanden zur Erreichung der von der LTTE verfolgten Ziele (vgl. unter II. 1. e) cc)) regelmäßig Propagandaveranstaltungen der LTTE statt, wobei hochrangige Funktionäre Reden hielten. Der Angeklagte stand – auch in diesem Zusammenhang – als „Mittelsmann zwischen den Schülern und der LTTE“ in stetem Kontakt mit den Führungskräften der LTTE in Deutschland.
c) Subjektive Tatseite
Die gesamte Tätigkeit des Angeklagten war – in Kenntnis der Programmatik und des bewaffneten Kampfes der LTTE – bewusst und willentlich durchgehend dem Ziel gewidmet, den Vorgaben der LTTE zu entsprechen und somit die Organisation zu stärken.
Bei der Weiterleitung der von ihm eingesammelten Gelder an S. beabsichtigte er deren Weiterleitung an das TCC. Dabei war ihm bewusst, dass es sich bei dem in Oberhausen ansässigen TCC um einen unselbständigen Teil der in Sri Lanka ansässigen LTTE, die er als alleinige Vertretungs- und Schutzmacht der Tamilen ansah, handelte. Der – über das Kriegsgeschehen und die Methoden der LTTE informierte – Angeklagte wollte, dass die Gelder an die Zentrale der LTTE in Sri Lanka gelangen. Dabei war ihm bewusst, dass die Sammlungserträge dort zur Finanzierung der kriegerischen Auseinandersetzung und der – als Teil der Kriegsführung – damit verbundenen terroristischen Aktivitäten dienen sollten. Mit alledem war er mit Blick auf die Erreichung des – aus seiner Sicht – übergeordneten Ziels eines unabhängigen tamilischen Staates letztendlich einverstanden. Dennoch hoffte er aufgrund seiner persönlichen und familiären Vorgeschichte, dass ein Teil des Geldes auch der notleidenden tamilischen Zivilbevölkerung zugutekommen würde.
Mit Blick auf seine Tätigkeit für die von ihm (mit-)geleiteten Tamilschulen waren ihm die von der LTTE mit der Einrichtung des Schulträgers TBV und dem Betrieb der Schulen verfolgten Ziele bekannt und er betätigte sich auch deshalb. Dennoch kam es ihm auch besonders darauf an, dass die zweite Generation der Exil-Tamilen den Bezug zur tamilischen Sprache und Kultur nicht verliert.
III.
(Beweiswürdigung)
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und den Erkenntnissen aus der ihn betreffenden Ausländerakte des Landratsamtes Heilbronn, über welche der Zeuge KHK B. berichtete.
Die Feststellung in Deutschland fehlender Vorstrafen beruht auf der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregisters vom 23. Oktober 2019.
2. Die Feststellungen zur Entstehung und Entwicklung der LTTE, deren Strukturen in Sri Lanka, deren Zielen, zur kriegerischen Auseinandersetzung einschließlich der terroristischen Aktivitäten der LTTE und zur (militärischen) Zerschlagung der LTTE mit der Tötung ihres Führers Prabhakaran am 18. Mai 2009 stützt der Senat auf die Angaben des Sachverständigen Dr. W., der seine umfangreichen und fundierten Erkenntnisse im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung differenziert darlegte. Dabei bettete er seine Ausführungen zur Entstehung der LTTE und des Bürgerkriegs in Sri Lanka in den historischen Kontext der Situation der Tamilen ein.
Die Sachkunde des Sachverständigen steht außer Frage. ... . Der Senat, der keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, schließt sich diesen nach kritischer Würdigung und eigenständiger Überzeugungsbildung an.
Die Angaben des Sachverständigen zur LTTE wurden außerdem bestätigt durch die Aussage des Zeugen EKHK W., welcher die Strukturermittlungen des BKA im Verfahren gegen die Deutschlandverantwortlichen des TCC als Hauptsachbearbeiter führte und seine Ermittlungsergebnisse zu den Strukturen der LTTE überzeugend darstellte. Darüber hinaus deckten sich die Ausführungen des Sachverständigen unter anderem mit Erkenntnissen aus mehreren Presseveröffentlichungen und den Sachverhaltsfeststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil im sog. Strukturverfahren vom 12. Oktober 2011 (III-6 StS 4/10 u. III-6 StS 1/11). Auch steht das Sachverständigengutachten im Einklang mit den nachrichtendienstlichen Erkenntnissen des BND, welche in einer Behördenerklärung vom 19. Januar 2010 niedergelegt sind, wobei dem Senat angesichts fehlender Quellenangaben der herabgesetzte Beweiswert dieser Erklärung bewusst war.
Für die Annahme einer Zerschlagung und des damit einhergehenden Endes der LTTE bereits vor dem 18. Mai 2009 sieht der Senat keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Zwar befanden sich die militärischen Verbände der LTTE im Frühjahr 2009 im Nordosten Sri Lankas in einem Stellungskrieg mit der sri-lankischen Armee und standen dabei kurz vor der Niederlage. Allerdings war für die (terroristische) Natur der LTTE gerade die in ganz Sri Lanka operierende Selbstmordeinheit Black Tigers prägend, die – dessen ungeachtet – jedenfalls bis Ende April 2009 Selbstmordanschläge verübte. Zudem stehen die weltweit fest etablierten Strukturen der LTTE und insbesondere die streng hierarchische Ausrichtung auf den Führer Prabhakaran der Annahme entgegen, dass die Vereinigung bereits vor dem Tod Prabhakarans als zerschlagen anzusehen sein könnte. Somit bestehen auch keine Zweifel daran, dass die LTTE während des gesamten gegenständlichen Tatzeitraums (bis 5. Mai 2009) als terroristische Vereinigung fortbestand.
3. Die Feststellungen zu den Strukturen der LTTE in Deutschland, namentlich des TCC mit seinem Deutschlandbüro in Oberhausen sowie den nachgeordneten Hierarchieebenen und den dafür jeweils Verantwortlichen beruhen auf der Aussage des Zeugen EKHK W. zu den Ermittlungsergebnissen im Rahmen des Strukturverfahrens des BKA. Gleiches gilt für die Feststellungen zur Unselbständigkeit und Weisungsabhängigkeit des TCC gegenüber der Führungsspitze der LTTE in Sri Lanka und dem Geldbeschaffungssystem der LTTE im Inland, einschließlich der Verwendung der eingenommenen Gelder durch die LTTE.
Die Angaben des Zeugen EKHK W. wurden durch eine Vielzahl von im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens sichergestellten Beweisurkunden bestätigt. Hervorzuheben ist insoweit das bei einem Führungsmitglied des TCC sichergestellte Handbuch zur „Umstrukturierung der Auslandsfilialen der Befreiungstiger des Tamileelam“. Dabei handelt es sich um eine Handlungsanweisung der durch die Führungsspitze der LTTE eingerichteten „Internationalen Verbindungsstelle der LTTE“ an die nationalen Leitungsebenen. Mit der Handreichung wurde der Zweck verfolgt, die einzelnen nationalen Zweigstellen nach dem Willen der Führung auszugestalten und die tamilische Diaspora möglichst weitreichend an die LTTE anzubinden und finanziell abzuschöpfen. Dabei ergeben sich aus diesem Beweismittel nicht nur Vorgaben zu den einzurichtenden hierarchischen Strukturen der Auslandfilialen, insbesondere zu den Verantwortungsebenen einschließlich der jeweiligen Aufgaben und Pflichten der Kader. Es lassen sich hieraus daneben die Art und die Zwecke der Tarnorganisationen der LTTE (sog. „Suborganisationen“, u.a. die Tamilschulen) und insbesondere auch die Ausgestaltung und die hohe Bedeutung der Geldbeschaffung durch die Auslandsfilialen für die LTTE entnehmen. Die nach der Aussage des Zeugen EKHK W. in Deutschland feststellbaren Strukturen decken sich dabei weitestgehend mit den Vorgaben aus dem Handbuch.
Auch der Sachverständige Dr. W. machte ausführliche und überzeugende Angaben zu den Auslandsniederlassungen der LTTE, insbesondere zum deutschen TCC in Oberhausen, dessen Strukturen und Aufgaben, welche sich mit den übrigen Erkenntnissen deckten.
4. Die Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten beruhen auf seinem umfassenden und glaubhaften Geständnis. Der Angeklagte hat sich dabei auch – übereinstimmend mit dem sonstigen Beweisergebnis – zu den Strukturen der LTTE in Deutschland, soweit es seine Einbindung als Kader und die Weiterleitungswege für das durch ihn gesammelte Geld anging, geäußert.
a) Mit Blick auf seine Rolle als Gebietsverantwortlicher für Bad Friedrichshall und Umgebung und die konkret von ihm eingesammelten Gelder im Rahmen der „Notspende 2009“ wird das Geständnis bestätigt durch die Erkenntnisse aus der Auswertung von im Rahmen der polizeilichen Wohnungsdurchsuchungen im sog. Strukturverfahren sichergestellten Beweisstücken.
Dabei handelt es sich vor allem um Microsoft Excel-Dokumente, welche auf Mitgliedern der Deutschlandführung des TCC in Oberhausen zuordenbaren digitalen Datenträgern vorgefunden wurden. Diese beinhalten Teile der Personal- und Finanzverwaltung des TCC (so u.a. die Dateien „Deutsche Zweigstelle Notspende–2009 Bezirk S.“ („a.badivam 2009.xls“, Ass. 4.2.8.6.1.1), „S. TCC-Filiale Deutschlans (sic)“ („malilam.xls“, Ass. 4.2.8.6.1.10), „Auskünfte über Aktivisten beim Theddam(fonds)–2006“ („Theddam_Seyalbaddalar_2006_ Germany.xls“, Ass. 4.2.8.6.1.10) und „Stuttgart-14.xls“ (Ass. 4.2.8.6.1.1)). Aus den Dateien ergibt sich in einer Gesamtschau eine eindeutige Zuordnung des Angeklagten (mit seinen Klarpersonalien) zu einem Decknamen (S.), seiner Kaderposition (Gebietszuständiger für Bad Friedrichshall und Umgebung) und an ihn im Zuge der Sammlung der „Notspende 2009“ vom TCC ausgegebenen und durchnummerierten Spendenquittungen (Nrn. 3251-3300). Darüber hinaus lassen sich den Aufstellungen – zugeordnet zu jeweils einer der genannten Quittungsnummern – die konkret durch den Angeklagten entgegengenommenen Spendenleistungen mit den Namen der jeweiligen Spender, der Summe sowie dem Datum der Entgegennahme, wie unter II.2.a) festgestellt, entnehmen. Somit ist auch die Verbindung des Angeklagten zum TCC belegt. Über diese Durchsuchungsfunde und deren Kernaussagen berichtete glaubhaft der Zeuge EKHK W.; Ausdrucke aus den Dateien wurden in die Hauptverhandlung eingeführt.
b) Die Feststellungen zur Rolle des Angeklagten als Verantwortlicher für die Tamilschulen in Bad Friedrichshall und Heilbronn beruhen auf seiner glaubhaften geständigen Einlassung .... .
Die Feststellungen zur Funktion der Tamilschulen für die LTTE und deren Eingliederung in die Strukturen der Vereinigung beruhen wiederum auf den – durch den Zeugen EKHK W. überzeugend dargestellten – Ermittlungserkenntnissen des BKA, insbesondere wiederum auf dem Inhalt des Handbuchs zur „Umstrukturierung der Auslandsfilialen der Befreiungstiger des Tamileelam“ und weiterem im Rahmen der Durchsuchungen bei der Deutschlandspitze der LTTE sichergestelltem Schriftverkehr. Auch der Angeklagte hat diese Zusammenhänge letztlich eingestanden.
c) Nicht zuletzt zeigt sich die nachhaltige und in zeitlicher Hinsicht weit über die Zerschlagung der LTTE hinaus anhaltende Identifikation des Angeklagten anhand des Ergebnisses der am 20. Juni 2017 durchgeführten Durchsuchung des von dem Angeklagten und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses. Dabei konnten unter anderem – dem Angeklagten zuordenbar – ein Schal und ein T-Shirt mit dem Tiger-Logo der LTTE sowie – jeweils an der Wand aufgehängt – zwei Poster des LTTE-Führers Prabhakaran und Kalender mit Bildern von als „Märtyrer“ verehrten Soldaten der LTTE sichergestellt werden.
IV.
(Rechtliche Würdigung)
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch seine Aktivitäten als Funktionär der LTTE der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129b Abs. 1 S. 1 und 2, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
1. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung hat das Bundesministerium der Justiz am 20. April 2010 erteilt.
2. Bei der LTTE handelte es sich im Tatzeitraum um eine terroristische Vereinigung im Ausland i.S.d. § 129b Abs. 1 StGB. Ihre Mitglieder unterwarfen sich im Rahmen der hierarchisch aufgebauten und am Prinzip von Befehl und Gehorsam orientierten Verbandsstrukturen, zu denen auch das deutsche TCC gehörte, dem Willen der in Sri Lanka angesiedelten Organisationsführung. Im Rahmen des dort durchgeführten bewaffneten Kampfes durch die militärischen Einheiten der LTTE wurden Mord und Totschlag, also Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen.
Der Angeklagte war an der ausländischen terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt, weil er sich als Kader der Organisation, nämlich als Gebietsverantwortlicher für Bad Friedrichshall und Umgebung und darüber hinaus als Verantwortlicher zweier von der LTTE getragener Tamilschulen in Heilbronn und Bad Friedrichshall in die LTTE – auf Dauer – eingegliedert hat. Dabei ordnete er sich deren Willen unter, nahm am Verbandsleben teil und entfaltete von innen heraus Tätigkeiten zur Förderung der Ziele der LTTE. Der gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Inlandsbezug liegt vor.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Ein Rechtfertigungsgrund für die Straftaten der LTTE, insbesondere für ihr auf Mord und Totschlag ausgerichtetes Vorgehen gegen Zivilisten, und hieran anknüpfend die Mitgliedschaft in dieser (terroristischen) Vereinigung lässt sich weder aus nationalem noch aus internationalem Recht (Völkerrecht) ableiten.
3. Sämtliche Beteiligungshandlungen des Angeklagten für die LTTE bilden gemäß § 52 Abs. 1 StGB eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine nach §§ 129 a, 129b StGB strafbare Handlung.
Soweit die Anklage von 41 tatmehrheitlichen Verbrechen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129b Abs. 1 S. 1 und 2, 129a Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB des Angeklagten ausging, beruhte dies auf der 2015 geänderten konkurrenzrechtlichen Rechtsprechung des BGH. Hiernach stehen mitgliedschaftliche Betätigungsakte, welche zugleich einen anderen Straftatbestand verwirklichen, zueinander und zur Gesamtheit der übrigen, keinen anderen Straftatbestand verwirklichenden Betätigungsakte im Verhältnis der Tatmehrheit (vgl. BGHSt 60, 308 ff.).
Vorliegend standen Verstöße gegen ein europarechtliches Bereitstellungsverbot zugunsten gelisteter Terrororganisationen, verwirklicht durch die Entgegennahme und Weiterleitung der Spendengelder, und damit Straftaten des Angeklagten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F. im Raum. Die insoweit von der Generalstaatsanwaltschaft gemäß 154a Abs. 1 StPO bereits im Ermittlungsverfahren vorgenommene Beschränkung auf den Vorwurf nach §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB ändert nach der Rechtsprechung des BGH an der dargestellten konkurrenzrechtlichen Beurteilung nichts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 3 StR 355/16).
Die für die Annahme einer Strafbarkeit nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F. erforderliche vollständige Verfügungsbefugnis der gelisteten Führungsspitze der LTTE (in Sri Lanka) über die Spendengelder ist allerdings frühestens dann anzunehmen, wenn das TCC durch Vorlage der Buchführung ihr gegenüber abgerechnet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2011 – III-6 StS 4/10 u. III-6 StS 1/11 –; EUGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – C-550/09 –, welcher – bezogen auf die DHKP-C – die Auffassung vertritt, dass von einer Bereitstellung in diesem Sinne erst mit der Weiterleitung der Gelder an die Führungsspitze der Organisation auszugehen ist).
Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte jedoch nicht geklärt werden, ob und gegebenenfalls wann eine entsprechende Abrechnung des TCC über die vom Angeklagten gesammelten Gelder angesichts des (drohenden) Endes der LTTE (noch) erfolgt ist.
Zudem bestand im Zeitraum zwischen dem 27. Januar und dem 4. März 2009 eine Strafbarkeitslücke für Verstöße nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F., nachdem der das Bereitstellungsverbot gegenüber der LTTE fortschreibende Beschluss des Rates der EU vom 26. Januar 2009 (2009/62/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der EG am 27. Januar 2009, ABl. EG Nr. L 23, S. 25 ff) erst am 4. März 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Nr. 34/2009 S. 794 ff.). Nach seinem Wortlaut setzte § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F. die Veröffentlichung des Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften im Bundesanzeiger als Grundlage der Strafbarkeit voraus.
Vor diesem Hintergrund hatte es – weil durch den Angeklagten begangene AWG-Verstöße nicht festgestellt werden konnten – bei einer Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verbleiben. Unter diese Beteiligung sind sämtliche Aktivitäten des Angeklagten für die LTTE, also neben seiner Tätigkeit als Leiter der Tamilschulen auch sämtliche Spendengeldsammlungen, als mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen zu subsumieren. Für einen Teilfreispruch war dabei kein Raum, weil der Senat die tatmehrheitlich angeklagten Sachverhalte nicht etwa für tatsächlich nicht erwiesen hielt, sondern diese insgesamt festgestellt hat, aber aus den dargestellten (konkurrenz-)rechtlichen Erwägungen von einer einheitlichen Tat ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 - Rn. 21 f., zitiert nach juris).
V.
(Strafzumessung)
1. Der Senat ist bei der Bemessung der Strafe vom Strafrahmen des § 129b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB ausgegangen.
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 129b Abs. 1 i.V.m. §§ 129a Abs. 6, 49 Abs. 2 StGB (sog. Mitläuferklausel), die bei Beteiligten mit geringer Schuld oder einer Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung nach pflichtgemäßen Ermessen in Betracht kommt, hat der Senat nicht vorgenommen.
Nach einer Gesamtabwägung ist nicht von einer solchermaßen nachgeordneten Beteiligung des Angeklagten auszugehen. Insbesondere nahm dieser im Zeitraum als Gebietsverantwortlicher eine Kaderstellung im Hierarchiegefüge der LTTE ein. Bei seiner Betätigung als Spendensammler handelte es sich nach dem Verständnis der LTTE um eine elementare Betätigung, welche gerade die effiziente finanzielle Abschöpfung der tamilischen Diaspora ermöglichte, zumal er Gelder in erheblichem Umfang akquirierte. Zudem fungierte er als Verantwortlicher für zwei der LTTE zuzurechnende Tamilschulen. Obwohl der Senat berücksichtigt hat, dass nach der Anklage ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum der mitgliedschaftlichen Betätigung zur Rede steht, war doch zu sehen, dass sich der Angeklagte außerhalb des angeklagten Zeitraums (vor dem Jahr 2009) bereits seit vielen Jahren in tragender Rolle für die Tamilschulen, die er bereits 1993 gegründet hatte, und damit in den Strukturen der LTTE engagiert hatte.
Einen minder schweren Fall sieht das Gesetz nicht vor, vertypte Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
2. Bei der Strafzumessung innerhalb des so eröffneten Strafrahmens waren für den Senat folgende Strafzumessungserwägungen bestimmend.
a) Strafmildernd war als besonders gewichtiger Gesichtspunkt das umfassende und bereits zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, sowie seine Entschuldigung für die Tat und die Distanzierung von der LTTE im Rahmen seines letzten Wortes. Das Geständnis hat zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme geführt.
Der Senat hat darüber hinaus zugunsten des Angeklagten gewertet, dass sein Einsatz für die LTTE untrennbar mit persönlichen Erfahrungen in Sri Lanka verbunden war. Er hat Übergriffe des Staates auf seine Familie erlebt. Sein Engagement ist vor dem Hintergrund seiner tamilischen Identität von dem Willen und der Überzeugung geprägt gewesen, die Lebensbedingungen des tamilischen Volkes zu verbessern; sein Handeln erscheint mithin von ideellen Zielen motiviert.
Weiter war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als nicht vorbestraft zu gelten hat, der nunmehr abgeurteilte Tatzeitraum mit knapp vier Monaten relativ kurz war und die Tat bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt. Seit Mitte Mai 2009 existiert die LTTE nicht mehr, weshalb eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass die von dem Angeklagten gesammelten Spenden bei der LTTE im Kriegsgebiet in Sri Lanka auch tatsächlich (noch) ankamen.
Zu seinen Gunsten wirkte sich auch aus, dass es für eine konkrete Beteiligung des Angeklagten an den Katalogtaten im Sinne des § 129a StGB keinerlei Anhaltspunkte gibt.
Genauso war die (über-)lange Verfahrensdauer und die damit verlängerte Ungewissheit des Angeklagten über den Ausgang des Verfahrens mit gravierendem Tatvorwurf mildernd zu werten.
b) Demgegenüber hat der Senat strafschärfend berücksichtigt, dass es sich bei der LTTE um eine besonders gefährliche, hochgradig (auch gegen Tamilen) gewalttätige und skrupellose terroristische Vereinigung handelte, welche weltweit erstmalig systematische Selbstmordanschläge mit einer Vielzahl von zivilen Opfern für ihre Zwecke einsetzte.
Weiter wirkte sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er eine nicht unerhebliche Spendensumme einsammelte und diese Mittel zumindest in Deutschland in das System der LTTE einspeiste.
c) Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält der Senat daher die festgesetzte Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
3. Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Dem in Deutschland nicht vorbestraften Angeklagten kann eine günstige Prognose gestellt werden. Er hat die Tat umfassend gestanden und sich von seinem Tun (zwischenzeitlich) distanziert. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass er bereits durch das vorliegende Verfahren nachhaltig beeindruckt ist. Er lebt in gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen und ist familiär sowie sozial fest eingebunden, wobei er trotz seiner Altersverrentung weiterhin einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit nachgeht.
Als besonderen Umstand im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB hat der Senat – neben den bereits für die Prognose herangezogenen Umständen – vor allem berücksichtigt, dass die Vereinigung LTTE bereits seit vielen Jahren nicht mehr existiert, wodurch die Gefahr einer vergleichbaren Straffälligkeit des Angeklagten nicht gegeben ist. Anhaltspunkte für die Gefahr einer Straffälligkeit des Angeklagten in anderen Delinquenzbereichen fehlen.
VI.
(rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung)
Die Ermittlungen wurden vom LKA Baden-Württemberg nicht innerhalb der angemessenen Frist durchgeführt, wodurch der aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK resultierende Anspruch des Angeklagten auf Beschleunigung des Verfahrens verletzt wurde. Es ist in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Einzelfalles von einer staatlich zu verantwortenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für die Dauer von einem Jahr auszugehen.
Für die Beurteilung der angemessenen Ermittlungsdauer kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Angeklagten von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, Anh. 4 EMRK, Art. 6 Rn. 8 m.w.N.) an. Diese war vorliegend mit der Durchführung der Wohnungsdurchsuchung am 20. Juni 2017 gegeben. Ab diesem Zeitpunkt dauerten die Ermittlungen des LKA Baden-Württemberg, das bereits Ende 2016 mit den Ermittlungen befasst wurde, bis zur Vorlage der Akten an die Generalstaatsanwaltschaft (Ende November 2018) rund eineinhalb Jahre. Durch das Bundeskriminalamt waren die Strukturen der LTTE in Sri Lanka und in Deutschland im sogenannten Strukturermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen des TCC Oberhausen, welches zu deren Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 12. Oktober 2011 (III-6 StS 4/10 u. III-6 StS 1/11) geführt hatte, bereits vor der Abgabe des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft im September 2015 umfassend ermittelt worden. Nach der Durchsuchung beschränkten sich die Ermittlungen des LKA Baden-Württemberg folglich auf die Auswertung der Durchsuchungsergebnisse und die Ermittlungen zur Person des Angeklagten (ausländerrechtliche Erkenntnisse und Finanzermittlungen).
Obwohl die auszuwertende Datenmenge nicht unerheblich war und das Beschleunigungserfordernis bei Nichthaftsachen gegenüber Haftsachen als geringer anzusehen ist, hätten die Ermittlungen in Anbetracht des überschaubaren Ermittlungsprogramms bis Ende November 2017 und damit ein Jahr vor der Vorlage der Akten an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart abgeschlossen sein können. Wie die Vernehmung des Zeugen KHK B., der die Ermittlungen beim LKA Baden-Württemberg führte, ergab, war die Verzögerung der Ermittlungen auf fehlende personelle Kapazitäten beim LKA Baden-Württemberg und die nicht gegebene Priorisierung des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens bei der Auswertung der digitalen Datenträger zurückzuführen. Zudem wirkte sich hiernach auch der Wechsel in der Hauptsachbearbeitung unzuträglich auf die Beschleunigung aus. So wurde der Bericht zu den Finanzermittlungen am 12. Januar 2018 erstellt, die Asservate waren – trotz mehrfacher Sachstandsanfragen der Generalstaatsanwaltschaft – erst am 23. August 2018, 14 Monate nach der Durchsuchung, vollständig ausgewertet.
Mit Blick auf die Bearbeitungsdauer der Generalstaatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung ist hingegen nichts zu erinnern.
Zur Kompensation war es vorliegend aufgrund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände indes ausreichend, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Konkrete Nachteile aufgrund der Verfahrensdauer sind nicht ersichtlich und wurden durch den – nicht inhaftierten – Angeklagten auch nicht geltend gemacht. Zudem hat sich der Zeitablauf nicht nur bei der Strafzumessung, sondern auch bei der Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung und bei der Entscheidung über die Frage der Festsetzung (weitergehender) Bewährungsauflagen zu seinen Gunsten ausgewirkt.
VII.
(Kosten)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.