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OLG Stuttgart 6. Strafsenat·6 - 2 StE 4/14·26.03.2015

OLG Stuttgart: Verurteilung wegen JAMWA-Mitgliedschaft/Unterstützung (§§ 129a, 129b StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Stuttgart verurteilte einen Angeklagten wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung JAMWA sowie zwei weitere wegen Unterstützung. I.I. schloss sich in Syrien nach Ausbildung und Wachdiensten der JAMWA an und beschaffte in Deutschland Ausrüstung (u.a. Nachtsichtgeräte, Kleidung, Medizin) zur Rückführung nach Syrien. M.A. unterstützte u.a. durch Fahrzeugzulassung, Mitreise und mitgeführtes Geld; E.I. leistete Geldtransfers und finanzierte/lieferte Ausrüstung. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung bestimmter Gegenstände an und auferlegte den Angeklagten die Kosten.

Ausgang: Angeklagte wurden verurteilt (Freiheitsstrafen); teils Einziehung angeordnet und Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ausländische Gruppierung ist terroristische Vereinigung i.S.d. §§ 129a, 129b StGB, wenn sie auf Dauer angelegt, organisatorisch strukturiert ist und ihre Zwecke/Tätigkeit auf die Begehung von Katalogtaten, insbesondere Mord und Totschlag, ausgerichtet sind.

2

Mitgliedschaftliche Beteiligung i.S.d. § 129a StGB setzt eine auf Dauer angelegte Eingliederung in die Vereinigung mit Unterordnung unter deren Willen und aktive, vereinigungstypische Förderhandlungen mit Einverständnis der Organisation voraus; Ausbildung, Wachdienste, logistische Aufgaben und beschaffungsbezogene Tätigkeiten können dies erfüllen.

3

Unterstützen i.S.d. § 129a Abs. 5 StGB ist jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die Organisation, ihren Zusammenhalt oder ihre Aktionsmöglichkeiten objektiv fördert; ein messbarer Erfolg ist nicht erforderlich, insbesondere wenn ein Mitglied bei vereinsintern beauftragten Aufgaben gefördert wird.

4

Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist auch dann vollendet, wenn die geplante Weiterleitung von Geld oder Ausrüstung in das Aktionsgebiet durch polizeiliches Einschreiten verhindert wird, sofern die Handlung objektiv organisationsnützlich angelegt war.

5

Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass Gegenstände zur Tatausführung benutzt wurden; ist die Zweckbestimmung eines Geldbetrags für die Vereinigung nicht sicher nachweisbar, scheidet die Einziehung insoweit aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 129b Abs. 1 StGB§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 129a Abs. 5 S. 1 Alt. 1 StGB§ 74 Abs. 1 StGB§ 53 Abs. 1 StGB§ 257c StPO

Orientierungssatz

Eine Gliederung der Urteilsgründe befindet sich am Entscheidungsende.

Tenor

Der Angeklagte I.I. wird wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu der Freiheitsstrafe von

4 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte M.A. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu der Freiheitsstrafe von

2 Jahren 9 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte E.I. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Die beim Angeklagten A. beschlagnahmten Gegenstände:

- eine Splitterschutzweste,

- ein Smartphone Samsung, GT-i9300, Galaxy S3,

- Bargeld in Höhe von 1.145 Euro

werden eingezogen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

- bei dem Angeklagten I.I.:

§§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB

- bei dem Angeklagten M.S.A.:

§§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 Alt. 1, 74 Abs. 1 StGB,

- bei dem Angeklagten E.I.:

§§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 Alt. 1, 53 Abs. 1 StGB.

Gründe

1

Vorbemerkungen

2

Das vorliegende Verfahren richtet sich gegen drei Angeklagte, von denen I.I. zwischen Ende August 2013 bis zur Festnahme am 13. November 2013 Mitglied der in Nordsyrien tätigen terroristischen Organisation Jaish al-Muhajirin wa-l Ansar (JAMWA) gewesen ist, M.A. sowie E.I. die JAMWA ab September 2013 durch helfende Tathandlungen unterstützt haben.

3

Bei der JAMWA handelte es sich um eine terroristische Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hatte, das Assad-Regime in Syrien zu beseitigen und in Syrien und den angrenzenden Staaten ein islamisches Kalifat unter Geltung der Scharia zu errichten. Diesem Ziel versuchte sie vorwiegend durch bewaffneten Kampf im Zusammenwirken mit anderen Organisationen näher zu kommen. Aufgrund der ideologischen Nähe kooperierte die JAMWA besonders eng mit der Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS). Diese Kooperation führte ab Sommer 2013 zu einem vom Führer der JAMWA, Abu Umar ash-Shishani, forcierten, von Teilen der JAMWA aber kritisch gesehenen Eingliederungsprozess in den ISIS. Am 21. November 2013 legte Abu Umar ash-Shishani schließlich einen öffentlichen Treueeid auf den Führer des ISIS, Abu Bakr al Baghdadi, ab. Dies führte zur endgültigen Spaltung der Vereinigung. Während ein Abu Umar ash-Shishani ergebener Teil mit dem ISIS verschmolz, bildete der JAMWA-Kommandeur Salahuddin ash-Shishani mit einem anderen Teil eine Gruppierung, die sich weiterhin JAMWA nennt.

4

Der Angeklagte I.I. schloss sich nach seiner Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013 Ende August 2013 mit der Aufnahme einer vierwöchigen Kampf- und Waffenausbildung in einem Lager in Atma in Nordsyrien der JAMWA an, wobei er gegen Ende seiner Ausbildung auch zwei Wachdienste leistete. Nach seiner Ausbildung kam der Angeklagte in eine Basisstation der JAMWA in Hraytan, einem Vorort von Aleppo, wo er einer Kampfgruppe zugewiesen wurde und sich in der Folgezeit einerseits bereithielt, am Stellungskampf der JAMWA bei Kafr Hamra oder an größeren Operationen teilzunehmen, und andererseits sich mit der Beschaffung und der Zubereitung der täglichen Verpflegung von etwa 50 Kämpfern befasste, wobei er in dieser Zeit an einem Wachdienst und an mindestens einem Stellungskampf teilnahm. Am 21. Oktober 2013 reiste er nach Deutschland zurück und beschaffte in Stuttgart gemäß einem entsprechenden Auftrag seines Gruppenführers militärische Bekleidung, Medikamente, zwei Nachtsichtgeräte und weitere Ausrüstungsgegenstände für sich und seine Kampfgruppe.

5

I.I. wurde bei der Umsetzung des Beschaffungsauftrages durch den Angeklagten M.A., der selbst zum Einsatz als Kämpfer der JAMWA im bewaffneten Jihad bei der Kampfgruppe des I.I. bereit war und sich auf dem Weg dorthin befand, unterstützt. Bei der gemeinsam unternommenen Transportfahrt Richtung Syrien wurden beide Angeklagte an der Rastanlage der A8 bei Gruibingen festgenommen.

6

Der Angeklagte E.I. unterstützte seinen Bruder in dessen mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen für die JAMWA durch Überweisung von Geldbeträgen in Höhe von 250 Euro und 1.000 Dollar sowie durch die Bereitstellung von etwa 10.000 Euro, von denen rund 7.700.- Euro von I.I. abgerufen wurden.

7

Eine Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

8

1. Abschnitt: Tatsächliche Feststellungen

9

A. Feststellungen zur Person der Angeklagten

10

I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten I.I.

11

Der Angeklagte I.I. wurde am ... Februar 1990 in Nykobing Falster/Dänemark geboren. Er ist geschieden und kinderlos und besitzt die libanesische Staatsangehörigkeit. Er ist sunnitischer Moslem.

12

Seine Eltern lebten bis 1985 in Tripolis/Libanon. Sein im Jahr 1947 in Tripolis geborener Vater R.I. stammte aus einer Kaufmanns- und Reederfamilie, die zur damaligen Zeit sieben Frachtschiffe besaß. Er arbeitete als Kapitän auf einem Frachtschiff. Die im Jahr 1957 in Hama/Syrien geborene Mutter des Angeklagten kam in den 70er Jahren mit ihren Eltern nach Tripolis; ihre Familie war aus Syrien geflohen, da sich zwei ihrer Brüder aus Opposition zum damaligen Regime geweigert hatten, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten. Mit der Eheschließung im Jahr 1974 wurde auch die Mutter libanesische Staatsangehörige. Im Libanon wurden 1977 sein Bruder A., im Jahr 1979 seine Zwillingsgeschwister Mu. und F., im Jahr 1980 sein Bruder E. und 1983 seine Schwester M. geboren. Mu. kam 1985 bei einem Raketenangriff der syrischen Streitkräfte, die in den Libanon einmarschiert waren und Mitte 1985 die Stadt Tripolis belagerten, ums Leben. Da die Familien seiner Eltern infolge der Besatzung durch die syrischen Streitkräfte massiven Repressalien ausgesetzt waren (der Familie väterlicherseits wurde ein Teil des Vermögens beschlagnahmt, Familienmitglieder wurden verschleppt und misshandelt; die Eltern seiner Mutter und deren beide oben genannten Brüder über zwei Jahre in Haft genommen, misshandelt und gefoltert) entschlossen sich seine Eltern, noch im Jahr 1985 mit ihren Kindern nach Dänemark zu fliehen.

13

In Dänemark erhielten die Eltern des Angeklagten Asyl und lebten fortan mit ihren Kindern auf der Insel Falster. Dort wurde 1987 sein Bruder Ib. geboren. Im April 1989 wurde die damals siebenköpfige Familie des Angeklagten Opfer eines Übergriffs, als ein Unbekannter mit einem Traktor mehrmals in das von der Familie bewohnte Haus fuhr und eine Wand durchbrach. Unter anderem wegen dieses Ereignisses entschlossen sich die Eltern des Angeklagten im August 1990, mit sämtlichen Kindern - auch mit dem im Februar 1990 geborenen Angeklagten I.I. - nach Deutschland überzusiedeln, wo sie in Stuttgart Wohnung fanden. Vier Jahre später wurde hier ein weiterer Bruder, O., geboren.

14

Im Jahr 1995 trennte sich der Vater des Angeklagten, der sich beruflich mit dem Handel von Autos bzw. Autoteilen in den Libanon befasste und den I.I. nie richtig kennengelernt hatte, von der Familie und lebte fortan in Ägypten, wo er erneut heiratete und 1997 einen weiteren Sohn bekam. Im März 2000 verstarb er.

15

Während die ältere Schwester des Angeklagten, F., im Libanon lebt, leben die anderen Geschwister des Angeklagten in Stuttgart.

16

Der Angeklagte besuchte in Folge mehrere Grundschulen in Stuttgart-Bad Cannstatt, in Stuttgart-Sillenbuch sowie in Stuttgart-Riedenberg und danach die Hauptschule in Stuttgart-Heumaden sowie in Ludwigsburg. Nach dem Abschluss der Hauptschule mit der Note 1,9 wechselte er auf die Werkrealschule in Ludwigsburg-Ost, die er 2007 mit einem Notendurchschnitt von 3,1 erfolgreich beendete.

17

Eine Berufsausbildung hat der Angeklagte anschließend nicht begonnen. Er arbeitete in der Folgezeit vielmehr in Stuttgart und Umgebung in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, darunter auch in der Gastronomie, bis er im Jahr 2010 mit seiner aus Dänemark stammenden, 1991 geborenen Lebensgefährtin S.H. nach Malmö in Schweden zog. Der Angeklagte hatte S.H. bei Besuchen von deren ebenfalls aus dem Libanon stammenden Familie in Stuttgart kennengelernt. Die Beziehung war erst von kurzer Dauer, als S. H. schwanger wurde und sich das Paar entschloss, in Malmö zu heiraten und in Schweden zu leben. In Malmö arbeitete der Angeklagte als Aushilfe in einer Bäckerei und erhielt noch Unterstützung von seiner Mutter aus Deutschland. Nachdem seine Frau wenig später eine Fehlgeburt erlitten hatte und die Ehe nicht mehr fortsetzen wollte, trennte sich das Paar. Der Angeklagte kehrte im Mai 2010 nach Stuttgart zurück, wo er in der Wohnung seiner in Stuttgart-W. lebenden Mutter unterkam.

18

In der Folgezeit arbeitete er zunächst als Aushilfskraft bei dem Fastfood-Restaurant „Kentucky Fried Chicken“ in W..

19

Im Oktober 2010 wurde seine Ehe mit S.H. geschieden. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.

20

Mitte des Jahres 2010 begann er eine weitere Schulausbildung beim Internationalen Bund in Stuttgart , um die Fachhochschulreife zu erwerben, da er beabsichtigte, anschließend „Internationales Management“ zu studieren. Durch seine Mitschüler bekam er in dieser Zeit Kontakt mit illegalen Drogen. Er begann Marihuana zu konsumieren, nahm schließlich auch Speed, Ecstasy und „am Ende alles“, wobei er sich zu keinem Zeitpunkt die Drogen injizierte. Weil er deshalb seinen schulischen Verpflichtungen nicht mehr genügend nachkam, musste er die Schule im Februar 2012 abbrechen.

21

Seit 2012 hat der Angeklagte eine Freundin, die in Tripolis lebt und dort, mittlerweile 20 Jahre alt, Journalismus studiert.

22

Ab Sommer 2012 unternahm der Angeklagte einen erneuten Versuch zur Fortführung seiner schulischen Ausbildung, indem er ein privates zweijähriges Berufskolleg des Internationalen Bundes e.V. der Deutschen Angestellten Akademie in Stuttgart-Nord besuchte. Aufgrund seines weiter anhaltenden Drogenkonsums blieb der Angeklagte jedoch auch hier wiederholt dem Unterricht fern. Im Zusammenhang mit der Vorlage eines von ihm gefälschten ärztlichen Attests wurde er im Februar 2013 der Schule verwiesen.

23

Bis August 2013 arbeitete der Angeklagte in der auf seine Mutter zugelassenen Einzelfirma, die sich mit verschiedenen Dienstleistungen wie dem Be- und Entladen von LKWs für ein Stahl- und Metallhandelsunternehmen und Lagerdienstleistungen beschäftigt. Das Unternehmen, in dem auch seine anderen Brüder mitarbeiten, wird tatsächlich vom Angeklagten E.I. geführt.

24

Die Mutter des Angeklagten ist im Frühjahr 2013 an Krebs erkrankt und seither behandlungsbedürftig.

25

Der Angeklagte beherrscht die deutsche, die arabische und die englische Sprache in Wort und Schrift.

26

Der Angeklagte, der die Fahrerlaubnis zum Führen von PKW besitzt, verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis 5. Oktober 2015 verlängert worden ist.

27

Der Angeklagte hat keine Schulden.

28

Der Angeklagte hat vor, während der anstehenden Haft ein Berufskolleg zu absolvieren und nach der Entlassung als „Pfleger oder Streetworker“ zu arbeiten. Außerdem möchte er Jugendliche über die Gefahren des Islamismus aufklären und insofern auch „medial“ tätig sein.

29

Er ist im Bundesgebiet bislang strafrechtlich nicht verurteilt. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Marihuana (1,3 Gramm brutto) bei der Festnahme am 13. November 2013 ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

30

Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 13. November 2013 auf der Tank- und Rastanlage Gruibingen an der A8 vorläufig festgenommen. Am folgenden Tag wurde er dem Haftrichter beim Amtsgericht Stuttgart vorgeführt, der gegen ihn Haftbefehl erließ und Untersuchungshaft anordnete. Am 3. April 2014 wurde der ursprüngliche Haftbefehl durch einen neuen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ersetzt. Dieser Haftbefehl wurde im Rahmen einer Haftprüfungsentscheidung mit Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2014 abgeändert.

31

Seit dem 14. November 2013 befindet sich der Angeklagte I.I. ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart.

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II. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten M.A.

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Der Angeklagte A. wurde am ... Juli 1976 in Kabul/ Afghanistan geboren. Er wuchs als ältestes Kind zusammen mit seinem im Jahr 1977 geborenen Bruder und seinen beiden in den Jahren 1980 bzw. 1983 geborenen Schwestern im Haushalt der Eltern auf. Diese waren in Kabul als Lehrer tätig. Seine Muttersprache ist Persisch. Er ist sunnitischer Moslem.

34

Im Jahr 1988 entschieden sich seine Eltern, ihr Heimatland zu verlassen. Die Familie des Angeklagten begab sich zunächst für etwa acht Monate nach Indien und reiste schließlich im November 1988 nach Deutschland, wo die Familie in Kassel unterkam. Sein Vater arbeitete zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie fortan in einer Fabrik bzw. nahm verschiedene Gelegenheitsjobs an, während seine Mutter den Haushalt der Familie versorgte.

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Der Angeklagte A., der in Kabul im Alter von sechs Jahren eingeschult worden war und nach der Ausreise nach Indien auch dort drei Monate zur Schule ging, setzte in Kassel den Schulbesuch fort und beendete im Jahr 1994 die Realschule. Ab 1994 besuchte er die Fachoberschule im Bereich Wirtschaft und Informatik, die er 1996 erfolgreich abschloss.

36

1996 zog die Familie nach Mönchengladbach. In den darauf folgenden zwei Jahren absolvierte M.A. erfolgreich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Im Anschluss daran arbeitete er bis 1999 in seinem Ausbildungsbetrieb, dem „Praktiker“-Baumarkt in M.. Von 1999 an war er als Verkaufsberater der Deutschen Post tätig. Ab 2001 arbeitete er bei der S. Bank als Kreditsachbearbeiter. Neben seiner Tätigkeit, bei der er zwischen 1.700 und 2.200 Euro netto verdiente, absolvierte er von 2003 bis 2006 auf der Abendschule in Neuss eine Lehre zum Bankkaufmann, die er erfolgreich abschloss. Bei der Bank war er bis November 2010 tätig.

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Im Anschluss daran nahm er - da ihm eine weitere Bürotätigkeit nicht mehr zusagte - in Düsseldorf eine Ausbildung zum Fahrlehrer auf, die er im Sommer 2011 abschloss. Ab Oktober 2011 war er als Fahrlehrer bei der Fahrschule Sch. in Mönchengladbach beschäftigt. Sein monatlicher Nettoverdienst lag zwischen 1.200 und 1.600 Euro netto; diese Tätigkeit kündigte er wegen seiner geplanten Ausreise nach Syrien zum 15. November 2013. Aus diesem Grund löste er auch sein Bankkonto auf.

38

M.A. erlangte im Jahr 1998 unter Beibehaltung seiner afghanischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit. Im gleichen Jahr heiratete er in Pakistan seine ebenfalls aus Afghanistan stammende Cousine F. Die Ehe war von seiner Familie vermittelt worden. Ein Jahr später holte er seine Ehefrau nach Erlangung eines Visums aus Pakistan nach Deutschland nach. Aus der Ehe sind vier in den Jahren 1999, 2002, 2006 und 2010 geborene Kinder hervorgegangen.

39

Seit 2011 lebt der Angeklagte A. von seiner Familie getrennt. Seine Ehefrau verblieb mit den gemeinsamen Kindern weiterhin in dem Haus in Mönchengladbach, das die Eheleute gemeinsam für 190.000 Euro erworben hatten. Nach der Trennung bezahlte der Angeklagte A. seiner Ehefrau, die das Kindergeld für die vier Kinder bezieht, wie auch für seine Kinder keinen Unterhalt. Er übernahm jedoch die monatlichen Hausfinanzierungskosten i.H.v. 398 Euro bei einem zwischenzeitlich noch bestehenden Schuldenstand in Höhe von etwa 150.000 Euro. Seine Ehefrau und die Kinder leben seither von Sozialleistungen.

40

Nach der Trennung und dem Auszug fand der Angeklagte A. bei seinem Vater in Mönchengladbach Wohnung. Sein Vater ist Rentner und hält sich immer wieder, auch für längere Zeit, in Afghanistan auf. Die Mutter des Angeklagten ist im Jahr 2008 verstorben.

41

Nach der Trennung hielt der Angeklagte weiterhin nach seinem Belieben persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern. Die Ehefrau steht weiterhin zu ihrem Ehemann und ist bereit, mit diesem wieder zusammenzuleben.

42

Seit 2003 war der Angeklagte A. aktiver Sportschütze und Mitglied in Schützenvereinen. Zwischen 2005 und Anfang 2013 ruhten entsprechende Aktivitäten. Im Zeitraum zwischen 3. März und 26. Oktober 2013 ging A. diesem Hobby wieder nach und übte mit Sportpistolen und Schrotgewehren.

43

Der Angeklagte A. ist in Deutschland nicht vorbestraft.

44

Der Angeklagte beabsichtigt nach seiner Haftentlassung seine Fahrlehrertätigkeit fortzusetzen.

45

Zusammen mit I.I. wurde der Angeklagte A. am 13. November 2013 durch polizeiliche Einsatzkräfte auf der Tank- und Rastanlage Gruibingen vorläufig festgenommen und am folgenden Tag dem Haftrichter beim Amtsgericht Stuttgart vorgeführt, der Haftbefehl erließ und die Untersuchungshaft anordnete. Am 3. April 2014 wurde der ursprüngliche Haftbefehl durch einen neuen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ersetzt. Dieser Haftbefehl wurde mit Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2014 abgeändert.

46

Seit dem 14. November 2013 befindet sich der Angeklagte A. ununterbrochen - zunächst in der Justizvollzugsanstalt Freiburg und ab Hauptverhandlungsbeginn in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart - in Untersuchungshaft.

47

III. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten E.I.

48

Der Angeklagte E.I. wurde am ... September 1980 in El-Mina / Libanon geboren; er ist einer der Brüder des Angeklagten I.I. Der Angeklagte E.I., der ebenfalls im Haushalt der Eltern aufwuchs, ist libanesischer Staatsangehöriger. Er sunnitischer Moslem.

49

Der Angeklagte besuchte - nachdem er mit seinen Eltern 1985 aus dem Libanon nach Dänemark gekommen war - dort von 1986 bis 1990 die Grundschule. Nach dem Umzug der Familie nach Deutschland im August 1990 kam er zunächst für ein Jahr in eine Sprachschule in Stuttgart und wurde anschließend in die dritte Klasse der Grundschule übernommen. Da er älter als seine Mitschüler war, wurde er kurz darauf der fünften Klasse der Hauptschule zugewiesen. Im Jahr 1993 verließ er die Schule ohne Abschluss und arbeitete fortan inoffiziell in der Firma seines Vaters. Dort war er bis zu dem Zeitpunkt im Jahr 1995 tätig, als sein Vater die Familie verließ und sich nach Ägypten begab. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte bis zu seinem 18. Lebensjahr im gleichen Bereich bei einem Geschäftspartner seines Vaters mit.

50

Mit Eintritt der Volljährigkeit erhielt der Angeklagte eine Arbeitserlaubnis, weshalb er in der Folgezeit - ohne eine Ausbildung zu absolvieren - bei verschiedenen Firmen arbeitete. Im Jahr 2007 machte sich der Angeklagte selbstständig und gründete eine Firma, die sich mit Lagerdienstleistungen sowie mit dem Be- und Entladen von LKWs befasste. Er hatte zuletzt fünf Mitarbeiter, als er im Jahr 2008 Insolvenz anmelden musste. Die Verbindlichkeiten der Firma, insbesondere ausstehende Löhne, konnte er zum überwiegenden Teil später zurückführen.

51

Etwa 2010 wurde die Firma mit dem gleichen Geschäftsgegenstand wegen der vorangegangenen Insolvenz auf seine Mutter überschrieben. In dieser Firma, die zwischen Januar 2013 und Ende Februar 2014 aus der Geschäftsbeziehung mit der Fa. K. Umsätze in Höhe von rund 877.000 Euro verbuchte, war der Angeklagte weiter tätig; sie hat 22 Mitarbeiter. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. das Be- und Entladen von LKW für ein Stahl- und Metallhandelsunternehmen. Das Unternehmen, in dem mittlerweile auch seine Brüder mitarbeiten, wird faktisch von dem Angeklagten geführt. Er entnimmt monatlich für sich etwa 1.600 Euro. Der Angeklagte arbeitet nebenher noch im Gastronomiebereich und bezieht hierfür monatlich 400 Euro.

52

Seine gegenwärtigen Schulden auch aus der früheren Tätigkeit betragen etwa 8.000 bis 9.000 Euro.

53

Im Jahr 2007 hatte er zum ersten Mal geheiratet. 2011 wurde diese Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, geschieden. Der Angeklagte muss an seine frühere Ehefrau keinen Unterhalt bezahlen. Im Jahr 2012 hat der Angeklagte mit der aus dem Irak stammenden S.J.A. eine Ehe nach islamischem Recht geschlossen. Er hat aus dieser Verbindung einen zweijährigen Sohn; ein weiteres Kind wurde am 28. Januar 2015 geboren. Die Familie des E.I. lebt in einer eigenen Wohnung.

54

Der Angeklagte, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und Arabisch spricht, besitzt gegenwärtig eine seit dem Jahr 2007 regelmäßig verlängerte Aufenthaltserlaubnis, zuletzt am 30. Oktober 2013 befristet bis zum 29. Oktober 2015.

55

Das Bundeszentralregister enthält folgende Eintragungen :

56

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Stuttgart am 29. September 2010 (Az.: 21 Cs 144 Js 88925/10 3028 VRs) wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

57

Am 1. Oktober 2012 wurde gegen ihn vom Amtsgericht Stuttgart (Az.: 23 Cs 144 Js 85658/12 3057 VRs) wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 18 Tagessätzen zu je 25 Euro festgesetzt.

58

Beide Straferkenntnisse sind seit 19. Oktober 2010 bzw. 20. Oktober 2012 rechtskräftig; die Geldstrafen wurden vom Angeklagten bezahlt.

59

Der Angeklagte wurde am 28. Januar 2014 aufgrund eines am Vortag erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart festgenommen und der Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Stuttgart vorgeführt. Diese hat den Haftbefehl aufrecht erhalten und den Haftbefehl in Vollzug gesetzt. Mit Beschluss der Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Stuttgart vom 18. Februar 2014 wurde der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen die Gestellung einer Kaution in Höhe von 10.000 Euro, Meldeauflage und Passabgabe verschont. Am 4. April 2014 wurde der ursprüngliche Haftbefehl durch einen dem Stand der Ermittlungen angepassten neuen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ersetzt; nach Maßgabe der Regelungen aus dem Verschonungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart wurde der Vollzug der Untersuchungshaft weiterhin ausgesetzt.

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B. Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung

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I. Ausgangssituation in Syrien

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1. Politisches System

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Die Arabische Republik Syrien, deren Staatsgebiet etwa halb so groß wie Deutschland ist, verfügte im Jahr 2011 über 24 Millionen Einwohner. Die größten ethnischen Gruppen bilden Araber (ca. 90 Prozent) und Kurden (ca. neun Prozent). Nach Religionszugehörigkeit setzt sich die Bevölkerung zu etwa 70 Prozent aus sunnitischen Moslems, zu etwa zehn Prozent aus (zum schiitischen Spektrum des Islams gehörenden) Alawiten sowie aus bedeutenden Minderheiten von Christen und Drusen zusammen. Angehörige der sog. Zwölfer-Schia leben als kleine Minderheit vor allem im Norden Syriens. Das Land ist in 14 Provinzen gegliedert; neben der Hauptstadt Damaskus im Süden des Landes hat das im Nordwesten liegende Aleppo als Stadt mit der größten Bevölkerungszahl und wichtigste Wirtschaftsmetropole zentrale Bedeutung.

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Seit Mitte der 1960er Jahren wird Syrien von der panarabisch ausgerichteten Baath-Partei regiert, die für einen säkularen sozialistischen Staat eintritt. 1971 gelangte der damalige syrische Verteidigungsminister Hafiz al-Assad durch einen Militärputsch an die Macht. Bis zu seinem Tod im Jahr 2000 regierte er das Land autokratisch mit Hilfe von Armee und Geheimdiensten. Die Familie al-Assad gehört - wie weite Teile der syrischen Herrscherelite - der Religionsgemeinschaft der Alawiten an, die sich auf Ali, den Schwiegersohn und Vetter des Propheten Mohammed beruft, von den Sunniten jedoch als schiitische Sekte angesehen und nicht zu den Muslimen gerechnet wird. Nach dem Tod von Hafiz al-Assad übernahm sein Sohn Baschar al-Assad die Macht. Die mit dem Machtwechsel verbundenen Hoffnungen auf politische Reformen und eine Öffnung des international weitgehend isolierten Landes, das vor allem von Iran und Russland unterstützt wird, zerschlugen sich rasch. Wesentliche Änderungen des politischen Systems gab es nicht. Während sein Vater vor allem durch gezielte Förderung der ländlichen Regionen Unterstützung in der Bevölkerung suchte, stützt sich die Herrschaft von Bashar al-Assad insbesondere auf die von seiner Wirtschaftspolitik profitierenden städtischen Mittelschichten, unabhängig von deren Religionszugehörigkeit.

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2. Phasen des Konflikts in Syrien

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a. „Arabischer Frühling“

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Im Dezember 2010 begannen zunächst in Tunesien und von dort übergreifend in anderen nordafrikanischen Staaten Proteste und Aufstände, die sich gegen die dort autoritär regierenden Regime und die sozialen und politischen Verhältnisse richteten. Die als „Arabischer Frühling“ bezeichnete Entwicklung erfasste als Massenbewegung in kurzer Folge weite Teile der arabischen Welt, darunter auch die Staaten des Nahen Ostens und führte teilweise zum Sturz der dortigen Regierungen.

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b. Erste Phase: Beginnende Proteste (Februar bis Mitte 2011)

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Bereits im Februar 2011 kam es auch in der syrischen Hauptstadt Damaskus zu Protesten, die im Rest des Landes jedoch zunächst kaum auf Resonanz stießen. Dies änderte sich, als Bürger der im Südwesten gelegenen Stadt Deraa gegen die Verhaftung und Folterung von Kindern und Jugendlichen protestierten, die regimekritische Parolen auf Wände geschrieben hatten. Die Proteste griffen auf die ländlichen Gebiete und kleinen Städte in den überwiegend von Sunniten besiedelten Regionen im Zentrum, Norden und Osten Syriens über. Auf die friedlichen Demonstrationen reagierte das Regime, das über ca. 120.000 Soldaten und 50.000 paramilitärische Kräfte der Geheimdienste und Milizen verfügte, mit brutaler Repression. Um sich gegen die mit Infanterie und gepanzerten Fahrzeugen anrückenden Sicherheitskräfte zu schützen, organisierten die Demonstranten eigene Wachen, die aus desertierten Soldaten der Armee und notdürftig bewaffneten Zivilisten bestanden. Gegen Ende dieser Phase kam es bereits zu kleineren Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Kräften des Regimes, erst in kleinen Städten, dann auch in größeren Städten, vor allem im mittelsyrischen Homs.

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c. Zweite Phase: Bewaffneter Aufstand (Mitte bis Ende 2011)

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In der nächsten Phase, die von Mitte bis Ende 2011 reichte, bildete die Protestbewegung zunächst lokale Gruppierungen, die keiner zentralen Kontrolle unterstanden. Aus diesen Bürgerwehren formierten sich kleine bewaffnete Gruppen, die mehrheitlich aus Sunniten bestanden. Im Juni 2011 gründeten ehemalige Offiziere der syrischen Armee die „Freie Syrische Armee“ (FSA), die sich vor allem aus desertierten Soldaten rekrutierte. Dabei handelte es sich überwiegend um sunnitische Muslime. Ende 2011 verfügte die FSA über etwa 10.000 Mann. Zentren des Aufstands wurden in dieser Phase die Großstädte Hama und Homs, wo die Rebellen die Kontrolle über bestimmte Stadtviertel gewannen. Darauf reagierte das Regime, indem es die besetzten Stadtviertel - wie auch in Hama, Idlib und den Außenbezirken von Damaskus - blockierte und die Rebellen durch Artilleriebeschuss zur Aufgabe zu zwingen versuchte.

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d. Dritte Phase: Ausweitung des Konflikts und Aufstieg der Nusra-Front (Anfang 2012 bis Frühjahr 2013)

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In der Anfang 2012 beginnenden dritten Phase hatte der Aufstand weite Teile Syriens erfasst. Die aufständischen Gruppierungen waren weiter stark zersplittert. Sie wurden zwischenzeitlich von ausländischen Kämpfern verstärkt, vor allem von Salafisten. Diese zielen darauf ab, die idealisierte Gesellschaft des Ur-Islam, wie sie im Mekka und Medina des 7. und 8. Jahrhunderts existiert haben soll, zu neuem Leben zu erwecken. Sie orientieren sich dazu an den frommen Altvorderen (as-salaf as-salih, daher die Bezeichnung Salafismus), den Gefährten des Propheten Muhammad und ihren Nachfahren, die nach ihrer Ansicht dank der räumlichen und zeitlichen Nähe zum Propheten ein besonders gottgefälliges Leben führten.

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Die den Aufstand tragenden Gruppen gingen in dieser Phase von ihren Hochburgen im ländlichen Raum aus in die Offensive und versuchten, die Verbindungslinien des Regimes im Osten, Norden und Zentrum des Landes zu kappen und die dort befindlichen Militärbasen einzunehmen. Im Sommer 2012 entschieden sich die Rebellen, die Stadt Aleppo von dem von ihnen gehaltenen Umland aus anzugreifen. In den folgenden Monaten gelang ihnen die Einnahme einzelner Stadtteile im Süden und Nordosten; der Rest der Stadt und die Flughäfen blieben in der Hand der Regierungstruppen. Bis Ende 2012 konnte die Regierung, die seit Beginn des Jahres auch verstärkt ihre Luftwaffe einsetzte, große Teile von Homs zurückgewinnen, den Vormarsch der Rebellen in Aleppo stoppen und in den Vororten von Damaskus in die Offensive gehen. Die Aufstandsbewegung blieb stark zersplittert. Nach dem im Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des al-Qaida-Führers Aiman al-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das syrische Regime aufzunehmen, trat auch die vom Iraker Abu Bakr al-Baghdadi geführte Vereinigung „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) auf den Plan. Dabei kooperierte sie unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer Muhammad al-Jawlani geführten Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham („Hilfsfront für die Menschen Syriens“). Daneben trat die salafistische Ahrar as-Sham („Freie Männer Syriens“) stärker in Erscheinung.

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e. Vierte Phase: Erstarken des Regimes und Konflikte unter den Rebellen (April 2013 bis Frühjahr 2014)

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Der Tatzeitraum des vorliegenden Verfahrens fällt in die vierte Phase des Aufstands, die auf den Zeitraum zwischen April 2013 bis Frühjahr 2014 zu datieren ist. In diesem Zeitraum konnte das Regime seine Position weiter konsolidieren. Nach vollständiger Niederschlagung der demokratischen Bewegung und Erfolgen im Kampf gegen Rebellengruppen war diese Phase geprägt von Geländegewinnen der Regierungstruppen im Zentrum des Landes, dem erstmaligen Einsatz von Chemiewaffen am 21. August 2013 und dem Auftreten der im Frühjahr 2013 ausgerufenen Organisation ad-Dawla al-Islamiya fi l-Iraq wa-sh-Sham („Islamischer Staat im Irak und [Groß-] Syrien“, kurz ISIS).

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Der Einsatz von Chemiewaffen, bei dem etwa 1.400 Bewohner zweier Rebellenhochburgen nahe Damaskus zu Tode kamen, führte bei vielen FSA-Kämpfern zu einer Demoralisierung und der Entscheidung, das Land zu verlassen. Diese Entwicklung stärkte die Stellung der religiös motivierten Organisationen. Ab Frühjahr 2013 entwickelten sich Spannungen zwischen den beiden aus dem Irak kommenden al-Qaida-Ablegern Jabhat an-Nusra und ISI um die Führungsrolle innerhalb der jihadistischen Gruppierungen. Im April 2013 verkündete ISI-Führer al-Baghdadi die Vereinigung von ISI und an-Nusra zu ISIS. Dem widersprach der Nusra-Führer al-Jawlani und leistete einen Treueeid auf den al-Qaida-Führer al-Zawahiri. Dieser erklärte den von al-Baghdadi proklamierten Zusammenschluss für unwirksam und verlangte von beiden Parteien die Beilegung des Streits, indem er ISIS anwies, nur noch im Irak zu operieren und Syrien der Nusra-Front zu überlassen. Nachdem sich Abu Bakr al-Baghdadi im Mai 2013 geweigert hatte, dieser Anweisung nachzugehen, kam es in der Folgezeit zu einem offenen Machtkampf, der im Januar 2014 mit dem von al-Zawahiri erklärten Ausschluss von ISIS aus al-Qaida endete. Nach der Eroberung eines zusammenhängenden Gebiets im Nordwesten des Irak und im Osten Syriens rief al-Baghdadi am 29. Juni 2014 unter der Bezeichnung „ad-dawla al-islāmiyya“ („Islamischer Staat“) ein Kalifat aus.

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Bis zum Ende des Tatzeitraums im November 2013 hatte der Konflikt in Syrien, an dem sich zwischenzeitlich rund 200 bewaffnete Gruppierungen und ca. 15.000 bis 20.000 ausländische Kämpfer beteiligen, etwa 200.000 Todesopfer gefordert. Außerhalb der von den Rebellen kontrollierten nördlichen und nordöstlichen sunnitischen Siedlungsgebiete, dreier kurdischer Kantone im Norden und der Stadt Raqqa übte die Regierung die Kontrolle über den Rest des Landes, insbesondere über die wichtigen Städte Damaskus, Homs, Hama und über große Teile von Aleppo aus. Die Strukturen des öffentlichen Lebens in den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren mit Einschränkungen weitgehend intakt.

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II. Die terroristische Vereinigung „Jaish al-Muhajirin wa-l Ansar („Armee der Auswanderer und Helfer“, kurz JAMWA)

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1. Entstehung und Entwicklung

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Seit der dritten Phase des Konflikts, in der zunehmend auch ausländische Kämpfer mit islamistischem Hintergrund nach Syrien kamen, begaben sich mehrere kaukasische Gruppierungen dorthin, um als Teil einer globalen jihadistischen Bewegung am Kampf teilzunehmen. Neben Glaubenskämpfern aus Tschetschenien und Dagestan, die als besonders gut trainiert und deshalb effektiv gelten, schlossen sich auch Kämpfer aus der Türkei und Europa (insbesondere aus Frankreich, Österreich und Deutschland) diesen Gruppen an.

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a. Gründung der Kata’ib al-Muhajirin

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Der aus dem georgischen Pankisi-Tal stammende Tarkhan Batirashvili, Kampfname Abu Umar ash-Shishani, der bereits in Tschetschenien und in Georgien an kriegerischen Auseinandersetzungen mit der russischen Armee teilgenommen hatte, gründete im Sommer 2012 in Syrien die militant-fundamentalistische Gruppierung Kata’ib al-Muhajirin („Emigranten-Bataillon“, auch „Muhajirin-Bataillon“ oder „Muhajirin-Brigade“). Ziel war es, in den innersyrischen Konflikt einzugreifen, dort gegen die syrische Regierung zu kämpfen und so die Errichtung eines islamischen Staates voranzutreiben. Das Muhajirin-Bataillon unterhielt zunächst besonders enge Beziehungen zur Nusra-Front - dem syrischen Ableger von al-Qaida - und führte mit ihr und kleineren Gruppierungen gemeinsame Operationen gegen die syrische Armee durch, so im Dorf Bait Ghammam sowie am 3. März 2013 in der Bergregion Jabal at-Turkman („Turkmenenberg“) im Norden der Provinz Latakia. Im Muhajirin-Bataillon kämpften sowohl Kaukasier, überwiegend Tschetschenen, als auch Libyer und Europäer.

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b. Beziehungen zum sog. Kaukasus-Emirat

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Die Gruppierung war personell eng mit dem sog. Kaukasus-Emirat verflochten. Das im Oktober 2007 vom tschetschenischen Separatisten Dokku Umarov ausgerufene Kaukasus-Emirat (im Folgenden: KE) beansprucht die Herrschaftsgewalt über weite Teile der zum russischen Staatsgebiet gehörenden nordkaukasischen Teilrepubliken. Das als jihadistisch einzustufende KE zielt auf die Vertreibung aller „Ungläubigen“ aus dem Kaukasus, die „Rückeroberung aller historischen islamischen Gebiete außerhalb des Nordkaukasus“ und die Errichtung eines islamischen Gemeinwesens unter Geltung der Scharia ab. Zur Erreichung dieser Ziele werden alle Nicht-Muslime als „Vernichtungsobjekte“ zum Abschuss freigegeben. Neben einer Vielzahl von (Selbstmord-) Anschlägen im Nordkaukasus, die sich gegen „Ungläubige“ und russische Sicherheitskräfte richteten und in den Jahren 2010 und 2011 etwa 1.400 Tote und ca. 1.470 Verletzte forderten, ist das KE u.a. für Anschläge in Russland auf zivile Einrichtungen mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten verantwortlich. Im Einzelnen handelt es sich um den Sprengstoffanschlag auf den Schnellzug Moskau-St. Petersburg am 27. November 2009, den Doppel-Selbstmordanschlag auf die Moskauer Metro am 29. März 2010, das Selbstmordattentat auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Januar 2011 und den Bombenanschlag auf einen Linienbus in Wolgograd am 21. Oktober 2013.

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c. Vereinigung zur JAMWA

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Ende März 2013 vereinigte sich die Kata’ib al-Muhajirin mit den weitgehend unbekannten Gruppierungen Kata‘ib Khattab („Khattab-Bataillone“) und Jaish Muhammad („Armee Muhammads“) zur JAMWA. Kommandeur blieb Abu Umar ash-Shishani, dem in einem am 25. März 2013 veröffentlichten Gründungsvideo etwa 200 Kämpfer und einige Kommandeure einen Treueeid leisteten. Mit der Namensgebung (wörtlich übersetzt: „Armee der Auswanderer und Helfer“) stellte die JAMWA einen Bezug zur frühislamischen Geschichte her. Im Zusammenhang mit der auf das Jahr 622 datierten Auswanderung des Propheten Mohammed aus Mekka nach Medina bezeichnet „Muhajirun“ die Mohammed begleitenden Emigranten. Demgegenüber steht der Begriff „Ansar“ für die (einheimischen) Anhänger Mohammeds in Medina. Der Name vermittelt daher den Anspruch der JAMWA, neben den zum Kampf nach Syrien kommenden ausländischen Kämpfern auch syrische „Ansar“ in ihre Reihen aufzunehmen. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist nicht bekannt.

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d. Abspaltungen von der JAMWA

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Die Präsenz kaukasischer Kämpfer in Syrien wurde von Dokku Umarov, dem Führer des KE, zunächst sehr kritisch gesehen, da er den Jihad im Nordkaukasus für vorrangig hielt und befürchtete, dauerhaft die Kontrolle über die ihm durch Treueeid verbundenen früheren Kaukasuskämpfer zu verlieren. Als Abu Umar ash-Shishani, der sich von Beginn an eng an ISIS anlehnte und teilweise eng mit ihm kooperierte, ab Frühjahr 2013 einen Eingliederungsprozess der JAMWA in den ISIS initiierte, führte dies zu Diskussionen und Richtungskämpfen innerhalb der Vereinigung. Ein Teil der Gruppierung argumentierte dabei, ihr noch im Kaukasus gegenüber dem KE geleisteter Treueeid sei mit einem Gefolgschaftseid auf den Führer des ISIS, Abu Bakr al-Baghdadi, nicht vereinbar.

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Nachdem Abu Umar ash-Shishani nach der Eroberung der Luftwaffenbasis Minagh von ISIS den Ehrentitel „Kommandierender der Nordfront“ erhalten hatte, kam es im August 2013 zur Abspaltung einer Gruppe von Kämpfern aus der JAWMA, die von dem Georgier Ruslan Machalikashvili, Kampfname Saifullah ash-Shishani, angeführt wurde. Auslösend dafür waren neben dem Wunsch Saifullahs, von ISIS unabhängig zu bleiben, auch persönliche Differenzen mit Abu Umar ash-Shishani. Die neue Gruppe trat in der Folge unter dem Namen „Mujaheddin des Kaukasus und von Großsyrien“ unabhängig auf.

91

Ein weiterer Gegner des auf die Vereinigung mit ISIS zielenden Kurses von Abu Umar war der ebenfalls aus Georgien stammende Saifullah Margoshvili, Kampfname Salahuddin ash-Shishani. Dieser fungierte als Emir der sog. Zubair-Einheit der JAMWA und Leiter des Ausbildungslagers in Atma und wurde im Juni 2013 von Dokku Umarov zum Vertreter des Kaukasus-Emirats in Syrien ernannt. Als Abu Umar ash-Shishani am 21. November 2013 einen öffentlichen Gefolgschaftseid auf Abu Bakr leistete und damit die Verschmelzung der JAMWA mit dem ISIS besiegelte, sagte sich der bis dahin loyal agierende Salahuddin gemeinsam mit einigen hundert Kämpfern von Abu Umar los und bildete eine bis heute bestehende Gruppierung, die den Namen JAMWA (teilweise mit dem Zusatz „Islamisches Emirat Kaukasus“) weiterführte. Diese Gruppierung operiert seither unabhängig, kooperierte zeitweise mit Nusra-Front und Ahrar as-Sham, weigerte sich aber, sich an der inner-jihadistischen Auseinandersetzung mit ISIS zu beteiligen. Die Neugründung führte zu keiner Feindschaft zwischen den Kämpfern der früheren JAMWA. Vielmehr nutzten die zwischenzeitlich zu ISIS gehörenden Einheiten Abu Umars und die Kämpfer Salahuddins bis Februar 2014 weiterhin gemeinsam die Basis in Hraytan.

92

Bei der JAMWA handelte sich im Tatzeitraum zwischen Sommer 2013 und der Festnahme der Angeklagten I.I. und M.A. am 13. November 2013 um eine selbständige Vereinigung, die zwar mit ISIS sympathisierte, teilweise mit ihm zusammenarbeitete und sich an einzelnen seiner Operationen beteiligte, im Übrigen aber über eigene Organisationsstrukturen verfügte und einen von ISIS unabhängigen Verbandswillen entwickelte. Die Gruppierung „Muhajirun (bi) Halab“ („Auswanderer in Aleppo“) war eine im Raum Aleppo operierende unselbständige Kampfeinheit der JAMWA.

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2. Ziele

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Die JAMWA hatte sich zum Ziel gesetzt, mit gewaltsamen Mitteln die Regierung des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen und zunächst in Syrien, den angrenzenden Staaten und im Kaukasus, letztlich aber weltweit ein islamisches Kalifat nach den Regeln der Scharia einzurichten. Zur Erreichung dieses Ziels, das den Kampf gegen „Ungläubige“ und die „Ausrottung Abtrünniger“ einschloss, wirkte die Vereinigung mit anderen Organisationen, insbesondere ISIS, zusammen. Die JAMWA ist damit - wie ISIS und Jabhat an-Nusra - dem jihadistischen Spektrum der in Syrien kämpfenden Gruppierungen zuzuordnen.

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3. Organisation

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Unumschränkter Führer der militärisch-hierarchisch organisierten JAMWA von der Gründung im März 2013 bis zur Abspaltung der Gruppe um Salahuddin ash-Shishani Ende November/Dezember 2013 war Abu Umar ash-Shishani. Ihm beratend beigeordnet war ein aus Kommandeuren bestehender Shura-Rat und ein Komitee für Fragen der Sharia. An unterster Stelle der Hierarchie standen die Kämpfer, deren geschätzte Zahl im Juli/August 2013 mehrere hundert betrug.

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Die Öffentlichkeitsarbeit oblag einer eigenen Medienstelle. Daneben bediente sich die JAMWA auch sozialer Netzwerke wie Facebook und Twitter. Die Vereinigung nutzte zur Verbreitung von Propagandavideos von Operationen insbesondere die Internetseite „www.fisyria.com“.

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Das Hauptquartier der JAMWA sowie etwa sechs Lager für Kampfverbände befanden sich in Hraytan, einem Vorort von Aleppo. Es handelte sich dabei um einen sog. Verfügungsraum, also einen Vorposten nahe der Kampfzone, der der Wiederherstellung, Versorgung und Reorganisierung der Kampfverbände diente. Da durch Hraytan die von der türkischen Grenze nach Aleppo führende Verbindungsstraße M 214 führt, hatte der Ort auch strategische Bedeutung für die Stadt Aleppo.

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4. Finanzierung

100

Zur finanziellen Situation und zu den Finanzierungsquellen der JAMWA konnten keine konkreten Feststellungen getroffen werden. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass die Vereinigung auf im Kampf erbeutete Vermögenswerte (sog. Ghanima) und Sach- und Geldspenden in unbekanntem Umfang von Unterstützern aus Europa, dem Kaukasus und der Golfregion zurückgreifen konnte.

101

5. Bewaffnung

102

Die JAMWA verfügte über Infanteriebewaffnung. Neben automatischen Sturmgewehren des Typs AK-47 („Kalaschnikow“), Dragunow-Scharfschützengewehren, schweren Maschinengewehren des Typs PK-S und Handgranaten nutzte die JAMWA bei Kampfeinsätzen auch auf Pick-Ups montierte Maschinengewehre des Kalibers 12,7 mm und Panzerfäuste des Typs RPG-7. Darüber hinaus setzte die Vereinigung Geländefahrzeuge, zum Transport von Waffen und Kämpfern umgebaute und mit MG-Lafetten bewaffnete Krankenwagen und (erbeutete) gepanzerte Fahrzeuge russischer Bauart ein.

103

6. Rekrutierung von Kämpfern

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Muslime, die sich als Kämpfer der JAMWA anschließen wollten, mussten sich nach den Vorgaben der Vereinigung aus ihrem „alten“ Leben lösen und bereits im Vorfeld einer Schleusung nach Syrien eine bewusste Entscheidung für den Anschluss an die Gruppe treffen. Sie reisten in der Regel zunächst in die Türkei und begaben sich in türkische Grenzstädte nahe der syrischen Grenze, insbes. Gaziantep, Reyhanli und Kilis. Dort wurden sie nach Abnahme ihrer Pässe von Mitgliedern und Sympathisanten der Organisation in sog. Safehouses untergebracht und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Anschließend nahmen sie Kontakt zu den ihnen von Mitgliedern oder Sympathisanten der Organisation vor Antritt der Reise oder erst vor Ort genannten Schleusern auf. Diese organisierten den illegalen Grenzübertritt von der Türkei nach Syrien und führten die Rekruten den Ausbildungslagern der Gruppierung in Syrien zu. Die JAMWA verfügte zumindest über Ausbildungslager in Hraytan und im Flüchtlingslager Atma. Das Lager Atma unterstand der Befehlsgewalt von Salahuddin ash-Shishani und wurde auch von Kräften der FSA genutzt.

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Die obligatorische Ausbildung dauerte 30 bis 45 Tage. Bei Personen, die bereits über militärische Erfahrungen verfügen, waren Ausnahmen von dieser Verpflichtung möglich. Inhalte der Ausbildung waren sportliche Übungen, Geländeläufe und theoretischer Unterricht, außerdem wurden Umgang und Schießen mit dem Sturmgewehr AK-47 und der Panzerfaust sowie mit Sprengmitteln geübt. Darüber hinaus wurden die Rekruten in Aufbau und Bewachung von bewaffneten Kontrollpunkten geschult.

106

Kämpfern war es in den ersten vier Monaten nicht gestattet, Syrien zu verlassen. Nach diesem Zeitraum war eine Rückkehr in die Heimat aus persönlichen oder familiären Gründen möglich. In Einzelfällen konnte die Führung der Gruppierung davon Ausnahmen zulassen. Nach sechs Monaten war es Kämpfern erlaubt, ihre Familie nach Syrien zu bringen.

107

7. Aktionen

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Im Zeitraum zwischen ihrer Gründung und ihrer Spaltung Ende November/Dezember 2013 war die JAMWA an folgenden Aktionen in Syrien beteiligt:

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a. Kampf gegen Milizen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)

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Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr bzw. Sommer 2013 erstürmten Einheiten der JAMWA gemeinsam mit Kämpfern der ISIS, der Ahrar As-Sham, der Nusra-Front und der Liwa Dawood Stellungen der Milizen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Nähe des Dorfes Atma in der Grenzregion zur Türkei. Dabei wurden etwa 85 Kurden und neun Mitglieder der JAMWA getötet.

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b. Offensive in der Provinz Latakia

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Einheiten der JAMWA nahmen auch an einer Offensive aufständischer Gruppierungen teil, die sich gegen Stellungen des Regimes in alawitischen Dörfern im Küstengebirge der Provinz Latakia richtete. Die gemeinsam mit der Nusra-Front, ISIS, Ahrar ash-Sham, Harakat Sham al-Islam Suqur al-Izz und Liwa al-Muhajirin geführte Offensive begann am 4. August 2013 und wurde schnell zurückgeschlagen, doch töteten die Angreifer ca. 190 alawitische Zivilisten und nahmen Geiseln, deren weiteres Schicksal ungeklärt ist.

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c. Kampf um den Flughafen Minagh

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Die erste große und international wahrgenommene Operation der JAMWA war die Beteiligung an der Eroberung des Flughafens Minagh am 6. August 2013. Es handelt sich dabei um eine ca. 30 km nordwestlich von Aleppo gelegene Hubschrauber- und Luftwaffenbasis der syrischen Streitkräfte, die sich an der strategisch wichtigen Verbindungslinie zwischen türkischer Grenze und Aleppo befindet. Der Flughafen diente der Versorgung der in den Regionen Zahar und Nubl auf Seiten der syrischen Regierung kämpfenden Einheiten der libanesischen Hizbollah, einer schiitischen Miliz. Auf der Basis befanden sich ca. 300 Soldaten der syrischen Luftwaffe sowie Kämpfer der Hizbollah und verschiedener Regierungsmilizen.

115

Die Basis wurde seit Sommer 2012 von der zur FSA gehörenden Organisation Asifat ash-Shimal („Sturm des Nordens“) belagert. Ab Juni 2013 nahmen auch JAMWA und ISIS an den Kämpfen teil.

116

Am 23. Juni 2013 versuchte die JAMWA, den Weg in die Basis durch ein Selbstmordattentat freizusprengen. Dabei kam ein mit vier Tonnen TNT beladener und zu diesem Zweck umgebauter BMP-Schützenpanzer zum Einsatz. Bei dem an der Einfahrt der Basis durchgeführten Anschlag wurden ca. 20 Personen getötet.

117

Eine ähnliche Aktion mit Toten und Verletzten fand auch anlässlich der späteren Einnahme des Flughafens am 6. August 2013 durch JAMWA, ISIS und FSA statt. Bei den Kämpfen wurden insgesamt ca. 100 syrische Soldaten sowie 15 Mitglieder aufständischer Gruppierungen getötet. Nach der Eroberung des Flughafens rückten JAMWA und ISIS in die Basis ein und verweigerten der FSA den Zutritt. Anschließend kämpften JAMWA-Einheiten im benachbarten Azaz gemeinsam mit ISIS gegen die FSA-Einheit Asifat ash-Shimal und vertrieben diese aus der Stadt. Die Basis von Minagh konnten die „neue“ JAMWA und ISIS bis Ende Februar 2014 halten, bevor sie sich aus der Gegend nördlich von Aleppo nach Osten zurückzogen.

118

d. Operation am 25. Oktober 2013 bei Raqqa

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Am 25. Oktober 2013 waren 76 Kämpfer der JAMWA gemeinsam mit etwa 1.600 „Mujaheddin“ unbekannter Organisationszugehörigkeit an einer Operation gegen gruppenmäßig nicht näher bestimmbare „Ungläubige“ bei Raqqa beteiligt.

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e. Kampf um die Polizeikaserne in Kafr Hamra

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Die JAMWA war im Zeitraum von Frühjahr 2013 bis zur ihrer Verschmelzung mit ISIS, also auch noch im Tatzeitraum, auch an Kämpfen um die Polizeikaserne in Kafr Hamra beteiligt. Bei Kafr Hamra handelt es sich um einen nordwestlichen Vorort von Aleppo, der unmittelbar an Hraytan grenzt, wo sich das Hauptquartier der JAMWA befand. Die von syrischen Regierungsmilizen gehaltene Polizeikaserne, die in einem Mischgebiet aus Gewerbe- und Wohnbebauung liegt, bildete 2013 und 2014 die regionale Frontlinie zwischen Regierungskräften und Aufständischen. Kafr Hamra hatte zu diesem Zeitpunkt zur Sicherstellung des Nachschubs der in der Region Aleppo kämpfenden Aufständischen hohe strategische Bedeutung. Bis zur Eroberung der Kaserne durch Kräfte der Gruppierung von Salahuddin ash-Shishani und durch FSA und kurdische Verbände im Februar 2014 fanden dort im oben genannten Zeitraum Stellungs- und Häuserkämpfe mit syrischen Regierungstruppen statt.

122

f. Operation „Kastello“

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Am 4. November 2013 waren Einheiten der JAMWA an von ihnen selbst als „Operation Kastello“ bezeichneten Kampfhandlungen mit einer nicht näher feststellbaren Gruppierung in einem zwischen Hraytan und Kafr Hamra gelegenen Industriegebiet beteiligt, bei dem sie einen größeren Gebäudekomplex eroberten. Dabei kamen mindestens zwei Kämpfer der gegnerischen Seite ums Leben.

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C. Die Tathandlungen der Angeklagten

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I. Die Tathandlungen des Angeklagten I.I.

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1. Vortatgeschehen

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a. Die Pilgerreise nach Mekka

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Spätestens Ende 2012 bzw. Anfang 2013 war der Angeklagte I.I. auch vor dem Hintergrund seiner Familiengeschichte gewillt, sich dem bewaffneten Jihad in Syrien anzuschließen. Er war sich zunächst jedoch noch nicht darüber im Klaren, wie und wann konkret er seine Vorstellung umsetzen sollte. Nach Abbruch seiner schulischen Fortbildungsbemühungen im Frühjahr 2013 und wegen seiner Drogenprobleme hielt er sich häufiger in der „Khaled Ben El-Walid“-Moschee in Stuttgart-Bad Cannstatt auf. Dort suchte er Halt und Orientierung. In der Moschee bekam er Kontakt zu dem Prediger J.K. alias Muhammad Islam, der ihm riet, an einer Pilgerfahrt nach Mekka teilzunehmen.

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Diesem Rat folgend schloss der Angeklagte am 31. Mai 2013 einen Reisevertrag mit der in Hamburg ansässigen Firma L. für eine „kleine“ Pilgerfahrt (sog. Umrah) ab und flog am 10. Juli 2013 mit einer Reisegruppe von Frankfurt aus nach Mekka in Saudi-Arabien. Zu der Teilnehmergruppe gehörte u.a. der (Mit-) Angeklagte M.A.. Als Leiter der von der Firma L. veranstalteten Reise fungierten neben dem genannten Prediger Muhammad Islam der bundesweit aufgefallene salafistische Prediger P.V. und der gesondert Verfolgte S.L., beide Konvertiten, die I.I. - neben dem (Mit-) Angeklagten A. - in der Folgezeit näher kennen lernte. Bei seinem Aufenthalt in Mekka wurde der Konflikt in Syrien innerhalb der Reisegruppe und bei Begegnungen mit anderen Pilgern eingehend thematisiert. In Diskussionen wurde der Kampf gegen die syrische Regierung und die Unterstützung der in Syrien lebenden sunnitischen „Brüder“ – auch durch den persönlichen Kampfeinsatz – befürwortet. Dadurch verfestigte sich der Wunsch I.I., sich dem bewaffneten Jihad in Syrien anzuschließen. Als er während der Pilgerreise von S.L. das Angebot bekam, über den Schleuser Abu Muhammad Azaz zu der in den umkämpften Gebieten in Syrien von K.Sch. geleiteten Kampftruppe „Muhaijrun (bi) Halab“, einer Einheit der JAMWA, gebracht zu werden, willigte er ein. Bei K.Sch. (Kampfname Mohammed) handelt es sich um einen aus Mönchengladbach stammenden, mit S.L. befreundeten Konvertiten, der sich seit 2012 in Syrien aufhält. I.I. Vorhaben war soweit gediehen, dass er am 21. Juli 2013 seinem Bruder Ib. über den Nachrichtendienst WhatsApp mitteilen konnte, er habe „einen Masterplan und eine Connection“.

130

Am 10. August 2013 kehrte er von der Pilgerreise zurück, die er später als „Abschiedsumrah“ bezeichnete. Er wurde zusammen mit den weiteren Teilnehmern E.R. und Muhammad Islam von seinem Bruder Ib.I. am Frankfurter Flughafen abgeholt und nach Stuttgart gefahren.

131

b. Der Kurzaufenthalt in Stuttgart

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Aufgrund der in Mekka getroffenen Absprachen war sich der Angeklagte im Klaren, dass er sich nur kurze Zeit bei seiner Familie in Stuttgart aufhalten werde, um dort die Vorbereitungen für seine Ausreise nach Syrien zu treffen.

133

Noch am 10. August 2013 - dem Tag seiner Rückreise aus Mekka - erhielt der Angeklagte I.I. von S.L., der in die beabsichtigte Ausreise und die Planungen des Angeklagten I.I. eingebunden war, per WhatsApp die Mitteilung, dass dieser für I.I. „100 Euro“ (...) „für deinen Weg...., nicht für dich, sondern (für) diese Sache“ habe.

134

In Stuttgart teilte der Angeklagte I.I. seinen Brüdern mit, dass er nicht mehr in der Firma arbeiten werde. Seiner Mutter gab er vor, er werde nach Düsseldorf gehen und dort eine Schule besuchen.

135

c. Der Aufenthalt bei dem Angeklagten A. in Mönchengladbach

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Am 16. August 2013 fuhr I.I. mit dem Zug von Stuttgart über Düsseldorf nach Mönchengladbach-Rheydt. Er wurde vom Angeklagten M.A. abgeholt und zu dessen väterlicher Wohnung im T. Weg in Mönchengladbach gebracht, in der er bis zu seiner geplanten Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013 verblieb. Auch S.L. hielt sich seit 14. August 2013 in dieser Wohnung auf. Zunächst beabsichtigte I.I., zusammen mit S.L. nach Syrien zu reisen; dieser Plan zerschlug sich jedoch aus ungeklärten Gründen.

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Während seines Aufenthalts in Mönchengladbach wurde die Ausreise unter maßgeblicher Beteiligung des S.L. abgestimmt, von dem der Angeklagte I.I. die Telefonnummer des Schleusers Abu Muhammad Azaz zur Kontaktaufnahme in Syrien erhielt. Anlässlich eines gemeinsamen Moscheebesuchs mit M.A. lernte er bei einer Veranstaltung mit dem Prediger P.V. in Neuss auch C.S. kennen; dieser erklärte sich bereit, den Angeklagten I.I. auf seinem Flug in die Türkei zu begleiten. Daraufhin besorgten sich beide im Reisebüro 4Seasons Travel in Mönchengladbach-Rheydt die erforderlichen Flugtickets, wobei der Angeklagte I.I. ein sog. Oneway-Ticket von Düsseldorf nach Gaziantep kaufte. Woher die Geldmittel zur Bezahlung des Flugtickets stammten, blieb ungeklärt.

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Am 20. und 21. August 2013 nahm entweder der Angeklagte selbst oder S. L. über das Mobilfunktelefon von I.I. Kontakt mit dem Gruppenführer der JAMWA, K.Sch., und dem Schleuser Abu Muhammad Azaz auf und teilten diesen die Ankunftsdaten des Angeklagten I.I. in Gaziantep mit.

139

Kurz vor seiner Abreise nach Syrien verfasste der Angeklagte I.I. am 21. August 2013 einen Brief, den er dem Angeklagten M.A. zur Verwahrung in dessen Wohnung gab. Der Brief lautete u.a. wie folgt:

140

„A.I. aus Stuttgart soll im Falle meines Todes informiert werden.

141

Nur A.I. kein anderer!(...)

142

Gib ihn nur folgende Informationen.

143

1)...
2)...
3). Sag ihm von mir wortwörtlich. ´Jetzt verstehst du voll und ganz warum ich auf diese Art gegangen bin. Du hast mich gefragt vor dem Krankenhaus warum ich traurig bin. Meine Antwort weil ich wusste dass ich dich zum letzten Mal sehen werde.`
4). Es ist 100 % definitiv meine Entscheidung gewesen.
5)... (...)

144

An alle meine Brüder oder meine zwei Schwestern, meinem Bruder und meine Tante M. Wahrlich ich liebe euch, aber ich liebe Allah mehr. Und ich habe euch den nicht versprochen, ich werde auf dem besten Weg sein. Jetzt versteht ihr alle zusammen.“

145

d. Der Flug in die Türkei

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Am 22. August 2013 flog der Angeklagte I.I. mit C.S. vom Flughafen Düsseldorf nach Gaziantep in die Türkei. Von dort aus fuhr er mit diesem weiter mit dem Bus nach Kilis an die türkisch-syrische Grenze. In Kilis meldete sich I.I. absprachegemäß bei dem Schleuser Abu Muhammad Azaz, um von dort aus nach Syrien zu dem in der Nähe von Atma gelegenen Ausbildungslager gebracht zu werden.

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e. Der Grenzübertritt nach Syrien

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Während der weitere Verbleib des C.S. ungeklärt ist, wurde der Angeklagte I.I. am Folgetag von Abu Muhammad Azaz abgeholt und über die „grüne Grenze“ in den nahe gelegenen, auf der syrischen Seite befindlichen Grenzort Azaz gebracht. Von dort aus ging es etwa 50 km weiter in das in der Nähe von Atma gelegene Flüchtlingslager.

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2. Tatgeschehen

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a. Aufenthalt im Flüchtlingslager in Atma

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Das Flüchtlingslager in Atma diente neben der Beherbergung von Flüchtlingen auch der Unterkunft von Jihad-Freiwilligen, die während ihres Aufenthalts zur Vorbereitung ihres Einsatzes im bewaffneten Jihad eine Kampf- und Waffenausbildung auf dem Gelände bzw. in unmittelbarer Nähe des Lagers erhielten. Es stand unter der Führung der JAMWA. Hier waren aber auch Angehörige anderer Kampfgruppen untergebracht.

152

Der Angeklagte wurde in der letzten Augustwoche des Jahres 2013 in Atma von Abu Muhammad Azaz einem Verantwortlichen des Lagers zugeführt; dieser erhielt zugleich den Pass des Angeklagten. Der Angeklagte wurde schließlich - wie von Anfang an besprochen - der unter dem Befehl der JAMWA stehenden Kampftruppe „Muhajirun (bi) Halab“ („Auswanderer in Aleppo“) zugeteilt. Dies entsprach dem Willen des Angeklagten I.I., der um die Zuordnung dieser Gruppe wusste und sich in der Folgezeit aufgrund seiner gefestigten radikalen Haltung mit deren Ideologie und Handlungsweise identifizierte. Ab Ende August 2013 unterwarf sich der Angeklagte zur Erfüllung seiner vermeintlichen religiösen Pflicht deren Befehlsgewalt und war auch bereit, für deren Ziele, der Bekämpfung des Assad-Regimes und der Schaffung eines großsyrischen Kalifats mit gewaltsamen Mitteln, zu sterben.

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Bis zu seiner Festnahme war der Angeklagte I.I., der den Kampfnamen „Uthman abu aicha al Libnani“ führte, in diese Gruppierung eingebunden.

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aa. Kampf- und Waffenausbildung

155

Nach Anschluss an bzw. Aufnahme in die Kampftruppe nahm der Angeklagte auf Weisung des dort als „Emir“ bezeichneten Befehlshabers zunächst an einer Kampf- und Waffenausbildung teil. Die Ausbildung, die der Vorbereitung auf spätere Kampfeinsätze diente, umfasste ab Ende August 2013 einen Zeitraum von etwa vier Wochen. Der Angeklagte, der sich von Beginn an mit seiner Kampfgruppe identifizierte, absolvierte mit ca. 40 bis 50 weiteren Personen zunächst ein körperliches Training, das u.a. aus täglich zu absolvierenden Geländeläufen bestand. Neben dem Konditionstraining erlernte er die unterschiedlichen Bewegungsarten im Gelände, das Verhalten bei einem feindlichen Angriff und auch das Bergen von Verletzten. Der Angeklagte wurde auch im Umgang mit Waffen ausgebildet. Ihm war ab dieser Zeit eine Kalaschnikow übergeben worden, die er ständig bei sich zu führen hatte; er erlernte das Zerlegen und Zusammensetzen und die Pflege von Waffen; auch Schießübungen im Gelände gehörten zum Ausbildungsprogramm. Zudem wurde er religiös und ideologisch geschult.

156

Nach Abschluss der vollständigen vierwöchigen Ausbildung hatte der Angeklagte I.I. alle Fähigkeiten erlernt, um an Einsätzen und Kampfhandlungen seiner Gruppe teilzunehmen zu können.

157

bb. Bewaffnete Wachdienste

158

In seiner letzten Ausbildungswoche, Ende September 2013, wurde der Angeklagte zur Ableistung von Wachdiensten an einem Checkpoint eingeteilt. Die von bis zu sechs bewaffneten Personen besetzten Kontrollpunkte, die mit Stacheldraht bzw. Sandsäcken gesichert waren, dienten zur Absicherung des Lagers. Zu zwei verschiedenen Zeitpunkten leistete der Angeklagte jeweils für vier Stunden bewaffneten Wachdienst.

159

b. Aufenthalt im Basislager in Hraytan

160

Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde der Angeklagte I.I. Ende September 2013 bzw. spätestens Anfang Oktober 2013 - wie geplant - in das nahe Aleppo gelegene Basislager der JAMWA nach Hraytan, etwa 50 km von Atma entfernt, verlegt. In diesem Basislager waren bis zu 100 Kämpferin einem aus zwei Gebäuden bestehenden Wohnkomplex untergebracht. Dort hielten sie sich für einen Kampfeinsatz ihrer Gruppe im unmittelbar benachbarten Vorort Kafr Hamra bereit oder organisierten sich nach einem solchen neu. Die Kämpfer waren in Gruppen von bis zu etwa zehn Personen eingeteilt und unterstanden jeweils einem Gruppenführer, dessen Funktion als Emir bezeichnet wurde.

161

aa. Tätigkeiten/Aufgaben

162

Im Basislager wurde der Angeklagte der von K.Sch. geleiteten Kampfgruppe zugeteilt. Zu seiner Gruppe gehörten auch mindestens noch der ihm als Besucher der Wohnung A. in Mönchengladbach persönlich bekannte Z.L. (Kampfname Z.), D.T. (Kampfname Abu Bilal), S.B. (Kampfname Omar bzw. Umar) und M.C. (Kampfname Abu Katata) sowie zwei weitere Personen mit den Kampfnamen Muaas, Abu Ubeida, Hamza, Harun, Usman und Abu Jahja.

163

Während seines folgenden dreiwöchigen Aufenthalts in diesem Lager nahm der Angeklagte in mindestens einem Fall an einem Kampfeinsatz seiner Gruppe in dem nahe gelegenen Kafr Hamra teil, wo seine Gruppierung die eingenommene Stellung an der Frontlinie zu halten hatte. Eine weitere Aufgabe des Kampfverbandes war die Teilnahme an großen Operationen. Der Angeklagte hielt sich jederzeit für den Einsatz bei einem solchen Kampfgeschehen bereit. Während er sich bei seinem Kampfverband in Hraytan befand, wurde er aber nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen.

164

Außerdem absolvierte der Angeklagte in dieser Zeit mindestens in einem Fall einen Wachdienst. Von weiteren Wachdiensten blieb der Angeklagte verschont, da er die Kochdienste für die in dem Gebäude untergebrachten Kämpfer übernahm. Hierzu hatte er die dafür erforderlichen Lebensmittel einzukaufen; insofern war er auch für die Führung der Kasse verantwortlich.

165

Als der Angeklagte I.I. am 10. Oktober 2013 vom Mitangeklagten A. per WhatsApp erfuhr, dieser sei nunmehr auch bereit, ins Lager der Gruppe nach Syrien zu kommen und dort zu bleiben, begann der Angeklagte I. damit, die geplante Aufnahme seines Freundes bei seiner Gruppe abzuklären.

166

bb. Übernahme eines Beschaffungsauftrages

167

Um den 18. Oktober 2013 erhielt der Angeklagte von einem seiner Vorgesetzten bei der JAMWA, Abdullah Shishani, den Befehl, nach Deutschland zurückzukehren. Er sollte in Deutschland Geld sowie medizinische und militärisch verwendbare Ausrüstungsgegenstände für die Mitglieder seiner Gruppe beschaffen. Diese Gegenstände sollten nach der vorgesehenen Rückkehr nach Syrien den Mitgliedern der JAMWA für deren weiteren bewaffneten Kampf zur Verfügung gestellt werden.

168

Am 18. Oktober 2013 informierte der Angeklagte I.I. den Angeklagten A. per WhatsApp darüber, dass er aufgrund eines erhaltenen Befehls kurz nach Deutschland kommen und ihn dann - nachdem er bei seiner Gruppe die entsprechenden Abklärungen getroffen hatte - bei seiner Rückreise nach Syrien zu seiner Gruppe mitnehmen werde.

169

Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt oder jedenfalls kurz danach bat der Angeklagte I.I. per WhatsApp seinen Bruder E.I. darum, für die Erledigung seines Auftrages einen Geldbetrag in der Größenordnung von 10.000 Euro und militärische Bekleidung zu organisieren. Am 20. Oktober 2013 informierte E.I. seinen Bruder I.I. darüber, dass er „ca. zehn Riesen besorgt“ hätte und „grad am fett Klamotten besorgen“ sei.

170

c. Rückkehr nach Deutschland zur Auftragserledigung

171

aa. Rückreise nach Deutschland

172

Zum Zwecke der Ausführung des Befehls wurde der Angeklagte über die „grüne Grenze“ zurück in die Türkei und anschließend nach Istanbul gebracht, wobei er von einem Mitglied der Gruppe namens Abu Ubeida begleitet wurde. Spätestens in Istanbul erhielt er eine Liste, auf der die zu besorgenden Gegenstände für mindestens zehn namentlich genannte Personen enthalten waren.

173

Kurz vor seiner Abreise von Istanbul nach Stuttgart hob der Angeklagte am 21. Oktober 2013 um 9.16 Uhr mit der Bankkarte der Sparkasse Herford seines Gruppenmitglieds D.T. an einem Geldautomat der Deniz Bank in Istanbul-Zeytinburnu am Flughafen 600 türkische Lira (etwa 227 Euro) für sich ab.

174

Noch am gleichen Tag flog der Angeklagte von Istanbul nach Amsterdam und reiste in der darauf folgenden Nacht mit dem Zug nach Stuttgart zurück. Er stand ab diesem Zeitpunkt über WhatsApp in engem Kontakt zu seinem vorgesetzten Emir Abdullah Shishani sowie zu dem o.g. Kämpfer Abu Ubeida.

175

bb. Auftragserledigung in Stuttgart

176

Schon unmittelbar nach seiner Ankunft in Stuttgart begann er mit der Erledigung seines Auftrags.

177

(1). Am 23. Oktober 2013 überwies der Angeklagte I.I. zunächst auftragsgemäß über die Stuttgarter Niederlassung des Finanzdienstleisters Western Union einen Betrag von 600 $ nach Istanbul, in dem er den Gegenwert von 450,09 Euro bei der Filiale in Stuttgart einzahlte. Die 600 $ wurden einen Tag später in Istanbul an den russischen Staatsangehörigen Shamil Akhmadov ausbezahlt und an den Emir Abdullah Shishani zur Verwendung für die JAMWA weitergeleitet.

178

(2). Ab 24. Oktober 2013 unternahm der Angeklagte I.I. bis zu seiner Ausreise am 13. November 2013 vielfältige Bemühungen, um den ihm erteilten Befehl zur Beschaffung von militärischer Bekleidung für insgesamt zehn Personen, von Medikamenten und medizinischer Ausrüstung sowie von zwei Nachtsichtgeräten umzusetzen. Hierbei wurde er von seinem Bruder, dem Mitangeklagten E.I., u.a. dadurch unterstützt, dass er unmittelbar von diesem oder von ihm veranlasst die dafür erforderlichen Geldbeträge zur Verfügung gestellt bekam.

179

Um eine bessere Übersicht über die bereits beschafften bzw. noch zu beschaffenden Gegenstände zu erhalten, erstellte der Angeklagte I.I. in seinem Notizbuch eine Liste, in der er u.a. die zehn Personen seiner Gruppe in Hraytan und deren Konfektionsgröße sowie die weiteren zu beschaffenden Gegenstände aufführte. Durch die nachfolgend dargestellten Einkäufe arbeitete der Angeklagte nach und nach die einzelnen Positionen auf der Liste ab, in dem er nach der jeweiligen Besorgung einen entsprechenden Haken hinter die Position machte:

180

(a). So kaufte er - um durch die bezogenen Mengen nicht weiter aufzufallen - am 24. und 25. Oktober 2013 bei Apotheken in Stuttgart-Wangen, Stuttgart-Bad Cannstatt und Fellbach medizinische Ausrüstung und Medikamente, bestehend aus 100 Skalpellen verschiedener Größen, 68 Mund- und Nasenschutzmasken, ein Blutdruckmessgerät, zwei Fieberthermometer, Wund- und Heilsalben sowie Schmerztabletten im Gesamtwert von etwa 310 Euro, die er bar bezahlte.

181

(b). Ebenfalls noch am 24. Oktober 2013 kaufte er bei der Firma K. in Stuttgart-Bad Cannstatt 64 Paar Socken, 20 Paar Handschuhe, einen Pullover sowie 20 lange Unterhosen im Gesamtwert von etwa 240 Euro und bei A. in Stuttgart-Wangen vier Sport- und Freizeituhren zum Gesamtpreis von etwa 30 Euro. Beide Beträge beglich er in bar.

182

(c). Ende Oktober 2013 bestellte er über das Internet bei einem US-Army-Shop in Scharmbeck zehn Rangerhosen zu einem Gesamtpreis von etwa 190 Euro, die er Anfang November 2013 zugesandt bekam.

183

(d). Ebenfalls Ende Oktober 2013 kaufte er bei der Firma C. Elektronik in Stuttgart ein Nachtsichtgerät der Marke Bresser Typ NightSpy zum Preis von etwa 170 Euro.

184

(e). Als er am 31. Oktober 2013 von seinem Mitkämpfer Abu Ubeida per WhatsApp noch den weiteren Auftrag erhielt, auch das zur arteriellen Blutstillung verwendbare Medikament Celox zu beschaffen, bestellte er - nachdem er sich im Internet hierüber kundig gemacht hatte - am 1. November 2013 online bei einer Fa. M. vier Packungen Celox-Granulat zum Preis von etwa 190 Euro, die ihm - nachdem er den Kaufpreis per Barüberweisung bezahlt hatte - am 11. November 2013 geliefert wurden.

185

(f). Am 11. November 2013 kaufte der Angeklagte I.I. bei verschiedenen Outdoor-Bekleidungsgeschäften in Stuttgart Tarnfleckbekleidung (Wüstentarnfleck; Schneetarnfleck), und zwar zehn Jacken und 17 T-Shirts im Einkaufswert von mindestens 540 Euro, die er in bar bezahlte.

186

Einen Großteil seiner Einkäufe brachte der Angeklagte I.I. - damit seine Mutter nichts davon mitbekam - in die Wohnung seiner beiden Bekannten G.S. und Y.D. in die H. Straße in Stuttgart, die die in mehreren Taschen enthaltenen Gegenstände bis zur späteren Abholung in ihrem Schlafzimmer verwahrten.

187

(g). Ab 3. November 2013 befasste sich der Angeklagte mit der Beschaffung eines weiteren qualitativ hochwertigen Nachtsichtgeräts, indem er sich zunächst wiederum einen Überblick im Internet verschaffte. Am 8. November 2013 informierte er sich beim Jagd- und Sportschützenausstatter F. in Stuttgart über ein Nachtsichtgerät. Unter der Vorspiegelung, in den türkischen Bergen „Beobachtungen“ machen zu wollen, wählte er den Typ Tronic 940 aus, fragte, ob man drei bis vier Geräte bestellen könne und wie lange dies dauere und ließ sich - da er an diesem Tag nicht so viel Geld mit sich führte - ein Gerät nebst einem Headset zum Preis von 4.018 Euro für den 15. November 2013 zurücklegen.

188

Weil dem Verkäufer bei der Firma F., dem Zeugen S., das Auftreten des Angeklagten I.I. und dessen Erklärungen für die vorgebliche Verwendung des Nachtsichtgeräts sonderbar erschienen, wandte er sich an einen ihm bekannten Polizeibeamten, der den Sachverhalt an die Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums Stuttgart weiterleitete.

189

Als der Angeklagte I.I. überraschend am 11. November 2013 - dieses Mal gemeinsam mit seinem Freund G.S. - im Ladengeschäft der Fa. F. in Stuttgart erschien, befand sich zu diesem Zeitpunkt gerade KOK Ch. vom Polizeipräsidium Stuttgart vor Ort, um beim Zeugen S. die näheren Sachverhaltsumstände zu erfragen. Nach Rücksprache mit KOK Ch. händigte der Zeuge S. dem Angeklagten I.I. die zurückgelegten Gegenstände aus, wobei dieser den Kaufpreis in bar bezahlte.

190

In Verbindung mit dem Headset war das erworbene Nachtsichtgerät militärisch einsetzbar; es ermöglicht insbesondere im Häuserkampf die Erfassung von Personen und Sachen im Dunkeln und deren gezielte Bekämpfung, wobei mitgeführte schussbereite automatische Waffen im Hüftanschlag gehalten werden können.

191

Wegen dieses Sachverhalts wurden gegen den Angeklagten Ermittlungen wegen des Verdachts, dass dieser nicht unerhebliche Vermögenswerte für den gewaltsamen Kampf gegen den syrischen Staat entgegen nahm und zur Verfügung stellte, eingeleitet. Hinsichtlich der vom Angeklagten benutzten Telefonverbindungen wurde eine Telefonüberwachung geschaltet und dessen längerfristige Observation veranlasst, jeweils aufgrund ermittlungsrichterlicher Entscheidungen vom 12. November 2013.

192

Während der Durchführung seines Beschaffungsauftrags stand der Angeklagte in regelmäßigen Kontakt zu dem Mitglied seiner Kampftruppe Abu Ubeida; dieser teilte ihm am 27. Oktober 2013 und am 3. November 2013 per WhatsApp mit, dass eine baldige Rückkehr des Angeklagten erwartet werde, worauf der Angeklagte I.I. am 6. November 2013 ankündigte, er werde in sechs Tagen kommen, Abu Ubeida am 11. November 2013 Bilder der beschafften bzw. noch zu beschaffenden Tarnbekleidung übermittelte und seinen Mitkämpfer unterrichtete, dass er gerade dabei sei, ein Transportfahrzeug zu beschaffen.

193

d. Vorbereitung der Rückreise nach Syrien

194

Neben den o.g. Aktivitäten zur Beschaffung der verschiedenen Gegenstände kümmerte sich der Angeklagte I.I. ab Anfang November 2013 auch um die Besorgung eines geeigneten Transportfahrzeugs, um mit diesem die Rückreise nach Syrien antreten zu können. Hierzu recherchierte er im Internet nach tauglichen Fahrzeugen sowie auch nach den auf seiner geplanten Reiseroute über Italien, Griechenland in die Türkei gelegenen Zollstationen und informierte sich über die geltenden Zollmodalitäten.

195

Bei der Beschaffung des Fahrzeugs war dem Angeklagten I.I. schließlich sein Bruder A.I. behilflich. Dieser verfügte nämlich über Kontakte zu dem aus dem Libanon stammenden, in der Nähe von Tübingen wohnhaften Autohändler Mustapha A. Über diesen fand A.I. ein günstiges Fahrzeug und vereinbarte nach Rücksprache mit I.I. mit Mustapha A. den Kauf eines Ford Focus zum Preis von 850 Euro, wobei die Kaufpreiszahlung bei Abholung des Fahrzeugs stattfinden sollte. Zum Zwecke der Zulassung des Fahrzeugs vor dessen Übergabe holte A.I. in der ersten Novemberwoche die Fahrzeugpapiere bei seinem Bekannten ab und gab sie an den Angeklagten I.I. weiter.

196

Die Zulassung des gekauften Fahrzeugs Ford Focus übernahm der Angeklagte M.A. in Mönchengladbach. Daher hatte der Angeklagte I.I. die von seinem Bruder A.I. erhalten Fahrzeugpapiere mittels Einschreibebrief an A. nach Mönchengladbach geschickt. Der Angeklagte A. war seit Anfang Oktober 2013 fest entschlossen und bereit, sich ebenfalls der Kampfgruppe von I.I. anzuschließen. In Kenntnis des Umstandes, dass I.I. anlässlich der Rückfahrt nach Syrien in dem noch zuzulassenden Fahrzeug auch die für die Gruppe besorgten Gegenstände transportieren wollte, hatte er sich bereit erklärt, den Angeklagten I.I. bei diesem Unterfangen zu unterstützen. Außerdem wollte er die Fahrt zum Anschluss an den Kampfverband nutzen.

197

Wie mit dem Angeklagten I.I. abgesprochen, ließ der Angeklagte A. den Ford Focus am 12. November 2013 in Mönchengladbach auf seinen Namen zu, kaufte die Nummernschilder mit dem amtlichen Kennzeichen MG - QE 612 für das Fahrzeug und schloss einen entsprechenden Kraftfahrzeugversicherungsvertrag ab, wobei er die Versicherung ermächtigte, im Wege des Lastschriftverfahrens den vierteljährlichen Versicherungsbeitrag von seinem Konto bei der Postbank abzubuchen, welches er am selben Tag jedoch auflöste.

198

Die Zulassung sahen beide Angeklagte am Wohnort des Angeklagten A. in Mönchengladbach vor, weil das für die Transportfahrt erworbene Fahrzeug nicht über die für eine Anmeldung in Stuttgart erforderliche grüne Umweltplakette verfügte.

199

e. Antritt der Rückreise in Richtung Syrien am 13. November 2013

200

aa. Restliche Einkäufe in Stuttgart

201

Am 13. November 2013 reiste der Angeklagte M.A. mit den gesamten Unterlagen über die erfolgte Zulassung des Ford Focus und den Kennzeichenschildern mit dem Zug von Mönchengladbach nach Stuttgart, wo er am Stuttgarter Hauptbahnhof vom Angeklagten I.I. gegen 16:30 Uhr abgeholt wurde. Nachdem beide Personen das Reisegepäck von M.A. in einem Schließfach am Stuttgarter Hauptbahnhof deponiert hatten, begaben sie sich zu dem in der K. Straße in Stuttgart gelegenen Ladengeschäft der Fa. F., wo der Angeklagte I.I. noch Batterien für das zuvor erworbene Nachtsichtgerät kaufen wollte und diese vom Verkäufer S. geschenkt erhielt. Danach suchten I.I. und A. gemeinsam den am L. Platz gelegenen „A“ auf. Hier holte der Angeklagte I.I. die bereits am 11. November 2013 bestellte Bekleidung ab. Im Anschluss daran begaben sich beide Personen zu dem „U.“ in der R. Straße in Stuttgart, bei dem der Angeklagte I.I. in Gegenwart von A. noch ein US-Shirt, eine gebrauchte US-Hose sowie zwei gebrauchte US-Felljacken zum Gesamtpreis von etwa 80 Euro erwarb.

202

bb. Abholung des Ford Focus

203

Gegen 18:30 Uhr wurden beide Angeklagte - nachdem sie zuvor das Reisegepäck des Angeklagten M.A. wieder aus dem Schließfach geholt hatten - von A.I. am Stuttgarter Hauptbahnhof abgeholt. Sie fuhren mit dessen PKW Opel Zafira, in dem bereits die von I.I. und E.I. für Syrien besorgten Gegenstände eingeladen waren, anschließend zu Mustapha A. nach Jettenburg bei Tübingen, wo sie gegen 19:25 Uhr eintrafen. Hier bezahlte der Angeklagte I.I. den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 850 Euro für den zur Rückreise nach Syrien bestimmten Ford Focus mit einem Teil des ihm vom Angeklagten E.I. zur Verfügung gestellten Geldbetrages und übernahm das Fahrzeug. Nachdem die Kennzeichen an dem Ford Focus angebracht und die von M.A. mitgeführten Koffer sowie die Taschen des vorherigen Einkaufs in Stuttgart aus dem Fahrzeug des A.I. in das erworbene Fahrzeug Ford Focus umgeladen worden waren, setzte sich der Angeklagte I.I. an das Steuer des Ford Focus und fuhr zusammen mit dem Angeklagten M.A. gegen 20:00 Uhr zurück nach Stuttgart.

204

cc. Abholung der zwischengelagerten Gegenstände

205

Kurz nach 20:30 Uhr kamen beide Angeklagte an der Wohnung des G.S. und der Y.D. in der H. Straße 16 in Stuttgart an, um die dort vom Angeklagten I.I. zwischengelagerten Gegenstände abzuholen. Während der Angeklagte A. im Fahrzeug wartete, holte der Angeklagte I.I. die in mehreren Tragetaschen verpackten Gegenstände aus der Wohnung von S. und D. und verstaute sie im Fahrzeug Ford Focus.

206

dd. Abfahrt Richtung Syrien

207

Gegen 20:45 Uhr des 13. November 2013 begab sich der Angeklagte I.I. mit dem Angeklagten M.A. in dem voll beladenen Fahrzeug Ford Focus schließlich auf die Fahrt Richtung Syrien. Sie hielten nochmals bei der „RAN“-Tankstelle in Stuttgart-Wangen an, um voll zu tanken und fuhren danach noch kurz zum Supermarkt „K.“ in Stuttgart-Untertürkheim, um für die Fahrt Proviant zu kaufen.

208

Während der vor ihnen liegenden langen Reise hatten die beiden Angeklagten vor, sich beim Fahren abzuwechseln, um möglichst bald ihren Bestimmungsort zu erreichen. Dies deshalb, weil der Angeklagte I.I. hoffte, noch an dem aktuellen Kampfgeschehen in den Reihen seiner Kampfgruppe teilnehmen zu können, von dem ihm Abu Ubeida berichtet hatte.

209

f. Festnahme

210

Beide Angeklagte wurden um 22:35 Uhr auf der Autobahn A8 in Fahrtrichtung Ulm an der Tank- und Raststätte Gruibingen festgenommen.

211

In dem von I.I. gesteuerten Fahrzeug befanden sich zusätzlich zu den vorgenannten Ausrüstungsgegenständen noch weitere für den Kampfeinsatz in Syrien bestimmte Gegenstände wie Ferngläser, Stirn- und Taschenlampen, Batterien, ein Minibackofen sowie weitere Tarnfleckhosen, Wollmützen, Handschuhe und Socken. Zumindest die Bekleidungsstücke waren von dem Angeklagten E.I. in dem Zeitraum ab Ende Oktober 2013 beschafft worden.

212

Der Gesamtwert der für die Kampfgruppe der JAMWA bestimmten Gegenstände betrug insgesamt 6.618,04.- Euro. Dieser setzt sich aus den I.I. gekauften Gegenständen im Wert von 5.308,04 Euro, dem Wert des Wagens in Höhe von 850.- Euro und dem Wert der von E.I. beschafften Gegenstände in Höhe von ca. 460.- Euro zusammen.

213

Zur Verschleierung der Zweckbestimmung der vorgenannten Gegenstände hatte der Angeklagte in seinem mitgeführten Notizbuch auf der Seite, auf der er für die Mitglieder seiner Kampfgruppe die Jacken- und Hosengrößen notiert und später die besorgten Bekleidungs- und sonstige Gegenstände abgehakt hatte (siehe oben c.bb.), links daneben mit großen Buchstaben die Worte „Trekking Tour Türkei Nov/Dez 2013 PAMMUKALE MOUNITENS TURKEY Nov“ und „Kacka Mountien Dez“ notiert, um bei einer Kontrolle vorgeben zu können, dass die im Fahrzeug mitgeführten Gegenstände für eine von mehreren Personen geplante Trekking-Tour in den Monaten November und Dezember 2013 in der Türkei bestimmt waren.

214

Der Angeklagte I.I., der nicht vorhatte, nach Deutschland zurückzukehren, führte zu diesem Zeitpunkt daneben noch einen Bargeldbetrag von 1.087 Euro mit sich, der aus dem zur Verfügung gestellten Geld seines Bruders E.I. stammte und - abzüglich der auf der Reise noch anfallenden Ausgaben - für die Übergabe an seine Gruppe in Syrien bestimmt war.

215

Der Angeklagte M.A. hatte - wie ihm I.I. vorher empfohlen hatte - neben (militärischer) Bekleidung zur eigenen Verwendung wie zum Beispiel eine Splitterschutzweste und Kampfstiefel zudem in einem gesonderten Geldbeutel Bargeld in Höhe von 1.145 Euro zur späteren Übergabe an die JAMWA, die Kampfgruppe des I.I., in Syrien bei sich. In einem weiteren Geldbeutel befanden sich 4.000 Euro als private Geldreserve.

216

3. Subjektive Tatumstände

217

Die gesamte Tätigkeit des Angeklagten I.I. seit der Aufnahme der Kampfausbildung Ende August 2013 war bewusst und willentlich durchgehend dem Ziel gewidmet, für seine Kampftruppe tätig zu werden. In Kenntnis der Programmatik der JAMWA und ihres bewaffneten Kampfes handelte er bis zu seiner Festnahme in dem Wissen und Willen, die Ziele der Organisation aktiv zu fördern und dadurch die Organisation zu stärken.

218

4. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

219

Der Angeklagte I.I. war bei seinen Tathandlungen in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt.

220

II. Die Tathandlungen des Angeklagten M.A.

221

1. Vortatgeschehen

222

a. Die Pilgerreise nach Mekka

223

Nach der Trennung von seiner Ehefrau zog der Angeklagte A. im Jahr 2011 aus dem gemeinsam bewohnten Haus aus und lebte in der Wohnung seines für längere Zeit nach Afghanistan ausgereisten Vaters im T. Weg in Mönchengladbach. Von dort aus besuchte er regelmäßig die nahe gelegene Ar-Rahman-Moschee, wo er die salafistischen Prediger S.L. und P.V. kennenlernte und sich unter deren Einfluss radikalisierte. Seit Frühjahr 2013 entwickelte sich diese Wohnung mit Duldung des Angeklagten A. zu einem häufigen Treffpunkt für Personen aus dem Umfeld der Moschee, die dessen radikal-islamistische Grundhaltung teilten.

224

Zwischen dem 10. Juli und 10. August 2013 nahm der Angeklagte A. an derselben von S.L. und P.V. als Reiseleiter begleiteten Pilgerfahrt nach Mekka wie der Angeklagte I.I. teil. Während der Reise lernte der Angeklagte A. den Angeklagten I.I. kennen. Einige Tage nach der Ankunft in Saudi-Arabien erhielt der Angeklagte A. auf Betreiben von S.L. eine Hochstufung von der von ihm gebuchten kostengünstigen „Eco“- in die „Komfort“-Kategorie, deren Mitglieder besser untergebracht waren und während der gesamten weiteren Reise persönlich von S.L. und P.V. betreut wurden.

225

Innerhalb der Reisegruppe und unter den Gläubigen in Mekka war das Thema Syrien ständig präsent, wobei häufig über die religiöse Verpflichtung der Muslime diskutiert wurde, ihren Glaubensbrüdern vor Ort zu helfen.

226

b. Beherbergung des Angeklagten I.I. in seiner väterlichen Wohnung in Mönchengladbach

227

Spätestens im Zeitpunkt der Rückreise von der Pilgerfahrt wusste der Angeklagte A., dass sich der Angeklagte I.I. noch im August 2013 nach Syrien begeben wollte, um sich dort einer jihadistischen Gruppierung anzuschließen. Da dieser zunächst eine gemeinsame Ausreise mit S.L. von Mönchen-gladbach aus geplant hatte, erklärte sich der Angeklagte A. bereit, den Angeklagten I.I. bis zu dessen Ausreise in der von ihm genutzten Wohnung seines Vaters in Mönchengladbach unterzubringen.

228

Als I.I. am 16. August 2013 mit dem Zug von Stuttgart nach Mönchengladbach-Rheydt anreiste, wurde er vom Angeklagten M.A. abgeholt und zu der von diesem genutzten Wohnung im T. Weg gebracht. Dort übernachtete S.L. bereits seit 14. August 2013 regelmäßig. In der Folgezeit wurde die Ausreise I.s nach Syrien unter maßgeblicher Beteiligung von S.L. abgestimmt. In diese Planungen war der mit S.L. eng befreundete Angeklagte A. eingeweiht.

229

Am Abend des 21. August 2013 fand in der Wohnung des Vaters des Angeklagten A. wegen des am nächsten Tag stattfindenden Fluges des Angeklagten I.I. mit C.S. ein Abschiedstreffen statt, an dem neben den Angeklagten I.I. und M.A. auch Z.L., C. und O.S., M.Z. und S.L. teilnahmen.

230

Z.L. war später Mitglied derselben Kampfgruppe der JAMWA in Hraytan wie I.I.. M.Z. besuchte Ende September 2013 gemeinsam mit S.L. den nordsyrischen Ort Hraytan, wo sich die Basis der JAMWA befand, und traf dort den Schleuser Mohammad Azaz. Am 1. November 2013 gründete Z. mit sechs weiteren Personen, darunter auch mit dem Angeklagten A., den Verein „Help 4 Ummah“.

231

Vor der Ausreise des Angeklagten I.I. aus Deutschland am 22. August 2013 nahm der Angeklagte M.A. den bereits genannten Brief von I.I. entgegen, den er in seiner väterlichen Wohnung anschließend in einem Koran verwahrte.

232

c. Bereitschaft zum Mitwirken bei der Kampftruppe des I.I.

233

Nach der Ausreise des Angeklagten I.I. stand der Angeklagte A. weiterhin mit diesem über Smartphones per WhatsApp in Kontakt. So wünschte der Angeklagte A., der am 22. August 2013 die neue telefonische Erreichbarkeit von I.I. mitgeteilt bekommen hatte, nur etwa eine halbe Stunde später diesem eine gute Reise („möge dich Allah beschützen und ins Paradies bringen"). Noch am gleichen Tag erhielt er vom Angeklagten I.I. die Mitteilung, dass dieser gut angekommen sei.

234

Zumindest seit 10. Oktober 2013 war der Angeklagte A. fest entschlossen und bereit, sich der in Hraytan stationierten „deutschen“ Kampfgruppe der JAMWA, der auch I.I. angehörte, anzuschließen. An diesem Tag erzählte er dem Angeklagten I.I., dass er in einem Monat kommen wolle und erkundigte sich bei dieser Gelegenheit, ob er Ausrüstung mitbringen solle, woraufhin der Angeklagte I.I. empfahl, diese zu kaufen und auch 1.000 Euro im Zusammenhang mit der Eingliederung in die Gruppe mitzubringen.

235

Am 18. Oktober 2013 teilte der Angeklagte A. dem Angeklagten I.I. per WhatsApp mit, dass er „so schnell wie möglich bei euch sein“ möchte, worauf ihn der Angeklagte I.I. informierte, dass er aufgrund eines erhaltenen Befehls kurz nach Deutschland kommen und ihn dann bei seiner Rückreise nach Syrien zu seiner Gruppe mitnehmen werde.

236

Nur zwei Tage später, nachdem der Angeklagte I.I. bei seiner Gruppe die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Angeklagten A. abgeklärt und entsprechende Weisungen eingeholt hatte, teilte I.I. dem Angeklagten A. mit, er solle nicht allein kommen, er (I.) werde „es“ mit ihm machen, worauf A. erklärte, er werde warten.

237

In den weiteren Chats zwischen 24. und 26. Oktober 2013 äußerte A. seine Unruhe und seinen dringenden Wunsch, so schnell wie möglich am Kampfgeschehen teilzunehmen und malte sich mit I.I. den gemeinsamen Einsatz im Kampfgebiet aus, wobei sich beide in ihrer Begeisterung für den Jihad bestärkten.

238

Hinsichtlich der Absprache des genauen Zeitpunkts der Ausreise des Angeklagten A. teilte dieser dem Angeklagten I.I. am 29. Oktober 2013 mit, er werde eigentlich bis 19. November 2013 arbeiten müssen, könne aber schon früher weg.

239

d. Vorbereitung der eigenen Ausreise

240

Nachdem dem Angeklagten A. klar war, dass er sich im November 2013 zu der Kampftruppe des Angeklagten I.I. nach Syrien begeben werde, kündigte er Anfang November 2013 unter der wahrheitswidrigen Angabe, er müsse nach Afghanistan reisen, um seinen kranken Vater zu pflegen, seine Arbeitsstelle bei der Fahrschule S. auf 15. November 2013, erschien jedoch bereits ab dem 12. November 2013 nicht mehr. Mit der gleichen Vorgabe verabschiedete er sich von dem Wohnungsvermieter T.Bu.

241

Ebenfalls am 12. November 2013 löste er sein Girokonto bei der Postbank in Mönchengladbach auf und erhielt einen Betrag von 1.613,01 Euro ausbezahlt. Außerdem entnahm er aus der bei seiner Schwester verwahrten Geldkassette mit seinen persönlichen Ersparnissen einen nicht näher feststellbaren Geldbetrag. Einen ebenfalls nicht näher feststellbaren Betrag ließ er in der Geldkassette zurück.

242

2. Tatgeschehen

243

a. Zulassung des von I.I. beschafften Transportfahrzeugs

244

In Kenntnis des Umstandes, dass I.I. anlässlich der Rückfahrt nach Syrien in dem für diesen Zweck beschafften Fahrzeug auch die für JAMWA in Deutschland gekauften Gegenstände transportieren wollte, erklärte sich M.A. spätestens Anfang November 2013 bereit, den Angeklagten I.I. bei seinem Vorhaben und der Anmeldung des Fahrzeugs zu unterstützen; außerdem wollte A. die bevorstehende Transport- und Rückfahrt des Angeklagten I.I. nach Syrien zum Anschluss an dessen Kampfgruppe der JAMWA in Hray-tan nutzen.

245

Auf Bitte des I.I. übernahm der Angeklagte M.A. die Zulassung des gekauften Fahrzeugs Ford Focus in Mönchengladbach. Zum Zweck der Zulassung hatte der Angeklagte I.I. die von seinem Bruder A.I. erhalten Fahrzeugpapiere - wie mit A. am 8. November 2013 abgesprochen - mittels Einschreibebrief nach Mönchengladbach zu A. geschickt.

246

A. übernahm die gesamten Kosten für die Zulassung und Versicherung des erworbenen Fahrzeugs in Höhe von etwa 340 Euro. Wie mit dem Angeklagten I.I. abgesprochen, schloss der Angeklagte A. dazu einen entsprechenden Kraftfahrzeugversicherungsvertrag für den Ford Focus ab, wobei er die Versicherung ermächtigte, im Wege des Lastschriftverfahrens den vierteljährlichen Versicherungsbeitrag von seinem Konto bei der Postbank abzubuchen, welches er am selben Tag jedoch auflöste. Am 12. November 2013 ließ er das Fahrzeug in Mönchengladbach auf sich zu und verpflichtete sich hierbei zur Bezahlung der Kfz-Steuer; außerdem kaufte er die beiden Nummernschilder für das Fahrzeug.

247

b. Entgegennahme eines Betrages für die Kampfgruppe in Syrien

248

An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im November 2013 nahm der Angeklagte A. einen Betrag von 10 Euro von einer unbekannten Person entgegen, um diesen Geldbetrag der Kampfgruppe des I.I., der sich auch er sich anschließen wollte, in Syrien zur Verfügung zu stellen. Hierüber unterrichtete der Angeklagte A. den Angeklagten I.I. am 12. November 2013.

249

c. Reise nach Stuttgart

250

aa. Begleitung des I.I. bei den restlichen Einkäufen in Stuttgart

251

Am 13. November 2013 reiste der Angeklagte M.A. - wie bereits geschildert - mit den gesamten Unterlagen über die erfolgte Zulassung des Ford Focus und den Kennzeichenschildern mit dem Zug von Mönchengladbach nach Stuttgart, wo er am Stuttgarter Hauptbahnhof vom Angeklagten I.I. gegen 16:30 Uhr abgeholt wurde. Neben zwei Koffern mit seiner persönlichen Bekleidung, darunter einem Paar Kampfstiefel und einer Splitterschutzweste, hatte er in zwei Geldbeuteln 1.145 Euro bzw. 4.000 Euro bei sich.

252

Nachdem beide Personen das Reisegepäck von M.A. in einem Schließfach am Stuttgarter Hauptbahnhof deponiert hatten, begaben sie sich zunächst in das in der K. Straße in Stuttgart gelegene Ladengeschäft der Fa. F., wo der Angeklagte I.I. im Beisein von M.A. noch Batterien für das zuvor erworbene Nachtsichtgerät kaufen wollte und vom Verkäufer S. geschenkt erhielt; anschließend suchten sie den am L. Platz gelegenen „A“ und einen „U“ in der R. Straße in Stuttgart auf, bei dem der Angeklagte I.I. - wie bereits oben erwähnt - bestellte Ware abholte bzw. noch neu kaufte. Über die näheren Umstände war der Angeklagte A. informiert.

253

bb. Abholung des Ford Focus

254

Gegen 18:30 Uhr wurden beide Angeklagte - nachdem sie zuvor das Reisegepäck des Angeklagten M.A. wieder aus dem Schließfach geholt hatten - von A.I. am Stuttgarter Hauptbahnhof abgeholt und fuhren nach Jettenburg bei Tübingen, wo der Angeklagte I.I. den für die Rückreise nach Syrien bestimmten Ford Focus kaufte und entgegennahm. Nachdem die Kennzeichen an dem Ford Focus angebracht wurden und die von M.A. mitgeführten Koffer, die von I. und E.I. besorgten Gegenstände sowie die Taschen des vorherigen Einkaufs in Stuttgart aus dem Fahrzeug des A.I. in das erworbene Fahrzeug Ford Focus umgeladen worden waren, fuhren beide Angeklagte gegen 20:00 Uhr wieder nach Stuttgart zurück.

255

cc. Abholung der zwischengelagerten Gegenstände

256

Kurz nach 20:30 Uhr kamen beide Angeklagte an der Wohnung des G.S. und der Y.D. in der H. Straße 16 in Stuttgart an, um die dort vom Angeklagten I.I. zwischengelagerten Gegenstände abzuholen. Während der Angeklagte A. im Fahrzeug wartete, holte der Angeklagte I.I. die in mehreren Tragetaschen verpackten Gegenstände aus der Wohnung von S. und D. und verstaute diese im Fahrzeug Ford Focus.

257

d. Abfahrt Richtung Syrien

258

Gegen 20:45 Uhr des 13. November 2013 begab sich der Angeklagte I.I. mit dem Angeklagten M.A. in dem voll beladenen Fahrzeug Ford Focus schließlich auf ihre Fahrt Richtung Syrien. Sie hielten nochmals bei der „RAN“-Tankstelle in Stuttgart- Wangen an, um voll zu tanken und fuhren danach noch kurz zum Supermarkt „K.“ in Stuttgart-Untertürkheim, um für die Fahrt Proviant zu kaufen.

259

Während der vor ihnen liegenden langen Reise hatten die beiden Angeklagten vor, sich beim Fahren abzuwechseln, um möglichst bald ihren Bestimmungsort zu erreichen. Während der Angeklagte I.I. hoffte, noch an dem aktuellen Kampfgeschehen im Rahmen seines Kampfverbandes teilzunehmen, ging der Angeklagte A., der über die Vorstellungen seines Mitfahrers im Bilde war, davon aus, vor einem Kampfeinsatz noch an einer Ausbildung der Kampfgruppe teilnehmen zu müssen.

260

e. Festnahme

261

Beide Angeklagte wurden um 22:35 Uhr auf der Autobahn A8 in Fahrtrichtung Ulm auf der Tank- und Raststätte Gruibingen festgenommen.

262

Der Angeklagte M.A. hatte - wie bereits geschildert - neben (militärischer) Bekleidung zur eigenen Verwendung - wie zum Beispiel eine Splitterschutzweste und Kampfstiefel - zudem in einem gesonderten Geldbeutel Bargeld in Höhe von 1.145 Euro zur späteren Übergabe an die JAMWA, die Kampfgruppe des I.I., in Syrien bei sich. In einem weiteren Geldbeutel befanden sich 4.000 Euro als private Geldreserve.

263

3. Subjektive Tatumstände

264

Die gesamte Tätigkeit des Angeklagten M.A. war bewusst und willentlich durchgehend dem Ziel gewidmet, den Angeklagten I.I. ab Mitte Oktober 2013 in seinem Handeln für die Kampfgruppe der JAMWA, der er angehörte, zu bestärken und diese Kampfgruppe durch seine in der Folgezeit entfalteten Handlungen zu unterstützen. Die Gegebenheiten der JAMWA, der er sich anschließen wollte, und deren bewaffneter Kampf waren ihm bekannt. In diesem Wissen handelte er mit dem Willen, die Ziele der Organisation aktiv zu fördern und dadurch die Organisation zu stärken.

265

III. Die Tathandlungen des Angeklagten E.I.

266

1. Vortatgeschehen

267

Spätestens seit Ende 2012 befasste sich der Angeklagte E.I. u.a. über Internetrecherchen eingehend mit dem Syrien-Konflikt. Er war - auch vor dem Hintergrund seiner Familiengeschichte - der Ansicht, dass die Regierung in Syrien gestürzt werden müsse und befürwortete den bewaffneten Jihad gegen dieses Regime. Der Angeklagte E.I., der im Laufe der Zeit einen ausgeprägten Hass auf das „Assad-Regime“ und auf alle Schiiten in Syrien entwickelt hatte, sah sich dadurch auch verpflichtet, seine sunnitischen „Glaubensbrüder“ im Kampf in Syrien zu unterstützen.

268

Spätestens Ende August 2013 wurde der Angeklagte E.I. von seinem Bruder, dem Angeklagten I.I., von seinen auf der Pilgerfahrt in Mekka entwickelten Plänen unterrichtet, baldmöglichst nach Syrien auszureisen und sich dort einer jihadistischen Kampfgruppe im Kampf gegen das „Assad-Regime“ anzuschließen.

269

2. Tatgeschehen

270

Anfang September 2013 war der Angeklagte E.I. darüber informiert, dass sich sein Bruder I.I. in einem Ausbildungslager der JAMWA in Atma/Syrien befand, eine Kampfausbildung absolvierte und sich einer Kampfeinheit der JAMWA in Syrien angeschlossen hatte.

271

a. Unterstützung durch Geldüberweisungen

272

Entsprechend seiner Grundhaltung unterstützte er seinen Bruder I.I. im September 2013 von Deutschland aus mit Geldüberweisungen, wobei E.I. bekannt war, dass sein Bruder das Geld für diese Kampfeinheit verwenden wollte. Folgende zwei Überweisungen nahm er vor:

273

aa. „Versuchte“ Überweisung von 1.000 US-Dollar

274

Auf Bitten seines Bruders I.I. überwies der Angeklagte E.I. zunächst am 10. September 2013 einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 US-Dollar über den Finanzdienstleister Western Union in die Türkei. Als Empfänger gab er eine von I.I. eingesetzte Mittelsperson mit Namen M.Kh. alias Abdullah Dagistanli an. Um die Abholung des Überweisungsbetrages in der Türkei zu ermöglichen, übersandte der Angeklagte E.I. seinem Bruder I.I. per SMS die für die Auslandsüberweisung ausgegebene Transaktionsnummer. Eine Abhebung des überwiesenen Betrages, der nach der Vorstellung von beiden Angeklagten dem bewaffneten Kampf der Gruppe des I.I. hätte zugutekommen sollen, konnte allerdings aus ungeklärten Gründen nicht durchgeführt werden. Beide Angeklagte verständigten sich in der Folgezeit darüber, dass das Geld zunächst zurückgebucht werden sollte, um es nach einer weiteren Absprache anlässlich eines ins Auge gefassten Besuches von E.I. und seiner Brüder Ib. und O. in Syrien persönlich zu übergeben. Hierzu kam es allerdings nicht.

275

bb. Überweisung von 250 Euro

276

Nur einen Tag nach der Überweisung des vorgenannten Betrages von 1.000 US-Dollar veranlasste der Angeklagte E.I. aufgrund eines neuen Tatentschlusses am 11. September 2013 eine weitere Zahlung i.H.v. 250 Euro in der Weise, dass er den Geldbetrag in Absprache mit seinem Bruder I.I. über seinen im Libanon lebenden Schwager Mohamad A.Kh. an den gesondert verfolgten S.L. nach Deutschland überwies, von dem er wusste, dass er sich demnächst nach Syrien an den Aufenthaltsort des Angeklagten I.I. begeben werde.

277

Absprachegemäß überbrachte der gesondert verfolgte S.L. am 28. September 2013 diese 250 Euro dem Angeklagten I.I. in der Basisstation der JAMWA in Hraytan, der das Geld - wie vorhergesehen - für die Zwecke seiner Kampfgruppe innerhalb der JAMWA verwendete.

278

In einem Chat vom 29. September 2013 bestätigte der Angeklagte I.I. gegenüber seinem Bruder E.I., dass das Geld angekommen ist, worauf der Angeklagte E.I. ihm weitere Hilfe anbot, wenn er wieder etwas brauchen sollte.

279

b. Zusage der Unterstützung des Beschaffungsauftrages von I.I.

280

Im Oktober 2013 erhielt der Angeklagte E.I. von seinem Bruder I.I. die Nachricht, dass dieser von seinem Emir den Befehl erhalten hatte, nach Deutschland zurückzukehren, um in Deutschland Geld, Medikamente, medizinisches Zubehör und militärisch verwendbare Ausrüstungsgegenstände für die Mitglieder seiner Gruppe beschaffen zu können. Diese Gegenstände sollten nach seiner Rückkehr nach Syrien den Mitgliedern der JAMWA für deren weiteren bewaffneten Kampf zur Verfügung gestellt werden.

281

Am 18. Oktober 2013 oder jedenfalls kurz danach bat der Angeklagte I.I. seinen Bruder E.I. (zurückkommend auf dessen o.g. Angebot im Chatverkehr vom 29. September 2013; vgl. oben unter a.bb.) darum, für die Erledigung dieses Auftrages einen Geldbetrag in der Größenordnung von 10.000 Euro und militärische Bekleidung zu organisieren.

282

Bereits am 20. Oktober 2013 informierte E.I. seinen Bruder I.I. darüber, dass er „ca. zehn Riesen besorgt“ hätte und „grad am fett Klamotten besorgen“ sei.

283

c. Unterstützung des Angeklagten I.I. bei dessen Auftragserledigung in Stuttgart

284

Am 23. Oktober 2013 überwies der Angeklagte I.I. - wie oben beschrieben - einen Betrag von 600 $ nach Istanbul durch Einzahlung des Gegenwerts von 450,09 Euro, der an den Emir Abdullah Shishani zur Verwendung für die JAMWA weitergeleitet wurde.

285

Ab 24. Oktober 2013 kaufte der Angeklagte I.I. bis zur Abreise am 13. November 2013 - wie oben beschrieben - gemäß dem ihm erteilten „Befehl“ militärische Bekleidung für insgesamt zehn Personen seiner Kampfgruppe in Syrien, Medikamente und medizinische Ausrüstung sowie zwei Nachtsichtgeräte.

286

Hierbei unterstützte der Angeklagte E.I. seinen Bruder dadurch, dass er diesem aus dem von ihm bereitgestellten Betrag in Höhe von etwa 10.000 Euro das Geld für die Überweisung vom 23. Oktober 2013 und nach Abruf durch I.I. die für die Beschaffung erforderlichen Geldbeträge in Höhe von insgesamt 5.308,04 Euro entweder eigenhändig, über seinen anderen Bruder A.I. oder weitere Personen zur Verfügung stellte.

287

Darüber hinaus besorgte er selbst fünf Flecktarnhosen, 18 Wollmützen, 20 Paar Thermohandschuhe, sechs Sockenbündel sowie eine Großpackung Saugkompressen im Wert von ca. 460 Euro und übergab diese Gegenstände mittels seines Bruders A. an I.I. - wie oben beschrieben - zum Zwecke der Mitnahme nach Syrien.

288

Aus dem vom Angeklagten E.I. bereitgestellten Geldbetrag von etwa 10.000 Euro wurde - mit dessen Wissen und Wollen - auch das Transportfahrzeug Ford Focus angeschafft, für das der Angeklagte I.I. bei der Abholung am 13. November 2013 in Kusterdingen-Jettingen 850 Euro bezahlte.

289

Der Angeklagte I.I. führte zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 13. November 2013 noch einen Bargeldbetrag von 1.087 Euro mit sich, der auch aus überlassenem Geld seines Bruders E.I. stammte und wie von E.I. vorgesehen - abzüglich der auf der Reise noch anfallenden Ausgaben - für die Übergabe an seine Kampfgruppe in Syrien bestimmt war.

290

Insgesamt nutzte I.I. aus dem von E. ursprünglich zugesagten Geldbetrag von rund 10.000 Euro also 5.308,04 Euro für den Kauf von Gegenständen, 450,09 Euro für die Überweisung nach Syrien, 850 Euro für den Kauf eines Pkw und 1.087 Euro in bar zur Mitnahme nach Syrien. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Geldmittel betrug somit 7.695,13 Euro.

291

3. Subjektive Tatumstände

292

Die gesamte Tätigkeit des Angeklagten E.I. war bewusst und willentlich durchgehend dem Ziel gewidmet, den Angeklagten I.I. ab September 2013 in seinem Handeln für die Kampfgruppe der JAMWA, der dieser angehörte, zu bestärken und diese Vereinigung durch seine in der Folgezeit entfalteten Handlungen zu unterstützen. Die Gegebenheiten der JAMWA und deren bewaffneter Kampf waren ihm bekannt. In diesem Wissen handelte er mit dem Willen, die Ziele der Organisation aktiv zu fördern und dadurch die Organisation zu stärken.

293

2. Abschnitt: Beweiswürdigung

294

A. Die Einlassungen der Angeklagten

295

I. Die Einlassungen des Angeklagten I.I.

296

Der Angeklagte I.I. hat sich zur Person und zur Sache geäußert.

297

1. Seinen Werdegang und seine persönlichen Verhältnisse hat er - entsprechend den getroffenen Feststellungen - ausführlich geschildert.

298

2. Zur Sache hat sich der Angeklagte I.I. im Ermittlungsverfahren, im Zwischenverfahren, zu Beginn der Hauptverhandlung am ersten und zweiten Hauptverhandlungstag und zu verschiedenen Zeitpunkten im Rahmen der Beweisaufnahme wie folgt eingelassen:

299

a. Im Rahmen der Vorführung vor die Haftrichterin des Amtsgerichts Stuttgart am 14. November 2013 hat der Angeklagte Folgendes erklärt:

300

„Ich bin im Ramadan nach Mekka geflogen und war auf Pilgerfahrt. Dort habe ich einen Saudi kennen gelernt, der hatte so ein Bändchen von der FSA (Freien syrischen Armee); mit dem bin ich dann ins Gespräch gekommen. Wir haben über Assad geredet und ich muss auch zugeben, dass ich kein Fan von Assad bin. Er hat dann zu mir gesagt, wenn du willst, kannst du uns helfen. Ich wollte einen Neustart machen, zuvor hatte ich auch immer viel Gras geraucht. Der Mann sagte mir dann, ich könnte helfen, Assad zu stürzen. Man könne dem Volk helfen mit Nahrungsmitteln und Kleidung. Ich habe ihn dann auch nach der Nusra-Front gefragt. Er sagte mir sinngemäß, dass das radikale Islamisten seien. Er war Mitglied der Gruppierung ´Auswanderer Aleppo` und sagte, dass seien die besten Menschen der Welt. Er hat mich gefragt, ob ich da mitmachen will und ich habe dies bejaht. Wir haben dann auch Telefonnummern ausgetauscht.

301

Ich war dann später nochmal in der Türkei und zwar in Gaziantep und dann bin ich weiter nach Syrien in die Nähe von Atma im Gebirge. Dort war ich im Trainingslager der Gruppierung ´Auswanderer Aleppo`. Später kam ich dann zu einem Arzt in Aleppo, der auch der Gruppierung angehörte. Er gab mir dann eine Bestellung, hauptsächlich für Medikamente und Verbandszeug, und Nachtsichtgeräte, das war das ´Allerallerwichtigste`. Er nennt sich Dr. Muhammad.

302

Ich war dann wieder in Deutschland und habe die Sachen besorgt, die er haben wollte. Er hat mir dafür 8000 Euro gegeben. Das Geld war aber um die gewünschten Gegenstände zu besorgen.

303

Mit dem A. war es so, dass er mich freiwillig begleiten wollte, er wollte sich das mal anschauen, wie es so da ist.“

304

Auf Nachfrage, warum er den Forderungen des Dr. Muhammad nachgekommen sei, und zu den Umständen des festgestellten Geldes bei der Festnahme erklärte er:

305

„Ich hatte Angst.

306

Die 4000 Euro waren von Herrn A. und von mir waren nur 1050 Euro.“

307

Auf einen Vorhalt, dass aus der Telefonüberwachung hervorgehe, dass er vor habe, in den bewaffneten Kampf einzutreten, erklärte er:

308

„Am Anfang wollte ich kämpfen, aber später dann nicht mehr. Ich hatte nicht mehr den Mut dazu.“

309

b. Im Rahmen der am 16. November 2013 durchgeführten polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte I.I. - wie der Zeuge KOK Ch. berichtete - diesem gegenüber zur Sache Folgendes vorgebracht:

310

Auf einer sog. kleinen Pilgerfahrt nach Mekka im Juli 2013 habe er S.L. und P.V. als Reiseleiter und den Angeklagten A. als Teilnehmer kennen gelernt; mit letzterem habe er sich angefreundet. Er sei dort das erste Mal in seinem Leben mit dem Salafismus in Berührung gekommen. Er habe unbedingt dazu gehören wollen. Auf einer Busfahrt nach Mekka sei er schließlich mit einer Person namens „Abu Fos“ in Kontakt gekommen, die ein Armbändchen der FSA getragen und sich - wie auch er - als Assad-Gegner gezeigt habe. Dieser habe ihn manipuliert und ihm ein schlechtes Gewissen eingeredet. Auf dessen Frage, ob er wisse, welches Unrecht in Syrien passieren würde und ob er helfen wolle, habe er seine Bereitschaft zur Hilfe signalisiert, worauf ihm „Abu Fos“ angekündigt habe, dass er eine Nachricht über WhatsApp bekommen werde. Wenn er die Nachricht „can you see the royal clock tower“ erhalte, würde dies bedeuten, dass er sich so schnell wie möglich auf den Weg nach Gaziantep machen und den „Abu Fos“ dort unter einer bestimmten Nummer anrufen solle.

311

Als er nach seiner Rückkehr nach Deutschland die Nachricht von „Abu Fos“ erhalten habe, habe er sich nach langer Überlegung entschieden, nach Syrien zu reisen. Ausschlaggebend sei auch der große Giftgasanschlag gewesen, der über die Medien habe verfolgt werden können. Er sei von Stuttgart zu M.A. nach Mönchengladbach gefahren, um sich dort „moralisch aufzubauen“. A. habe ihn nach der Rückkehr von der Pilgerfahrt am Flughafen in Frankfurt zu sich eingeladen.

312

Nach ein paar Tagen bei A. sei er in ein Reisebüro in Mönchengladbach gegangen und habe ein Oneway-Ticket nach Gaziantep gekauft. Ende August sei er dann ab Düsseldorf nach Gaziantep geflogen; dort habe er den „Abu Fos“ angerufen; dieser habe ihm telefonisch gesagt, er solle den Bus nach Kilis nehmen. In Kilis sei er auf eine weitere Person, die sich ebenfalls „Abu Fos“ genannt habe, getroffen. Bei dieser Person, der er seinen Pass gegeben habe, habe er sich etwa eine Woche aufgehalten.

313

Mit der Hilfe von zwei bezahlten Schleusern sei er anschließend zu Fuß über die grüne Grenze nach Syrien nach Azaz gebracht worden. Dort hätten Sie einen Checkpoint der FSA passiert. Der Emir des Checkpoints habe ihn zu drei bewaffneten FSA-Angehörigen geschickt, die ihn in einem Fahrzeug nach mindestens zweistündiger Fahrt nach Atma gefahren hätten. Von dort sei es noch 20 Minuten im Gebirge weitergegangen, bis sie in ein Zeltlager bzw. Flüchtlingslager gekommen seien.

314

Er sei dort zu der Gruppe der „Muhaijrun halab“, dies bedeute „Die Auswanderer aus Aleppo“, gebracht worden, wo er auch andere Deutsche getroffen habe. Einer seiner Begleiter habe seinen Pass dem dortigen Emir gegeben. In den nächsten zwei Wochen habe er sich dann einem Lauftraining unterzogen; es seien noch etwa 40 weitere Personen dabei gewesen, die aus Europa, u.a. aus Russland, Deutschland, Frankreich, Dagestan gekommen seien. Die Trainingsroute sei um das Zeltlager herum gegangen. In dieser Zeit sei er zu zwei verschiedenen Zeitpunkten für vier Stunden an einem Checkpoint als Kontrolleur eingeteilt gewesen; dieser Checkpoint habe der Sicherung des Zeltlagers vor einem bewaffneten Überfall gedient. Nach einem dreiwöchigen Training sei das Üben an der Kalaschnikow, das Zerlegen und Reinigen geplant gewesen. Nach bereits zwei Wochen habe er aber nicht mehr können. Er habe sich während des Trainings leicht am linken Handgelenk verletzt, habe deshalb eine schmerzhafte Verletzung vorgetäuscht. Er sei dann in ein Krankenhaus nach Aleppo gebracht worden. Dort sei ein Schwerverletzter behandelt worden; er habe das erste Mal realisiert, wo er sich eigentlich aufhalte. Er habe deshalb den Wunsch gehabt, nach Hause zurückzukehren, habe aber nicht gewusst, wie er seinen Pass wieder bekommen könne. Er habe dem behandelnden Arzt 3000 Lira dafür gegeben, damit dieser ihm an seinem ganzen Arm einen Gips anbringt.

315

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus und der Rückkehr in das Lager habe der dortige Emir gemeint, er sei dort nicht zu gebrauchen. Er sei dann in ein ihm namentlich nicht mehr bekanntes Dorf in Richtung Aleppo geschickt worden. Dort sei er für die nächsten zwei Wochen in einem Rohbau mit mehreren Stockwerken untergebracht worden. Während dieser Zeit sei er durch die „Muhaijrun halab“ mit einer schwarzen Weste ausgestattet worden. Er selbst habe eine Flecktarnhose erworben.

316

In diesem Rohbau, in dem sich etwa 100 Mann aufgehalten hätten, habe er einen Arzt namens Dr. Muhammad kennen gelernt, dem er sich anvertraut und gesagt habe, dass er nach Hause wolle, um seine kranke Mutter zu sehen. Während seines Aufenthalts in Syrien habe er sowohl über das Internet als auch telefonisch mit seiner Familie Kontakt gehabt. Hierbei habe er von einem seiner Brüder erfahren, dass seine Mutter an Krebs erkrankt sei.

317

Dr. Muhammad habe ihm nach Rücksprache mit dem dortigen Emir den Vorschlag unterbreitet, dass er in seine Heimat zurückkehren dürfe. Dies aber unter der Auflage, mit Medikamenten und medizinischen Instrumenten wie Blutdruckmessgeräten, Verbandsmaterial und dergleichen wieder zurückzukehren. Nach einigen Tagen sei auch der oberste Emir der Gruppierung „Muhajirun halab“ gekommen und habe weitere Ausrüstungsgegenstände, darunter zwei Nachtsichtgeräte geordert. Weitere Einzelheiten habe man ihm in Istanbul mitteilen wollen. Der Emir habe ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass man diese Unterstützung von ihm erwarte als Gegenleistung für seine Versorgung und seine Sicherheit.

318

Zur Erfüllung des Auftrages sei er dann in Begleitung eines Gruppenmitglieds namens Abu Ubeida, der auch seine Ausweispapiere mitgeführt habe, über die grüne Grenze in die Türkei gebracht worden; anschließend seien sie mit einem Bus nach Istanbul gefahren. Während seines etwa zweiwöchigen Aufenthalts in Istanbul habe ihm eine bislang unbekannte Person namens D.T. dessen deutsche Bankkarte der Sparkasse Bielefeld mit der dazugehörigen PIN-Nummer gegeben und ihn gebeten, das komplette Geld abzuheben, das Konto noch mit etwa 250 Euro zu überziehen, um den gesamten Geldbetrag bei seiner Rückkehr nach Istanbul mitzubringen.

319

Am Tag seiner Abreise aus Istanbul, am 21. Oktober 2013, sei ein Muaas, den er aus Syrien aus dem beschriebenen Rohbau gekannt habe, erschienen und habe einen Umschlag mit knapp 10.000 Euro Inhalt gebracht. Von Abu Ubeida habe er eine englischsprachige Liste, auf der zehn namentlich genannte Personen, darunter auch die Personen Abu Ubeida und Muaas aufgeführt gewesen seien, mit Ausrüstungsgegenständen überreicht bekommen. Dieser habe ihm gesagt, er habe ein Zeitlimit von einem Monat für die Besorgung. Er sei dann mit dem Geld und der Liste von Istanbul nach Amsterdam geflogen, um ein Coffee-Shop zu besuchen und mal wieder Marihuana zu konsumieren. Anschließend sei er mit dem Nachtexpress nach Stuttgart zu seiner Familie zurückgekehrt.

320

In Stuttgart habe er erkannt, dass er aus seiner Zwangssituation nicht mehr herauskomme. Er habe über WhatsApp die Anfrage erhalten, wo er bleibe und dass man auf ihn warte. Er habe deshalb diesen letzten Auftrag erledigen müssen, um einen endgültigen „Cut“ zu machen. Er habe Angst vor dieser Organisation gehabt und habe gefürchtet, dass sie ihm oder seiner Familie etwas antun, da er von den 10.000 Euro auch etwa 1000 Euro für private Zwecke verwendet habe.

321

Seine Rückreise mit den Ausrüstungsgegenständen habe er so weit wie möglich hinausgeschoben. Auch den Kauf der Nachtsichtgeräte, der Kleidung und der medizinischen Gerätschaften sowie der Medikamente habe er erst in den letzten Tagen vor seiner Abreise erledigt. Den Pkw für seine Rückreise habe sein Bruder A. zu einem Preis um die 1000 Euro von einem unbekannten Verkäufer in der Ecke Tübingen/Reutlingen gekauft.

322

Nach dem Kauf des Fahrzeugs habe er die Papiere, die ihm sein Bruder überreicht habe, per Post an den Angeklagten A. nach Mönchengladbach geschickt, damit dieser das Fahrzeug normal anmelden und versichern solle. Dies habe der Angeklagte A. erledigt, bevor dieser mit Gepäck, den Kennzeichen und der grünen Versicherungskarte für das Fahrzeug nach Stuttgart gekommen sei. Nach der Ankunft in Stuttgart habe er A. vom Bahnhof abgeholt und anschließend im Rahmen eines Stadtbummels in den beiden Armeeshops in Stuttgart noch die auf der Bestellliste genannten Uniformteile besorgt, wobei M.A. jeweils vor den Geschäftsräumlichkeiten geblieben sei.

323

Das günstige Nachtsichtgerät habe er bei der Firma C. Elektronik für 200 Euro gekauft; dies sei einige Tage vor dem Kauf des teuren Geräts am 11. November 2013 gewesen. Für das Nachtsichtgerät sei als Vorgabe lediglich wichtig gewesen, dass eine Halterung vorhanden sein müsse.

324

Sein Bruder A. habe A. und ihn dann gegen 18:00 Uhr am Bahnhof abgeholt und nach Tübingen/Reutlingen gebracht, um dort das Fahrzeug entgegenzunehmen. Anschließend sei er mit dem gekauften Fahrzeug gemeinsam mit A. zurück nach Stuttgart gefahren, um dort bei seinem Freund S. sein restliches Gepäck abzuholen. Sie hätten anschließend das Auto in Stuttgart-Wangen noch getankt und außerdem für den Weg im dortigen „K.“ Verpflegung gekauft.

325

Er habe die Ausrüstungsgegenstände nach Istanbul bringen sollen. Die genaue Örtlichkeit hätte er bei einem Treffen mit Abu Ubeida noch erfahren sollen.

326

Der Angeklagte A. habe unbedingt mitkommen wollen und sei durch nichts abzubringen gewesen. Es sei auch besser gewesen, nicht alleine zu fahren; A. sei Fahrlehrer.

327

Zu keinem Zeitpunkt habe er gewusst, dass er etwas Illegales tue.

328

c. Nach Anklageerhebung, vor Eröffnung des Hauptverfahrens, hat der Angeklagte I.I. sich in weiteren polizeilichen Vernehmungen vom 26. August 2014 sowie vom 4. September und 5. September 2014 gegenüber KOK Ch. wie folgt eingelassen:

329

Der Gedanke, dem syrischen Volk zu helfen, sei ihm bereits vor seiner Pilgerreise gekommen. Er habe insoweit im Internet viele Berichte über Syrien gelesen. Durch die Kontakte auf der Pilgerfahrt mit „Abu Fos“ sei dieser Gedanke wieder thematisiert worden. Dieser habe ihm ins Gewissen geredet. Er habe gemeint, es sei die Pflicht eines jeden Moslems, Initiative für das syrische Volk zu zeigen. Durch die religiöse Atmosphäre in Mekka, die auch eine enge Verbundenheit innerhalb der muslimischen Gemeinschaft erzeugt habe, habe er diesen Gedanken weiterverfolgt und auch gegenüber den anderen Gläubigern damit geprahlt, dass er nach Syrien reisen und helfen wolle. Auch S.L. habe er dies mitgeteilt, der ihm angeboten habe, dass er sich in Deutschland an einer Hilfsorganisation beteiligen könne, die Medikamente, Krankenwagen und Bekleidung nach Syrien bringe. S.L. habe ihm angeboten, dass er sich mit ihm gemeinsam einem solchen Hilfskonvoi anschließen könne.

330

Am 16. August 2013 sei er nach Mönchengladbach gefahren, weil er sich dem Hilfskonvoi von S.L. habe anschließen wollen. Diese Aktion sei allerdings verschoben worden. Während seines Aufenthalts in Mönchengladbach in der Wohnung des A. habe er sein Handy auch teilweise an S.L., der sich ebenfalls in der Wohnung von A. aufgehalten habe, weitergegeben. Im Rahmen eines Moscheebesuchs kurz vor seiner Abreise nach Syrien in Mönchengladbach sei sein Hilfseinsatz in der Gruppe um S.L. diskutiert worden. Da aus der Gruppe der Einwand gekommen sei, dass eine Reise nach Syrien ohne sich dort aufhaltende Kontaktpersonen zu haben, die für einen bürgen können, sehr gefährlich sein könne, habe er aus diesem Kreis die Rufnummer von einem auch dem S.L. bekannten Abu Muhammad Azaz, der sich im syrischen Azaz aufhalten solle, erhalten. Er habe erst in Syrien erfahren, dass diese Person dafür zuständig gewesen sei, deutsche Jihadisten aus der Grenzregion abzuholen und in die Trainingscamps weiterzuleiten. Trotz Verschiebung der von S.L. geplanten Hilfsaktion habe er sein Ziel umsetzen wollen, sich humanitär in Syrien zu betätigen. Er habe dann den Weg über „Abu Fos“ beschritten, dessen Rufnummer er in Mekka erhalten habe. C.S., den er in Mönchengladbach in einer Moschee kennengelernt habe, habe ihn - weil er dort seine Oma habe besuchen wollen - auf dem Flug nach Gaziantep und anschließend auf seiner Fahrt nach Kilis begleitet.

331

Bei seiner Einreise nach Syrien sei es am ersten Checkpoint der FSA in Azaz zu einem ernsten Zwischenfall gekommen. Bei der Aushändigung seines libanesischen Passes durch den Schleuser an den FSA-Kommandanten sei dieser völlig ausgeflippt und habe erwogen, ihn umzubringen. In dieser Situation habe er den ihm empfohlenen Abu Muhammad Azaz kontaktiert, der eine halbe Stunde später in Begleitung eines Yusuf erscheinen sei, beide hätten Schutzwesten und Kampfkleidung getragen und seien bewaffnet gewesen. Die beiden Personen hätten ihn einschließlich seines Passes in Empfang genommen und nach einer Übernachtung in der Wohnung des Abu Muhammad Azaz in Azaz am darauf folgenden Tag in das Flüchtlingslager nahe Atma gebracht, wo er einem Verantwortlichen des Ausbildungslagers übergeben worden sei.

332

Bei dem Ausbildungslager habe es sich um ein Trainingslager für mehrere Widerstandsgruppen gehandelt, die alle das gleiche Training absolviert hätten. Als er dorthin gekommen sei, habe er sich dieser Situation beugen und anpassen müssen. Er habe nicht sagen können, dass er eigentlich humanitäre Hilfe habe leisten wollen. Bei der weiteren Ausbildung seien neben dem Konditionstraining auch ein Verhaltenstraining im Falle eines feindlichen Angriffs und auch das Bergen von Verletzten und das Bewegen im Gelände erlernt worden. Während des Trainings sei er auch an der Kalaschnikow in der Weise ausgebildet worden, dass er diese habe zerlegen, wieder zusammensetzen und auch bedienen können. Die Unterrichtung sei nur theoretisch erfolgt; an einer praktischen Schießausbildung habe er nicht teilgenommen, da diese in der Regel am Schluss der vierwöchigen Ausbildung stehe, er aber nur für etwa zwei bis drei Wochen im Trainingscamp gewesen sei, weil er sich während des Trainings (wie bereits zuvor angegeben) an der Hand verletzt habe.

333

Nach seiner Ausbildung sei er dann dem Haus des „Imarat Kavkas“ in Hraytan zugeteilt worden. Seine Gruppe in Syrien namens „Muhajirun Halab“ sei dem kaukasischen Emirat zugehörig gewesen. Dies sei ihm zum einen auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, des Weiteren hätten einige Mitglieder seiner Gruppe T-Shirts mit dem Aufdruck „Imarat Kavkas“ getragen. Außerdem sei diese Bezeichnung über dem Eingang des Gebäudes, in welchem er in dem Vorort von Aleppo mit dem ihm jetzt wieder eingefallenen Namen „Hraytan“ untergebracht war, angebracht. Bei diesem Gebäude habe es sich um die Basisstation seiner Gruppe gehandelt. Diese Gruppe sei ungefähr 100 Mann stark gewesen, wobei nicht alle für das Kämpfen zuständig gewesen seien. Es habe auch Personen gegeben, die sich um die Logistik gekümmert hätten, außerdem seien zwei Ärzte dabei gewesen. Er selber sei für die Verpflegung zuständig und als Koch eingeteilt gewesen. Er habe sich an diesem Ort für etwa drei Wochen aufgehalten, nachdem er sich in dem Ausbildungslager bei Atma befunden hatte. Ein Emir namens Abdullah Shishani, der einer anderen Gruppe innerhalb der „Muhaijrun Halab“ vorgestanden sei, habe ihn zum Küchendienst eingeteilt. Dies sei zunächst als Strafe für seine zu späte Rückkehr von einem Ausgang erfolgt, sei dann aber fortgesetzt worden, als man gesehen habe, dass er gut kochen könne. Im Gegenzug sei ihm versprochen worden, nicht an dem Halten einer Stellung, dem „Ribat“ teilnehmen zu müssen, bei dem es unter Umständen zu einem Kampfeinsatz im Rahmen der Selbstverteidigung hätte kommen können.

334

In dem Gebäudekomplex in Hraytan seien 14 bis 15 Gruppen untergebracht gewesen mit einer Personenanzahl je Gruppe zwischen fünf bis zehn Personen, wobei jede Gruppe ihren eigenen als Emir bezeichneten Gruppenführer gehabt habe. Über den Gruppen habe es einen weiteren Emir gegeben, der diese kommandiert habe.

335

In seiner Gruppe seien Personen aus Deutschland mit und ohne Migrationshintergrund gewesen. Sein Gruppenführer habe den Spitznamen Konny alias Muhammad gehabt. Bei den Mitgliedern habe es sich zum einen um D.T., alias Abu Bilal, gehandelt. Dieser T. habe ihm am Tag seiner Rückreise nach Deutschland dessen Bankkarte einschließlich der PIN-Nummer gegeben und ihn gebeten, das Konto so weit wie möglich zu überziehen und ihm das Bargeld bei der Rückkehr mitzubringen. Bei einem weiteren Gruppenmitglied aus Deutschland habe es sich um einen Mustafa alias Abu Katata aus dem Raum Mönchengladbach gehandelt. Ein weiteres Mitglied seiner Gruppe sei ein Omar gewesen, der aus Sachsen stamme. Dieser habe sich bereits zwei Wochen vor seiner Ankunft in Hraytan aufgehalten.

336

Während seines dreiwöchigen Aufenthalts in Hraytan sei seine Gruppe zu keinem Kampfeinsatz eingeteilt worden. Teile seiner Gruppe seien jedoch im Rahmen eines logistischen Auftrags, Verpflegung an die Front zu bringen, in ein Gefecht verwickelt worden.

337

Am 28. September 2013 habe sich S.L. für etwa drei bis vier Stunden von Mittag an im Basislager in Hraytan aufgehalten. S.L. habe sich mit Muhammad alias K.Sch. und mit dem Mustafa zurückgezogen. Er habe dann mit einer weiteren Person namens Z. das Basislager wieder verlassen.

338

Er habe sich mit seiner Widerstandsgruppe identifiziert und zwar so, wie er diese Gruppe wahrgenommen habe. Sie habe kostenlos Lebensmittel an die Zivilbevölkerung verteilt, habe ihre Wasserstelle der Zivilbevölkerung zur freien Verfügung gestellt, habe sich um Kranke und Schwache gekümmert und kleinen Kindern geholfen. Der ihm bekannte Kampf sei allein gegen die Schergen des Assad-Regimes gegangen und nicht gegen die eigene Zivilbevölkerung. Er kenne auch nur die primären Ziele der „Muhaijrun Halab“, Assad „weg zu bekommen“. Während seines Aufenthalts in dem Basislager seien die politischen Ziele seiner Widerstandsgruppe nicht zur Sprache gekommen.

339

Bei der Überweisung i.H.v. 600 $ am 23. Oktober 2013 nach Istanbul kurz nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe es sich um eine Hilfe für einen in Geldnöten befindlichen Abdullah gehandelt, den er in dem Safehouse in Istanbul kurz vor seiner Rückreise nach Deutschland kennen gelernt habe.

340

Das Ziel der erneuten Reise sei nicht Syrien, sondern zunächst die Zentrale der Gruppierung in Istanbul gewesen. A. habe sich in der Türkei die Augen lasern lassen wollen. Sein Auftrag sei mit der Ankunft in Istanbul erfüllt gewesen; er hätte allerdings höchstwahrscheinlich die Anweisung bekommen, zur Basis nach Hraytan in Syrien zurückzukehren. Er wäre dann als Koch wieder dorthin gegangen.

341

d. In Briefen an seinen Bruder Ib.I. aus der Untersuchungshaft vom 1. bzw. 3. Januar 2014 äußerte sich der Angeklagte I.I. ebenfalls wie folgt zum Tatgeschehen:

342

„(Am 1. Januar 2014) Alter was für eine Scheiße in der ich mich gebracht habe nur weil ich einfach zu dumm für diese Welt bin.(...). Es war und wird nie meine Aufgabe sein den Lauf der Geschichte zu ändern. Was habe ich mir eigentlich dabei gedacht? Du musst mir eins versprechen, wenn ich jemals wieder auf eine dumme Idee kommen und mich beweisen will, dann hau mir eine rein.“

343

„(Am 3. Januar 2014) Ib. glaub mir es wird alles wieder gut. Es hätte alles so viel schlimmer kommen können wenn ich weiter gekommen wäre. Jetzt wurde halt ein Cut gemacht. Und dafür bin ich dankbar. D.h. nämlich dass ich nie wieder was mit diesen Idioten zu tun haben werde.“

344

e. Zu Beginn seiner Einlassungen in der Hauptverhandlung hat er angeführt, es sei „totaler Dreck“ gewesen, „was er gemacht“ habe. Sein Bestreben sei, dass es durch seine ausführlichen Angaben zu keinem langen Verfahren komme.

345

Durch den Schulverweis, der im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum stehe, sei er im Frühjahr 2013 in eine richtig depressive Phase gekommen. Er sei deshalb vermehrt in die Stuttgarter Moschee gegangen und habe dort mit einem Prediger namens Muhammad Islam über seine Probleme gesprochen. Dieser habe ihm empfohlen, nach Mekka zu pilgern, um „mit sich ins Reine zu kommen“.

346

Mit dieser 30-tägigen Pilgerreise nach Mekka zur Ramadanzeit im Juli 2013 habe eigentlich alles angefangen.

347

Auf der Pilgerfahrt habe er u.a. die Reiseführer der verschiedenen Gruppen, nämlich P.V. und S.L. und als Reiseteilnehmer auch den Mitangeklagten A. kennen gelernt. Er sei bislang nicht sehr religiös gewesen; in Saudi-Arabien habe er gelernt, wie man richtig bete und den Islam praktiziere. Er sei dort das erste Mal in seinem Leben auch mit dem Salafismus in Berührung gekommen. Auf der Busfahrt vom Hotel in die Moschee nach Mekka habe er einen „Abul Fos“, aus Saudi-Arabien stammend, der ein Bändchen der FSA (Freien Syrischen Armee) getragen habe, kennengelernt. Dieser „Abul Fos“ (dies sei nicht sein richtiger Name gewesen) sei (zurückblickend betrachtet) ein „Seelenfänger“ gewesen, denn er habe ihm ein schlechtes Gewissen dahingehend eingeredet, dass er sich fortan aufgerufen gefühlt habe, der Bevölkerung in Syrien zu helfen. Als er von der Pilgerreise am 10. August 2013 zurückgekommen sei, sei er fest entschlossen gewesen, in Syrien humanitäre Hilfe zu leisten.

348

Da er von S.L. erfahren habe, dass Mitte August 2013 ein Hilfskonvoi nach Syrien hätte starten sollen, habe er sich bereits am 16. August 2013 nach Mönchengladbach begeben, um an diesem Hilfskonvoi teilzunehmen. Seiner Familie habe er vorgespiegelt, eine Schule in Düsseldorf besuchen zu wollen. Bis zu seiner Ausreise in die Türkei mit dem Ziel Syrien habe er bei dem Mitangeklagten A. in Mönchengladbach übernachtet. Ein Hilfskonvoi sei dann allerdings nicht zu Stande gekommen. Er habe sich daher entschieden, selbst etwas zu tun. Er habe auch Teil des „Arabischen Frühlings“ und der Revolution gegen die syrische Regierung sein wollen. Er habe dem Assad-Regime „Steine in den Weg legen“ wollen. Während seines Aufenthalts bei A. habe er an einem Abend eine nahe gelegene Moschee besucht, in der P.V. einen Vortrag gehalten habe. Dort habe er sein Vorhaben thematisiert. Eine Person habe ihn auf die Gefährlichkeit seines Unterfangens hingewiesen und ihm die Telefonnummer von Abu Muhammad aus Azaz gegeben, da man in gefährlichen Situationen eine Person benennen müsse, die für einen bürgen könne. Außerdem habe er in der Moschee einen C. kennen gelernt, der sich - weil er in der Türkei seine Oma haben besuchen wollen - bereit erklärt habe, mit ihm zusammen die Flugreise in die Türkei anzutreten. Er habe dann in Düsseldorf ein sog. Oneway-Flugticket gekauft und sei am 22. August 2013 mit dem C. nach Gaziantep/Türkei geflogen.

349

Von dort sei er zusammen mit C. mit dem Bus nach Kilis gefahren. Nach der Trennung von C. habe er sich nach telefonischer Kontaktaufnahme mit einer männlichen Person getroffen, die sich ebenfalls „Abul Fos“ genannt habe. Bei dieser Person, der er nach entsprechender Aufforderung seinen Pass habe geben müssen, habe er übernachtet, bis zwei Schleuser gekommen seien, die ihn nach Übernahme seines Passes zu Fuß über die sog. grüne Grenze nach Azaz in Syrien gebracht hätten. In der Nähe von Azaz sei er dann zu einem Checkpoint der FSA geführt worden. Nachdem von den Schleusern dem dortigen Kommandanten sein libanesischer Pass ausgehändigt worden sei, sei dieser regelrecht „ausgeflippt“ und hätte den Schleusern vorgeworfen, ihm einen „Hizbollah-Spion“ gebracht zu haben. Er habe daraufhin vergeblich versucht, klarzumachen, dass er aus Deutschland komme und lediglich der Bevölkerung helfen wolle. Weil er um sein Leben gefürchtet habe, habe er die ihm in der Moschee in Deutschland gegebene Nummer von Abu Muhammad Azaz angerufen, der kurze Zeit später zusammen mit einem Abu Yusuf, beide mit Schutzwesten und Kampfkleidung bekleidet und bewaffnet, an dem Checkpoint eingetroffen sei, ihn in Empfang genommen und einschließlich seines Reisepasses zur Familie von Abu Muhammad Azaz gebracht habe.

350

Nach einer Übernachtung im Haus der Familie von Abu Mohammed Azaz sei er am nächsten Morgen von den beiden Männern in das Flüchtlingslager nahe Atma gebracht worden. Dort sei er nach Passieren von drei Checkpoints einem Verantwortlichen des Ausbildungslagers mitsamt seinem Reisepass übergeben worden. Er habe sich in dem Ausbildungslager, einem Trainingslager für mehrere Widerstandsgruppen, dieser neuen Situation beugen und anpassen müssen. Während er bis zu diesem Zeitpunkt eigentlich den festen Willen gehabt habe, in Syrien der dortigen Bevölkerung humanitäre Hilfe leisten zu wollen, habe er, weil er „die Hosen voll" gehabt habe, nicht klarstellen können, dass er eigentlich mit einer anderen Absicht nach Syrien gekommen sei. Seine aus 40 bis 50 Personen bestehende Gruppe sei die der „Muhajirin halab“ („Auswanderer von Aleppo“) gewesen, die dem „Imarat Kavkas“ angehört hätten. Damals habe er gehört, dass der Chef des Lagers ein Aladin oder Salahuddin gewesen sei. In den nächsten drei Wochen habe er eine Kampfausbildung absolviert; er sei dabei auch theoretisch an der Waffe ausgebildet worden. In dem Lager habe er eine Weste getragen und - bei Aufenthalten außerhalb - eine Kalaschnikow mit sich geführt. Zu zwei verschiedenen Zeitpunkten habe er Wachdienste an einem dortigen Checkpoint absolviert. Um die eigentlich vorgesehene vierte Woche der Ausbildung habe er sich gedrückt, da er sich gefragt habe, ob es wirklich das sei, was er gewollt habe. Vor Ort sei nämlich alles ganz anders gewesen als in der Vorstellung zuhause. Da er ein Überbein am rechten Handgelenk gehabt habe, habe er einen Stein daran gerieben und so eine Verletzung simuliert, weshalb er in ein nahegelegenes Krankenhaus gebracht worden sei. Dort sei allerdings keine gravierende Verletzung festgestellt worden. In der Vorstellung, er werde bei einer Verletzung nach Hause geschickt, habe er dem behandelnden Arzt „3000 Lira“ gegeben, weshalb dieser seinen Arm bis oben in Gips gelegt habe. Anschließend sei er in das Ausbildungslager zurückgebracht worden.

351

Entgegen seiner Erwartung habe man ihn allerdings nicht nach Haus geschickt, sondern zwei Tage später in das nördlich von Aleppo liegende Basislager nach Hraytan gebracht. Dort sei er einer deutschen Gruppe im Haus „Imarat Kavkas“ zugeteilt worden, die von dem Emir „Konny“ geführt worden sei. Als er von einem Ausgang, bei dem er in einem Internetcafé mit seiner Familie per Internet Kontakt gehabt habe, zu spät zurückgekommen sei, habe er als Strafe drei Tage Küchendienst machen müssen. Da er dabei seine Kochkünste unter Beweis habe stellen können, sei er gefragt worden, ob er weiter Koch bleiben wolle. Er habe sich dazu entschieden, weil er im Gegenzug dafür keine Wachdienste (sog. Ribats) habe ableisten müssen. In der Folgezeit seines dreiwöchigen Aufenthalts in dem Basislager habe er für die in seinem Haus befindlichen mehreren Gruppen gekocht; insoweit sei er auch für den Lebensmitteleinkauf zuständig gewesen. Dafür habe er eine Haushaltskasse zur Verfügung gestellt bekommen. Von dem Basislager seien die Gruppen zu Kampfeinsätzen ausgerückt. Bei Kafr Hamra sei ein Frontverlauf gewesen, zu dem auch Mitglieder seiner Gruppe Nachschub haben bringen müssen. Er sei nicht dabei gewesen und während dieser Zeit auch an keinem Kampfeinsatz beteiligt gewesen. Während der Zeit seines Aufenthalts habe er Besuch von S.L. bekommen. Er werde aber nicht sagen, zu welchem Zweck dieser Besuch erfolgt sei und was er mit ihm gesprochen habe.

352

In dem Basislager habe er sich schließlich einem Arzt namens Dr. Muhammad anvertraut. Er habe ihm erklärt, dass alles ein Missverständnis sei, er zu seiner krebskranken Mutter nach Hause wolle. Dr. Muhammad habe mit seinem Gruppenführer „Konny“ gesprochen, worauf auch ein Gespräch mit einem höheren Verantwortlichen erfolgt sei. Es sei dann die Entscheidung getroffen worden, ihn zurückzuschicken, um in Deutschland verschiedene Ausrüstungsgegenstände für die Gruppe zu besorgen. Ihm sei mitgeteilt worden, welche Gegenstände er besorgen müsse; es sei insbesondere um Nachtsichtgeräte gegangen. Ein Mitglied der Organisation, Abu Ubeida, sei schließlich gekommen und habe ihn über die „grüne“ Grenze bis nach Istanbul gebracht. Am Tag seiner Abreise sei ein „Muas“, den er aus dem Lager von Hraytan gekannt habe, zu ihm nach Istanbul gekommen und habe ihm „einen Umschlag mit zehn Riesen“, also 10.000 Euro, sowie eine in Englisch geschriebene Liste mit den zu beschaffenden Gegenständen gebracht. Auf der Liste seien neben zwei ihm nicht bekannten Namen Personen seiner Gruppe, darunter der Emir und dessen Stellvertreter Mustafa aufgeführt gewesen. Mit dem Taxi sei er dann zum Flughafen nach Istanbul gefahren und habe dort ein Ticket für einen Flug nach Amsterdam gekauft. Dort angekommen sei er in seinen Lieblings-Coffeeshop gegangen und habe erstmal etwas Spaß gehabt. Mit dem Nachtexpress sei er anschließend nach Haus zu seiner Mutter gefahren.

353

In Stuttgart habe er in der Folgezeit die in der Anklageschrift bezeichneten Gegenstände besorgt. Es gäbe insoweit nichts zu bestreiten. Dazu brauche er keine detaillierten Ausführungen machen. Er hätte auch den Pkw selbst angemeldet, doch in Stuttgart habe er es wegen der bestehenden Plakettenpflicht nicht machen können. Er habe der Organisation schon helfen wollen, sie hätten die „bestellten“ Sachen, die er besorgt habe, „schon bekommen sollen“. Er habe mit dem von „Muas“ erhaltenen Geld die Gegenstände gekauft, allerdings auch hiervon etwas für private Zwecke ausgegeben. So habe er vor seiner Abreise seinen Kredit bei der Targo-Bank ausgeglichen.

354

f. Im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte zu verschiedenen Themenbereichen wie folgt geäußert:

355

- seine protokollierten Angaben in seinen Beschuldigtenvernehmungen könne er bestätigen, da er sie durch seine jeweilige Unterschrift autorisiert habe (3.Hauptverhandlungstag, im folgenden HVT);

356

- M.A. habe eigentlich keinen bzw. nur eine ganz groben Überblick über die in dem Fahrzeug sichergestellten Gegenstände gehabt; der dabei aufgefundene grüne Reisekoffer und der Koffer „Voyage“ hätten nicht ihm gehört (8. HVT);

357

- er und A. hätten sich während der Fahrt abwechseln wollen; seine Reiseroute hätte nach Italien und von Bari mit einer Fähre nach Griechenland und dann weiter Richtung Türkei geführt (8. HVT);

358

- er habe sich über die Zollbestimmungen im Internet informiert; er habe die Belege immer an der Kleidung gelassen zum Nachweis des Einkaufes beim Zoll (8. HVT);

359

- welche Person mit ihm 22. August 2013 von der Türkei weitergereist sei, wolle er nicht sagen (9. HVT);

360

- bei den in seinem Handy gespeicherten beiden Nummern mit derselben Zuordnung „Mohammad“ habe es sich um K.Sch. und M.A. gehandelt (9. HVT);

361

- mit der Bankkarte des D.T. habe er bei seiner Rückkehr am 21. Oktober 2013 in Istanbul 600 Lira abgehoben und diese dort an eine andere Person zum Zwecke der Weitergabe an T. ausgehändigt (9. HVT);

362

- S.L. habe während des gemeinsamen Aufenthalts in Mönchengladbach öfters sein Handy benutzt (13. HVT);

363

- er habe nach der Rückkehr aus Syrien öfters den PC seines Bruders E.I. benutzt (13. HVT);

364

g. Im Rahmen der am 23. und 24. Februar 2015 von dem Sachverständigen Dr. B. durchgeführten Exploration hat der Angeklagte seine im Rahmen der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen gemachten Angaben im wesentlichen bestätigt bzw. ergänzt. Auf Abweichungen zu seinen sonstigen Angaben wird im jeweiligen Themenkomplex eingegangen.

365

h. Zu den seinen Bruder E.I. betreffenden Tatvorwürfen wollte sich I.I. nicht äußern. Gleiches gilt - mit Ausnahme der angesprochenen „Hilfe“ A.s beim Autokauf - für seine weiteren Brüder.

366

II. Die Einlassungen des Angeklagten M.A.

367

Der Angeklagte M.A. hat sich zur Person und zur Sache geäußert.

368

1. Seinen Werdegang und seine persönlichen Verhältnisse hat er - entsprechend den getroffenen Feststellungen - ausführlich geschildert.

369

2. Zur Sache hat sich der Angeklagte A. im Ermittlungsverfahren sowie am vierten Hauptverhandlungstag wie folgt eingelassen:

370

a. Im Rahmen der Vorführung vor die Haftrichterin des Amtsgerichts Stuttgart am 14. November 2013 hat der Angeklagte A. zur Sache Folgendes erklärt:

371

„Das Geld soll ich ja gesammelt haben. Das stimmt nicht. Es war mein eigenes Geld. Es waren ca. 5.000 Euro. Das habe ich gespart.

372

Zu den Sachen, die wir im Auto hatten, kann ich sagen, ich wusste gar nicht genau, was wir alles dabei hatten. Das hatte alles Osman bestellt und gekauft. Ich hatte nicht vor, dort zu kämpfen. Ich wollte nur hingehen und helfen. Osman wollte mich nur bis zur syrischen Grenze mitnehmen. Osman habe ich auf der Reise nach Mekka kennengelernt. Ich wusste gar nicht genau, wohin er fahren wollte.

373

Mit dem Geld, was ich dabei hatte, wollte ich meinen Aufenthalt in Syrien finanzieren und den Menschen dort helfen.“

374

Auf entsprechende Fragen erklärte der Angeklagte A., er habe in Mekka keinen Kontakt zu Mitgliedern der Gruppierung „Auswanderer Aleppo“ gehabt. Außerdem sei er nicht mit I.I. im Laden gewesen, um ein Nachtsichtgerät zu kaufen. Er habe nicht vorgehabt zu kämpfen; er sei kein Kämpfer. Zu den Verhältnissen des „Assad-Regimes“ befragt, erklärte er, dass er es nicht gut finde, was da passiere.

375

b. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte A. über seine Verteidiger wie folgt geäußert:

376

Er sei sunnitischer Muslim und praktizierte die Religion des Islams. Allerdings sei er weder ein sog. Salafist noch habe er die Organisationen wie „Islamischer Staat“, „JAMWA“ oder sonst eine radikale Vereinigung unterstützen wollen. All die Strukturen der in Syrien kämpfenden Gruppen seien ihm unbekannt gewesen. Gleiches gelte für die hinter den Gruppen stehenden Anführer, Emire und sonstige Kontaktleute.

377

Das Gedankengut dieser radikalen Vereinigungen sei ihm fremd. Es habe nichts mit dem Islam zu tun, was heute in Syrien z.B. durch die „IS“ praktiziert werde. Es handele sich um sehr großes Unrecht gegenüber der Menschlichkeit und hiervon distanziere er sich ausdrücklich.

378

Neben seiner privaten und beruflichen Neuorientierung habe er sich verstärkt der Religion zugewandt. Ganz in der Nähe der Wohnung seines Vaters sei eine kleine Moschee gewesen, die er ab und an besucht habe; dort habe er auch S.L. als Prediger kennen gelernt. Er habe schließlich den Entschluss gefasst, eine Pilgerreise zu unternehmen, die er in der Zeit vom 10. Juli 2013 bis zum 10. August 2013 durchgeführt habe. An dieser Reise hätten auch I.I. und S.L. teilgenommen. Mit I.I. habe er sich nach einem anfänglichen Streit angefreundet. S.L. habe ihn ein paar Tage nach Beginn der Pilgerfahrt gefragt, ob er zu der von diesem geführten Gruppe hinzu stoßen wolle und den Rest der Reise bei seiner Gruppe im Hotel und nicht in einem Mehrbettzimmer verbringen wolle. Diese Einladung habe er angenommen, S.L. habe ihm dadurch ein sog. Upgrade verschafft. Im Rahmen der Pilgerfahrt sei das Thema Syrien stets präsent gewesen; es sei des Öfteren um die religiöse Verpflichtung der Muslime gegangen, anderen Muslimen, die ja Geschwister im Glauben sind, zu helfen. Rückblickend betrachtet denke er, dass ihm bei dieser Gelegenheit ein schlechtes Gewissen eingeredet werden sollte.

379

Nach Rückkehr von der Pilgerreise habe ihn S.L. gefragt, ob er für ein paar Tage bei ihm in der Wohnung (seines Vaters) übernachten könne. Aufgrund des von S.L. auf der Mekkareise verschafften Upgrades habe er sich verpflichtet gefühlt, diesen in seiner Wohnung aufzunehmen. S.L. habe dann aber nicht nur seine persönlichen Sachen zu ihm in die Wohnung seines Vaters gebracht, vielmehr seien kurze Zeit später auch eine ganze Reihe von Bekannten in die Wohnung gekommen, um mit L. zu diskutieren, zu essen und zu beten. Als S.L. etwa drei Wochen vor seiner Abreise auch noch dessen Familie in die Wohnung eingeladen hätte, habe er diesen aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, was dieser letztendlich dann im Streit auch getan habe.

380

Mit I.I. habe er nach der Pilgerfahrt regen Kontakt über Chat oder Telefon gehalten. Ein paar Wochen nach der Rückkehr von der Pilgerfahrt sei I.I. zu ihm nach Mönchengladbach zu Besuch gekommen. I. habe ihm mitgeteilt, dass er alsbald nach Syrien möchte, um den Menschen dort zu helfen; auch er habe sich mit dieser Idee recht schnell angefreundet. Er sei damals bereits bei der Gründung der Hilfsorganisation „Help4Umma“ dabei gewesen, die sich zum Ziel gemacht habe, Benefizveranstaltungen abzuhalten und Hilfsgüter nach Syrien zu schicken. Die Kontakte zu I. und L. seien die einzige Gelegenheit gewesen, um dem Ziel der Hilfsorganisation („Hilfe für die muslimische Gemeinschaft“) einen Schritt näher zu kommen.

381

Zu diesem Zeitpunkt habe er allerdings nicht gewusst, wo und mit wem sich I.I. in Syrien aufgehalten noch was dieser dort konkret gemacht habe.

382

S.L. sei ebenfalls nach seinen Kenntnissen unter dem Aspekt der Hilfeleistung nach Syrien gereist. Er sei deshalb nicht ungewöhnlich, dass er die Formalitäten für die Anmeldung eines Autos erledigt hätte, zumal es nur um Formalien gegangen sei. Weder mit dem Ankauf des Autos noch mit dem Ankauf der Sachen, die in diesem Auto transportiert werden sollten noch bei den Planungen hierzu sei er irgendwie eingebunden gewesen. Er sei erst am Abreisetag dazu gekommen und habe sich ein wenig gewundert, warum alles hier eingekauft worden sei, denn in der Türkei habe man Textilien und Sonstiges für ein Drittel des Preises oder noch weniger kaufen können. Aber gerade dieser Umstand habe ihn in der Vorstellung bestärkt, dass es sich insgesamt um eine humanitäre Aktion gehandelt habe.

383

Für ihn sei außerdem bei Antritt der Fahrt klar gewesen, dass er sich in der Türkei von I.I. trennen werde und eigene Wege gehen würde. Das bei ihm bei der Festnahme sichergestellte Geld habe er über einen längeren Zeitraum angespart bzw. von seinem Konto abgehoben; dies sei vor allen Dingen für eine Augenoperation gedacht gewesen.

384

Er habe sich vorgestellt, von der Türkei aus die Situation in den Krankenhäusern und Flüchtlingslagern zu erkunden und dabei herauszufinden, welche Sachen dort am dringendsten benötigt werden.

385

Bei dem gesamten Vorhaben habe er stets im Sinn gehabt, den Menschen zu helfen; dies habe ihn erfüllt und angetrieben.

386

III. Die Einlassungen des Angeklagten E.I.

387

Der Angeklagte E.I. hat sich zur Person und zur Sache geäußert.

388

1. Seinen Werdegang und seine persönlichen Verhältnisse hat er - entsprechend den getroffenen Feststellungen - ausführlich geschildert.

389

2. Zur Sache hat sich der Angeklagte E.I. im Ermittlungsverfahren (unten a.) sowie am dritten und am 19. Hauptverhandlungstag (unten b. bzw. c.) wie folgt eingelassen:

390

a. Im Rahmen der mündlichen Haftprüfung durch die Haftrichterin des Amtsgerichts Stuttgart am 18. Februar 2014 hat der Angeklagte E.I. zur Sache Folgendes erklärt:

391

„Ja, ich wusste, dass mein Bruder eine extreme Glaubensrichtung eingeschlagen hat.

392

Mein Bruder ist verschwunden und hat den Kontakt abgebrochen. Dann meldete er sich und sagte, er sei an der türkisch-syrischen Grenze. Das war ein Schock für die Familie und wir wollten ihn überreden, dass er zurückkommt. Insbesondere meine Mutter. Er wollte nicht zurückkommen und hat den Kontakt abgebrochen. Um sein Vertrauen zu gewinnen, tat ich so, als hielte ich es für richtig, was er machte. A., Mutter und ich wollten dann in die Türkei fahren, um ihn zu treffen, es hat sich nicht ergeben.

393

Er sagte uns, dass er kein Geld habe um in die Türkei zu kommen und ich bot ihm an, Geld zu schicken. Er gab mir die Telefonnummer von Abu A., um über ihn das Geld zu schicken. Ich habe mit ihm telefoniert, aber ihm nicht vertraut, weshalb ich ihm dann auch zunächst kein Geld zukommen ließ. Dann meldete sich I. wieder und sagte, ich solle mich dringend bei Abu A. melden. Dieser habe das Geld vorgestreckt und ich müsste es ihm zurückgeben. I. sagte mir aber auch, dass er das Geld noch nicht bekommen habe. Er sagte mir, Abu A. könne ich im Internet finden unter dem Namen S.L.. Da habe ich das erste Mal von ihm gehört und gelesen, dass er Salafist ist.

394

Ich habe dann über Western Union dem S.L. 250 Euro zukommen lassen und zwar über meinen Schwager im Libanon, der das Geld überwies. Ich hatte vor Abu A. Angst bekommen, weil der Druck gemacht hat. Erst dachte ich dann, er hätte uns abgezockt, aber dann sagte mir I., dass er das Geld bekommen habe. Er sagte weiter, er komme nicht zurück und ich gab weiter vor, auf seiner Seite zu sein und bot an, mehr Geld zu schicken mit der gleichen Methode über Western Union. Ich wollte ihm 1000 $ überweisen lassen und sagte ihm, das müsse reichen. Die Überweisung sollte wieder über meinen Schwager aus dem Libanon erfolgen. Den Absender des Geldes kenne ich nicht. Er lief über eine dritte Person, einen türkischen Kunden, der sich damit auskennt. Es hat jedoch nicht funktioniert. Warum, weiß ich nicht.

395

Ich habe meinem Schwager die Geldbeträge nicht zukommen lassen, sondern er hatte ohnehin schon Schulden bei mir und damit haben wir das Geld verrechnet.

396

Ich habe ihn gelockt, er solle in die Türkei kommen, dann bekäme er Geld. Er hatte mich gefragt, ob ich Geld sammeln könnte. Ich habe gesagt, dass ich ca. 10.000 Euro sammeln kann bzw. gesammelt habe. Ca. 3-4 Wochen danach war er in Deutschland, ich habe das aber nicht gewusst. Wir hatten keinen Kontakt. Er hat von mir oder der Familie kein Geld bekommen.

397

Dass ich 10.000 Euro gesammelt habe, stimmt nicht.“

398

Auf eine nicht näher bezeichnete Frage hatte E.I. außerdem ausgeführt, er habe I. gefragt, mit wem er dort ist; dieser habe geantwortet, nicht mit der FSA, sondern mit „Muhajirin Halab“. Sein Bruder I. habe ihm auch gesagt, dass sie zu der Gruppierung „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ gehören würden. Er verfolge die syrische Revolution und finde diese Organisation nicht in Ordnung. Diese würden nie einen Cent von ihm bekommen. Er habe seinem Bruder gesagt, dass ihm diese Leute nicht ganz koscher seien; er habe versucht, seinen Bruder so lange wie möglich hier zu halten. Von militärischen Gegenständen, die besorgt wurden, wisse er nichts. Er habe nur mal bei ihm Verbandszeug gesehen. Sein Bruder habe ihm gesagt, es sei besser, wenn die Familie nichts wüsste, falls einmal etwas schief laufen sollte.

399

Auf weitere Nachfragen erklärte der Angeklagte E.I., dass er keine Sachen eingekauft habe. Er habe seinem Bruder gesagt, wir kaufen etwas für Frauen und Kinder. Von militärischer Kleidung sei nicht die Rede gewesen. Es könne sein, dass der Transfer der 1.000 $ vor dem der 250 Euro stattgefunden habe.

400

b. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte E.I. über seine Verteidiger am 3. Hauptverhandlungstag wie folgt geäußert:

401

Nach der Rückkehr aus Saudi-Arabien habe sein Bruder I. einen langen Bart getragen. Da sein Bruder seiner Aufforderung, den Bart abzurasieren, nicht nachgekommen sei, habe er ihm gesagt, er müsse nicht mehr zur Arbeit kommen.

402

Bei dem Umzug seiner Mutter im August 2013 von der U. Straße in die U. Straße in Stuttgart habe er versucht, seinen Bruder I. auf dessen Handy anzurufen, da dieser beim Transport einer Waschmaschine helfen sollte. Seine Tante M. habe ihm aber erklärt, er sei weg von uns, er sei wegen seiner Drogen auf eine Internatsschule gegangen, bis er von seinen Drogen wegkomme.

403

Ende August 2013 habe er einen Anruf von I. erhalten, der gesagt habe, dass er aus Syrien anrufe. Nach dem kurzen Gespräch sei er nicht sicher gewesen, ob das nicht wieder einer der Scherze seines Bruders gewesen sei. Er habe recherchiert und festgestellt, dass es sich bei der Telefonnummer tatsächlich um eine syrische Nummer gehandelt habe. Er habe dann dieselbe Nummer zurückgerufen; er sowie seine Mutter hätten dann mit I. gesprochen. I. habe immer nur gesagt, er würde Menschen helfen; er verteile Brot, Süßigkeiten und Spielzeug. Er sei in der Region „Aleppo“ bei „guten Leuten“. In einem weiteren Telefonat habe I. ihm mitgeteilt, er sei beim Militärtraining. Dieses Gespräch habe vor den beiden Geldtransaktionen stattgefunden. I. habe gemeint, seine Ausbildung gehe etwa einen Monat, danach werde er in die Türkei kommen. I. habe ihm gesagt, dass er Geld brauche, um in die Türkei zu kommen. Er habe davon gesprochen, dass er einen Schleuser benötige und hierfür 1000 $ reichen würden. Er habe zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise die Vorstellung gehabt, dass I. das Geld anderweitig verwenden würde. Während der Zeit des Aufenthalts seines Bruders I. in Syrien habe dieser mit keinem Wort gesagt, welcher Gruppe er sich angeschlossen habe.

404

Er habe mit seiner Mutter beschlossen, dem I. irgendwie vorzuspielen, auf seiner Seite zu stehen, um ihn zurücklocken zu können.

405

Die 1.000 $ habe er durch seinen im Libanon lebenden Schwager auf die Bankverbindung überweisen lassen, die er von seinem Bruder I. zuvor mitgeteilt bekommen habe. Er sei davon ausgegangen, dass sein Bruder das Geld nur für den Zweck benötige, mittels eines Schleusers wieder zurück in die Türkei zu gelangen. Sein Schwager habe ihm noch ca. 4.000 $ geschuldet. Er habe im Jahr 2013 keine Möglichkeit gehabt, auch nur 1.000 $ von Deutschland aus zu überweisen. Er habe damals über kein Geld verfügt und auch keinerlei Möglichkeiten gehabt, über Geld „unserer Firma“ zu verfügen, da er keinerlei Vollmacht bei der Bank gehabt habe und auf ihn auch keine EC-Karte ausgestellt worden sei. Bei der Überweisung der 250 Euro und der 1.000 $ habe er seinem Schwager gesagt, dass I. sich in Syrien befinde und er das Geld für sich benötige.

406

Am 19. Oktober 2013 habe I. in einem Telefonat ihm gesagt, er hätte mit seinem Auftrag begonnen, worauf er extreme Sorge gehabt habe, dass I. zum Kämpfen gehe. In der Familie sei es deshalb abgesprochen gewesen, I. mit dem Geld zu ködern, um in die Türkei zukommen. Deshalb sei es auch zu einer WhatsApp-Nachricht vom 20. Oktober 2013 gekommen, als er dem I. geschrieben habe: Ich habe zehn Riesen besorgt. Das sei eine Antwort auf ein Telefonat von seinem Bruder gewesen, der ihn gefragt habe, ob er Geld besorgen könne, dies sei für einen sehr guten Zweck. Dies habe aber genauso wenig gestimmt wie seine weitere Aussage, er habe Klamotten besorgt.

407

Als sein Bruder I. wieder in Deutschland gewesen sei, habe dieser ihm berichtet, dass er einen Auftrag erhalten habe, ein Nachtsichtgerät zu kaufen. Er habe 100 Mal auf seinen Bruder eingeredet und ihm gesagt, dass er dies nicht machen solle. Sein Bruder I. habe zu ihm gesagt, dass er nochmals in die Türkei fahren müsse, um den „Brüdern bei dem Kauf des Geräts“ zu helfen. Seine Frage an I., weshalb er das Geld nicht in die Türkei überweise, habe dieser damit beantwortet, dass er dies nicht dürfe, er sei beauftragt worden, das Gerät zu kaufen. Sein Bruder I. habe ihm versprochen, nicht wieder nach Syrien zu reisen, sondern nur nach Istanbul in die Türkei.

408

Er sei darüber hinaus nicht an einem einzigen Kauf von Gerätschaften beteiligt gewesen.

409

c. Am 19. Hauptverhandlungstag hat er sich zusätzlich noch wie folgt geäußert:

410

„Zu meiner Rolle in der Firma möchte ich noch etwas anmerken: An einem der ersten Hauptverhandlungstage hatte ich gesagt, ich sei der Chef des Unternehmens. Das ist missverständlich formuliert. Tatsächlich war ich es, der die ganzen Arbeiten, die von der Firma I. erbracht worden sind, organisiert und koordiniert hatte; ich war es, der die eigentlichen Arbeiten, ich meine die Bearbeitung und Durchführung der Aufträge durchführte, ich habe auch das größte technische Know-how in dem Betrieb. Mit den Büroarbeiten und dem betrieblichen Management, dem Einstellen von Leuten und all diesen Dingen hatte ich nichts zu tun. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich keine Kontovollmacht über irgendwelche Konten der Firma hatte. Ich hatte auch während der gesamten Zeit - ich meine bis auf zweimal -keinen Kontakt zu dem Steuerberater der Firma - Herrn V. von der M-GmbH in Stuttgart -, all dieses hat mein Bruder A. eigenständig geregelt. Ich war nicht ein einziges Mal alleine bei dem Steuerberater.“

411

B. Vorbemerkungen zu den wesentlichen Beweismitteln

412

Im Rahmen der Beweiswürdigung sind vorab folgende (allgemeine) Bewertungen zur Qualität einzelner Beweismittel und den sich daraus für den Senat ergebenden Schlüssen veranlasst:

413

I. Sachverständiger Dr. S.

414

Der Sachverständige Dr. S. war vom Senat mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Organisationen ISIS und JAMWA, insbes. zu deren Strukturen, Zielen und Anschlägen, beauftragt worden. Außerdem wurde er zu den Gegebenheiten in Syrien und im Irak angehört.

415

Dr. S. hat Geschichte, Islamwissenschaft und Politik studiert und sein Studium mit dem Magister abgeschlossen. Im Jahr 2000 wurde er mit einer islamwissenschaftlichen Arbeit über Religion und Staat in Saudi-Arabien promoviert. Er spricht arabisch und hat insgesamt zwei Jahre in Syrien gelebt. Nach einer universitären Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter war er zwischen Januar 2002 und bis Oktober 2005 im Bundeskanzleramt in der Abteilung für die Koordination der Geheimdienste als Berater für den arabischen Raum tätig. Seither ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) in Berlin. Aufgabe dieser unabhängigen Stiftung ist es, Bundesregierung und im Bundestag vertretene Parteien wissenschaftlich bei außenpolitischen Fragen zu beraten. Dr. S. hat sich insbesondere auf das Themengebiet des weltweiten islamistischen Terrorismus spezialisiert und ist in diesem Bereich mit zahlreichen Publikationen hervorgetreten. Darüber hinaus tritt er als Experte in Rundfunk und Fernsehen auf. Seit 2006 war Dr. S. auch als gerichtlicher Sachverständiger in diversen Staatsschutzverfahren vor Oberlandesgerichten tätig und hat Gutachten u.a. zu al-Qaida, Ansar al Islam, DTM, IBU, Shabab-Miliz und syrischen Organisationen erstellt. Dr. S. hält sich regelmäßig mehrere Wochen pro Jahr im arabischen Raum auf. Für seine Erkenntnisse stützt er sich auf sog. offene Quellen, wie internationale Presse, Internet, weltweite wissenschaftliche Veröffentlichungen und Kontakte sowie Verlautbarungen und Videos militanter Gruppierungen in Presse und Internet.

416

Die in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. waren von großer Sachkunde geprägt, nachvollziehbar und überzeugend. Der Senat folgt ihnen (nahezu) umfassend, zumal der Sachverständige seine Arbeitsmethode der kritischen Prüfung durch Abgleich verschiedenartiger Quellen und kritischen Bewertung nachvollziehbar erläutert hat.

417

II. Zeugenvernehmungen

418

1. Zeugen der Polizei und der Staatsanwaltschaft

419

Die Aussagen der vernommenen Zeugen des Polizeipräsidiums Stuttgart, die die Ermittlungen durchgeführt haben und ihre gewonnenen Erkenntnisse und Auswertungsergebnisse in der Hauptverhandlung anschaulich und umfassend zu den verschiedenen Bereichen im Sinne der Feststellungen zum Sachverhalt berichtet haben, sind nach Überzeugung des Senats glaubhaft und richtig. Weder aus dem Aussageverhalten der einzelnen Zeugen noch aus ihren Bekundungen haben sich Unstimmigkeiten oder Anhaltspunkte für fehlerhafte Erkenntnisse oder Angaben ergeben. Ein überschießendes Verfolgungsinteresse war nicht festzustellen. Entsprechendes gilt für die als Zeugen vernommenen Beamten des Bundeskriminalamts, des Polizeipräsidiums Mönchengladbach (KHK M.) und des Landeskriminalamts Baden-Württemberg.

420

Uneingeschränkt glaubhaft war insoweit auch der als Zeuge vernommene Ermittlungsbeamte des Polizeipräsidiums Stuttgart, KOK Ch., der als Hauptsachbearbeiter umfassende Angaben zu den Aktivitäten der Angeklagten gemacht und hierbei detailliert, ausführlich und sachlich über die Hintergründe, den Verlauf und das Ergebnis der in diesem Zusammenhang durchgeführten polizeilichen Ermittlungen berichtet hat.

421

KHK Sch. und KHK Sa. vom Polizeipräsidium Stuttgart schilderten detailliert und nachvollziehbar die Umstände der Festnahme der Angeklagten I.I. und M.A.. Über den Inhalt der im Anschluss an die vorgenannte Festnahme im Transportfahrzeug Ford Focus sichergestellten Gegenstände berichtete KHK St., Polizeipräsidium Stuttgart, der seine Schilderungen mit den vom vorgefundenen Zustand des Fahrzeugs gefertigten Fotoaufnahmen unterlegte.

422

Der Zeuge KHK P. vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg berichtete detailliert über die durchgeführte Observation der Angeklagten I.I. und M.A. am 13. November 2013.

423

Über die im Rahmen der Durchsuchung nach den Festnahmen sichergestellten Gegenstände und deren Auswertungen berichteten die Polizeibeamten Br., Bü. und Su. vom Polizeipräsidium Stuttgart.

424

Staatsanwalt Bi. schilderte ausführlich die von den Angeklagten I.I. und E.I. im Rahmen ihrer haftrichterlichen Vorführung gemachten Angaben.

425

Die Polizeibeamten Ko., Lö., L., W. und Wi. vom Polizeipräsidium Stuttgart berichteten über die auf den Datenspeicher der sichergestellten Mobiltelefone der Angeklagten vorhandenen ausgelesenen Gesprächsverbindungen, Telefonbuchverzeichnisse, Dateien (Bilder und Videos) und insbesondere über die Auswertung der noch vorhandenen WhatsApp-Kontakte, während der Polizeibeamte Schuldt den Inhalt der im Internet vorhandenen Facebook-Auftritte der drei Angeklagten und deren Auswertung bekundete.

426

Die Polizeibeamten KK‘in Zi. (BKA) und POM W. (PP Stuttgart) erläuterten die Ergebnisse ihrer in umfangreichen Auswerteberichten zusammengefassten Recherchen zum Konflikt in Syrien und den dort beteiligten verfahrensrelevanten Gruppierungen. Dabei stützten sie sich auf eine Vielzahl von internationalen und nationalen Quellen aus dem Internet und auf Zeitungsartikel, die sie untereinander und mit behördlichen Erkenntnisse abglichen. Die Berichte waren fundiert und abgewogen, in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

427

Alle genannten Zeugen schilderten die jeweiligen Beobachtungen bzw. Ermittlungserkenntnisse schlüssig, umfangreich sowie ohne jedes Belastungs- oder Verfolgungsinteresse und zur Überzeugung des Senats glaubhaft.

428

Soweit im Wege des Selbstleseverfahrens Vermerke von Polizeibeamten eingeführt wurden, hat der Senat nur Erkenntnisse verwertet, die nicht auf Vernehmungen beruhten. Anhaltspunkte, die Zweifel am Inhalt der Vermerke aufkommen lassen könnten, hat der Senat nicht gefunden.

429

2. Zeuge Dr. F.

430

Der Senat hat den (sachverständigen) Zeugen Dr. F. zu den Gegebenheiten in Syrien im Tatzeitraum vernommen.

431

Dr. F. ist Journalist der „S.N.“. Bis 1995 war als Truppenoffizier bei der Bundeswehr tätig, wo er Politikwissenschaft studierte. Seit Mitte der 1990er Jahre berichtete er als Journalist über die Konflikte im früheren Jugoslawien. Ende der 1990er Jahre absolvierte er ein Zweitstudium der Islamwissenschaft in Amsterdam, das er als Magister abschloss. Darüber hinaus wurde er in diesem Fach promoviert. Seit 1999/2000 berichtet er als Auslandskorrespondent auch aus dem Nahen Osten, u.a. über die Kriege im Irak und in Afghanistan. Im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit für die „S.N.“, bei der die Berichterstattung über Jihadisten aus Baden-Württemberg einen Schwerpunkt bildet, hielt er sich seit 2011 15 bis 20 Mal in Syrien auf, davon 8 bis 10 Mal im Jahr 2013. Von diesen Reisen her sind ihm insbesondere die Gegebenheiten in den türkischen Orten Reyhanli und Kilis und in den syrischen Orten Afrin, Aleppo, Anadan, Atma, Azaz, Hraytan, Kafr Hamra und Minagh sowie die dortige militärische Lage vor, im und nach dem Tatzeitraum aus unmittelbarer eigener Anschauung bekannt. Hraytan besuchte der Zeuge im Juni/Juli 2013 mehrfach. Die Kämpfe um den Flughafen Minagh und um die Polizeikaserne in Kafr Hamra, an denen die JAMWA beteiligt war, hat Dr. F. bei Aufenthalten vor Ort von Stellungen der FSA aus selbst wahrgenommen.

432

Für seine journalistischen Recherchen in Syrien, bei denen er offen gekennzeichnet als deutscher Journalist auftritt, nutzt er Kontakte sowohl zu Kollegen vor Ort als auch zu Gewährsleuten der Freien Syrischen Armee, die ihm den für die (eingeschränkte) Bewegung in Syrien unabdingbaren persönlichen Schutz garantieren. Über diese Gewährsleute, mit denen er auch von Deutschland aus über das Internet regelmäßig Kontakt pflegt, erhält er - ergänzend zu seinen eigenen Wahrnehmungen - zusätzliche Informationen über militante Gruppen, deren Strukturen, Ziele und Mitglieder. Auf diese Weise ist es ihm nicht nur möglich, sich aus unmittelbarer eigener Anschauung ein Bild zu machen, sondern auch gegenüber ihm gemachte Angaben sowie allgemein zugängliche Informationen zu überprüfen und miteinander abzugleichen. Wie der Zeuge glaubhaft angab, führte er auch Gespräche mit zwei britischen Staatsbürgern, die von ISIS zur FSA übergelaufen waren und ihm insofern von den Verhältnissen innerhalb ISIS und verbündeter jihadistischer Gruppen und in dem Ausbildungslager in Atma berichten konnten. Für seine Recherchen in Syrien kommunizierte er in englischer Sprache, darüber hinaus verfügt Dr. F. über Elementarkenntnisse des Arabischen.

433

Der Zeuge Dr. F. machte seine Angaben sachlich, detailliert und differenziert. Widersprüche waren nicht ersichtlich. Soweit ihm Sachverhalte und Umstände nicht oder nur unzureichend bekannt waren, räumte er dies ein. Er unterschied von sich aus zwischen eigenen Wahrnehmungen und Wertungen. Anhaltspunkte für sachliche Fehler in den vom Zeugen stammenden, in die Hauptverhandlung eingeführten Artikeln bestehen nicht. Über die Entwicklung des Konflikts in Syrien sowie über Führungspersonen, Organisationsstrukturen und Aktionen der Gruppierungen ISIS, FSA und JAMWA zeigte sich der Zeuge Dr. F. sehr gut informiert. Die dazu gemachten Angaben fügten sich widerspruchsfrei in die weiteren Beweiserhebungen.

434

Seine militärische Vorbildung ermöglichte es dem Zeugen, wie sich der Senat überzeugen konnte, die bewaffneten Auseinandersetzungen, die eingesetzten Waffen, die Stärkeverhältnisse der Gruppen und die Kampf- und Frontlinien im Einzelnen nachvollziehbar zu beschreiben und zu erläutern. Als Islamwissenschaftler verfügt Dr. F. über einen fachkundigen Zugang zu den ideologischen Hintergründen und Motiven islamistischer Gruppierungen. Insgesamt vermittelte Dr. F. dem Senat ein sehr anschauliches, mit einer Vielzahl von Fakten unterlegtes Bild der Gegebenheiten des Konflikts in Syrien im Tatzeitraum.

435

III. Übersetzungen aus der arabischen, russischen und englischen Sprache

436

Soweit der Senat seiner Entscheidungsfindung die Inhalte von Schriftstücken mit arabischem, russischem oder englischem Ursprungstext zugrunde gelegt hat, wurde deren Wortlaut durch Verlesung deutschsprachiger Übersetzungen in die Hauptverhandlung eingeführt bzw. die deutschsprachigen Übersetzungen zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht.

437

Die (deutschsprachigen) Übersetzungen wurden durch die ermittlungsbehördlichen Übersetzer oder - soweit sich in den Akten keine deutschen Übersetzungen fanden - unmittelbar von den vom Senat beauftragten Sprachsachverständigen Sch.und D. gefertigt.

438

Werdegang, berufliche Qualifikation und Berufserfahrung des Sprachsachverständigen Sch. hat der Senat eingehend geprüft und ist von dessen herausragender Sachkunde überzeugt. Im Hinblick darauf konnte der Senat seine Feststellungen auch auf die Inhalte stützen, die sich aus den von diesem gefertigten Inhaltsprotokollen von überwachten Telefonaten ergeben. Die Sprachsachverständige D. ist für die englische Sprache allgemein vereidigt.

439

IV. Telefonate / SMS- bzw. WhatsApp- Nachrichten

440

1. Verwertbarkeit der TKÜ-Erkenntnisse

441

Der Senat hat seinen Feststellungen auch Erkenntnisse aus Telefonaten und Kurzmitteilungen (SMS), welche im Rahmen durchgeführter Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen aufgezeichnet worden sind, zugrunde gelegt. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Erhebung der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Telekommunikationsdaten und -inhalte bestehen ebenso wenig wie Gründe, die gegen eine Verwertung der Erkenntnisse sprechen. Den Anordnungen lag jeweils der erforderliche Verdacht des Vorliegens einer auch im Einzelfall schwer wiegenden Katalogtat zugrunde. Der Subsidiaritätsgrundsatz war gewahrt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der jeweils anordnende Richter seinen Beurteilungsspielraum überschritten oder sich mit der Akten- bzw. Rechtslage nicht befasst hätte.

442

2. Einführung von Telefonaten und Kurzmitteilungen

443

Die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Telefonate und SMS waren in deutscher oder arabischer Sprache geführt bzw. vermittelt worden.

444

Zu einem Teil wurden hierzu Gesprächsmitschnitte durch Abspielen der entsprechenden Tonaufzeichnungen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und die zugehörigen Wortprotokolle und Telekommunikationsdaten verlesen. Darüber hinaus hat der Senat Aufzeichnungen von Telefonaten und SMS-Nachrichten auch im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO auf der Grundlage von Wortprotokollen in die Hauptverhandlung eingeführt.

445

3. Sprecherzuordnung

446

Bei den Telefonaten und gespeicherten Sprachnachrichten, die der Senat verwertet hat, konnte er die Sprecherzuordnung teilweise schon aufgrund der dokumentierten Inhalte der Gespräche oder deren Verlauf vornehmen. In einigen Fällen stellten sich die beteiligten Personen namentlich vor oder wurden von ihrem Gesprächspartner im Verlauf der jeweiligen Unterhaltung namentlich angesprochen und auf diese Weise identifiziert. Bei anderen Aufzeichnungen konnte die Sprecheridentifizierung auch über die Thematik einer bestimmten Mitteilung erst unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses vorgenommen werden.

447

Die Zuordnung der Kurzmitteilungen (allein) hinsichtlich der Frage des Absenders bzw. Empfängers ist bereits deshalb leicht möglich, weil diese mit „kommend“ und „gehend“ gekennzeichnet sind. Schlüsse auf den Verfasser und Empfänger zog der Senat - wie ausgeführt - aus der Gesamtschau mit den weiteren Beweisumständen. Dies wird im Einzelnen im Zusammenhang mit der Würdigung einzelner Gespräche bzw. Kurzmitteilungen noch ausgeführt.

448

Soweit in den TKÜ-Protokollen enthalten, hat der Senat auch die Standortdaten des jeweiligen Nutzers verwertet. Für Fehlprotokollierungen insoweit gibt es keine Anhaltspunkte.

449

Beim Angeklagten I.I. ergab sich die Sprecherzuordnung bereits aus dessen Sacheinlassung, die ihm zugeordneten Telefonate und Kurzmitteilungen geführt/vermittelt zu haben. Darüber hinaus hat der Senat den Angeklagten I.I. sowie die Angeklagten E.I. und M.A., die sich in der Hauptverhandlung mehrfach geäußert haben, in den Telefonaten und gespeicherten Sprachnachrichten ohne weiteres an ihren Stimmen und jeweils damit einhergehenden Spezifika als Gesprächsteilnehmer erkannt. Anhand der Inaugenscheinnahme zahlreicher Telefonate und Sprachnachrichten in der Hauptverhandlung war dem Senat eine auditive Stimmvergleichung möglich. Dabei wurde die manchmal eingeschränkte Tonqualität aufgezeichneter Telefongespräche und Sprachnachrichten ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass es sich teilweise um arabischsprachige Unterredungen bzw. Äußerungen handelte. Der Senat war sich ferner der Möglichkeit des dadurch gesteigerten Risikos einer Falschidentifizierung und der generellen Problematik des Wiedererkennens von Stimmen bewusst.

450

4. WhatsApp-Nachrichten

451

Zum Verlauf und Ergebnis der Auswertungen der Chat-Verläufe hat der Senat die hiermit befassten Polizeibeamten KOK Ch., PHM L. und POM W. vom Polizeipräsidium Stuttgart sowie den bei der Übersetzung der arabischen Textteile eingesetzten Übersetzer Sch. gehört. Die Genannten haben dabei auch über die im Zuge der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse zur Identifizierung des jeweiligen Anschlussnutzers ausführlich berichtet. Aufgrund der glaubhaften Angaben der genannten Zeugen hat sich zu den Auswertungen des Chat-Verkehrs, die die Grundlage der weiteren Beweisführung darstellen, im Einzelnen Folgendes ergeben:

452

Zum Zwecke der Lesbarmachung des auf den sichergestellten Smartphones gespeicherten (und noch nicht gelöschten) Chatverkehrs wurde von dem jeweiligen Smartphone der gesamte Chatverkehr an eine extra errichtete „Fake“-E-Mailadresse gesendet; von diesem Account wurden die Chatverläufe an einen dienstlichen Account des Polizeipräsidiums weitergeleitet und einschließlich der Anhänge in Form von Bilddateien und sonstigen Medien abgespeichert. Die angekommene Textdatei ist anschließend in eine Worddatei umgewandelt worden.

453

Eine Auswertung des auf dem Smartphone Samsung Galaxy S3 des Angeklagten I.I., der in den Chats unter den Namen „Osman“, „Uthman“ oder „Osman I. Hadji“ auftaucht, über den Messengerdienst geführten Chat-Verkehrs ergab die Verbindungen zu folgenden Chatpartnern:

454

Chat mit „S.“

455

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den genutzten Anschluss der damaligen Arbeitgeberin des Angeklagten A., M.L., Inhaberin der Fahrschule S. in Mönchengladbach. Nutzer war der Angeklagte M.S.A.

456

Chat mit „Abu A. Saudi“

457

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um einen saudi-arabischen Mobilfunkanschluss. Nutzer war der gesondert verfolgte S.L..

458

Chat mit „A.“

459

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den genutzten Anschluss der Mutter der Angeklagten I. und E.I., Frau W.K. Nutzer des Anschlusses war der Angeklagte E.I..

460

Chat mit „Ib.“

461

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den von Ib.I. tatsächlich genutzten Anschluss.

462

Chat mit „Nachbar“

463

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den tatsächlich genutzten Anschluss des in Fellbach wohnhaften I.L., der im Telefonbuchspeicher des I.I. unter „Nachbar“ abgespeichert war.

464

Chat mit „Y.“

465

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den Anschluss von Martina Tanriverdi, der Mutter der in Stuttgart wohnhaften Zeugin Y.D. Genutzt wurde der Anschluss sowohl von der Zeugin Y.D. als auch von deren Freund G.S..

466

Chat mit „An.“

467

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den Anschluss des in Fellbach wohnhaften Ab.S., der von dessen ebenfalls dort wohnhaften Bruder An.S. benutzt wird.

468

Chat mit „A. Bro“

469

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um einen weiteren Anschluss der Mutter der Gebrüder I. und E.I., der von A.I. genutzt wird.

470

Chat mit „Abu Ubeida“

471

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um eine türkische Mobilfunk Rufnummer, die von einem Chat-Teilnehmer mit Kampfnamen Abu Ubeida genutzt wird.

472

Chat mit „Abdullah“

473

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um eine türkische Mobilfunkrufnummer, die von einem Chat-Teilnehmer mit Kampfnamen Abdullah benutzt wird.

474

Chat mit „F. Mobil“

475

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um eine libanesische Mobilfunkrufnummer, die von der im Libanon lebenden Schwester der Angeklagten I. und E.I., F., genutzt wird.

476

Chat mit „R.E.M.“

477

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den Mobilfunkanschluss der in I. wohnhaften Tante R.E.M. von I. und E.I. Nutzerin ist die Anschlussinhaberin.

478

Chat mit „Sufian“

479

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den Mobilfunkanschluss des in Stuttgart wohnhaften S.B. Nutzer ist der Anschlussinhaber.

480

Chat mit „Jasin“

481

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den Mobilfunkanschluss des in Böblingen wohnhaften E.C. Nutzer ist der Anschlussinhaber.

482

Chat mit der Nummer +49 172 3039 (...)

483

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den Mobilfunkanschluss der in Stuttgart wohnhaften Andrea T. Nutzerin ist die Anschlussinhaberin.

484

Chat mit der Nummer +49 152 1417(...)

485

Bei der beim WhatsApp Messenger Dienst registrierten Kontaktrufnummer handelt es sich um den Mobilfunkanschluss des in Mönchengladbach wohnhaften Erkan K. Nutzer war der Angeklagte M.A..

486

Die Auswertung des auf dem vom Angeklagten I.I. ab 5. November 2013 benutzten Smartphones Apple iPhone 5 hat eine weitere Chatverbindung zu dem oben bereits aufgeführten Abu Ubeida ergeben.

487

Die Auswertung des beim Angeklagten A. sichergestellten Smartphones Sammlung Galaxy S3 hat den entsprechenden WhatsApp- Chat-Verkehr mit dem Angeklagten I.I. unter dem Telefonbucheintrag „Osman I. Hadji“ ergeben.

488

Auf dem sichergestellten Smartphone Apple iPhone 5S des Angeklagten E.I. war der entsprechende WhatsApp-Chatverkehr nicht feststellbar, da der Speicherinhalt in dem entsprechenden Zeitraum bereits gelöscht war.

489

Soweit die im Chat ausgetauschten Nachrichten deutschsprachig sind, sind sie weitgehend durch jugendtypische Sprachwendungen geprägt, die dem Senat aufgrund eigener Sachkunde bzw. aus dem Kontext vollständig verständlich ist. Auch der im Chatverkehr häufig feststellbare freie Umgang mit Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung stand einer Nachvollziehbarkeit der Textnachrichten, die im Folgenden ohne Korrekturen zitiert sind, nicht entgegen. Gleiches gilt für Redewendungen und Floskeln, die unter Muslimen und im islamistischen Milieu gebräuchlich sind und die dem Senat aufgrund eigener Sachkunde bzw. durch Vermittlung des Sprachsachverständigen Sch. nachvollziehbar waren.

490

V. Einführung von Vermerken und sonstigen Unterlagen

491

Der Senat hat neben den Telefonaten und den SMS- bzw. WhatsApp- Nachrichten auch Auswertungsvermerke bzw. Berichte des Bundeskriminalamts, der Polizeipräsidien Stuttgart und Mönchengladbach, Behördenzeugnisse des Bundesnachrichtendienstes, Auszüge von Veröffentlichungen in verschiedenen Medien über die Gegebenheiten in Syrien und sonstige im Verfahren angefallene Schriftstücke im Selbstleseverfahren gem. § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt.

492

Diese Verfahrensweise ist zulässig. Die Angeklagten sind durch dieses Verfahren, in dem ein zeitraubendes und ermüdendes Vorlesen umfangreichen Schriftmaterials in der Hauptverhandlung vermieden, so deren Dauer verkürzt und letztlich dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen wurde, in ihren Rechten nicht verletzt; auch allgemeine Verfahrensgrundsätze sind nicht beeinträchtigt.

493

Der (verfassungsrechtlich garantierte) Anspruch auf rechtliches Gehör wurde durch das Selbstleseverfahren nicht eingeschränkt. Jeder Verfahrensbeteiligte hatte das Recht und die Möglichkeit, vom Inhalt der jeweiligen, in die Selbstleseliste aufgenommenen Urkunden Kenntnis zu nehmen, sich in der Hauptverhandlung hierzu zu äußern und gegebenenfalls für erforderlich gehaltene Anträge zu stellen. Überdies blieb es den Verfahrensbeteiligten unbenommen, durch Erklärungen nach § 257 StPO oder etwa im Rahmen sonstiger Ausführungen die Inhalte der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden zu thematisieren und auf diesem Wege die Gerichtsöffentlichkeit hierüber in Kenntnis zu setzen.

494

Die ggfs. bestehenden Einschränkungen des Grundsatzes der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelung des § 249 Abs. 2 StPO bewusst in Kauf genommen. Der Grundsatz der Mündlichkeit der Beweisaufnahme ist vorliegend in seinem Kern nicht tangiert worden. Da den Verfahrensbeteiligten das vom Verfahren nach § 249 Abs. 2 StPO erfasste Schriftwerk vollumfänglich zugänglich und dadurch gewährleistet war, dass das entsprechende Beweismaterial selbstständig aufgenommen bzw. erfasst und bewertet werden kann, blieben damit verknüpfte Beweisthemen, deren konkrete Verfahrensrelevanz und hieraus ableitbare Einschätzungen insbesondere auch für die Verteidigung und die Angeklagten ausreichend erkenn-/ fixier- sowie in mündlicher Hauptverhandlung (ggf.) ohne Einschränkung hinterfragbar.

495

Ein Anspruch dahingehend, dass der Öffentlichkeit sämtliche Wahrnehmungen (direkt) durch den Richter bzw. das Gericht vermittelt werden, besteht nicht. Eine allenfalls in temporärer Hinsicht mit der Durchführung des Selbstleseverfahrens verbundene Transparenzreduktion wurde im Wege zusammenfassender Erörterungen des wesentlichen Inhalts der in Rede stehenden Schriftstücke und ergänzenden Hinweisen auf ihre jeweilige Bedeutung für die Beweisführung im Rahmen offener Verhandlungsführung in gebotener Kürze (vollständig) kompensiert. Im Zuge der Hauptverhandlung haben sämtliche Verfahrensbeteiligte im Rahmen der Zeugenvernehmungen die Gelegenheit gehabt, die entsprechenden (Auskunfts-) Personen zu den von den Selbstleseverfahren erfassten Beweisthemen mit den jeweils zugehörigen Schriftstücken (insbesondere auch zu den aufgenommenen Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen) ausführlich zu befragen bzw. im Zuge dessen Stellungnahmen abzugeben.

496

C. Die Beweiswürdigung im Einzelnen

497

I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten

498

1. Angeklagter I.I.

499

Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten I.I. beruhen auf seinen eigenen ausführlichen Schilderungen zu Beginn der Hauptverhandlung, die dieser nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. nochmals im Rahmen von dessen Exploration am 24. und 25. Februar 2015 in den wesentlichen Teilen inhaltsgleich und widerspruchsfrei bestätigt hat. Entgegen den Angaben im Pass ist der Angeklagte I.I. nicht im Libanon, sondern in Dänemark geboren.

500

2. Angeklagter M.A.

501

Hinsichtlich der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A. stützt sich der Senat auf dessen Einlassung, die Angaben des Zeugen KOK Ch. und des Zeugen KHK M. sowie - bezogen auf die ehelichen Verhältnisse und die finanzielle Situation der Ehefrau - auf deren insoweit glaubhafte Angaben.

502

3. Angeklagter E.I.

503

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten E.I. folgen aus dessen Einlassung, dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und - im Hinblick auf die Umsätze der Firma - den Angaben des Zeugen KOK Ch. An diesen Angaben und Erkenntnissen zweifelt der Senat nicht.

504

II. Feststellungen zur terroristischen Vereinigung JAMWA

505

1. Ausgangssituation

506

Die Feststellungen zur Ausgangssituation in Syrien (politisches System und Phasen des syrischen „Bürgerkriegs“) entnimmt der Senat den umfangreichen und widerspruchsfreien Darlegungen des Sachverständigen Dr. S.. Dessen Beschreibung der Entwicklung des Konflikts unter näherer Darlegung der beteiligten Gruppierungen wurde durch den Auswertebericht des BKA vom 6. März 2014, den die Zeugin KK’in Zi. ergänzend erläuterte, sowie durch die Angaben des Zeugen POM W. (siehe oben B. II.1) bestätigt.

507

2. Terroristische Vereinigung JAMWA

508

a. Entstehung und Entwicklung, Ziele und Organisation

509

Hinsichtlich der Feststellungen zu Entstehung und Entwicklung, Zielen und Organisation der JAMWA stützt sich der Senat ebenfalls auf die entsprechenden Angaben des Sachverständigen Dr. S. in der Hauptverhandlung sowie auf dessen Artikel „Eine tschetschenische al Qaida?“ und „Die neuen Löwen Syriens“. Sie bestätigen bzw. ergänzen die vom Senat erhobenen behördlichen Erkenntnisse aus der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes TE 0031/14 und dem Vermerk von KK R. vom 25. September 2014.

510

aa. Entstehung und Entwicklung

511

(1). Verbindungen zum Kaukasus-Emirat

512

Neben seinen fundierten Angaben zur Gründung der JAMWA durch Abu Umar ash-Shishani hat Dr. S. dem Senat deren Verbindungen zum Kaukasus-Emirat sowie dessen Ausrichtung - wie festgestellt - umfassend dargelegt. Dabei hat Dr. S. auch verdeutlicht, dass das Kaukasus-Emirat trotz personeller Verflechtungen mit der JAMWA zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Entscheidungen der JAMWA in Syrien besessen hat. Auch die Ernennung von Salahuddin ash-Shishani zum Vertreter der Kaukasus-Emirats im Sommer 2013 habe daran nichts geändert. Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden und fundierten Darlegungen folgt der Senat - ungeachtet der ansonsten hohen Qualität der Angaben des Zeugen Dr. F. (siehe oben B.II.2) - dessen insoweit abweichenden Bewertungen nicht, zumal dieser selbst eingeräumt hat, hinsichtlich dieser einzelnen Frage nur über eine schmale Faktenbasis zu verfügen.

513

Zu den Aktivitäten des Kaukasus-Emirats in Russland und im Kaukasus, die Dr. S. näher umrissen hat, hat der Senat ergänzend den auszugsweise verlesenen Überblicksartikel „Das Kaukasus-Emirat“ des Extremismusforschers Michael Logvinov herangezogen, der die festgestellten Anschläge samt Opferzahlen aufführt. Anhaltspunkte, dass die darin enthaltenen Angaben unzutreffend sind, haben sich nicht ergeben.

514

(2.) „Muhajirun Halab“

515

Zu der Gruppe „Muhajirun Halab“, die der Angeklagte I.I. als diejenige bezeichnete, der er angehört hat, führte Dr. S. folgendes aus: Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei der Bezeichnung um eine grammatikalisch falsche Verkürzung handele. Richtig müsse es „Muhajirun bi Halab“ („Auswanderer in Aleppo“) heißen. Entscheidend sei der Namensbestandteil „Muhajirun“, der - wie der Bestandteil im Namen der JAMWA - ausländische Kämpfer umschreibe. Es handele sich bei „Muhajirun bi Halab“ um eine Bezeichnung für im Raum Aleppo aktive Mitglieder der JAMWA. Die Zuordnung des Kampfverbands zur JAMWA wurde durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. F. bestätigt. Dieser gab an, er gehe aufgrund seiner Vor-Ort gewonnenen Informationen davon aus, dass es sich bei „Muhajirun Halab“ um keine eigenständige Gruppierung, sondern eine „Untergruppe“ der JAMWA gehandelt habe.

516

(3.) Zeitpunkt des Anschlusses an ISIS

517

Der Senat geht davon aus, dass die JAMWA im Tatzeitraum noch nicht in ISIS aufgegangen war und insoweit nicht als eine Kampfeinheit innerhalb des Verbands des ISIS agierte. Er ist überzeugt, dass es sich bei JAMWA im Tatzeitraum zwischen 22. August und 13. November 2013 um eine selbständige Vereinigung handelte, die zwar mit ISIS sympathisierte und teilweise kooperierte, im Übrigen aber über eigene Organisationsstrukturen verfügte und einen von ISIS unabhängigen Verbandswillen bildete. Maßgeblich dafür ist, dass der Senat nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass dem in einer Videobotschaft veröffentlichten Gefolgschaftseid Abu Umar ash-Shishani vom 21. November 2013 gegenüber dem Führer von ISIS, Abu Bakr al-Baghdadi, ein früherer Eid vorausgegangen war.

518

Der Sachverständige Dr. S. erläuterte zunächst die Bedeutung des Gefolgschaftseids („bay’ah“). Dabei handele es sich um eine religiös aufgeladene, nicht widerrufbare Verpflichtung zur Gefolgschaft einer Person und/oder Organisation. Der Eid sei hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung für den Anschluss an eine Organisation. Er müsse nicht zwingend zu Beginn einer Verbindung abgegeben werden, sondern könne - wie das Beispiel des Chefplaners der Anschläge vom 11. September 2001 zeige, der erst kurz vor den Anschlägen einen Treueeid gegenüber al-Qaida abgab - am Ende eines Prozesses stehen. Gefolgschaftseide auf verschiedene Personen bzw. Organisationen seien möglich, soweit sie sich nicht widersprechen.

519

Entsprechend den fundierten und nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. S. geht der Senat davon aus, dass Abu Umar ash-Shishani aufgrund der großen ideologischen Nähe bereits im Frühjahr 2013 Bestrebungen hatte, die von ihm gegründete JAMWA in die Vereinigung ISIS zu integrieren. Dies führte unter den Angehörigen der JAMWA zu Debatten darüber, ob ein Anschluss an ISIS mit dem von einigen Kommandeuren und Kämpfern geleisteten vorherigen Gefolgschaftseid für das Kaukasus-Emirat vereinbar sei.

520

Dafür, dass Abu Umar schon im Sommer 2013 einen Gefolgschaftseid gegenüber Abu Bakr geleistet hat, gibt es verschiedene Hinweise. Ein Ansatzpunkt ergibt sich aus einer Videobotschaft, die am 14. Juli 2014 in deutscher Sprache unter dem Titel „Die Weisheit macht Pause“ im Internet veröffentlicht wurde. Darin äußerte der Führer der Gruppierung „Junud ash-Sham“, Muslim Abu Walid, Abu Umar habe ihm gegenüber bereits vor einer Erklärung Ayman al-Zawahiris vom 9. Juni 2013 das Ablegen eines Gefolgschaftseid eingeräumt. Zwar spricht für die Richtigkeit dieser Aussage, dass der ebenfalls aus dem Kaukasus stammende Muslim Abu Walid mit Abu Umar eng befreundet war. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass Abu Walid die Autorität der al-Qaida-Führung akzeptierte, sich gegen eine Einbindung seiner eigenen Gruppierung in ISIS aussprach und mit der Jabhat an-Nusra verbündete.

521

Ein weiterer Ansatz für die Annahme eines früheren Gefolgschaftseides ist der Umstand, dass Abu Umar von ISIS nach der Eroberung der Luftwaffenbasis Minagh am 5. August 2013 zum „Kommandierenden der Nordfront“ ernannt wurde. Zwar ist eine entsprechende Funktion im Gefüge des ISIS nicht ermittelbar, weshalb es sich nur um einen Ehrentitel handeln kann. In einem Interview mit der ISIS-Zeitschrift Sana ash-Sham vom 9. November 2013 gab Abu Umar aber an, den Gefolgschaftseid gegenüber ISIS schon vor der Einnahme Minaghs geleistet zu haben. Seine Bezeichnung als „Führer von Jaish al-Muhajirin wa-l Ansar“ in einem Fernsehinterview des Senders Al-Jazeera über die Einnahme des Flughafens vom 6. August 2013 sei daher unzutreffend gewesen, zu diesem Zeitpunkt habe er schon als Militärführer des ISIS fungiert.

522

Auch die im Artikel von Felim McMahon aus einem Video vom 4. September 2013 zitierte Aussage von Saifullah ash-Shishani, er habe mit seiner (aus JAMWA-Kämpfern bestehenden) Gruppe „die Brigade ISIS“ verlassen und sei von nun an unabhängig, spricht für eine zu diesem Zeitpunkt schon erfolgte Verschmelzung von JAMWA und ISIS. Gleichwohl ist - auch im Hinblick auf die von Dr. S. dargestellte persönliche Auseinandersetzung Saifullahs mit Abu Umar - nicht auszuschließen, dass die Aussage nicht ein Faktum beschreibt, sondern eine (propagandistisch gewollte) Zuspitzung ist, um Abu Umar zu diskreditieren. Für diese Sicht spricht auch der Anschluss Saifullahs an die Nusra-Front, den Gegner von ISIS im Machtkampf um die Führungsrolle innerhalb der jihadistischen Gruppen.

523

Insgesamt hält der Senat die genannten Indizien, die für einen Anschluss an ISIS im Tatzeitraum sprechen, aber für zu vage und wenig tragfähig. Hinzukommt, dass aus Sicht des Senats der zeitliche Ablauf der Abspaltung der Gruppierung um Salahuddin ash-Shishani gegen eine frühere Verschmelzung der JAMWA mit ISIS spricht. So erklärte Abu Umar - wie sich aus dem Vermerk vom KK R. vom 25. September 2014 ergibt - erst nach dem öffentlichen Gefolgschaftseid in einer am 11. Dezember 2013 verbreiteten weiteren Videobotschaft, mit dem Eid sei die JAWMA aufgelöst und etwa 80 Prozent der ehemaligen Mitglieder der JAMWA hätten sich ISIS angeschlossen. Dem ISIS seien lediglich jene Teile der JAMWA nicht beigetreten, die sich ihrem früher abgelegten Treueschwur gegenüber dem Kaukasus-Emirat verpflichtet fühlten. Diese hätten eine neue Gruppierung gebildet, die dem Kaukasus-Emirat nahe stehe. Die ersten Berichte über die Existenz einer neuen, sich ebenfalls JAMWA nennenden Gruppe unter der Führung von Salahuddin ash-Shishani datieren ebenfalls erst aus der Zeit nach dem 21. November 2013, so etwa die Artikel der auf tschetschenische Gruppen in Syrien spezialisierten Journalistin Joanna Paraszcuk vom 6. Dezember bzw. 25. Dezember 2013. Im letztgenannten Artikel wird ein Interview mit Salahuddin zitiert, in welchem er die Motive für seine „nach langen bilateralen Erwägungen und Beratungen mit islamischen Jihad-Gelehrten“ getroffene Entscheidung darstellt und betont, man sei durch die Trennung „nicht zu Feinden geworden“, sondern man sei als „Brüder“ verbunden und werde - wenn nötig - „zusammen gegen den Feind kämpfen“.

524

bb. Zielsetzung

525

Bei den Feststellungen zur Zielsetzung der JAMWA folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen von Dr. S. Im Einzelnen hat Dr. S. zur Zielsetzung der JAMWA ausgeführt, diese ergebe sich bereits aus dem vom 25. März 2013 datierenden, bei youtube veröffentlichten Gründungsvideo der Vereinigung. Darin leisten etwa 200 Kämpfer und Kommandeure Abu Umar ash-Shishani als ihrem Emir einen Treueeid. Dazu äußert ein Sprecher in arabischer Sprache den Wunsch, dass sich alle Glaubenskämpfer vereinigen sollten. Außerdem spricht er allgemein und ohne konkrete Bezugnahme auf Syrien über die Ziele der Organisation wie die Beseitigung von Tyrannei und Unrecht und die Einführung der Scharia. Wie sich ergänzend aus der eingeführten Behördenerklärung TE 0031/14 des Bundesnachrichtendienstes ergibt, wird in diesem Zusammenhang im Video dargelegt, dass das Ziel der Schaffung eines Gottesstaates, in dem die Scharia gilt, dadurch erreicht werden soll, dass „Abtrünnige ausgerottet“ werden.

526

Dass die Zielsetzung der JAMWA über das syrische Staatsgebiet hinausgeht und auch die angrenzenden Staaten einschließlich Israel erfasst, folgt zur Überzeugung des Senats auch aus dem von Dr. S. beschriebenen und entsprechend erläuterten, im auf Februar 2013 zu datierende Gründungsvideo gezeigten Logo der Organisation. Dieses bestand aus einer Kontur „Großsyriens“, die Syrien, Libanon, Jordanien und Israel/Palästina umfasst, und mit dem Säulengang und der Kuppel der al-Aqsa-Moschee in Jerusalem und dem Jesus-Minarett der Umayyadenmoschee von Damaskus bebildert ist. Der darin zum Ausdruck kommende Anspruch der JAMWA, einen umfassenden, über die Republik Syrien hinausgreifenden Jihad zu führen, zeigt sich auch in einem Interview von Abu Umar ash-Shishani mit dem Sender „Al Jazeera“ nach der Eroberung des Flughafens Minagh am 6. August 2013. Darin erklärte Abu Umar ash-Shishani u.a. folgendes:

527

„Brüder, inschallah erobern wir ganz Großsyrien und befreien es von den Ungläubigen und dem Tyrannen (...)“.

528

Wie der Sachverständige näher darlegte, zeigt das Gründungsvideo der JAMWA im Hintergrund auch die Flaggen von al-Qaida und das sog. Prophetensiegel, das auch als Banner des ISIS Verwendung fand und auf das idealisierte Ur-Kalifat rekurriert. Mit diesen Bezugnahmen verdeutlichte die JAMWA ihre ideologische Nähe zum Terrornetzwerk und ihren Anspruch, zur Wiedererrichtung eines Kalifats Krieg gegen „Ungläubige“ zu führen. Dies folgt im Übrigen auch aus der vom Sachverständigen wie festgestellt erläuterten ideologisch aufgeladenen Namensgebung, mit der bewusst eine Verbindung zur Zeit und Situation des Propheten Mohammed hergestellt wird.

529

Kennzeichnend für die JAMWA sei - wie Dr. S. weiter angab - auch der religiös motivierte Hass auf Schiiten, insbesondere auf die die syrische Führung stützenden Alawiten.

530

Nach Überzeugung des Senats belegen auch die festgestellten Aktivitäten der JAMWA, dass die Vereinigung den Sturz der syrischen Regierung und die Errichtung eines islamischen Staates erreichen will. Die Aktionen (im Einzelnen siehe unten) richteten sich sowohl gegen Einrichtungen der syrischen Sicherheitskräfte als auch - wie der Kampf gegen Milizen der PKK und die Offensive in der Provinz Latakia mit zahlreichen getöteten Alawiten zeigt - gegen eine im Kampf um die Macht rivalisierende Gruppierung und gegen Zivilisten, die einer anderen Glaubensrichtung angehören.

531

Aufgrund der von ihm dargelegten Zielsetzung hat Dr. S. die JAMWA überzeugend als jihadistische Gruppierung qualifiziert. Dieser Einordnung liegt eine an Zielsetzung und Vorgehensweise orientierte Kategorisierung der aufständischen Organisation in Syrien zugrunde, wobei Dr. S. drei Kategorien bildete.

532

In die erste Kategorie fällt die sog. Freie Syrische Armee (FSA). Bei ihr handelt es sich um eine im Juli 2011 entstandene Dachorganisation für zahlreiche Widerstandsgruppen, die sich im Wesentlichen aus Deserteuren und militärisch vorgebildeten Zivilisten rekrutiert. Die von säkularistisch ausgerichteten Offizieren geführte FSA verfügt über kein stark ausgeprägtes ideologisches Profil. Die sich zu ihr bekennenden einzelnen Gruppierungen folgen einem breiten Spektrum, zu dem bis 2012 auch viele eher moderate Islamisten gehörten. Die FSA erstrebt den Sturz des syrischen Präsidenten Assad. Von ihrem Hauptquartier in der Türkei aus operierte die FSA im Tatzeitraum in ganz Syrien. Die Zahl der Kämpfer der FSA bewegt sich nach Schätzungen im fünfstelligen Bereich.

533

In der zweiten Kategorie fasste der Sachverständige die im Laufe des Jahres 2012 hervortretenden und im Tatzeitraum noch aktiven „Islamisten und Salafisten“ zusammen. Einige dieser personell starken Gruppierungen schlossen sich zunächst der FSA an, sagten sich aber von ihr wieder los, als deutlich wurde, dass diese nicht in der Lage war, Unterstützung aus dem Ausland zu generieren. Andere standen aufgrund ideologischer Differenzen in deutlicher Abgrenzung zur FSA. Wichtigste und wahrscheinlich stärkste Gruppierung dieser Kategorie ist die Vereinigung Ahrar ash-Sham („Die Freien Männer Syriens“), die stark salafistisch und nationalistisch geprägt ist. Sie propagiert ausschließlich den Sturz der syrischen Regierung und die Errichtung eines islamischen Staates in Syrien, womit sie - wie ihre Erklärungen verdeutlichen - „Großsyrien“ meinen, zu dem nach ihrem Verständnis auch der Libanon und Teile der Türkei gehören. Eine Ausweitung des Kampfes darüber hinaus, insbesondere ein Bekenntnis zu einem weltweiten Jihad, findet sich bei den islamistischen und salafistischen Gruppierungen nicht.

534

Die dritte Kategorie wird von „Jihadisten“ gebildet. Diese unterscheiden sich von anderen aufständischen Organisationen dadurch, dass sie den „Jihad“ genannten bewaffneten Kampf nicht nur als Mittel zum Zweck, sondern als zentrale Glaubenspflicht und als Teil einer - über den Sturz des syrischen Präsidenten al-Assad hinaus - weitergehenden Auseinandersetzung sehen. Die (vorübergehende) Konzentration auf Syrien und die Nachbarstaaten Libanon, Jordanien, Israel und Saudi-Arabien stellt nach diesem Ansatz nur einen Zwischenschritt in einem weltweiten Kampf zur Errichtung eines islamischen Staates bzw. zur Wiederherstellung eines islamischen Kalifats dar. In den Methoden unterscheiden sich die Jihadisten von Islamisten und Salafisten vor allem durch die routinemäßige Nutzung von Selbstmordattentaten und ein brutales Scharia-Regime in den von ihnen beherrschten Gebieten. Die größten jihadistischen Gruppierungen bilden die Jabhat an-Nusra und ISIS.

535

Aus der Zuordnung der JAMWA zum jihadistischen Spektrum, die im Einklang mit der Bewertung durch die beim BKA tätige Islamwissenschaftlerin F. im Vermerk vom 18. September 2014 steht, folgt, dass es sich bei ihr um eine besonders radikale, hochgefährliche und bei der gewaltsamen Durchsetzung ihrer Ziele in hohem Maße rücksichtslose Gruppierung handelte.

536

cc. Organisation

537

Die Feststellungen zur Organisation der JAMWA entnahm der Senat den Angaben des Sachverständigen Dr. S., der besonders hervorhob, dass es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass die seit Gründung bestehende Führungsgewalt Abu Umars vor der Bildung der Gruppe um Salahuddin ash-Shishani im Dezember 2013 in Frage gestellt worden sei. Dies steht im Einklang mit dem vom Senat verlesenen Artikel von Joanna Paraczuk vom 25. Dezember 2013, in dem Salahuddin zitiert wird, man habe die Entscheidung zur Bildung einer neuen Gruppe „nach langen bilateralen Erwägungen und Beratungen mit islamischen Jihad-Gelehrten getroffen“ und sei dadurch „nicht zu Feinden geworden“.

538

Die Angaben von Dr. S. zur Öffentlichkeitsarbeit der JAMWA und der Funktion der Seite „fisyria.com“ als Sprachrohr der Vereinigung fand der Senat durch die verlesenen Artikeln dieser Seite und die in Augenschein genommenen, über dieses Medium publizierten Videos von Aktionen der Gruppierung vollständig bestätigt. Die von Dr. S. vorgenommene Lokalisierung des Hauptquartiers der JAMWA in Hraytan steht in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten I.I. und den Angaben des Zeugen Dr. F. Bei der Einstufung von Hraytan als militärischer Verfügungsraum folgt der Senat den überzeugenden Darlegungen des Zeugen Dr. F., der insoweit die lokalen Gegebenheiten und die militärische Lage im Jahr 2013 zugrunde legte.

539

b. Finanzierung

540

Der Sachverständige Dr. S. führte nachvollziehbar aus, dass über die Finanzierung der JAMWA nur wenig bekannt sei. Die Vereinigung, über deren Vermögensverhältnisse im Einzelnen keine Erkenntnisse vorlägen, finanziere sich aus Sach- und Geldspenden unbekannter Höhe, die von Privatleuten stammten. Es handele sich dabei um vermögende Saudis und Angehörige der kaukasischen Diaspora. Im Einzelnen sei nicht bekannt, wer die JAMWA finanziell unterstütze. Eine Unterstützung durch staatliche Stellen - etwa aus der Golfregion - sei nicht nachweisbar.

541

Diese Bewertungen stehen in Einklang mit den Angaben des Zeugen Dr. F., wonach alle jihadistischen Gruppen, darunter auch JAMWA, im Jahr 2013 auf finanzielle Unterstützung durch (namentlich nicht näher identifizierbare) ausländische Spender angewiesen waren. Zwar seien die gegen die Regierung kämpfenden Gruppierungen teilweise auch von der mit ihnen sympathisierenden Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln unterstützt worden. Angesichts der inflationär hohen Kosten für die Güter des täglichen Bedarfs sei dies jedoch nicht ausreichend. Anschaulich schilderte Dr. F. in diesem Zusammenhang die Wertverhältnisse in Syrien im Tatzeitraum. Danach habe der Preis für 10 Liter Treibstoff, der für das Betreiben der überall eingesetzten Stromaggregate dringend benötigt werde, 38 Dollar betragen. Ein Liter Speiseöl habe vier bis fünf Dollar gekostet, eine Packung Aspirin sei für nicht unter 25 bis 30 Dollar zu kaufen gewesen. Aus diesem Grund sei seiner Kenntnis nach auch bei der JAMWA das Gewinnen von Kriegsbeute (sog. Ghanima) zur Finanzierung wichtig gewesen. Dieser Umstand wird durch den Chat des Angeklagten I.I. mit Abu Ubeida vom 25. Oktober 2013 bestätigt, in dem Abu Ubeida im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen bei Raqqa hervorhebt, dort gebe es „viel Kriegsbeute“ (wörtl.: ganima). In einem weiteren Chat vom 3. November 2013, in dem I.I. nachfragte, ob sein Gesprächspartner „Geld oder ähnliches“ benötige, äußerte Abu Ubeida ausdrücklich „es“ (gemeint ist Geld) sei „das Wichtigste an diesem Ort“.

542

c. Bewaffnung

543

Die Feststellungen zur Bewaffnung der JAMWA gründen sich zum einen auf die in Augenschein genommenen Fotos des Angeklagten I.I. aus dem Chatverkehr mit seinen Kontakten mit „An.“, „A.“, „Ib.“, „Nachbar“, „S.“, „Y.“, die ihn - seiner eigenen, durch die Ermittlungen bestätigten Aussage nach - mit einer AK-47 bzw. mit einem schweren Maschinengewehr des Typs PK-S zeigen. Beispielhaft ist insofern der entsprechende Chat-Verkehr mit „Nachbar“ vom 24. September 2013, 15.58 Uhr bis 16.00 Uhr:

544

Nachbar: „Hamme Ding was ist das für eine Knarre?? Hahaha geil ich will auch eine hahahah ja geht wie gesagt scheise ohne dich :(((wann seh ich dich wieder ???ich auch habibi ich auch.“

545

Osman: Wenn du magst in 3 Monaten ich sage dir dann was geht eine ist eine PKS punching.

546

Osman: Die andere eine ak 47 u.“

547

Darüber hinaus hat auch der Zeuge Dr. F. im Jahr 2013 den Feststellungen entsprechende eigene Wahrnehmungen zur Bewaffnung der JAMWA gemacht und dem Senat, der sich auf den in Augenschein genommenen Videos der Organisation von Einsätzen in Kafr Hamra, in Minagh und bei der „Operation Kastello“ (zu den Inhalten siehe unten) darüber auch ein eigenes Bild machen konnte, die dort eingesetzten, in den Feststellungen näher ausgeführten Waffensysteme überzeugend und nachvollziehbar erläutert.

548

d. Rekrutierung von Kämpfern

549

Die Feststellungen zur Rekrutierung von Kämpfern stützen sich auf das auf der Internetseite „Kavkazcenter.com“ am 25. August 2013 veröffentlichte und in der Hauptverhandlung in deutscher Übersetzung verlesene Interview mit Salahuddin ash-Shishani („Kurze Erklärung von Emir Salahuddin an die Mujahideen, die nach Syrien reisen“). In diesem Interview wendet sich Salahuddin ash-Shishani, der - wie der Sachverständige Dr. S. angab - zum Zeitpunkt der Publikation Führer einer JAMWA-Einheit und Leiter der Ausbildungslager der JAMWA war, an Personen, die sich auf Seiten der JAMWA am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen wollen. Salahuddin ash-Shishani schildert - wie festgestellt - die dafür erforderlichen Voraussetzungen, den Ablauf der Kampfausbildung und die für eingesetzte Kämpfer geltende Vorgaben der Organisation. Zweifel an der Authentizität und Urheberschaft des Interviews bestehen nicht.

550

Dass die im Interview genannten Vorgaben der tatsächlichen Handhabung vor Ort entsprechen, hat der Zeuge Dr. F. aus eigener Wahrnehmung der Verhältnisse im Ausbildungslager Atma und aufgrund der von ihm geführten Gespräche mit Überläufern und Angehörigen der FSA, die nach eigener glaubhafter Aussage in Atma ausgebildet worden waren, bestätigt.

551

Die im Interview mit Salahuddin ash-Shishani genannten zeitlichen Vorgaben (30 bis 45 Tage dauernde militärische Ausbildung und grundsätzlich mindestens viermonatigen Aufenthalt bei der Kampfeinheit vor einer Ausreise ins Herkunftsland) werden auch durch die Einlassung des Angeklagten I.I. über die übliche Dauer der Kampfausbildung und durch die Äußerung des sich zu diesem Zeitpunkt bereits etwa einen Monat in Syrien befindenden Angeklagten I.I. im Chat mit „Nachbar“ vom 24. September 2013, 15.58 Uhr bestätigt. In diesem Chat äußert I. auf Frage seines in Deutschland befindlichen Chatpartners, wann er ihn wiedersehe: „Wenn du magst in 3 Monaten ich sage dir dann was geht (...).“ Eine weitere Bestätigung findet sich im Telefonat mit R.A. vom 13. November 2013 um 22.03 Uhr:

552

Abud: „Aha, können die Leute, die dort kämpfen, ihre Familien besuchen und dann (zum Kampf) zurückkehren?

553

I.: Ja, wenn sie das wünschen. Nach vier Monaten.“

554

e. Aktionen

555

Hinsichtlich der Feststellungen zu den Aktivitäten der JAMWA stützt sich der Senat zum einen auf die Angaben des Sachverständigen Dr. S., der im Einzelnen die Vorgänge um die Aktionen in der Provinz Latakia und um die Eroberung der Luftwaffenbasis Minagh jeweils im August 2013 darlegte. Darüber hinausgehend hat der Senat seinen Feststellungen von der JAMWA veröffentlichte Presseberichte und (teilweise auch im Chatverkehr des Angeklagten I.I. enthaltene) Videos über Aktionen zugrunde gelegt. Davon, dass es sich bei den darin genannten Aktionen um reale Geschehnisse und nicht aus propagandistischen Gründen frei erfundene Vorfälle handelte, ist der Senat nach dem Abgleich mit weiteren Informationsquellen bzw. einer Gesamtschau der Beweisumstände überzeugt.

556

Im Einzelnen:

557

aa. Kampf gegen Milizen der PKK bei Atma

558

Hinsichtlich der Feststellungen zu Kämpfen der JAMWA (u.a. gemeinsam mit ISIS) gegen Milizen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Frühjahr bzw. Sommer 2013 bei Atma stützt sich der Senat auf die entsprechenden Angaben des Führers der JAMWA, Abu Umar ash-Shishani, die dieser in einem am 11. Oktober 2013 auf der Internetseite „fisyria“ veröffentlichten Interview gemacht hat. An der Authentizität und Richtigkeit der Angaben bestehen keine Zweifel, zumal - wie der Zeuge POM W. angegeben hat - die Kämpfe (allerdings ohne konkrete Zahl an Toten), auch von der Miliz der PKK in einem Internetbeitrag vom 10. August 2013 bestätigt wurden.

559

bb. Offensive in der Provinz Latakia

560

Die Feststellungen zur Offensive von JAMWA-Einheiten in der nordwestlichen Provinz Latakia gründen sich zur Überzeugung des Senats auf die fundierten Angaben des Sachverständigen Dr. S., die sich wesentlich auf den am 11. Oktober 2013 von der Menschenrechtsorganisation „Human Rights Watch“ veröffentlichten und im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht „Syrien: Hinrichtungen und Geiselnahmen durch Rebellen“ stützen. An der Richtigkeit dieses detaillierten Berichts einer unabhängigen Nichtregierungsorganisation, der auf umfangreichen Vor-Ort-Recherchen, der Auswertung von Video- und Bildmaterial und einer Vielzahl von Augenzeugenberichten basiert, bestehen keine Zweifel.

561

Dass es sich - wie im eingeführten Auswertebericht des BKA vom 6. März 2014 als möglich angesehen - um eine Fehlzuordnung handelt, weil die JAMWA insoweit wegen der Namensähnlichkeit mit der von Libyern geführten Vereinigung Katai’b Al-Muhajirin verwechselt wurde, nimmt der Senat vor diesem Hintergrund nicht an, zumal auch der Zeuge POM W. angegeben hat, im Rahmen seiner umfangreichen Internetrecherche anhand einer weiteren, davon unabhängigen Quelle den Bereich Latakia als Operationsgebiet der JAMWA ermittelt zu haben. Zweifel an der Beteiligung der JAMWA bestehen für den Senat deshalb auch nicht im Hinblick auf die Angabe des Zeugen Dr. F., die JAMWA sei seiner Einschätzung nach nicht in Latakia gewesen. Wie der Zeuge selbst einräumte, handelte es sich dabei - anders als bei seinen sonstigen Angaben, denen der Senat folgt - nicht um Beweisumstände, die auf eigener Wahrnehmung beruhen, sondern um eine aus Sicht des Senats zu wenig fundierte Schlussfolgerung, die aus der Erwägung des Zeugen resultiert, dass die Gruppe zahlenmäßig nicht groß genug gewesen sei, um gleichzeitig sowohl im Raum Aleppo als auch im Raum Latakia zu operieren.

562

cc. Kampf um den Flughafen Minagh

563

Die Feststellungen zum Kampf auf den Flughafen Minagh beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., der die Entwicklung der Kampfhandlungen ab Sommer 2012 bis zur Eroberung der Luftwaffenbasis und die dabei beteiligten Gruppierungen ausführlich darlegte. Diese Angaben von Dr. S. stehen in Einklang mit den Vor-Ort-Wahrnehmungen, die der Zeuge Dr. F. im Frühjahr und Sommer 2013 machte, als er zweimal das Kampfgeschehen um die Luftwaffenbasis aus Stellungen der am Kampf beteiligten FSA beobachten konnte.

564

Die Angaben von Dr. S. zu dem Selbstmordanschlag der JAMWA vom Juni 2013, die vom Zeugen Dr. F. bestätigt wurden, werden auch durch ein in Augenschein genommenes Video belegt. Das bei auf der Seite www.fisyria.com veröffentlichte Video mit dem Titel „Märtyreroperation am Flughafen Minagh“ unter dem Datum 23. Juni 2013 zeigt einen bei Tagesanbruch in einem Waldstück stehenden, erkennbar mit zahlreichen Tonnen und Metallbehältnissen umgebauten BMP-Schützenpanzer. Neben dem Panzer steht ein bärtiger, ca. 55 Jahre alter Mann in Kampfuniform mit Vollbart, der in russischer Sprache nähere Erläuterungen gibt. Dabei fällt mehrfach gut verständlich der Begriff „Minagh“. Der Film zeigt weiterhin das von zahlreichen bewaffneten Kämpfern begleitete Abfahren des Panzers, das von Sprechern im Hintergrund mit der Schahada, dem islamischen Glaubensbekenntnis, kommentiert wird. Nach einem Bildschnitt ist ein Landschaftsausschnitt mit Bäumen und freiem Feld zu sehen, auf dem mittig ein Kontrollturm zu erkennen ist. Kurz darauf zeigt das Video nahe dem Kontrollturm eine gewaltige Explosion, auf die umstehende, aber nicht im Bild erfasste Personen mit wiederholten lauten „Allahu akhbar“-Schreien reagieren. In der Folge steigt an der Explosionsstelle eine große Rauchwolke auf, Schüsse sind zu hören. Der Zeuge Dr. F. gab an, nach seinen Recherchen habe es sich um einen Selbstmordanschlag der JAMWA gehandelt, bei dem zum im Film genannten Datum vier Tonnen TNT an der Einfahrt des Flughafens Minagh zur Explosion gebracht worden seien und ca. 20 Personen getötet wurden. Das Video zeige den dabei zum Einsatz gekommenen umgebauten Schützenpanzer BMP russischer Bauart, bei der den Anschlag erläuternden männlichen Person im Bild handele es sich um den ihm aus verschiedenen Recherchen und anderen Videos bekannten technischen Kommandeur der JAMWA.

565

Zur Überzeugung des Senats ist die Beteiligung der JAMWA an den Kämpfen und der Eroberung des Flughafens auch nachgewiesen durch einen in Augenschein genommenen Videobeitrag des Fernsehsenders „Al Jazeera“ von Anfang August 2013, auf den sowohl Dr. S. als auch Dr. F. im Rahmen ihrer Angaben Bezug nahmen. Darin berichtet der Sender unter Einblendung von Bildern kämpfender Soldaten, des Flughafens, einiger Hubschrauber und des umliegenden Geländes über die Eroberung des Luftwaffenbasis Minagh durch JAMWA und Kampfeinheiten der FSA. Neben dem Zentralgefängnis von Aleppo spiele der Flughafen Minagh eine wichtige strategische Rolle für das System Assad und der Verlust der Basis stärke die Opposition moralisch und militärisch. Nach der Einnahme des Flughafens sei der Verkehr auf der am Flughafen vorbei führenden Straße von Aleppo Richtung Türkei wieder freigegeben. Im Filmbeitrag geben drei von Kämpfern umringte Anführer der Aktion Stellungnahmen ab. Als erster äußert sich der durch Untertitel als „Anführer der Jaish al Muhajireen wal Ansar“ bezeichnete Abu Umar ash-Shishani wie folgt:

566

„Brüder, Inschallah erobern wir ganz Groß-Syrien und befreien es von den Ungläubigen und dem Tyrannen. Inschallah mit Allahs Erlaubnis. Dies ist die Botschaft.“

567

Daraufhin ruft er die Bekenntnisaufforderung „Takbir“, die die um ihn versammelten bewaffneten Kämpfer mit „Allahu akbar“ beantworten. Dass es sich bei der gezeigten Person tatsächlich um Abu Umar handelt, folgt für den Senat bei einer Gesamtschau aus dem Abgleich mit den eingeführten Lichtbildern und dem vom Sprachsachverständigen Sch. überzeugend ausgeführten Umstand, dass die Person nicht ganz fehlerfreies Arabisch mit fremdsprachigem Akzent spreche.

568

Im weiteren Verlauf des Videos äußern sich auch noch eine als „Abu Jandal, Befehlshaber der Operation Flughafen Minagh“ bezeichnete Person sowie ein Mann, bei dem es sich laut Einblendung um „Radhwan Karandal, Anführer Al Fath Bataillon“ handelt. Bei Abu Jandal handelt es sich laut Dr. S. um den Kommandierenden der ISIS in Minagh, bei Radhwan Karandal um einen Kommandeur der FSA.

569

dd. Operation bei Raqqa

570

Dass die JAMWA am 25. Oktober 2013 gemeinsam mit anderen Mujaheddin an einer Operation bei Raqqa beteiligt war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Inhalt des Chats zwischen dem Angeklagten I.I. und Abu Ubeida vom 25. Oktober 2013. An diesem Tag berichtete Abu Ubeida um 7.01 Uhr, „eine unserer Gruppen“ starte jetzt. Auf nähere Nachfrage von I.I. nach weiteren Details erhält er die erläuternden Angaben, es handele sich um eine „große Operation“ (amalia), bei der 76 Kämpfer der Gruppe gemeinsam mit „1.600 Mujaheddin“ gegen „viele Ungläubige“ (kufar) kämpfen werden. Es sei einer der „schwierigen Ort“, bei dem es aber „sehr viel Kriegsbeute“ (ganima) gebe. Am folgenden Tag, dem 26. Oktober 2013, bestätigt Abu Ubeida im Chat auf Nachfrage die Zahl der eigenen Kämpfer und teilt mit, „allen Brüdern“ gehe es gut.

571

Wie der Zeuge KOK Ch. angab, habe der Angeklagte I.I. diesen Chat im Rahmen der Vernehmung vom 5. September 2014 dahingehend erläutert, dass es um einen Einsatz bei Raqqa gegangen sei. Zwar wiederholte der Angeklagte I.I. dies nicht in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, er bezeichnete dort aber Raqqa auch allgemein als Operationsgebiet seiner Einheit und brachte diesen Ort in einen Zusammenhang mit einem „Aufreiben“ tadschikischer Kämpfer.

572

ee. Kampf um die Polizeikaserne in Kafr Hamra

573

Dass die Organisation JAMWA im festgestellten Zeitraum an Kämpfen um die Polizeikaserne in Kafr Hamra beteiligt war, folgt aus einer Gesamtschau verschiedener Beweisumstände.

574

Der Angeklagte I.I. gab in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung an, seine Gruppe sei vom Basislager in Hraytan aus zu Kampfeinsätzen, u.a. auch zur Frontlinie bei Kafr Hamra ausgerückt. Dafür, dass diese Angabe zutrifft, spricht auch eine Videodatei, die I.I. am 11. November 2013 seinem Bruder A. ohne weiteren Kommentar schickte. Die Videodatei, die in Augenschein genommen und im Auswertungsvermerk des Zeugen PM Kn. vom 24. März 2014 umfassend ausgewertet wurde, ist russischsprachig. Sie trägt die Bezeichnung „Kafr Hamra“ und enthält eine 4:26 Minuten lange Aufzeichnung, die auf der von der JAMWA genutzten Internetseite „fisyria“ ins Netz gestellt wurde. Laut dem Vorspann handelt es sich um Aufnahmen zum „Sturm auf Kafr Hamra“ mit dem Datum „27 Shawwal 1434 nach Hidschra (3. September 2013)“. Das mit Nasheeds unterlegte Video zeigt Bilder von Häuserkämpfen, an denen überwiegend vermummt kämpfende Mudjaheddin beteiligt sind. Nichtvermummte Gesichter wurden im Nachhinein zensiert. Die aufgezeichneten Interviews bzw. die während des Gefechts geführten Unterhaltungen untereinander erfolgen auf Russisch bzw. Arabisch. Dabei werden in russischer Sprache alle Brüder aufgerufen, das Richtige zu tun und für den „Jihad" zu kämpfen. Ferner wird die Stadt Hamra genannt und eine gute Laune attestiert. Am Ende des Videos wird symbolträchtig eine Fahne mit schwarzen Grund, auf dem in weißer Schrift die Shahada - das islamische Glaubensbekenntnis - aufgezeichnet ist, gezeigt, während eine Hintergrundstimme äußert, dass man sie nicht zurechtweisen könne, solange es wahre Männer gebe.

575

Ein weiterer Beleg über die Beteiligung der JAMWA findet sich im Telefonat mit An.S. am 13. November 2013 um 21.17 Uhr, in dem der Angeklagte I.I. auf die Frage, ob er in Syrien auch „richtig gekämpft und geschossen“ habe, äußert:

576

„Ja klar, in Kafr Hamra und es gibt Videos darüber und alles was du denkst.“

577

Der Zeuge Dr. F., der bei der Inaugenscheinnahme des Videos in der Hauptverhandlung zugegen war, konnte anhand der Frontaleinstellung bei Minute 2:39, bei der rechts hinten im Bild die Ruine eines alten Römerkastells zu erkennen ist, sowie anhand der mehrfach sichtbaren typischen Wohnbebauung sowie des Hochhauses die gezeigte Örtlichkeit eindeutig und nachvollziehbar als den nordwestlichen Stadtrand von Kafr Hamra identifizieren. Der Zeuge Dr. F. berichtete außerdem umfassend über die ihm aus eigener Anschauung bekannte militärische Lage in Kafr Hamra im Jahr 2013, wie er sie bei neun bis zehn Besuchen an der unmittelbaren Front in Stellungen der FSA und kurdischer Nachbarverbände selbst habe wahrnehmen können. Danach habe der Ort eine Schlüsselstellung bei den Kämpfen um Aleppo eingenommen, da die durch Kafr Hamra führende Straße als Nachschubweg für die Rebellengruppen von großer Bedeutung gewesen sei. Die Polizeikaserne in Kafr Hamra sei der Stützpunkt der syrischen Regierungskräfte, u.a. der 10. Spezialbrigade, gewesen und habe die Frontlinie gebildet. Zwischen Juli 2013 und der Eroberung der Kaserne durch Rebellen am 23. Februar 2014 sei es dort zu einem Häuser- und Stellungskampf ohne entscheidende Geländegewinne gekommen. Von seinen Gewährsleuten und Kämpfern der Verbände sei die Gruppe „Muhajirun Halab“ als beteiligte Einheit eindeutig identifiziert worden. Im Übrigen bestätigte auch der Sachverständige Dr. S., dass nach seinen Erkenntnissen JAMWA von ihrer Basis in Hraytan aus an den Kämpfen in Kafr Hamra maßgeblich beteiligt war.

578

ff. „Operation Kastello“

579

Die Feststellungen zur „Operation Kastello“ beruhen auf dem Chatverkehr, den der Angeklagte I.I. am 3. und 6. November 2013 mit seinem sich in Syrien aufhaltenden Mitkämpfer Abu Ubeida führte. Der Inhalt der Gespräche belegt, dass I.I. während seines Aufenthalts in Deutschland Anteil an den sich zeitlich überschneidenden Aktivitäten seiner Gruppe in Syrien nahm. Als Reaktion auf eine Mitteilung des „Abu Ubeida“ vom 3. November 2013, in der dieser über eine bevorstehende Operation der Einheit berichtete, übersandte I. „Abu Ubeida“ im darauffolgenden Chat am 6. November 2013 einen Link zu einem bei „youtube“ veröffentlichten Video. Die Übersendung verband I. mit der Frage, ob der Chatpartner dies schon gesehen habe. Die Verlinkung führt zu einem vom Portal der JAMWA „fisyria“ veröffentlichten Video mit der Bezeichnung „Operation Kastello“, als Datum wird im Vorspann der 4. November 2013 angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Datumsangabe nicht zutrifft, bestehen nicht. Das mit einer Handkamera gefertigte, in der Hauptverhandlung in Gegenwart des Zeugen Dr. F. in Augenschein genommene Video zeigt Kampfhandlungen einer Kampfgruppe, die u.a. mit Maschinengewehren und mit Pick-Ups mit Geschützaufbau um einen Gebäudekomplex kämpft. Im Video wird das Vorrücken der Kämpfer in die Örtlichkeit dokumentiert. Dabei ist der Filmende in die Kampfgruppe eingebettet und bewegt sich - wie aus den von Schießgeräuschen und Funkdurchsagen begleiteten Aufnahmen ersichtlich - militärisch im Gelände voran. Das Video zeigt dabei die Leichen zweier auf dem Weg gefundener getöteter Gegner in Großaufnahme. Am Ende des Videos gibt die Gruppe mit den auf den Pick-Ups fixierten Maschinengewehren Schüsse in Richtung eines Feldes ab. Im Hintergrund erkennt man eine Stadt.

580

Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Zeugen Dr. F. handelt es sich bei dem umkämpften Komplex um einen Gebäudekomplex in einem Industriegebiet in Hraytan, der ihm aus eigener Anschauung bei mehreren Aufenthalten vor Ort bekannt ist. Aufgrund seiner durch Detailwissen und vollständig nachvollziehbare Darlegungen belegten Ortskenntnisse hat der Zeuge die im Video sichtbare Stadt eindeutig als Hraytan identifiziert. Daran, dass das Video echte Kampfhandlungen zeigt und nicht lediglich zu Propagandazwecken gestellt wurde, bestehen angesichts des Inhalts, der Aufzeichnungsumstände und der Darstellungsweise, im Hinblick auf den genannten Inhalt des Chatverkehrs und angesichts der vom Zeugen Dr. F. dargelegten Frontverläufe keinerlei Zweifel.

581

III. Zu den Tathandlungen des Angeklagten I.I.

582

1. Feststellungen zum Vortatgeschehen

583

Die Erkenntnisse zum Vortatgeschehen entnimmt der Senat aus folgenden Beweisumständen:

584

a. Pilgerreise nach Mekka/Grundhaltung des Angeklagten

585

Die Feststellungen zum Zeitrahmen der Pilgerreise und zu den Reiseteilnehmern beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten, die durch die weiteren Ermittlungsergebnisse bestätigt bzw. ergänzt werden konnten.

586

Die Zeitpunkte der Einreise nach Saudi-Arabien am 10. Juli 2013 und der Ausreise am 9. August 2013 sind nach den Ermittlungen der Zeugin POM ´in Su. aus den Stempeleintragungen des Passes von I.I. zu entnehmen. Nach den weiteren Auswertungen dieser Zeugin über die Internetrecherchen des Angeklagten I.I. hat sich dieser ab 29. Mai 2013 über eine sog. Umrah, über die Örtlichkeiten, erforderliche Gegenstände auf solch einer Reise und über Visumsangelegenheiten informiert; er hat hierzu auch die Internetseite der Firma L. aufgerufen. Am 30. Mai 2013 berichtet er seiner Schwester F. per WhatsApp, dass er „super Neuigkeiten“ habe, „Umrah ich komme“. Den am 31. Mai 2013 abgeschlossenen Reisevertrag mit der Firma L. schickte er per WhatsApp mittels Bilddatei einen Tag später an seine Braut im Libanon sowie an I.L. und an So.B.. Am 8. Juli 2013 teilte er seiner Schwester F. mit, dass es bald los gehe und er sich freue. Am 10. Juli 2013 teilt der Angeklagte der Jasin mit, er sei in Frankfurt; das Boarding beginne um 13:30 Uhr, er sei aufgeregt. Noch am 10. Juli 2013 schreibt er seinem Bruder Ib., dass er angekommen sei. Schon einen Tag später berichtet er diesem, dass die Reise eine „super Therapie“ sei, er „null Affe“ habe.

587

Vom weiteren Verlauf seiner Pilgerreise schickt er Bilder von den Örtlichkeiten in Medina sowie von sich selbst in weißer Pilgerkleidung und mit Vollbart an seine Brüder Ib. und E. sowie an seine Schwester F. und an eine ganze Reihe von Freundinnen bzw. Freunde.

588

Über den Teilnehmerkreis, insbesondere über die Teilnehmer S.L., P.V. sowie Muhammad Islam alias J.K. berichtet der Angeklagte in mehreren Chats mit seinem Bekannten Sufian. So erzählte er am 22. Juli 2013, dass er mit Abu A., also S.L. unterwegs sei, da ihn Muhammad verrückt mache, der immer über dieselben Themen spreche würde. Den gleichen Umstand teilt er am 22. Juli 2013 auch Y. mit, dass Muhammad ihm übel „auf n Sack“ gehe.

589

Soweit sich der Angeklagte I.I. dahingehend eingelassen hat, er habe eigentlich schon vor der Pilgerreise die Absicht gehabt, in Syrien humanitäre Hilfe zu leisten und sich diese Absicht auf seiner Reise nach Mekka durch die dortigen Erlebnisse verfestigt habe, kann ihm der Senat dies nicht abnehmen.

590

Dass der Angeklagte nicht humanitäre Hilfe leisten wollte, vielmehr schon seit nahezu einem Jahr gewillt war, am bewaffneten Dschihad teilzunehmen, entnimmt der Senat aus den am 13. November 2013 mit seinem Freund R.A. geführten beiden Telefonaten. So äußerte sich Angeklagte I.I. über seine Handlungen in dem vergangenem Jahr:

591

„Seit einem Jahr möchte ich hin und suche nach einer Möglichkeit dafür. Nun fand ich einen Weg, den ich befolge“.

592

Dass mit diesem Weg allerdings nicht der Weg zu humanitärer Hilfe gemeint ist, folgt schon aus den weiteren Äußerungen des I.I., die den Zweck der Ausreise belegen:

593

„Es ist eine Pflicht. Ich will aus diesem Leben nichts mit nehmen. Ich bekämpfe die Schiiten und Iraner. Ich ficke ihre Schwester, sie sind 50 m von mir entfernt. Möge Allah sie verfluchen.“

594

Auf den Einwand seines Gesprächspartners, der diese extremen Gedanken so nicht nachvollziehen konnte und deshalb fragte, wer ihm denn den Kopf verdreht habe, dass er Schule und Familie verlasse, um in Syrien zu kämpfen, teilte der Angeklagte I.I. mit:

595

„Das war meine Entscheidung“.

596

Auf den weiteren Vorhalt, er wolle doch heiraten und eine Arbeitsstelle annehmen, äußerte der Angeklagte I.I. deutlich:

597

„Das war mal. Gepriesen sei Allah, der die Umstände nach seinem Willen bestimmt.“

598

Und weiter:

599

„Ich weiss, was ich tue, und das ist wichtig. Was ich tue, mache ich für meinen Gott und nicht wegen jemanden anderen.“

600

Außerdem bezeichnete I.I. seine Pilgerreise ausdrücklich als „Abschiedsumrah“.

601

Das unten noch näher zu würdigende Ausreisegeschehen und die ebenfalls noch darzustellenden zahlreichen Chat-Mitteilungen des Angeklagten I.I. nach Ankunft in Syrien belegen, dass der Angeklagte, der sowohl bei der haftrichterlichen Vorführung unmittelbar nach seiner Festnahme als auch in der zwei Tage später durchgeführten polizeilichen Vernehmung eine zunächst beabsichtigte humanitäre Hilfe nicht erwähnt hatte, zu keinem Zeitpunkt eine solche Hilfe in Syrien ernsthaft in Betracht gezogen hatte.

602

Der Senat ist vielmehr überzeugt, dass sich auf der Pilgerreise durch die geknüpften Kontakte nicht nur der Wunsch des Angeklagten I.I., sich dem bewaffneten Jihad anzuschließen, gefestigt hat, sondern diesem auch die Möglichkeit einer Teilnahme am Jihad aufgezeigt wurde und er sich daraufhin bereit erklärt hatte, sich der in Syrien von K.Sch. geleiteten Kampftruppe anzuschließen.

603

Der Angeklagte I.I. hatte auf dieser Pilgerreise den gesondert verfolgten S.L. kennengelernt. Über S.L. wurden nach Überzeugung des Senats der Kontakt zu K.Sch. und zu dem Schleuser Abu Muhammad Azaz hergestellt. Bei K.Sch. handelt es sich nach den vom Zeugen KOK Ch. vorgetragenen polizeilichen Erkenntnissen um einen bis zum Jahr 2012 in Mönchengladbach wohnhaften Weggefährten des S.L.. K.Sch., den der Angeklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen von August bzw. September 2014 als seinen Gruppenführer „Konny“ alias Muhammad aus Hraytan identifiziert hat, reiste bereits im Herbst 2012 nach Syrien aus. Im Telefonspeicher des vom Angeklagten I.I. genutzten Smartphone war dieser K.Sch. unter dem Kontaktnamen Muhammad gespeichert. Die enge Verbindung von S.L. zu K.Sch. wird auch dadurch belegt, dass - wie dies der Angeklagte I.I. beobachten konnte und dem Senat geschildert hatte - S.L. den K.Sch. am 28. September 2013 in der Basisstation in Hraytan besucht und mit diesem über einen längeren Zeitraum gesprochen hatte.

604

S.L. wiederum hatte auch Kontakte zu dem Schleuser Abu Muhammad Azaz. Diesen Umstand entnimmt der Senat aus einem Lichtbild, das dem polizeilichen Sachbearbeiter KOK Ch. von dem Zeugen Dr. F. zur Verfügung gestellt wurde. Das Lichtbild ist nach den Angaben von Dr. F. in Hraytan aufgenommen worden und zeigt mehrere auf einem Panzer sitzende bzw. stehende Personen. Auf diesem Bild hat der Angeklagte I.I. neben S.L. den ihm ebenfalls bekannten M.Z. und Abu Muhammad Azaz wieder erkannt. Bei M.Z. handelt es sich um die Person, die nach den Schilderungen von KOK Ch. über den ausgewerteten Chatverkehr den Angeklagten I.I. zusammen mit C.S. am frühen Morgen des 22. August 2013 zum Flughafen nach Düsseldorf gefahren hatte. Zu Abu Muhammad Azaz hat der Zeuge Dr. F. im Rahmen der Vernehmung bei Erörterung des in Augenschein genommenen Lichtbildes geschildert, dass ihm diese Person von seinen Gewährsleuten als Schleuser beschrieben wurde, der kampfwillige Jihadisten von der Türkei aus in die verschiedenen Ausbildungscamps nach Syrien bringen soll. Der Angeklagte I.I. hat insoweit bestätigt, dass er von diesem Abu Mohammed Azaz an dem Checkpoint in der syrischen Stadt Azaz abgeholt und in das Ausbildungslager nach Atma gebracht worden ist. Die Rufnummer dieses Abu Muhammad hatte der Angeklagte I.I. nach den durchgeführten polizeilichen Auswertungen - so der Zeuge KOK Ch. - in dem Telefonbuchordner des von ihm genutzten Smartphones unter dem Kontaktnamen Abu Muhammad Azaz gespeichert.

605

Da von dem Smartphone des Angeklagten unmittelbar vor dessen Abflug am 22. August 2013 Kontaktaufnahmen einerseits mit dem Schleuser Abu Muhammad Azaz und andererseits mit dem Gruppenführer K.Sch. erfolgt sind, ist der Senat davon überzeugt, dass bereits vor der eigentlichen Ausreise eine Zuführung des Angeklagten I.I. zu der von K.Sch. geführten Kampfgruppe der JAMWA besprochen war.

606

Nach den Schilderungen von KOK Ch. hat eine Auswertung der retrograd erhobenen Verbindungsdaten des vom Angeklagten I.I. genutzten Smartphones ergeben, dass am 20. August 2013 von dessen Smartphone drei Gespräche mit dem syrischen Mobilfunkanschluss des im Telefonbuchspeicher unter dem Kontaktnamen Muhammad gespeicherten K.Sch. geführt wurden. Außerdem konnten von diesem Smartphone am 21. August 2013 vier ausgehende Gespräche mit dem Mobilfunkanschluss des Abu Muhammad Azaz festgestellt werden. Die Auswertung der Geokoordinaten hat einen in unmittelbarer Nähe zu der väterlichen Wohnanschrift des Mitangeklagten M.A. in Mönchengladbach befindlichen Standort des Smartphones ergeben. Im Zeitraum vom 16. August 2013 bis zum Abflug am 22. August 2013 hatte sich der Angeklagte I.I. beim Angeklagten A. aufgehalten. Auch im Zeitraum vom 8. November 2013 bis zum 11. November 2013 wurden mehrere Anwählversuche sowie drei geführte Gespräche zu dem Anschluss von K.Sch. festgestellt, zu einer Zeit, als der Angeklagte I. sich wieder in Stuttgart aufgehalten hatte. Dass der Angeklagte I.I. die o.g. Gespräche unmittelbar vor seinem Abflug am 22. August 2013 nach Gaziantep selbst geführt hat, kann allerdings nicht hinreichend sicher festgestellt werden; I.I. hat sich nämlich dahingehend eingelassen, er habe während seines Aufenthalts in der Wohnung des Mitangeklagten A. ab dem 16. August 2013 einige Male sein Smartphone dem sich ebenfalls dort aufhaltenden S.L. zur Verfügung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass S.L. die vorgenannten Gespräche vom 20. und 21. August 2013 unter Benutzung des Smartphones des Angeklagten I.I. geführt hatte, folgt daraus für den Senat, dass unmittelbar vor der Ausreise des Angeklagten I.I. mit dessen späteren Kontaktpersonen in Verbindung getreten wurde. Die Fortsetzung dieser Kontaktaufnahme zeigt sich aus der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vom Angeklagten I.I. nach dessen Ankunft in Kilis/Türkei am 22. August 2013 um 15:42 Uhr an die Telefonnummer des Schleusers Abu Muhammad Azaz übermittelten SMS:

607

„Akhi sind jetzt in Killis inahallah werden wir morgen rübergebracht das ist meine neue Nummer bruder Uthman aus Deutschland schöne Grüße von Hussein Gladbach“

608

Dass dieser Kontakt schon während der Pilgerreise hergestellt wurde, ergibt sich für den Senat auch aus den Chat-Mitteilungen des Angeklagten I.I. während seiner Reise. So schrieb er am 13. Juli 2013 an seinen Bruder Ib., er habe „brutale Nachrichten“, es habe „mit mir zu tun und jemand der hier ist bei mir in saudia“; am 21. Juli 2013 teilte er diesem mit, er habe „einen Masterplan und eine Connection“, bei ihm sei „alles oder nichts“. Am 14. Juli 2013 schrieb er an Jasin, dass er ein „wichtiges Geheimnis“ habe, das er mit diesem teilen wolle, aber nicht „mit halb Amerika und Deutschland und keine Ahnung, wer diese Unterhaltung noch mitliest“. Am 8. August 2013 teilte er seiner Schwester F. mit, er habe „ Plan a und das ist eine Atombombe für die, sie werden sooooo bereuen wallah und ich werde dann den absoluten jackpot ziehen“; „wenn erst mal mein Plan losgeht“ sei er „auf der besten Seite“.

609

b. Kurzaufenthalt in Stuttgart nach Rückkehr von der Pilgerreise

610

Die Feststellungen zur Rückkehr von der Pilgerreise und dem weiteren (kurzen) Aufenthalt des Angeklagten I.I. in Stuttgart beruhen (auch) auf den ausgewerteten Chat-Mitteilungen des Angeklagten.

611

So hat der Angeklagte bereits am 29. Juli 2013 seinen Bruder Ib. gebeten, dass dieser ihn am 10. August 2013 am Flughafen (in Frankfurt) abholt und angekündigt, dass zwei Personen, nämlich Muhammad Islam und E. mit nach Stuttgart kommen. Nach dem dargestellten Ermittlungsergebnis von KOK Ch. handelt es sich hierbei um den bereits vorgenannten Prediger der Bad-Cannstatter Moschee J.K. und den Chatpartner des Angeklagten I.I., E.R. Dass es nicht bei dieser Ankündigung verblieben ist, zeigt die WhatsApp-Nachricht vom frühen Morgen des 10. August 2013, mit der sich I.I. - nach seiner Ankunft - bei seinem Bruder Ib. meldete und auf dessen Frage, ob er „nachbar“ mitnehmen könne, mitteilte: „wir sind zu dritt. Also ich Mohammed und E. (...)“.

612

Schon Ende Juli 2013 hatte der Angeklagte I.I. die Entscheidung getroffen, sich nach seiner Rückkehr von der Pilgerreise nur kurz in Stuttgart (bei seiner Familie) aufzuhalten; er teilte nämlich am 26. Juli 2013 der „Jasin“ mit, er bleibe nicht lange zu Hause, wenn er komme, das „soll aber unter uns bleiben“. Auch diese Ankündigung hat sich bestätigt, denn nur sechs Tage nach seiner Rückkehr von der Pilgerreise ist der Angeklagte zur Vorbereitung seiner Ausreise nach Syrien von Stuttgart aus zum Mitangeklagten A. nach Mönchengladbach gefahren.

613

Dass die Entscheidung zur Ausreise nach Syrien schon auf der Pilgerreise getroffen wurde, zeigt sich für den Senat auch aus der WhatsApp-Mitteilung des S.L., die dieser noch am Abend des Rückkehr am 10. August 2013 dem Angeklagten I.I. geschickt hatte. S.L. teilte mit, dass er für I. „100 Euro“ (...) „für deinen Weg...., nicht für dich, sondern (für) diese Sache“ habe, worauf ihm der Angeklagte I.I. antwortete, er habe es verstanden, es werde nicht sehr lange dauern und er werde auf dem Weg sein. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte I.I. nach den ausgewerteten Chat-Mitteilungen weiterhin regelmäßigen Kontakt zu S.L.. So teilte I.I. diesem am 11. August 2013 mit, er sei „gerade offiziell von meiner Arbeit geflogen“, „also es hat begonnen“, was dieser mit „Allahu Akbar“ kommentierte. Am 12. August 2013 schrieb er, dass „Alles von meiner Seite Start klar“ sei und beantwortete die Frage von S.L., ob er sich (von seinem bisherigen Leben) losgesagt habe, mit „ Ja inshallah komplett“, was S.L. mit „Sehr gut“ kommentierte. Am 13. August 2013 schrieb S.L. dem I.I., dass er (auch) wieder in Deutschland sei und bei „S.“, dem Angeklagten M.A., übernachte. Aus der weiteren Kommunikation am 13. August 2013 entnimmt der Senat, dass zunächst eine gemeinsame Ausreise des I.I. mit S.L. geplant war:

614

Abu A. Saudi: wielange brauchst du noch?

615

Osman: ich muss ja erst bei euch sein zum organisieren Abu A. Saudi: wann kommst du

616

Osman: von Stuttgart 9 Stunden mein bis [Anm.: gemeint Bus] wäre in einer Stunde gegangen

617

Abu A. Saudi: Beeil dich

618

Osman: sobald du mir das go gibst aber bitte nicht zu früh

619

Abu A. Saudi: Ok

620

Osman: Also 1 Tag Vor Abreise

621

Abu A. Saudi: dann gucken wir heute und morgen wann losgeht

622

Osman: OK sag einfach Bescheid dann kann ich nicht etwas zeit mit meiner Mutter verbringen

623

Abu A. Saudi: OK (...)

624

Osman: Telefonieren wir einfach nochmal heute abend akhi

625

Abu A. Saudi: OK

626

(und etwa 7 Stunden später)

627

Abu A. Saudi: Samstag sieht gut aus

628

Osman: Das passt mir gut am Donnerstag hat meine Mutter eine op so kann ich noch sehen wie es uhr geht bevor wir den badeurlaub starten

629

Wie sich aus den Chats des Angeklagten I.I. mit seinen Brüdern E. (29. September 2013, 13:14 Uhr) und Ib. (30. September 2013, 10:44 Uhr) ergibt, wurde der Begriff (Bade-)Urlaub“ synonym für die Kampfausbildung verwendet. Dies belegt, dass S.L. über die von I.I. umgesetzten Planungen eingeweiht war und diese förderte.

630

Einen Tag später setzte der Angeklagte I.I. den S.L. in Kenntnis, dass er ein Ticket für den Freitag (also den 16. August) gebucht habe.

631

Nachdem S.L. eine nochmalige Rückfrage am 15. August 2013, ob „alles wie gehabt“ sei, positiv beantwortete, teilte I.I. diesem mit, dass es sich freue, ihn morgen wiederzusehen.

632

c. Aufenthalt in Mönchengladbach

633

aa. Zusammentreffen mit S.L.

634

Der längere Aufenthalt des Angeklagten I.I. bei dem Mitangeklagten A. ab dem 16. August 2013 war schon einige Zeit vorher geplant worden. In dem regelmäßig durchgeführten Chat-Verkehr ab Rückkehr von der Pilgerreise zwischen den beiden Angeklagten erinnerte der Angeklagte A. den Angeklagten I.I. nämlich kurz vor Mitternacht des 14. August 2013:

635

„Denk daran wenn du zu uns kommst komm zum Hbf MG-Rheydt. Wir werden dich dort insha Allah empfangen“.

636

Da sich S.L. ab 14. August 2013 in der väterlichen Wohnung des Angeklagten A. aufgehalten hat, geht der Senat davon aus, dass sich die aus dem vorgenannten Chat-Verkehr ersichtliche Personenmehrheit auf S.L. und A. bezog. Am Vormittag des 16. August 2013 schrieb der Angeklagte I.I. dem Angeklagten A.:

637

„Ich fahre um 12:30 Uhr von Stuttgart los. Ich habe keine Ahnung wann ich ankomme. Aber ich würde dich anrufen akhi“.

638

Nach seiner Ankunft in Mönchengladbach-Rheydt blieb der Angeklagte I.I. in der Wohnung des Angeklagten M.A. bis zu seiner Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013.

639

Die Zusammenkunft des I.I. mit S.L. in der Wohnung des Angeklagten A. wird auch belegt durch Bilddateien, die im Telefonspeicher des beim Angeklagten A. sichergestellten Smartphones festgestellt wurden. So zeigen die am 17. und 22. August 2013 abgespeicherten Bilder neben weiteren Personen auch I.I., S.L. und M.A. , wobei das letztgenannte Bild, auf dem u.a. auch M.Z. abgebildet ist, in der Wohnung des Angeklagten A. gefertigt worden ist.

640

bb. Anlass und Zweck der Ausreise

641

Den eigentlichen Anlass seine Ausreise aus Deutschland hat der Angeklagte I.I. in seinen verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich dargestellt. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung im August bzw. September 2014 und auch in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte behauptet, er sei deshalb nach Mönchengladbach zu A. gefahren, um sich von dort aus einem von S.L. mit initiierten Hilfskonvoi anzuschließen, der dann aber nicht zu Stande gekommen sei. Nachdem er anlässlich eines Moscheebesuchs die Telefonnummer des Abu Muhammed Azaz als Rückversicherung für den Notfall erhalten habe und auch dort einen C. kennengelernt habe, habe er sich entschieden, den Weg über „Abu Fos“, dessen Rufnummer er in Mekka erhalten habe, zu beschreiten, um sich in Syrien humanitär zu betätigen. Noch in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 hatte er hierzu angegeben, ausschlaggebend für seine Ausreise nach Syrien sei der große Giftgasanschlag gewesen, der über die Medien habe verfolgt werden können und der Umstand, dass er von „Abu Fos“ die von diesem angekündigte Nachricht über WhatsApp erhalten habe, sich so schnell wie möglich auf den Weg nach Gaziantep zu machen.

642

Eine derartige Nachricht (entweder per WhatsApp oder - wie gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. behauptet - per Sms) haben die mit der Auswertung des Nachrichtenverkehrs befassten Polizeibeamten nicht ermittelt.

643

Aus welchem Grund die vorgesehene gemeinsame Ausreise von I.I. und S.L. nicht erfolgte, konnte nicht geklärt werden. Der in diesem Zeitraum relevante Chat-Verkehr zwischen den beiden Personen ergab hierzu keine weiteren Erkenntnisse. Zumindest spätestens während seines Aufenthalts in Mönchengladbach hat der Angeklagte I.I. die Telefonnummer von Abu Mohammed Azaz erhalten, da - wie bereits erläutert - von seinem Handy aus am 21. August 2013 und nach der Ankunft in Kilis am 22. August 2013 jeweils Kontaktaufnahmen mit dem Schleuser Abu Muhammed Azaz festgestellt wurden.

644

Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Ausreise I.I.s zu einer militärischen Ausbildung und einem Kampfeinsatz durch Vermittlung von S.L., der über persönliche Kontakte zum Schleuser Abu Mohammed Azaz und zum JAMWA-Kommandanten K.Sch. verfügte, während des Aufenthalts von I.I. in Mönchengladbach bei A. organisiert wurde. Die Reise nach Syrien diente nicht - wie behauptet - humanitären Zwecken, sondern war allein - wie auch das unten erläuterte Ausreisegeschehen zeigt - auf eine Beteiligung an der Kampfgruppe von K.Sch. ausgerichtet. Soweit von dem Angeklagten I.I. behauptet wurde, Anlass für die Ausreise sei auch der am 21. August 2013 unweit von Damaskus erfolgte Giftgasangriff gewesen, ist diese Behauptung durch den Umstand widerlegt, dass der Angeklagte I.I. zum Zeitpunkt des Giftgasangriffes nach den durchgeführten Ermittlungen, über die KOK Ch. berichtet hat, das Flugticket - übrigens ein sog. one-way - Ticket - bereits gekauft hatte. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass zum Zeitpunkt des Giftgasangriffes die Vorbereitungen für den am frühen Morgen des nächsten Tages startenden Flug nach Gaziantep bereits abgeschlossen waren. Auch die in diesem zeitlichen Zusammenhang von dem Angeklagten I.I. verschickten Nachrichten belegen, dass die eigentlichen Festlegungen schon vor dem 21. August getroffen wurden. So erhält I.I. von seinem Bruder Ib. am 18. August 2013 auf die entsprechende Frage die Antwort: „Ich freue mich übel für dich sogar“; einen Tag später schreibt I.I. an seine Schwester F.: „Bald habe ich den Mastertitel“ und gibt seinem Freund L. auf dessen Frage, „wann gehst Du los du weißt was ich meine“, zu verstehen, dass dies kurz bevorstehe, worauf dieser antwortete: „ja endlich habibi ich freue mich voll das du das durchziehst“.

645

Den Chat-Mitteilungen ist zu entnehmen, dass zwischen den beteiligten Personen neben dem verwendeten WhatsApp auch regelmäßige Telefonanrufe erfolgten, da sie im Chatverkehr Anrufe ankündigten bzw. sich auf erfolgte Telefonate bezogen; für den Senat ist es nachvollziehbar, dass sich die Beteiligten in dem schriftlichen Chat-Verkehr verhältnismäßig kurz, stichwortartig oder teilweise auch verschlüsselt ausdrücken; die Antworten zeigen, dass die Mitteilungen trotzdem von dem jeweiligen Gegenüber verstanden wurden.

646

Auch aus weiteren vom Angeklagten veranlassten Verschriftungen bzw. auf seinem Smartphone getätigten Abspeicherungen kann nach Auffassung des Senats entnommen werden, dass es dem Angeklagten I.I. kurz vor seinem Abflug nicht um humanitäre Hilfe gegangen ist.

647

So hatte der Angeklagte am 10. August 2013 nach den Auswertungen, über die KOK Ch. berichtete, auf seinem Smartphone u.a. ein etwa fünfminütiges Video mit Diashow gespeichert, in dem - von einem sog. Nasheed unterlegt - zahlreiche Bilder von schwerbewaffneten Mujahedin zu sehen sind, die sich in einem Gefecht befinden. In den in kyrillischer Schrift gehaltenen Untertiteln, die synonym von einem englischsprachigen Sprecher besprochen wurden, ist u.a. zu hören bzw. zu lesen:

648

„und es gibt heute nichts Vergleichbares wie die Mudjaheddin! [...] Wenn wir über sie reden, werden wir von ihnen hören [...] unsere Augen werden mit Licht erfüllt. [...] Sie sind die Löwen des Tauhid, sie sind die Löwen des Jihad. Sie sind die Löwen der Umma [...]“

649

Hierzu im Einklang steht auch der vom Angeklagten am 21. August 2013 verfasste Brief, der nach den Bekundungen des Zeugen KHK M. (Polizeipräsidium Mönchengladbach) zusammengefaltet zwischen den Seiten eines Korans auf der Fensterbank des Schlafzimmers in der vom Angeschuldigten A. genutzten Wohnung aufgefunden wurde. Der Angeklagte führt insoweit aus:

650

„An alle meine Brüder und an meine zwei Schwestern, an meine Mutter und meine Tante M. Wahrlich ich liebe euch, aber ich liebe Allah mehr. Und habe ich euch den nicht versprochen, ich werde auf den besten weg sein. Jetzt versteht ihr alle zusammen.“

651

Aus der Auffindesituation und aus den Formulierungen im Brief folgert der Senat, dass es sich um einen Abschiedsbrief handelt, in dem der Aufbewahrer, der Angeklagte A., angewiesen wird, „A.I. aus Stuttgart (...) Nur A. (...) kein anderer!“, also seinen Bruder E.I. im Falle seines Todes zu informieren.

652

Ebenfalls in der väterlichen Wohnung A.s erstellte S.L. am 21. August 2013 in Anwesenheit des I.I. eine Videobotschaft mit dem Titel „Abu A. (S.L.) spricht Klartext Genug ist genug + 18“. Dieser Videoclip ist nach den Ausführungen von KOK Ch. von einem unbekannten User „DieStimmeDerUmmrah1“ im November 2013 ins Internet eingestellt worden. In dem von den Ermittlungsbehörden sicherstellten Clip nimmt S.L. u.a. auf das damalige tagesaktuelle Geschehen, insbesondere auf den am 21. August 2013 unweit von Damaskus erfolgten Giftgasangriff Bezug und fordert zum Handeln auf. Dabei mahnt er die Pflicht eines aufrichtigen Moslems an, seinen Brüdern beizustehen.

653

d. Flug in die Türkei und Grenzübertritt nach Syrien

654

aa. Dass der Angeklagte I.I. - wie von ihm angegeben - zusammen mit C.S. am frühen Morgen des 22. August 2013 von Düsseldorf nach Gaziantep/ Türkei geflogen ist, wird bestätigt durch die vom Zeugen POM Br. erhobene Passagierliste des gebuchten, um kurz vor 7 Uhr startenden Flugs der Fluggesellschaft Germania Airlines. Am Vorabend des Abflugs hatte sich die Gruppe um S.L. nach den geschilderten, im Rahmen von Chatauswertungen gewonnenen Ermittlungserkenntnissen von KOK Ch. in der Wohnung des Angeklagten A. getroffen, um dort Abschied zu feiern. Hierbei ist auch das vorgenannte auf dem Smartphone des Angeklagten A. gespeicherte Foto entstanden. An diesem Abend hat der Angeklagte I.I. an seine Schwester F. berichtet: „A. ist fassungslos dass ich es tatsächlich abgezogen habe“.

655

Im Laufe des Abends schrieb er an seinen Freund E.R.:

656

„Möge Allah auf dich aufpassen es geht jetzt los. Du kannst mich oft auf diese Nummer erreichen auch wenn ich dort bin dein Bruder Uthmann“.

657

Kurz vor Mitternacht gab er „Jasin“ seine neue Telefonnummer bekannt, die auch dort funktioniere, und teilte auf dessen Frage, ob er (schon) in Syrien sei, mit, es gehe morgen los.

658

Wie bereits ausgeführt, wurden beide Reiseteilnehmer von ihrem Bekannten M.Z. zum Flughafen gefahren. Kurz vor dem Abflug schrieb der Angeklagte A. dem Angeklagten I.I. : „Gute Reise, grüße Mussa von mir. (..). Möge Allah dich beschützen und dir ins Paradies bringen. Vergiss mich nicht“. Kurz nach 12:00 Uhr am 22. August 2013 teilte der Angeklagte I.I. dem Angeklagten A. mit: „Hi akhi bin gut angekommen“. 2 Stunden zuvor hatte er bereits S.L. mitgeteilt: „Wir sind gut in Antep angekommen“.

659

Von Gaziantep reiste I.I. seinen Angaben zufolge zusammen mit S. weiter mit dem Bus nach Kilis an die türkisch-syrische Grenze.

660

bb. Das weitere Geschehen nach der behaupteten Trennung von C.S. bis zum Eintreffen im Flüchtlingslager hat der Angeklagte I.I. unterschiedlich dargestellt. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 hat er vorgebracht, er sei in Kilis auf eine weitere Person ebenfalls mit Namen „Abu Fos“ getroffen, bei der er sich etwa eine Woche aufgehalten habe; anschließend sei er mit Hilfe von zwei bezahlten Schleusern zu Fuß über die „grüne Grenze“ nach Azaz bis zu einem Checkpoint gebracht und von dort sei er von drei bewaffneten FSA-Angehörigen in einem Fahrzeug nach Atma in das in der Nähe befindliche Flüchtlingslager gefahren worden. In seiner Vernehmung im August 2014 und in der Hauptverhandlung hat er demgegenüber von einem ernsten Zwischenfall an einem Checkpoint in der Nähe von Azaz gesprochen. Nachdem die Schleuser dem Kommandanten am Checkpoint seinen libanesischen Pass ausgehändigt hätten, sei der Kommandant regelrecht ausgeflippt und hätte den Schleusern vorgeworfen, ihm einen Hizbollah-Spion gebracht zu haben. Der Angeklagte I.I. habe um sein Leben gefürchtet und habe deshalb die Nummer von Abu Muhammed Azaz angerufen, der kurze Zeit später zum Checkpoint gekommen sei, ihn mit Zustimmung des Kommandanten mitgenommen und - nach einer Übernachtung bei der Familie in dessen Haus - am nächsten Morgen in das Flüchtlingslager nach Atma gebracht habe. Der Einsatz des Schleusers Abu Mohammad Azaz sei also nicht von vornherein geplant gewesen und er sei - ohne es zu wollen - zum Ausbildungslager gebracht worden, in dem er eine Waffen- und Kampfausbildung habe absolvieren müssen.

661

Der Senat geht davon aus, dass der Angeklagte dieses Geschehen am Checkpoint erfunden hat, um sein wahres Motiv, nämlich die von Anfang an bestehende Bereitschaft zur Teilnahme am gewaltsamen Jihad, zu verdecken. Weder in seiner haftrichterlichen Vernehmung kurz nach seiner Festnahme noch in der zwei Tage danach durchgeführten ausführlichen polizeilichen Vernehmung hat er diesen Zwischenfall berichtet; wenn doch dieses Geschehen nach seiner Behauptung ihn entgegen seinem ursprünglichen Willen zu einer jihadistischen Kampftruppe gebracht haben soll, so ist es nicht nachvollziehbar, dass er ein derartiges entlastendes Moment, das im Übrigen aufgrund des vorgebrachten Ereignisses sehr einprägsam gewesen sein müsste, nicht bereits in der haftrichterlichen Vernehmung oder in der zwei Tage später erfolgten ausführlichen polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 vorgebracht hat. In dieser polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte I.I. gegenüber KOK Ch. - wie dieser berichtete - auch eine humanitäre Absicht der Ausreise überhaupt nicht erwähnt. In der haftrichterlichen Vernehmung hatte der Angeklagte I.I. bekundet, er habe auf der Pilgerreise ein Mitglied der Gruppierung „Auswanderer Aleppo“ kennen gelernt und sich diesem gegenüber bereit erklärt, mitzumachen.

662

Davon, dass er nach seiner Ankunft im Flüchtlingslager gezwungen worden sei, eine Ausbildung bei einer jihadistischen Kampftruppe durchzuführen, ist zudem weder den aufgezeichneten Telefonaten noch dem umfangreichen Chatverkehr mit seinen Geschwistern und Freunden bzw. Bekannten, so auch nicht dem nahezu täglich geführten Chat-Verkehr mit seiner Schwester F., mit der er sehr vertraute Mitteilungen austauschte, auch nur ansatzweise etwas zu entnehmen.

663

Nach seiner Ankunft im Ausbildungslager hat der Angeklagte I.I. nach den über seine sichergestellten Smartphones ausgewerteten Telefon- und Internetverbindungen bis Ende August 2013, über die KOK Ch. berichtete, nur über Telefonanrufe und über SMS - Kurzmitteilungen Kontakt halten können, da er offensichtlich in dem Lager über keine funktionierende Internetverbindung kommunizieren konnte. So ließ er die über WhatsApp versuchten Kontaktaufnahmen seines Bruders Ib. am 23. und 24. August 2013 dahingehend: „ich vermiss dich voll mein killa brother hahah“, „warum meldest du dich nicht bro“, „Hi alles ok bei dir???“, „melde dich, wenn du das liest“, zunächst unbeantwortet und meldete sich erst am 6. September 2013 bei diesem:

664

„Ruf mal Azo an der soll mich anrufen oder du. Auf dieser Nummer kannst du mich jeden Tag ab 20 uhr euer zeit erreiche“.

665

Per Kurzmitteilung hat er am 27. August 2013 seinem Bruder E. die telefonische Erreichbarkeit von Abu Adem (S.L.) mitgeteilt. Am 29. August 2013 informierte er in einer Kurzmitteilung seine Schwester, er sei im Training, dies sei der Grund, weshalb er sich so selten melden könne.

666

Am 8. September 2013 schrieb er an Abu Mohammad Azaz:

667

„Salam wu aleikum akhi hier ist osman ich wollte fragen wie es dir geht inshallah bist du wohlauf bei mir läuft es nahndullah super inshalla sehen wir uns mal wenn es geht möge Allah dich segnen Salam wu aleikum“.

668

Einen Tag später wurde er von „Sofiyan“ per Kurzmitteilung angeschrieben: „(...) ich hoffe du bekommst diese Nachricht und es geht dir gut!“ und gefragt: „Na hast feierabend“, worauf I.I. nur kurze Zeit später antwortete: (...) alles gut angekommen ne erst wenn ich in den Gärten bin habe ich Feierabend (...)“.

669

Anfang September 2013 hatte der Angeklagte auch über WhatsApp wieder Kontakte. So teilte er am 6. September 2013 seinem Bruder Ib. - wie oben geschildert - seine telefonische Erreichbarkeit mit. In den folgenden Chat-Nachrichten benachrichtigte er seine Chat-Partnern von Syrien aus, dass es ihm gut gehe bzw. es bei ihm „super“ laufen würde. So schrieb der Angeklagte I.I. am 29. September 2013 auf entsprechende Frage seines Bruders E.I.: „Ja man mir geht es super“. Dieser hatte erstmals nach seiner Ausreise nach Syrien am 6. September 2013 mit E.I. per WhatsApp korrespondiert und ihn gebeten, ihn anzurufen. Am 24. September 2013 hatte der Angeklagte seinem Bruder E.I. fünf verschiedene Bilder, in denen er jeweils mit einer Waffe abgebildet ist, geschickt. Nochmals am 10. Oktober 2013 teilte I.I. dem E.I. mit, dass es ihm „super“ gehen würde. Seinem Bruder Ib.I. schrieb der Angeklagte I.I. am 29. September 2013 ebenfalls, dass es ihm „super“ gehe. Die Nachricht seiner Schwester F. vom 29. September 2013, dass sie ihn liebe und sehr vermisse und er sich doch bei ihr melden solle, wann immer er könne und auch die Frage, wie es ihm gehe, beantwortete der Angeklagte I.I. am 3. Oktober 2013: „Hallo süße mir geht es gut was geht bei dir ich habe dich voll vermisst.“ Am 10. Oktober 2013 schrieb er in diesem Zusammenhang an seine Schwester F., ihm ginge es „super“, er sei noch nie so zufrieden in seinem Leben wie jetzt.

670

Der Senat ist davon überzeugt, dass einige der Chat-Partner des Angeklagten I.I., mit denen er neben den Chat-Mitteilungen auch im telefonischen Kontakt stand, von dem wahren Zweck seines Aufenthalts in Syrien informiert waren. Beispielsweise schreibt sein Freund L. am 24. September 2013:

671

„Ab jetzt zock ich Black ops und denk, ich sei du.“

672

Black Ops ist nach den Ausführungen des Zeugen PHM L. das bekannteste Ego-Shooter-Computerspiel, in dem ein Spieler in einem virtuellen Kampfgebiet mit schweren Waffen gegen andere Kampfpartner spielt und diese virtuell ausschalten, also töten muss.

673

Am 10. Oktober 2013 schrieb I.I. an Y.D. („Y.“), die Freundin von G.S., bei dem er später (im November 2013) die für die Abarbeitung seines Beschaffungsauftrages beschafften Gegenstände kurzfristig untergestellt hatte, dass er möglicherweise nicht lebend zurückkehren werde, da er kämpfen werde bis zum Sieg oder zum Tod.

674

Dass der Angeklagte I.I. mit seiner Ausreise keine humanitären Ziele bezweckt hatte, ist auch aus einer Äußerung gegenüber der Haftrichterin am 14. November 2013 zu entnehmen, als er auf Vorhalt erklärte:

675

„Am Anfang wollte ich kämpfen, aber später dann nicht mehr. Ich hatte nicht mehr den Mut dazu.“

676

Die dargestellten Äußerungen des Angeklagten I.I. lassen sich widerspruchslos mit dem vom Senat festgestellten Ausreisegeschehen in Einklang bringen. Dass bereits bei der Ausreise eine Zuführung des Angeklagten I.I. zu der von K.Sch. geführten Kampftruppe der JAMWA beabsichtigt war, ergibt sich für den Senat aus den am 20. und 21. August 2013 - und damit zeitlich vor dem Abflug des Angeklagten I.I. am 22. August 2013 - erfolgten, von S.L. gezielt vermittelten Kontaktaufnahmen einerseits mit dem Schleuser Abu Muhammed Azaz und andererseits mit dem Gruppenführer K.Sch.. Der Angeklagte hat beide Personen mit den ihnen tatsächlich zukommenden Funktionen beschrieben; dass es sich bei Abu Muhammed Azaz um einen Schleuser handelt, der Kampfwillige von der Türkei nach Syrien in das Ausbildungslager nach Atma bringt, hat im Übrigen auch der Zeuge Dr. F. glaubhaft bestätigt. Soweit der Angeklagte behauptet, der Einsatz des Schleusers Abu Muhammed Azaz sei nicht von vornherein geplant gewesen, ist diese Einlassung widerlegt durch die vom Angeklagten I.I. am 22. August 2013 um 15:42 Uhr an die Telefonnummer des Schleusers Abu Muhammed Azaz übermittelten SMS:

677

„Akhi sind jetzt in Killis inahallah werden wir morgen rübergebracht das ist meine neue Nummer bruder Uthman aus Deutschland schöne Grüße von Hussein Gladbach“

678

Hieraus ergibt sich für den Senat, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Schleuser bereits am Tag der Ankunft des Angeklagten I.I. in der türkischen Grenzstadt Kilis und nicht erst - wie von I.I. behauptet - an einem Checkpoint nach dem Grenzübertritt in Syrien - erfolgt ist. Im Übrigen hat der Angeklagte I.I. in der Hauptverhandlung eingestanden, dass mit Eintritt des Schleusers Abu Mohammad Azaz die Festlegung zur Sch. -Gruppe einhergegangen ist. Insoweit hat er angegeben, dass er von Anfang bis Ende bei derselben Gruppe gewesen sei; das habe mit Abu Mohammad Azaz zu tun.

679

2. Feststellungen zum Tatgeschehen

680

a. Aufenthalt im Flüchtlingslager Atma

681

aa. Dass der Angeklagte I.I. nach seiner Ankunft im Flüchtlingslager in Atma ein Trainingsprogramm bei der Gruppe der „Auswanderer aus Aleppo“ absolviert hatte, hat er schon in seiner haftrichterlichen Vernehmung am 14. November 2013 eingestanden und dies in seiner zwei Tage später durchgeführten ausführlichen Vernehmung, über die KOK Ch. anschaulich berichtete, dahingehend präzisiert, dass er sich mit etwa 40 Personen bei den „Muhajirun halab“ einem Training unterzogen und in dieser Zeit an zwei jeweils vierstündigen Wachdiensten an einem Checkpoint des Lagers teilgenommen hatte. Den Umstand, dass sich der Angeklagte I.I. auf der Liste der Rekruten befand, die im Lager Atma unter der Führung des JAMWA-Kommandeurs Salahuddin ash-Shishani ausgebildet wurden, hat auch der Zeuge Dr. F. als Ergebnis seiner Recherche bei syrischen Gewährsleuten der FSA bestätigt.

682

Die Teilnahme des Angeklagten I.I. an Wachdiensten folgt auch aus einem am 24. September 2013 von I.I. an seine Brüder Ib. und E. sowie an „Nachbar“ und am 10. Oktober 2013 an „Y.“ per WhatsApp übersandten Bild, das einen mit Sandsäcken befestigten Kontrollpunkt und I.I. in Tarnbekleidung und mit einer Kalaschnikow zeigen. Dass es sich hierbei um einen sog. Checkpoint gehandelt hat, hat der Zeuge Dr. F. bestätigt.

683

bb. Die Dauer der Ausbildung und die Ausbildung bzw. das Training an der Waffe hat der Angeklagte I.I. verschieden dargestellt. Während er noch in seiner polizeilichen Vernehmung am 16. November 2013 behauptet hatte, er sei nach einem zweiwöchigen Training vor der Ausbildung an der Kalaschnikow wegen einer vorgetäuschten schweren Handverletzung ins Krankenhaus gekommen, gestand der Angeklagte im Rahmen der Vernehmungen im August bzw. September 2014 zumindest ein, in der Zeit seines 2-3 wöchigen Aufenthalts im Trainingscamp an der Kalaschnikow ausgebildet worden zu sein, d.h. er habe sie zerlegen und zusammensetzen gelernt, sei aber hieran nicht praktisch ausgebildet worden, da er sich bewusst eine Handverletzung zugefügt habe, um diesen Ausbildungsabschnitt zu umgehen. In der Hauptverhandlung hat er vorgebracht, in den ersten drei Wochen nach seiner Ankunft im Lager eine Kampfausbildung absolviert zu haben, in deren Rahmen er auch theoretisch an der Waffe ausgebildet worden sei. Um die eigentlich vorgesehene vierte Woche der Ausbildung habe er sich gedrückt, da er eine Verletzung simuliert habe, weshalb er in ein nahegelegenes Krankenhaus gebracht worden sei.

684

Der Senat geht davon aus, dass der Angeklagte die reguläre Ausbildungszeit von vier Wochen absolviert hat. Die vorgeschobene Verletzung als Grund für den Umstand, nicht an einer praktischen Waffenausbildung teilgenommen zu haben, nimmt der Senat dem Angeklagten nicht ab. Die regelmäßige Dauer der Kampfausbildung liegt nach den vom Senat über den Tatzeitraum gewonnenen Erkenntnissen bei mindestens 30 Tagen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Komplex Rekrutierung von Kämpfern für die JAMWA verwiesen. Dies hat der Angeklagte im Rahmen seiner Erklärung in der Hauptverhandlung dem Grunde nach bestätigt, als er von der vorgesehenen vierten Woche der Ausbildung sprach. Da der Angeklagte - wie unten noch näher darzulegen sein wird - von seiner Kampftruppe auch an der in der Nähe seiner Basisstation liegenden Frontlinie in Kafr Hamra eingesetzt wurde, geht der Senat davon aus, dass ein solcher Einsatz nicht ohne zuvor erhaltene praktische Waffenausbildung erfolgt ist. Auch die Übernahme von bewaffneten Überwachungsaufgaben an den Checkpoints, die nach den Angaben von Dr. F. regelmäßig in der letzten Ausbildungswoche ansteht, ist nur möglich, wenn zuvor ein Waffentraining erfolgt ist.

685

Dass sich der Angeklagte in einem (vierwöchigen) Training befunden hat, ergibt sich auch aus einer seiner SMS-Mitteilungen und aus einem Telefonat mit seinem Freund R.A. So hatte er - wie bereits oben erwähnt - am 29. August 2013 seiner Schwester mitgeteilt, dass er sich (gerade) im Training befindet. Über das Training spricht er auch mit R.A., genannt Abud:

686

Abud: Sag mal, wie viel Personen sind in der Gruppe, die zusammen zum Kampf unterwegs ist?

687

I.: Es ist nicht so wie du denkst. Man muss zuerst ausgebildet werden und trainieren bevor du was unternehmen darfst.

688

Aboud: Hast du trainiert?

689

I.: Ja

690

Abud: Wie lang, ein Monat?

691

I.: So ungefähr

692

Hierin fügt sich auch in zeitlicher Hinsicht nahtlos die am 24. September 2013 durch I.I. an seine Brüder Ib. und E. sowie an seinen Freund L. erfolgte Übersendung von Bildern ein, die I.I. bei Schießübungen liegend in Tarnbekleidung mit einer Kalaschnikow zeigen.

693

Die Zuordnung der Gruppe, der sich der Angeklagte I.I. in Syrien angeschlossen hatte, als terroristische Vereinigung hatte dieser zum damaligen Zeitpunkt gegenüber seinem Bruder E.I. bereits selbst vorgenommen. Der Angeklagte E.I. hat im Rahmen eines Haftprüfungstermins am 18. Februar 2014 nach den Angaben des an diesem Termin anwesend gewesenen Staatsanwalts Dr. Bi. ausgesagt, sein Bruder I.I. habe ihm auf seine Frage, mit wem er dort ist, berichtet, er sei nicht mit der freien syrischen Armee, sondern mit „Muhajirun Halab“.

694

b. Aufenthalt im Basislager in Hraytan

695

Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt im Basislager der JAMWA, die dortigen persönlichen und baulichen Gegebenheiten, seine dort entfaltende Tätigkeiten mit Ausnahme des Absolvierens eines Wachdienstes sowie die unmittelbare Teilnahme an dem dort in der Nähe stattgefundenen Kampfgeschehen in der polizeilichen Vernehmung von August/ September 2014 sowie in der Hauptverhandlung eingestanden.

696

aa. Die Feststellungen zu den Mitgliedern der Kampfgruppe des Angeklagten beruhen - wie KOK Ch. berichtete - auf dessen Angaben in seiner Vernehmung von August bzw. September 2014. Hierzu hat er allerdings nach Überzeugung des Senats keine vollständigen Angaben gemacht (Näheres dazu vgl. unten III.5.).

697

bb. Dass der Angeklagte I.I. während seines Aufenthalts in der Basisstation in Hraytan auch zumindest einen Wachdienst an einem dortigen Kontrollpunkt absolviert hatte, entnimmt der Senat aus dessen Schilderungen des Tatgeschehens gegenüber dem Gutachter Dr. B., über die der Gutachter in der Hauptverhandlung ausführlich berichtete.

698

cc. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte I.I. - entgegen seinen Einlassungen - während seines Aufenthalts in der Basisstation Hraytan auch an der Frontlinie (im sog. Stellungskampf) in dem nahe gelegenen Kafr Hamra eingesetzt wurde. Über das in dem Aufenthaltszeitraum des Angeklagten in Hraytan stattfindende Kampfgeschehen hat - wie bereits geschildert - der Zeuge Dr. F. berichtet. Die diesbezügliche Überzeugung einer unmittelbaren Mitwirkung an dem Stellungskampf entnimmt der Senat insbesondere dem ausgewerteten Chat-Verkehr. Nach Überzeugung des Senats spricht der Angeklagte I.I. mit seinen Brüdern Ib. und E.I. im Chat-Verkehr über diesen Einsatz dergestalt, dass - wie die Auswertung der gewechselten Nachrichten ergeben hat - das Synonym „Arbeit“ verwendet wurde. So schrieb der Angeklagte I.I. in einem Chat am 29. September 2013 - also zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich bereits in der Basisstation befand - an seinen Bruder Ib.I.:

699

„Alter hier ist es manchmal brutal langweilig... Essen und schlafen hahaha... es sei den wir sind Auf Arbeit dann ist es krass geil.“

700

Ebenfalls am 29. September 2013 schreibt der Angeklagte I.I. an seinen Bruder E.I.:

701

Aber bald geht's wieder an die Arbeit... wir demolieren diese Drecks kufar“

702

Eine Gesamtschau des relevanten Chat-Verkehrs ergibt, dass diese verklausulierte Bezeichnung „Arbeit“ auch von den Gesprächspartnern des I.I. verstanden und aufgegriffen wird, da beide Brüder den I.I. nach seiner „Arbeit“ fragten. So z.B., als E.I. auch am 29. September 2013 fragte: „Wie ist die Arbeit“, und der Angeklagte I.I. antwortete:

703

„Wir sind gegen tab3un mehdi (gemeint sind die Schiiten) und husbil manayek (gemeint ist die Hizbollah).... Wir haben krasse Sachen vor.“

704

Auf die anschließende Frage von E.I.: „Hast du jemanden auf dem Gewissen“, schrieb I.I.:

705

„Kann sein... habe auf jeden Fall brutal viel losgeschickt.“

706

Oder als I.I., der seinen Bruder Ib.I. am 10. Oktober 2013 gefragt hatte, ob dieser seine Frau sehen wolle, nach dessen positiven Antwort ein Foto von einer Kalaschnikow (AK-47) schickte, worauf Ib.I. fragte, wann dieser wieder „arbeiten“ müsse. I.I. antwortete:

707

„In ca 2 Wochen hahaha aber egal wartet dann einfach auf mich in der Basis wenn ich nicht da sein sollte.“

708

Auch in einem Telefonat am 13. November 2013 mit R.A. berichtet I.I. nach Überzeugung des Senats über seinen Einsatz an der Front in Kafr Hamra. Auf die Frage seines Freundes, ob er dort richtig gekämpft und geschossen hat, antwortet I.I.:

709

„Ja klar, in Kafr Hamra und es gibt Videos darüber ...“.

710

Seinen Einsatz beschreibt er mit den Worten:

711

„sie sind 50 m von mir entfernt..... Sie sind in einem Wohngebiet verschanzt, genau wie wir in einem Wohngebiet verschanzt sind...“

712

Der Senat geht davon aus, dass diesen Schilderungen nicht bloße Prahlerei, sondern ein reales Erleben zugrunde liegt (vertiefend dazu unten 3.a). In Übereinstimmung mit diesen Schilderungen des I.I. steht eine von diesem am 11. November 2013 an seinen Bruder A.I. übersandte Videodatei, die in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Zeugen Dr. F. in Augenschein genommen wurde. Sie ist zwar in russischer Sprache gehalten, zeigt jedoch, was der Zeuge Dr. F. aufgrund seiner genauen Ortskenntnisse eingehend erläuterte, die Örtlichkeiten in Kafr Hamra und den dort geführten Häuserkampf. Der Zeuge hat überdies glaubhaft geschildert, dass die im Film gezeigten Örtlichkeiten den Bereich der damals bestehenden Frontlinie darstellen und unweit des auch ihm bekannten Basislagers in Hraytan, in dem sich der Angeklagte I.I. befand, entfernt liegen.

713

dd. Dass der Angeklagte I.I. in der Basisstation in Hraytan - so wie von ihm angegeben - u.a. auch als Koch gearbeitet hat, ist auch dem ausgewerteten Chatverkehr zu entnehmen. So teilte I.I. am 10. Oktober 2013 seinem Bruder Ib. mit, dass er „auch der Koch hahaha“ sei. Am 9. November 2013 erhielt I.I. von seinem Mitkämpfer Abu Ubeida die Nachricht, dass „unser Emir, du kennst ihn“ gesagt hätte, dass er (nach der Rückkehr zur Kampfgruppe) in der Küche bleiben wird.

714

ee. Der Angeklagte I.I. war ab dem 10. Oktober 2013 auch damit befasst, die künftige Aufnahme von M.A. bei seiner Kampfgruppe in Hraytan abzuklären. Im Rahmen des Chat-Verkehrs vom 10. Oktober 2013 teilte A. dem Angeklagten I.I. mit, dass dieser zu dessen Kampfgruppe kommen wolle:

715

S.: „Ich hab dich ohne Ende vermisst. Aber wir sehen uns insha Allah bald.

716

Osman: Ehrlich wie und wann akhi

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S.: Ich werde zu euch kommen insha Allah. In einem Monat.

718

Osman: Hammer wallah. Wie lange bleibst du

719

S.: Ich hab eigentlich vor bei euch zi bleiben ya akhi Karim“

720

In dem weiteren Chat-Verkehr, in dem der Angeklagte I.I. mehrfach seine Freude („wie geil“, „Hammer“) über das Vorhaben von A. zum Ausdruck brachte, fragte der Angeklagte A. diesen zunächst: „was braucht ihr, was soll ich euch mitbringen“, worauf der Angeklagte I.I. antwortete: „Nur dich haha und Bücher sind hier cool. In deutsch“. Nach der Mitteilung des A., er werde „viel Bücher auf deutsch, (...) von Mekka auf deutsch gekauft“ mitbringen, fragte dieser nach den mitzubringenden Gegenständen und Geld: „Muss ich irgendwie Ausrüstung hier kaufen oder kann man alles dort bekommen?“, worauf I.I. antwortete, dass dieser nur ein bisschen Geld mitbringen solle, der Rest klar gehen würde und (auf weitere Frage A.s) 1000 Euro reichen würden.

721

Dass der Angeklagte in der folgenden Woche die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Angeklagten A. in seine Kampfgruppe abgeklärt hatte, entnimmt der Senat aus dem am 18. Oktober 2013 vom Angeklagten I. I. mit dem Angeklagten A. geführten Chat-Verkehr. Auf die Bitte des Angeklagten A.: „Mach Dua dass so schnell wie möglich bei euch bin insha Allah“, antwortete der Angeklagte I.I.:

722

„warte wir kommen zusammen zurück. Bin noch gerade da aber ich muss was bei euch holen. Dann kann ich dich mitnehmen. (...). Es ist ein Befehl. Ich muss aber nhamdullah nur kurz dann kommen wir zusammen zurück“.

723

Auf die Frage des A.: „wann kommst du in sha Allah“ antwortete ihm I.I.: „Keine Ahnung wenn ich Bescheid bekomme. Sag niemand was (...) ich melde mich wenn ich da bin“, worauf ihm A. antwortete: „Okay beeile dich ya akhi. Ich halte es hier nicht mehr aus.“

724

Aus diesem Nachrichtenverkehr entnimmt der Senat auch seine Überzeugung, dass der Angeklagte I.I. kurz vor dem 18. Oktober 2013 den Befehl erhalten hatte, nach Deutschland zurückzukehren, um Geld und Ausrüstungsgegenstände für die Mitglieder seiner Kampfgruppe zu besorgen. Dies wird auch durch die Nachricht des I.I. an S.L. vom 20. Oktober 2013 um 9:56 Uhr bestätigt:

725

„Ich muss was bei euch erledigen und dann nehme ich S. mit aber wann und wie und wo noch keine Ahnung warte auf Anweisung“.

726

Etwa sechs Stunden später am gleichen Tag, als S.L. dem I.I. schrieb: „S. ist übelst heiß mashallah“, teilte Ismali I. diesem mit: „S. wird geholt Bruder ich habe es für ihn klar gemacht“. Etwa 30 Minuten vorher hatte I.I. bereits den Angeklagten M.A. informiert und gebeten:

727

„S. kauf kein Flugticket und komm nicht auf die Idee alleine zu gehen oder mit bekir ich werde es mit dir machen“.

728

Über den (Beschaffungs-)Auftrag hatte der Angeklagte I.I. auch seine Schwester F. informiert. So teilte er ihr gegen 19.00 Uhr des 21. Oktober 2013 mit, er sitze gerade in Amsterdam und warte auf den Zug nach Hause, der um 20.30 Uhr komme. Auf deren erfreute Reaktion („ui walla geil mann mega geil“) teilte er ihr mit, dass er allerdings „nicht sehr lange“ bleiben könne, da er „was zu erledigen“ habe. Sein Chef habe ihn „in die Filiale Zuhause eingesetzt“, er sei „nur geschäftlich unterwegs“. So sei gerade sein „Berufsweg“.

729

ff. Die Einlassungen des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 und in der Hauptverhandlung, er habe sich im Basislager einem Dr. Muhammed anvertraut und ihm erklärt, dass alles ein Missverständnis sei und er zu seiner krebskranken Mutter nach Hause zurück wolle, sind durch den Ablauf der oben genannten Mitteilungen des Angeklagten I.I. insbesondere auch zu der abgeklärten Mitnahme des Angeklagten A. zur Kampfgruppe nach Syrien widerlegt.

730

gg. Dass der Angeklagte I.I. seinen Bruder E. I. um den 18. Oktober 2013 darum gebeten hat, für die Erledigung des erhaltenen „Befehls“ einen Geldbetrag in der Größenordnung von 10.000 Euro und militärische Bekleidung zu organisieren, folgert der Senat aus dem Chatverkehr des Angeklagten I.I. mit seinem Bruder E.I. vom 20. Oktober 2013, der im Rahmen der Beweiswürdigung der Tathandlungen des Angeklagten E. I. näher dargelegt wird.

731

c. Rückkehr nach Deutschland zur Auftragserledigung

732

Die Feststellungen zur Rückreise des Angeklagten I.I. mit dem Zwischenaufenthalt in Istanbul bis zu seiner Ankunft in Stuttgart beruhen auf den Angaben des Angeklagten I.I., die hinsichtlich des Zeitpunkts und der Reisemodalitäten durch die aufgefundenen Flugtickets bestätigt werden konnten.

733

Soweit der Angeklagte noch in seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 16. November 2013 angegeben hatte, er habe sich nach seiner Abreise aus Syrien etwa zwei Wochen in Istanbul aufgehalten und dort von einer ihm bis dahin unbekannten Person namens „D.T.“ dessen Deutsche Bankkarte erhalten, um das Geld abzuheben, das Konto zu überziehen und den erhaltenen Geldbetrag bei seiner Rückkehr nach Istanbul mitzubringen, gestand der Angeklagte in seiner Vernehmung von August bzw. September 2014 ein, dass es sich bei D.T. um ein Mitglied seiner Kampfgruppe gehandelt hatte, von dem er bereits in Syrien dessen Bankkarte einschließlich PIN-Nummer erhalten hatte, um das Bankkonto so weit wie möglich zu überziehen und ihn das Bargeld bei seiner Rückkehr mitzubringen. Die Bankkarte der Sparkasse Herford, ausgestellt auf D.T., und ein Empfangsbeleg, ausgestellt am 21. Oktober 2013 um 9:16 Uhr von einem Geldautomat der DenizBank Istanbul-Zeytinburnu i.H.v. 600 türkischer Lira (entspricht 227,09 Euro inkl. 5 Euro Gebühr) konnten nach den Bekundungen des KHK St. bei den Unterlagen des Angeklagten I.I. bei seiner Festnahme aufgefunden werden; der Empfangsbeleg belegt die Abhebung des o.g. Geldbetrages kurz vor dem Abflug des Angeklagten I.I. nach Amsterdam.

734

Angesichts des bereits geschilderten Chat-Verkehrs insbesondere zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gruppenführers, den Angeklagten I.I. zur Erledigung eines Beschaffungsauftrages nach Deutschland zurückzuschicken, erweist sich dessen Behauptung, er habe sich zwei Wochen vor seiner Rückreise in Istanbul aufgehalten, als haltlos.

735

Die weitere Behauptung des Angeklagten I.I. sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 und auch in der Hauptverhandlung, er habe am Tag der Abreise aus Istanbul von dem Gruppenmitglied „Muaas“ einen Umschlag mit „zehn Riesen“, also 10.000 Euro ausgehändigt bekommen, hält der Senat für widerlegt. Zum einen hat der Angeklagte sich damit bereits in Widerspruch gesetzt zu seinen Angaben gegenüber der Haftrichterin des Amtsgerichts, wonach er für die Besorgung der gewünschten Gegenstände 8.000 Euro erhalten haben will; zum anderen hat der Angeklagte - wie oben dargelegt - kurz vor seinem Abflug einen Betrag von etwas mehr als 200 Euro abgehoben; diese Abhebung unmittelbar vor Abflug hätte nicht zu erfolgen brauchen, wenn der Angeklagte von seiner Gruppe einen größeren Geldbetrag erhalten hätte. Gegen eine Aushändigung des Betrages in der Türkei spricht auch, dass es dann nahegelegen hätte, einen Teil der Gegenstände, insbes. die Bekleidungsstücke und Medikamente - auch dort (näher am Zielort und ohne drohende Kontrollen und- wie vom Zeugen Dr. F. angab - deutlich billiger) zu erwerben. Hinsichtlich der weiteren Würdigung wird auf die Ausführungen zu den Tathandlungen des E.I. verwiesen.

736

Die Gegebenheiten des Fluges des Angeklagten I.I. von Istanbul nach Amsterdam folgen aus den von dem Polizeibeamten Bü. vom Polizeipräsidium Stuttgart im Rahmen der Durchsuchung des von I.I. bei seiner Mutter in Stuttgart bewohnten Zimmers aufgefundenen Unterlagen, nämlich aus einem Abriss des Boardingpasses der Turkish Airlines vom 21. Oktober 2013, ausgestellt auf I.I. (Flug TK 1953) von Istanbul nach Amsterdam und aus dem Ausdruck einer Flugverbindung der Türkisch Airlines mit der vorgenannten Flugnummer, aus der sich der Abflug um 14:40 Uhr und die Ankunft in Amsterdam um 17:15 Uhr ergibt.

737

Um 17.46 Uhr hatte der Angeklagte das erforderliche Zugticket für eine Weiterreise mit der CityNightLine-Verbindung von Amsterdam ab 20.31 Uhr nach Stuttgart und dortiger Ankunftszeit um 04.17 Uhr für 134 Euro gelöst. Dieser Umstand ergibt sich aus dem im Fahrzeug Ford von KHK St. aufgefundenen und von POM Br., Polizeipräsidium Stuttgart ausgewerteten Ticket, das während der Fahrt einmal abgestempelt wurde.

738

d. Auftragserledigung in Stuttgart

739

aa. Überweisung von 600$

740

Nach seiner Ankunft am Morgen des 22. Oktober 2013 in Stuttgart veranlasste der Angeklagte I.I. bereits am nächsten Tag eine Überweisung in Höhe von 450,09 Euro, was einem Gegenwert von 600 US-Dollar entspricht, über die Stuttgarter Niederlassung des Finanzdienstleisters Western Union nach Istanbul zum Zwecke der Weiterleitung an seinen Emir Abdullah Shishani zur Verwendung für die JAMWA. Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, die Überweisung sei für einen in Geldnöten in Istanbul befindlichen Abdullah erfolgt, ist diese Behauptung durch den WhatsApp-Chat mit dem Emir Abdullah Shishani in der Zeit vom 23. Oktober 2013 bis 24. Oktober 2013 widerlegt. In dem ausgewerteten Chat-Verkehr, der nach den Angaben des Sprachsachverständigen Sch. in einfacher arabischer Sprache geführt wurde, teilte I.I. diesem am 21. Oktober 2013 mit, er sei gut angekommen. Am 23. Oktober 2013 um 16:29 Uhr schrieb I.I.:

741

Osman: „Bruder 600 $ western union. Code ; 7210348087.Gleich kommt das Geld an, auf meinen Namen.

742

Abdullah: (5 Std. später) Möge Allah dich Gutes belohnen, mein Bruder“

743

Am 24. Oktober 2013 wurde der Nachrichtenaustausch um 07:13 Uhr wie folgt weitergeführt:

744

Osman: „Und dich auch. Inshallah wird es dir eine große Hilfe sein.

745

Abdullah: Ich werde heute das Geld von Western in Empfang nehmen.

746

Osman: Inshallah

747

Abdullah: (9 Std. später) wir haben das Geld erhalten, Gott sei Dank. Möge Allah dich Gutes belohnen, mein Bruder“

748

Im Telefonspeicher des sichergestellten Handys des Angeklagten I.I. war nach den Feststellungen von KOK Ch. die Rufnummer des türkischen Mobilfunkanschlusses in der Rubrik Kontakte unter dem Namen „Abdullah Schischani“ verknüpft. Zu Beginn des Chatverkehrs stellte sich der Teilnehmer mit „Abdullah“ vor. Aus dem Umstand, dass dieser Abdullah in der vorgenannten Eingangsbestätigung bezüglich des Geldes von „wir“ spricht, den Angeklagten I.I. noch am 24. Oktober 2013 fragte, wann er zurückkehren werde und diesem auf dessen Frage, was er noch aus Deutschland brauche, antwortete, er brauche eine Uniform in Größe M und Schuhe in Größe 42, ist der Senat überzeugt, dass es sich bei dem angewiesenen und angekommenen Geldbetrag nicht um eine private Unterstützung, sondern um eine Geldbeschaffung für die Vereinigung, der der Angeklagte angehörte, gehandelt hat, zumal I.I. am 23. Oktober 2013 ebenfalls um 16.29 Uhr auch Abu Ubeida informierte, er hätte über „Western“ das Geld geschickt.

749

Die Höhe der Auslandsüberweisung und der Empfänger ist dem verlesenen Transaktionsbeleg des Finanztransaktionsdienstleisters W., Filiale Stuttgart, W. Straße, zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass der „Sender I. Rifaat I., geb. am (...)“ am 23. Oktober 2013 um 10:08 Uhr einen Betrag in Höhe von 450,09 Euro, der einem Betrag von 600 US-$ entspricht, in die Türkei transferiert hat. Das Geld wurde ausweislich dieses Belegs am 24. Oktober 2013 um 09.43 Uhr durch den Auszahlungsagenten Turkish Post Zeytinburnu Office in Istanbul an den russischen Staatsangehörigen Shamil Akhmadov ausgezahlt. Der auf dem Transaktionsbeleg befindliche sogenannte Suchname besteht aus einer Zahlenkombination. Diese ist mit der Zahlenkombination identisch, die I.I. im Chat an seinen Emir Abdullah übermittelt hat.

750

bb. Beschaffungen in Stuttgart

751

Der Angeklagte I.I. hat in der Hauptverhandlung eingestanden, dass er in Stuttgart die in der Anklageschrift bezeichneten Gegenstände besorgt habe, ohne weitere detaillierte Ausführungen machen zu wollen; insoweit gäbe es nichts zu bestreiten.

752

Die Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs der Gegenstände, zur Örtlichkeit der Verkaufsgeschäfte und zum jeweiligen Einkaufswert entnimmt der Senat dem ausführlichen Bericht von KOK Ch. über die umfänglichen Auswertungen im Zusammenhang mit den im Durchsuchungsbericht von KHK St. über sämtliche im Fahrzeug bei der Festnahme der Angeklagten I.I. und M.A. aufgefundenen Gegenstände und den auch bei den Gegenständen in verschiedenen Taschen festgestellten Kassenbelegen, die von den Zeugen POM Br. bzw. POM´in Bü. ausgewertet wurden.

753

(1). So wurden die am 24. und 25. Oktober 2013 erworbenen medizinischen Gegenstände und Medikamente und die am 24. Oktober 2013 bei der Firma K. erworbenen Socken, Handschuhe und Unterhosen im Fahrzeug in einer sog. Polentasche nebst der dazugehörigen Rechnungsbelege aufgefunden. In dieser Tasche befand sich auch der Kassenzettel des Verkaufsgeschäfts A., aus dem sich ergab, dass am 24.10.2013 um 18:00 Uhr vier Sport- und Freizeituhren im Gesamtbetrag vom 28,06 Euro, vom Käufer bar bezahlt, erworben wurden, die im Fahrzeug in einer schwarzen Tasche mit der Aufschrift „World-Wide-Travel“ gefunden werden konnten. Nach der Auswertung von POM`in Bü. waren die Kassenzettel für die vorgenannten Käufe auf drei DIN A4 - Blätter getackert und mit einem handschriftlichen Vermerk „Deutscher Zoll bezahlt“ versehen. Bei den jeweiligen Kassenzetteln wurde die ausgewiesene Mehrwertsteuer mit grünem Textmarker bzw. mit orangenem Textmarker (bezüglich Kassenzettel K. und A.) gekennzeichnet.

754

(2). Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Oktober 2013 kaufte I.I. bei der Firma C. Elektronik in Stuttgart das Nachtsichtgerät „Bresser NightSpy 3x42“ zum Preis von etwa 170 Euro; über diesen Kauf unterrichtete er Abu Ubeida am 30. Oktober 2013, in dem er ihm ein Bild des gekauften Geräts sandte und vermerkte: „Das ist das Erste. So Gott will das zweite ist auf dem Weg“. Dieses Gerät konnte nach den Bekundungen von KHK St. in einem Rucksack der Marke Adidas im Fahrzeug aufgefunden werden.

755

(3). Die in einer Sporttasche mit der Bezeichnung „Sport 60“ im Fahrzeug aufgefundenen Tarnfleckhosen wurden nach den Ermittlungen von KHK Sc. durch Kontaktaufnahme mit der Verkäuferfirma per Internet am 31. Oktober 2013 bei der Firma US Army Shop in Scharmbeck bestellt. Der an die Wohnanschrift des „I.I.k“ in Stuttgart, U. Straße ausgestellte Rechnungsbeleg vom 4. November 2013 i.H.v. 189,90 Euro über diese Hosen (fünf Hosen der Größe M, drei Hosen der Größe L und zwei Hosen der Größe S) konnte in der Jacke des I.I. aufgefunden werden.

756

(4). Der festgestellten Bestellung des Celox-Granulats ging eine gesonderte Anforderung seines Gruppenmitglieds Abu Ubeida voraus, mit dem der Angeklagte I.I. nach seiner Abreise aus Istanbul nach dem ausgewerteten Chatverkehr einen nahezu täglichen, umfangreichen Nachrichtenaustausch pflegte. Nachdem I.I. am 23. Oktober 2013 auch Abu Ubeida mitteilte, er hätte über „Western“ das Geld geschickt (siehe oben unter [1]) und sich beide - worüber unten noch näher einzugehen sein wird - in der Folgezeit über eine große Aktion unter Beteiligung von „beiden Häusern“, von „36 unserer Brüder“ der Gruppe in Hraytan unterhielten, schrieb Abu Ubeida am 31. Oktober 2013 um 12:21 Uhr:

757

„Unser Arzt sagte dass wir die Medizin brauchen....Der Name ist CELOX...es ist ein weisses kleines Paket“,

758

worauf I.I. umgehend antwortete: „Ok. Ich werde heute gehen“.

759

Aus dem weiteren Geschehensablauf entnimmt der Senat, dass I.I. diese Nachricht als zusätzlichen Auftrag zur Beschaffung des angegebenen Medikaments verstanden hatte und sich sofort an dessen Umsetzung machte. Bereits um 14:06 Uhr des gleichen Tages erkundigte er sich mit seinem Handy über die Google-Suche nach „celox kaufen“ und rief anschließend entsprechende Quellen über das Celox-Granulat auf. In der im Fahrzeug sichergestellten Bauchtasche des Angeklagten I.I. konnte einer Rechnung der Firma M. in Taunusstein vom 11. November 2013 aufgefunden werden, aus der sich eine Bestellung über den E-Shop von vier Päckchen „CELOX Granulat 35 g zur arteriellen Blutstillung“ vom 1. November 2013 ergab. Nachdem in der Jacke des I.I. ein entsprechender Überweisungsträgerdurchschlag an die Firma M. vom 8. November 2013 sichergestellt werden konnte, geht der Senat davon aus, dass das Medikament nach der Bestellung am 1. November 2013 von I.I. am 8. November 2013 per Barüberweisung bezahlt und am 11. November 2013 an diesen geliefert wurde. Das folgt auch aus einem in der Jacke des I.I. aufgefundenen Beleg über eine Sendungsausgabe durch die Firma DHL; dieser Beleg weist nach den Feststellungen von POM Br. die Abholung zweier Sendungen auf, wovon lediglich eine als Nachnahmebestellung mit 189,90 Euro, der Rechnungsbeleg Army Shop Scharmbeck, bezeichnet wurde.

760

(5). Dass I.I. am 11. November 2013 in zwei Outdoor-Bekleidungsgeschäften „militärische“ Kleidung erwarb, ist zwei Rechnungsbelegen zu entnehmen, die bei der Festnahme in seiner Jacke sichergestellt werden konnten. Hieraus ergibt sich, dass er in dem US-Shop in der R. Str. 15 in Stuttgart zehn T-Shirts in den Größen 2xS, 6xM und 2xL sowie fünf Fasco Jacken in den Größen 2xM, 2xL und 1xS zum Gesamtpreis von 247,50 Euro kaufte. Außerdem erstand er im „A“ am L. Platz in Stuttgart weitere sieben T-Shirts (davon fünf in Schneetarnfarbe in den Größen 2xS, 2xL und 1xM sowie zwei in Wüstentarnfarbe in den Größen 2xL), drei Tarn-Windbreaker-Jacken in den Größen 1xS, 1xM, 1xL sowie zwei US-Feldjacken zum Gesamtpreis von 292,00 Euro.

761

(6). Die Feststellungen zum Kauf des weiteren Nachtsichtgeräts beruhen auf den Angaben des Angeklagten I.I., den Angaben des Zeugen S. bezüglich des im Geschäft des Jagd- und Sportschützenausstatters F. in Stuttgart in der K. Straße erworbenen hochwertigen Nachtsichtgeräts, den über diesen Vorgang in Augenschein genommenen Prints der von der Überwachungskamera im Geschäft gefertigten Videoaufnahmen, den Bekundungen des Zeugen KOK Ch. über die insoweit erlangten Ermittlungserkenntnisse und den Schilderungen von KHK St. über den Umstand der im Fahrzeug im Rahmen der Festnahme aufgefundenen Geräte nebst der entsprechenden Rechnung.

762

Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 hat der Angeklagte angegeben, er habe den Kauf der beiden Nachtsichtgeräte erst in den letzten Tagen vor seiner Abreise erledigt, wobei er insoweit vorbrachte, dass er die Vorgabe erhalten habe, dass eine Halterung vorhanden sein müsse. Diese Angaben haben sich durch die Beweisaufnahme nur bezüglich des bei der Firma F. gekauften Geräts bestätigt.

763

Die Auswertungen des beim Angeklagten I.I. sichergestellten Mobiltelefons Samsung nach Internetzugriffen hat, wie KOK Ko. anschaulich berichtete, ergeben, dass sich der Angeklagte ab dem 3. November 2013 über Google mit der Suchfunktion „Nachtsichtgerät kaufen" und auf der Seite Amazon.de mit der Suche nach Nachtsichtgeräten über entsprechende Geräte informiert hatte und insbesondere Seiten, die Nachtsichtgeräte der Firma Yucon und der Firma Bresser Typ NightSpy abbildeten, aufgerufen hatte.

764

Nachdem sich der Angeklagte I.I. am 8. November 2013 wiederum über die Google-Suche seines Handys mit „F. Stuttgart“ befasst hatte, suchte er noch am gleichen Tag die Verkaufsräume der Firma F. auf. Über diesen Umstand berichtete der als Verkäufer bei F. tätige Zeuge S. Nach dessen sachlichen, widerspruchsfreien und ohne jede Belastungstendenz gemachten glaubhaften Schilderungen habe der Angeklagte I.I., den er in der Hauptverhandlung zweifelsfrei wieder erkennen konnte, an einem Freitagnachmittag nach einem hochwertigen Nachtsichtgerät zu einem Preis in der Größenordnung von 3.000 bis 3500 Euro gefragt, worauf der Zeuge S. diesem das in einer Vitrine befindliche Modell Night Tronic 940 gezeigt habe. Als der Zeuge die einzelnen Funktionen habe näher erklären wollen, habe der Angeklagte erklärt, dass er darüber schon Bescheid wisse. Ohne entsprechende Nachfrage diesbezüglich habe der Angeklagte erklärt, er brauche das Gerät für die Türkei, um in den Bergen Beobachtungen zu machen. Außerdem habe sich der Angeklagte I.I. nach einer Kopfhalterung für das Gerät erkundigt und auch danach gefragt, wie lange es dauern würde, wenn er drei oder vier von diesen Geräten brauchen würde. Der Zeuge S. habe eine Kopfhalterung für das Nachtsichtgerät geholt und diese dem Angeklagten gezeigt, der schließlich darauf bestanden habe, dass das ihm gezeigte Nachtsichtgerät mit Kopfhalterung auf die Seite gelegt werden solle, da er nur 2.000 Euro dabei habe. Der Angeklagte habe erklärt, dass er die Geräte am Mittwoch, den 13. November 2013 abholen und bar bezahlen wolle. Die Frage des Angeklagten, ob er das Nachtsichtgerät verzollen müsse oder eine Genehmigung für die Türkei brauche, habe der Zeuge S. nach seinen Angaben dahingehend beantwortet, dass er dies nicht wisse. Auf Aufforderung des Zeugen S. habe der Angeklagte für die Reservierung seinen Namen I.I. und seinen Wohnort mit Stuttgart und seine Telefonnummer angegeben, die er auf einen Bestellschein notiert habe.

765

Da dem Zeugen S. der Vorgang nach seinen Schilderungen irgendwie sonderbar vorgekommen sei, habe dieser sich anschließend an einen Bekannten bei der Polizei gewandt und ihm diesen Vorgang geschildert. Nach den Bekundungen des Zeugen KOK Ch. wurden die von dem Zeugen seinem Bekannten unterbreiteten Sachverhaltsumstände der Staatsschutzabteilung der Polizeidirektion Stuttgart am 11. November 2013 mitgeteilt, weshalb sich KOK Ch. noch am selben Tag in die Geschäftsräume der Firma F. zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Vernehmung des Zeugen S. begeben hatte. Unmittelbar nach Abschluss dieser Vernehmung am späten Nachmittag ist der Angeklagte I.I. nach den gleichlautenden Angaben des Zeugen S. und von KOK Ch. im Verkaufsgeschäft der Firma F. erschienen, um das Nachtsichtgerät und die Kopfhalterung abzuholen, wie ein Kollege dem Zeugen S. berichtete. Der Zeuge S. wurde von KOK Ch. gebeten, dem Angeklagten die von diesem gewünschten Geräte zu verkaufen; währenddessen hat der Zeuge KOK Ch. den Angeklagten hierbei beobachtet. Über das Verkaufsgespräch hat der Zeuge S. berichtet, dass der Angeklagte I.I. ihm erläutert habe, dass er „übermorgen wieder zurückgehe“ und deshalb „schon heute gekommen“ sei. Der Angeklagte sei beim Abholen der Geräte von einer Person begleitet worden, die KOK Ch. später als G.S. identifizieren konnte. Im Laden habe dessen Begleiter an einer Security-Weste Gefallen gefunden, worauf der Angeklagte I.I. diesem in Gegenwart des Zeugen S. gesagt habe, dass er eine „geilere Weste“ habe, bei der viel mehr Magazine reinpassen würden. Der Angeklagte habe - wie vom Zeugen S. berichtet - den Gesamtpreis für das Nachtsichtgerät nebst Kopfhalterung anschließend in bar bezahlt.

766

Die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Zeugen S. sind glaubhaft. Er hat die gegenüber KOK Ch. bekundeten Schilderungen widerspruchsfrei wiederholt. Seine Angaben werden insoweit bestätigt durch die in Augenschein genommenen Prints von Videoaufnahmen der Überwachungskamera im Verkaufsgeschäft der Fa. F. vom 8. November und 11. November 2013, die den Angeklagten alleine bzw. am 11. November 2013 in Begleitung von G.S. (auch an einem Verkaufsständer mit Westen) zeigen und dem verlesenen und in Augenschein genommenen Bestellschein mit den vom Angeklagten I.I. angegebenen Daten. Gemäß dem Rechnungsbeleg der Firma F., der nach den Angaben von KHK St. bei dem Nachtsichtgerät, das in einem Koffer verwahrt, in einem schwarzen Adidas- Rucksack im Fahrzeug Ford Focus aufgefunden werden konnte, betrug der Gesamtpreis für das Nachtsichtgerät und der ebenfalls aufgefundenen Kopfhalterung insgesamt 4.018 Euro.

767

Nach den Erläuterungen des Zeugen S. kann das Nachtsichtgerät mit der zusätzlich erworbenen Kopfhalterung funktionell unabhängig von einer Waffe benutzt werden. Bei der prinzipiell bestehenden Möglichkeit, das Nachtsichtgerät auch als Zielfernrohr direkt auf der Waffe anzubringen, hätte es allerdings noch eines weiteren zusätzlichen Adapters bedurft. Gegenüber anderen billigeren Geräten sei dieses Gerät mit Restlichtaufheller geeignet, Gegenstände bzw. Personen bis auf eine Entfernung von nahezu 1000 m zu erkennen. Insofern handele es sich um ein selten verkauftes High-End-Gerät. Der Senat, der sich durch die Inaugenscheinnahme der von den beiden aufgefundenen Geräten gefertigten Lichtbildern in der Hauptverhandlung ein Bild gemacht hat, folgt diesen Erläuterungen über die technischen Gegebenheiten des Geräts. Der Senat geht daher davon aus, dass das Nachtsichtgerät universell bei der Bewegung im Feld und auch im Kurzdistanzkampf, wie beispielsweise beim Häuserkampf, eingesetzt werden kann. In Verbindung mit dem Headset war das erworbene Nachtsichtgerät militärisch einsetzbar. Es ermöglicht insbesondere die Erfassung von Personen und Sachen im Dunkeln und deren gezielte Bekämpfung, wobei mitgeführte schussbereite automatische Waffen im Hüftanschlag gehalten werden können.

768

Dass der Angeklagte I.I. zusammen mit seinem Freund G.S. die hinterlegten Geräte bei der Firma F. abholen wollte und I.I. sich zunächst um den erforderlichen Geldbetrag kümmern musste, ergibt sich auch aus dem SMS-Nachrichtenverkehr zwischen beiden Personen. So fragt G.S. mit dem Handy seiner damaligen Verlobten Y.D., das auf deren Mutter registriert war und das S. nach den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin D. im Oktober und November 2013 häufig zur Verfügung gestellt bekommen hatte, am 10. November 2013 um 19:25 Uhr: „Hey du Vogel wann treffen wir uns morgen“, worauf der Angeklagte I.I. nur drei Minuten später antwortete: „Sobald ich die Kohle habe also Nachmittag :)“

769

(7). Der Umfang der vom Angeklagten I.I. zu beschaffenden Gegenstände ist aus dessen Aufzeichnungen zu entnehmen, die dieser in seinem Notizbuch vermerkt hatte, das im Rahmen der Festnahme des Angeklagten I.I. in seinen Unterlagen im Fahrzeug sichergestellt werden konnte. Nach den Auswertungen von POM Br. und der Verlesung eines DINA6- Notizzettels sind neben den 10 aufgeführten Namen „Muhammad, Umar, Abu Bilal, Abu Katata, Abu Ubeida, Muaas, Hamza, Harun, Usman und Abu Jahja“, die der Angeklagte als Mitglieder der in Hraytan stationierten Kampfgruppe bezeichnet hatte, entsprechende Jackengrößen und Hosengrößen zwischen den Größen S und L notiert, in weiteren Spalten befindet sich jeweils bei allen zehn Namen unter der Überschrift Mütze, Termo und Handschuhe ein Häkchen. Neben dem Vermerk „für jeden 2 Paar Socken“ sind unter der Überschrift medizinische Ausrüstung u.a. Skalpell jeder Größe, Verbandszeug, Blutdruckmessgerät mit Herzsensor-/frequenzmelder, Diclo Schmerzgel, Celox, Paracetamol, Ibuprofen, Bepanthen, Spritzen, ebenfalls jeweils mit einem Häkchen versehen. Auch ein Häkchen enthalten unter der Überschrift Optik die beiden Geräte „1x Bresser Nachtsichtoptik 2.000 Euro, 1x Night Tronic + Kopfhalterung 7000 Euro“. Keinen entsprechenden Haken enthalten dabei die Notizen Desinfektionsmittel, Süßigkeiten, Tablett PC, Bücher und Jacken für Freizeit. Die in der Liste mit einem Haken versehenen Gegenstände wurden allesamt nach der Festnahme der beiden Angeklagten im Fahrzeug Focus aufgefunden. Der Senat geht daher davon aus, dass der Angeklagte diese Liste erstellt und dann entsprechende Haken angebracht hat, um eine bessere Übersicht über die bereits beschafften bzw. noch zu beschaffenden Gegenstände zu erhalten.

770

(8). Dass der Angeklagte I.I. einen Großteil der für seine Gruppe in Hraytan/Syrien bestimmten, oben näher geschilderten Einkäufe in die Wohnung seiner beiden Bekannten G.S. und dessen Verlobten Y.D. in die H. Straße in Stuttgart zum Zwecke der vorübergehenden Aufbewahrung gebracht hatte, folgert der Senat aus den Angaben der beiden genannten Wohnungsnutzer und aus den in den Abendstunden des 13. November 2013 gemachten Beobachtungen des Zeugen P. vom LKA Baden-Württemberg.

771

Der Zeuge S., der in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, gab in seiner polizeilichen Vernehmung nach dem zusammenfassenden Ermittlungsbericht von KOK Ch. an, der Angeklagte habe zwei bis drei Taschen mit Bekleidungsgegenständen, u.a. Armeejacken in seine Wohnung zur Aufbewahrung gebracht und diese später wieder abgeholt; Zweck dieser Verwahrung sei gewesen, dass die Mutter des Angeklagten nicht habe sehen sollen, dass dieser eine Ausreise vorbereite. Diese Angaben wurden durch S.s damalige Verlobte, die Zeugin D., bestätigt. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, in ihrem Schlafzimmer seien mehrere Taschen, darunter eine „A“-Tasche gestanden, die der Angeklagte I.I. ihrer Erinnerung nach zwei Tage später wieder abgeholt habe. In den Taschen habe sie Tarnjacken gesehen. Auf ihre Nachfrage habe ihr I.I. erklärt, er habe die Taschen „wegen seiner Mutter“ dort stehen gehabt.

772

Der Senat geht davon aus, dass durch die zeitweilige Verwahrung der bereits beschafften Gegenstände der Angeklagte I.I. vermeiden wollte, dass seine Mutter von seinen umfänglichen Beschaffungen etwas erfuhr.

773

Dass es sich bei den von der Zeugin wahrgenommenen Taschen um diejenigen handelte, in denen der Angeklagte I.I. die für Syrien bestimmten Bekleidungsgegenstände verwahrt hatte, folgt neben der von der Zeugin geschilderten Wahrnehmung von Tarnjacken aus den in den Abendstunden des 13. November 2013 gemachten Beobachtungen des Zeugen P. vom LKA Baden-Württemberg über die Abholung von mehreren Taschen aus der Wohnung S./D. in Stuttgart durch den Angeklagten I.I. in Begleitung des M.A. (vgl. hierzu im Zusammenhang die Ausführungen unter f. cc.).

774

(9). Dem entsprechenden Chatverkehr entnimmt der Senat, dass der Angeklagte I.I. während der Durchführung seines Beschaffungsauftrags in regelmäßigem Kontakt zu den Mitgliedern seiner Kampftruppe Abu Ubeida und Abdullah stand.

775

Nach der Auswertung des Chatverkehrs hatte der Angeklagte I.I. mit Abu Ubeida seit seiner Ankunft in Stuttgart am 22. Oktober 2013 täglich Kontakt, in dessen Rahmen I.I. diesen über den Stand seiner Beschaffungen berichtete, während Abu Ubeida ihn einerseits über die Aktivitäten der Gruppe auf dem Laufenden hielt und andererseits eine zügige Abarbeitung des Auftrags anmahnte und auf eine alsbaldige Rückkehr drängte. So berichtete Abu Ubeida ab 24. Oktober 2013 dem Angeklagten über eine große Operation („a big amalia“), wobei dieser bedauerte, nicht selbst dabei sein zu können:

776

Osman: Warum bin ich nicht dort.

777

Kannst du mir, wenn es vorbei ist berichten was passiert ist.(...)

778

Aber welcher Ort?

779

Der Ort von dem du mir im Bus erzählt hast

780

Abu Ubeida: Nahe dem Irak

781

Osman: Ja okay

782

Hat er schon begonnen oder warten Sie noch Bro?

783

Abu Ubeida: Um 4:00 Uhr werden sie sich von zuhause auf den Weg machen. Ich denke es wird eine Nachtoperation.

784

Osman: Möge Allah dir Gutes bescheren und ich werde für unsere Brüder beten.

785

In den frühen Morgenstunden des 25. Oktober 2013 fragte der Angeklagte I.I. nach dem weiteren Stand:

786

Osman: Bruder wenn du etwas Neues weißt berichte es mir wenn du möchtest kann ich später anrufen

787

Abu Ubeida: Bruder Jetzt startet eine unsere Gruppen. Jetzt

788

Osman: Sind alle von uns dort?

789

Abu Ubeida: 76 von uns. Jetzt eine Gruppe. Dann andere.

790

Osman: Das heisst beide Häuser sind dort

791

Abu Ubeida : Sie sagen es wird eine lange Operation... so meinen sie. Vielleicht eine Woche.

792

Osman: Das ist unglaublich

793

Osman: Bruder ich kann nicht schlafen. Ich denke immer an dort. Lass mich bitte wissen was dort geschehen ist wenn du etwas Neues über die Brüder weißt.

794

Auch noch am 26. Oktober 2013 fragte I.I. im Laufe des Vormittags nach:

795

Osman: Bruder weißt du etwas Neues?

796

Abu Ubeida: Alle Brüder sind dort. Vielleicht 75 von Ihnen

797

Osman: Geht es ihnen gut?

798

Abu Ubeida: Jetzt ja

799

Die von Abu Ubeida erhaltenen Informationen gab der Angeklagte I.I. an den Angeklagten M.A. in einem Chat am 26. Oktober 2013 weiter: „Es gibt heute ein mega Konzert und ich bin hier ich könnt weinen“.

800

Soweit der Angeklagte I.I. im Rahmen seiner Angaben vor der Haftrichterin angeführt hatte, er sei den Forderungen zur Besorgung der bestellten Sachen nur aus Angst nachgekommen und in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 hierzu behauptete, er habe diesen letzten Auftrag erledigen müssen, um dann einen endgültigen Cut zu machen, sind diese Einlassungen durch den obigen Nachrichtenverkehr, in dem er sich mehrfach nach dem Befinden seiner „Brüder“ erkundigt, widerlegt.

801

Des weiteren fragte Abu Ubeida den I.I. bereits am 27. Oktober 2013, wann dieser zurückkehren werde, worauf I.I. antwortete: „Ich werde in zwei Wochen zurückkehren. Bruder, ich werde sobald wie möglich kommen das ist nur mein maximaler Zeitplan.“ Gleichzeitig aber erkundigte er sich auch nach dem Befinden von Muaas.

802

Am 30. Oktober 2013 kurz vor 7:00 Uhr sandte der Angeklagte I.I. dem Abu Ubeida ein Bild von dem gekauften Nachtsichtgerät „Bresser“ NightSpy 3x42 und vermerkte dazu: „Das ist das Erste. So Gott will das zweite ist auf dem Weg", fragte aber auch wiederum nach, ob es etwas Neues gebe, ob „alle Brüder zurück“ seien, worauf ihm Abu Ubeida mitteilte: „Bruder ich weiß nichts über sie“. Am 31. Oktober 2013 erhielt I.I. von Abu Ubeida - wie bereits oben ausgeführt - die weitergehende Bestellung des Medikaments CELOX. Am 6. November 2013 kündigte der Angeklagte auf entsprechende Frage an, er werde in sechs Tagen kommen. Am 9. November 2013 berichtete der Angeklagte I.I. dem Abu Ubeida, dass er zwei Nachtsichtgeräte gekauft habe und gerade dabei sei, ein Transportfahrzeug zu beschaffen. Am 11. November 2013 schickte er diesem vier Bilder der bereits beschafften Tarnbekleidung. Am gleichen Tag kurz vor Mitternacht fragte er noch nach, ob Abdullah ein neues Mobiltelefon haben wolle, worauf ihm Abu Ubeida um 3 Uhr in der Nacht mitteilte, er wisse es nicht, er solle doch diesen selbst fragen.

803

Daraufhin schrieb I.I. an Abdullah etwa 10 Stunden später:

804

„Bruder, brauchst du neues Telefongerät? Ich werde gleich welches kaufen, Inshallah. Welches Modell brauchst du, mein Bruder?“,

805

worauf ihm Abdullah antwortete, er solle keins kaufen. Sein Gerät sei defekt gewesen und er habe sich ein gebrauchtes Gerät gekauft. Abdullah hatte zuvor am gleichen Tag angefragt, ob I.I. „heute zurückkehre“, was dieser bestätigte und ankündigte, er werde am Freitag in Istanbul ankommen. Abdullah teilte ihm daraufhin mit: „wir warten auf dich mein Bruder“.

806

e. Vorbereitung der Rückreise nach Syrien

807

Dass sich der Angeklagte ab Anfang November 2013 intensiv mit der beabsichtigten Rückreise nach Syrien befasste, folgert der Senat aus dessen unternommenen Recherchen im Internet nach tauglichen Transportfahrzeugen sowie nach möglichen Reiserouten über Italien, Griechenland in die Türkei, dort gelegene Zollstationen und geltende Zollmodalitäten. So suchte er über sein Smartphone - wie die Auswertungen seines Smartphones nach Internetzugriffen, berichtet von KOK Ko., ergab - am 4. und 5. November 2013 nach „Grenzkontrollen Österreich Ungarn“ und „türkisch-syrische Grenze“, nach „Reise - und Sicherheitshinweisen Türkei“ und erkundigte sich in der Folgezeit über die „Grenze Ipsala“ bzw. „Zollamt Ipsala“ und in entsprechenden (Diskussions-)Foren, die die Einreise in die Türkei bei Ipsala bzw. „Ipsala: Horror an der griechisch-türkischen Grenze“ diskutiert haben.

808

Am 6. November 2013 recherchierte er nach den vorgenannten Auswertungen mehrfach über die Internetseite www.mobile.de nach einem Ford Focus. Bei der Beschaffung eines solchen Fahrzeugs war dem Angeklagten I.I. nach dessen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 sein Bruder A.I. behilflich.

809

Diese Angaben haben sich durch die von POM´ in Bü. durchgeführten Ermittlungen anhand der nach der Festnahme der Angeklagten I.I. und M.A. im Fahrzeug Ford Focus aufgefundenen Papiere zu den Vorbesitzern des Fahrzeugs, bestätigt. Da der Angeklagte I.I. im Rahmen des überwachten Telefonats am 13. November 2013 mit R.A. angegeben hatte, den von ihm gefahrenen Ford Focus von einem Mustapha A. gekauft zu haben, konnte dieser nach dem anschaulichen Bericht der Zeugin im Rahmen der Verkaufswegermittlungen identifiziert und befragt werden. Der aus dem Libanon stammende, in der Nähe von Tübingen wohnhafte Autohändler Mustapha A. habe über Kontakte zu A.I. verfügt; es sei schließlich mit diesem der Kauf eines Ford Focus zum Preis von 850 Euro vereinbart worden, wobei die Kaufpreiszahlung bei Abholung des Fahrzeugs habe stattfinden sollen. Zum Zwecke der Zulassung des Fahrzeugs vor dessen Übergabe habe A.I. in der ersten Novemberwoche die Fahrzeugpapiere abgeholt.

810

Dass der Angeklagte I.I. die Fahrzeugpapiere von seinem Bruder A. erhalten hat, folgt ebenfalls aus seiner Einlassung in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013, in der er angab, die ihm von seinem Bruder überreichten Papiere per Post an A. nach Mönchengladbach geschickt zu haben, damit dieser das Fahrzeug normal anmelden und versichern könne. Diese Angaben werden aus dem entsprechenden Chat-Verkehr zwischen I.I. und dem Angeklagten M.A. bestätigt. Im Laufe des Vormittags des 8. November 2013 schrieb A. insoweit:

811

„Schicke bitte heute die Unterlagen

812

T.weg/4... Mönchengladbach.

813

Der Namen: A.“,

814

worauf I.I. etwa eine halbe Stunde später antwortete: „Ja ich werde dir gleich die Unterlagen schicken“. Am späten Nachmittag des 9. November 2013 bestätigte der Angeklagte A. bereits den Eingang der Fahrzeugpapiere in einer Sprachnachricht: „Die Papiere sind angekommen. Ich wollte gerne mit dir nochmal telefonieren“.

815

Die Umstände der Anmeldung des gekauften Fahrzeugs in Mönchengladbach entnimmt der Senat aus den von POM Br. vorgenommenen Auswertungen des Inhalts des von I.I. an M.A. versandten Einschreibebriefs, der nach deren Festnahme im Fahrzeug aufgefunden werden konnte. Hiernach hat der Angeklagte A. das Transportfahrzeug gemäß den in dem Einschreibebrief enthaltenen Unterlagen am 12. November 2013 in Mönchengladbach auf seinen Namen zugelassen, einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag mit der HUK-Coburg abgeschlossen und die entsprechenden Fahrzeugkennzeichen MG-QE 612 erworben. Nach den vorhandenen Belegen wurden vierteljährliche Versicherungskosten von 224,49 Euro angesetzt; bei der Zulassungsstelle sind 29,50 Euro an Zulassungskosten angefallen; die am 12. November 2013 hergestellten Euro Kfz Kennzeichenschilder haben 28 Euro gekostet. Auf dem Versicherungsformular ermächtigte der Angeklagte A. durch Unterschrift die Versicherung, im Wege des Lastschriftverfahrens den vierteljährlichen Versicherungsbetrag von seinem Konto bei der Postbank abzubuchen, welches er am selben Tag auflöste. Mangels entsprechender weiterer Belege steht die exakte Höhe der Kfz-Steuer, zu deren Bezahlung sich der Fahrzeuganmelder durch Erteilung einer Lastschrift verpflichten muss, nicht fest. Nach vorsichtiger Schätzung geht der Senat von einer vierteljährlichen Steuer von mindestens 50 Euro aus.

816

f. Antritt der Rückreise in Richtung Syrien am 13. November 2013

817

Der Angeklagte I.I. hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 Teile des Geschehensablaufs vom 13. November 2013, nämlich die Abholung des Angeklagten A., der die (Anmelde-) Unterlagen für das besorgte Fahrzeug Focus mitbrachte, am Stuttgarter Bahnhof, den Kauf von weiteren Bekleidungsgegenständen in den beiden Ladengeschäften in Stuttgart, die anschließende gemeinsame Fahrt mit seinem Bruder A. nach Tübingen/Reutlingen, um dort das gekaufte Fahrzeug entgegenzunehmen, die mit dem gekauften Fahrzeug nach Anbringung der Kennzeichen zusammen mit A. unternommene gemeinsame Rückfahrt nach Stuttgart, um dort bei seinem Freund S. sein restliches Gepäck abzuholen, das dem folgende Betanken des Fahrzeugs in Stuttgart-Wangen, den Einkauf von Verpflegung im dortigen „K.“ und die Weiterfahrt auf der Autobahn eingestanden. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte insoweit noch ergänzt, dass die Reiseroute nach Italien und von Bari mit einer Fähre nach Griechenland und dann weiter Richtung Türkei geführt hätte und eine Abwechslung als Fahrer während der Fahrt vorgesehen gewesen sei.

818

Die Feststellungen zu den am 13. November 2013 von den Angeklagten I.I. und M.A. insgesamt entfalteten Tätigkeiten beruhen einerseits auf den Bekundungen des Zeugen P. vom LKA Baden-Württemberg, der über die ab dem Vormittag des 13. November 2013 bis zur Festnahme der beiden vorgenannten Angeklagten gemachten Beobachtungen ausführlich berichtete, andererseits auf dem Ergebnis des ausgewerteten Chatverkehrs und der angehörten Telefonate und der im Fahrzeug sichergestellten Gegenstände, wodurch die vorgenannten Einlassungen des Angeklagten I.I. zu den objektiven Geschehensabläufen bestätigt wurden.

819

aa. Anreise von M.A. nach Stuttgart

820

Ab dem frühen Morgen des 13. November 2013 stand I.I. mit dem Angeklagten Muhammad A. in telefonischem und schriftlichem (WhatsApp-)Kontakt. So fragte I.I. diesen in einem Chat um 8.34 Uhr, ob er schon aufgeregt sei, was M.A. bejahte. Kurze Zeit später rief I.I. den A. an und teilte ihm mit, er habe seine Mutter zur Chemotherapie gebracht und fahre gerade Auto, weswegen er anrufe und nicht schreibe. Dem Gespräch entnimmt der Senat, dass das (End-)Ziel der gemeinsamen Fahrt entgegen der Einlassung des Angeklagten I.I. nicht Istanbul (worauf unten noch näher einzugehen sein wird), sondern die Kampfgruppe in Hraytan in Syrien war und M.A. über dieses Ziel Bescheid wusste.

821

I.: Geht’s dir gut?

822

A.: Gott sei Dank mein Bruder

823

I.: Bist schon nervös?

824

A.: Ja, gestern, der Tag hat mich so ein bißchen fertig gemacht (...)

825

I.: Ja, mich auch.(...) ... schon echt normal, dass man jetzt nervös ist. Ich bin selber nervös und ich geh zum zweiten Mal da hin. Weißt du, was ich meine?

826

A.: Hhm...

827

I.: Aber sobald du auf dem Weg bist, ist diese Nervosität weg.

828

A.: Inschallah.

829

Die Angaben zu der Autofahrt werden bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen P., nach denen I.I. gegen 8 Uhr mit seiner Mutter das Wohnobjekt verlassen und in der Folge - nach einem Tankstopp - seine Mutter zur St. Anna Klinik nach Stuttgart- Bad Cannstatt gefahren und abgesetzt habe und anschließend wieder zu seiner Wohnung zurückgekehrt sei.

830

In dem weiteren o.g. Gespräch informierte A. den Angeklagten I.I. darüber, dass er vor einer Anreise nach Stuttgart noch die grüne Versicherungskarte für das Fahrzeug abholen müsse, worauf ihn I.I. bat, er solle sich melden, wann er ungefähr ankomme, damit er ihn vom Bahnhof abholen könne. Kurz vor 11 Uhr informierte A. den I. telefonisch darüber, dass er gerade die grüne Versicherungskarte für das Fahrzeug abgeholt habe, eine Stunde später teilte er diesem - wunschgemäß - auf dem gleichen Weg mit, dass er im Zug sitze und gegen 16.10 Uhr am Stuttgarter Hauptbahnhof ankommen werde, er habe die Kennzeichen für das Fahrzeug im Koffer und die Papiere in seiner Handtasche dabei. Gegen 15.30 Uhr teilte A. dem I.I. telefonisch mit, er sei gerade in Mannheim, der Zug sei verspätet und komme (erst) gegen 16.30 Uhr auf Gleis 15 an, worauf ihm I.I. entgegnete, er werde jetzt schon zum Bahnhof fahren.

831

Auch diese Ankündigung wird bestätigt durch den Zeugen P., der schilderte, I.I. sei um 15.36 Uhr von seinem Wohnort von einer nicht namentlich identifizierten männlichen Person zum Stuttgarter Bahnhof gefahren worden und habe um 16 Uhr - nach Verabschiedung - den Bahnhof betreten.

832

Um 16.28 Uhr teilte M.A. dem I.I. auf dessen Frage nach seinem Verbleib telefonisch mit, er sei gerade auf Gleis 7 angekommen, weshalb sich I.I., der - wie von dem Zeugen P. bekundet - zu diesem Zeitpunkt bei Gleis 15 wartete, sich zum Gleis 7 begab und auf den Angeklagten M.A. traf, worauf sich beide zu den Schließfächern im Bahnhof begaben, wo A. seine beiden mitgeführten Koffer in einem Schließfach verstaute.

833

bb. Restliche Einkäufe in Stuttgart

834

Aus den Bekundungen des Zeugen P. entnimmt der Senat auch den weiteren Geschehensablauf dahingehend, dass sich beide Angeklagte zunächst zu dem in der K. Straße in Stuttgart gelegenen Ladengeschäft der Fa. F. begaben und das Geschäft gegen 16.50 Uhr betraten. Nach den Schilderungen des Zeugen S. wollte I.I. dort noch Batterien für das zuvor erworbene Nachtsichtgerät kaufen, die ihm der Zeuge S. allerdings schenkte. Die in Augenschein genommenen Videoprints der Überwachungskamera des Geschäfts bestätigen diesen Vorgang.

835

Danach suchten I.I. und A. gemeinsam das am L. Platz 18 gelegene Zubehör- und Bekleidungsgeschäft für Military-, Security- und Survival-Artikel „A“ auf, das sie - nach den Schilderungen des Zeugen P. - um 17.11 Uhr betraten. Hier holte der Angeklagte I.I. nach den Schilderungen von KOK Ch. über seine diesbezüglichen Ermittlungen die bereits am 11. November 2013 bestellte Bekleidung ab, die er in einer weißen Tüte beim Verlassen des Geschäfts mit sich führte und die nach den Schilderungen von KHK St. im Fahrzeug nach der Festnahme hinter dem rechten Rücksitz aufgefunden werden konnte.

836

Im Anschluss daran begaben sich beide Personen zu dem Military-Bekleidungs- und Zubehörladengeschäft „U“ in der R. Straße in Stuttgart, das sie beide um 17.36 Uhr betraten. Hier erwarb der Angeklagte I.I. in Gegenwart von A. noch ein US-Shirt, eine gebrauchte US-Hose sowie zwei gebrauchte US-Felljacken entsprechend dem im Fahrzeug Ford Focus in der Papiertüte neben den vorgenannten Bekleidungsstücken aufgefundenen Rechnungsbeleg zum Gesamtpreis von 78 Euro.

837

Die Einlassung des Angeklagten I.I. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013, wonach M.A. jeweils vor den Geschäften verblieben sei, ist demnach widerlegt.

838

cc. Abholung des Ford Focus

839

Über das weitere Geschehen, dass beide Angeklagte - nachdem sie zuvor das Reisegepäck des Angeklagten M.S.A. wieder aus dem Schließfach geholt hatten - um 18.26 Uhr von A.I. am Stuttgarter Hauptbahnhof abgeholt wurden und nach gemeinsamer Beladung des Fahrzeugs anschließend mit dessen PKW Opel Zafira zu Mustapha A. nach Jettenburg bei Tübingen fuhren, hat der Zeuge P. entsprechend den durchgeführten Beobachtungen ausführlich berichtet.

840

Dass es sich bei dem Abholer um A.I. gehandelt hat, ergibt sich für den Senat aus einem um 16.29 Uhr geführten Telefonat des Angeklagten I.I. mit seinem Bruder, in dem dieser mitteilte, er werde zum Bahnhof kommen und hole auch „ein paar Sachen, was sie bräuchten“. Er, A. habe auch mit den Leuten gesprochen, diese seien mit dem Auto bereit.

841

Auch die weiteren Umstände des Eintreffens der beiden Angeklagten mit A.I. gegen 19:25 Uhr in Jettenburg, die Übernahme des dort bereitgestellten Ford Focus und die Anbringung der mitgebrachten Kfz-Kennzeichen entnimmt der Senat aus den Beobachtungen des Zeugen P. Der Senat ist davon überzeugt, dass bei der anschließenden Beladung des gekauften Ford Focus mit den aus dem von A.I. geführten Fahrzeug stammenden Gegenständen alle für Syrien bestimmten Gegenstände eingeladen wurden, da im Folgenden mit Ausnahme der Abholung der in der Wohnung S./D. zwischengelagerten Gegenstände kein Halt des Angeklagten I.I. an seiner Wohnung festgestellt werden konnte.

842

Nach den Schilderungen des Zeugen P. setzte sich der Angeklagte I.I. an das Steuer des Ford Focus und fuhr zusammen mit dem Angeklagten M.A. um 20.01 Uhr zurück nach Stuttgart. Auf dem Weg zur Wohnung der Zeugen S./D. rief I.I. seinen Bruder A.I. an und teilte diesem mit, sein Auto habe gar keinen Rückspiegel, ob er so über die türkische Grenze fahren dürfe, worauf ihn A. beruhigte, er solle sich keine Sorgen machen, er würde so durchkommen.

843

dd. Abholung der zwischengelagerten Gegenstände

844

Um 20.38 Uhr - so die Schilderungen des Zeugen P. - sind beide Angeklagte in der H. in Stuttgart angekommen. Der Angeklagte I.I. hatte sein Kommen telefonisch kurz nach 16 Uhr (als er auf dem Hauptbahnhof auf die Ankunft des M.A. wartete) bei der Zeugin Y.D. angekündigt und diese gebeten, sie solle „ihm“ sagen, dass „er auf jeden Fall so gegen 6 Uhr vorbeikommen werde“. Der Senat geht davon aus, dass damit ihr damaliger Verlobter S. gemeint war, mit dem der Angeklagte I.I. die Verwahrung der besorgten Gegenstände abgesprochen hatte.

845

Über den Umstand der Abholung der in ihrer Wohnung gelagerten Gegenstände haben sowohl der Zeuge S. in seiner polizeilichen Vernehmung, wie KOK Ch. berichtete, und die Zeugin D. in der Hauptverhandlung berichtet. Dies wird durch die Beobachtungen des Zeugen P. bestätigt, der schilderte, dass der Angeklagte I.I. zusammen mit weiteren nicht ermittelten unbekannten Personen mehrere große Tragetaschen aus der Wohnung von S. und D. trug und diese im Fahrzeug Ford Focus verstaute, während sich der Angeklagte A. am Fahrzeug aufhielt.

846

ee. Abfahrt Richtung Syrien

847

Nach den Schilderungen des Zeugen P. fuhren die beiden Angeklagten um 20:46 Uhr des 13. November 2013 in dem voll beladenen Fahrzeug Ford Focus von der H. in Stuttgart ab und hielten nochmals bei der „RAN“-Tankstelle in Stuttgart- Wangen an, um zu tanken; anschließend fuhren beide weiter zum „K.“ in Stuttgart-Untertürkheim, wo sie um 21.17 Uhr den Supermarkt betraten, diesen gegen 21.48 Uhr wieder mit ihren Einkäufen (nach den von KHK St. später vorgefundenen Gegenständen im Fahrzeug: eine Einkaufstüte mit Brot, Käse und Süßigkeiten, eine Plastiktüte „A“ mit Getränken und Keksen sowie 4x1,5 l Getränkeflaschen) verließen und um 22.00 Uhr in Fahrtrichtung Ulm losfuhren.

848

In seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 hat der Angeklagte diese Umstände - wie festgestellt - angegeben. In dieser Vernehmung wie auch in der Hauptverhandlung hat er eingestanden, dass sie beide vorhatten, sich während der langen Reise beim Fahren abzuwechseln.

849

ff. Ziel der Reise

850

Soweit der Angeklagte I.I. in seiner polizeilichen Vernehmung vom August bzw. September 2014 angegeben hat, Ziel seiner Rückreise sei ausschließlich Istanbul gewesen, er habe dann vorgehabt, nach Deutschland zurückzukehren, ist diese Behauptung widerlegt aus seinen Äußerungen im Chat-Verkehr, aus denen sich für den Senat die beabsichtigte Rückkehr zur Kampfgruppe schon deshalb ergibt, weil die Transportfahrt des Angeklagten I.I. auch dazu bestimmt war, anlässlich der Erledigung seines Beschaffungsauftrages auch den Angeklagten A. zu seiner Kampfgruppe nach Syrien zu bringen.

851

Offenbar gab I. vor seiner Abreise gegenüber der Mutter vor, er fahre nur nach Istanbul. In einem Telefonat am 13. November 2013 bat I.I. seinen Bruder E., gegenüber der Mutter bei der „Istanbul-Lüge“ zu bleiben. Dies sagte E. zu und fragte nach, ob die Mutter I. „geglaubt“ habe. Diese Äußerungen belegen zur Überzeugung des Senats, dass I. - wie E. wusste - seiner Mutter gegenüber sein wahres Reiseziel Syrien verschwiegen und stattdessen behauptet hatte, er reise nur nach Istanbul. Später im Telefonat unterhielten sich die beiden Angeklagten über die aktuelle Lage in Syrien, von I.I. als „Fukushima“ umschrieben. Dabei machte I.I. unmissverständlich deutlich, dass er sich zu seiner Gruppe zurückbegeben werde. So erwiderte er auf die Aussage E.s, dass es „anscheinend dort richtig abgehe“:

852

„Ja, es ist auch o.k. Dann halten wir so gut, wie wir können aus. Mit aller Kraft halten wir. Mit Allahs Unterstützung. Es juckt mich nicht. Ich freue mich sogar.“

853

Auf die Frage E., wo sich die Gruppe gerade befinde, antwortete I.:

854

„Sie sind noch zuhause und ruhen sich aus. Die warten noch auf mich. Das ist nur Position halten. ...Sie sind immer noch dort und erledigen ihre Sachen eigenständig.“

855

Auch aus den weiteren Umständen entnimmt der Senat, dass das eigentliche Reiseziel von I.I. Syrien war. Als nämlich der Angeklagte A. dem Angeklagten I.I. am 10. Oktober 2013 seinen Entschluss mitgeteilt hatte, auch zur Kampfgruppe des I.I. kommen zu wollen, und diesen am 18. Oktober 2013 eindringlich bat:

856

„mach dua dass so schnell wie möglich bei euch bin insha Allah“,

857

antwortete ihm I.I.:

858

„Warte wir kommen zusammen zurück... bin noch gerade da aber ich muss was bei euch holen... dann kann ich dich mitnehmen...Es ist ein Befehl... ich muss aber nhamdullah nur kurz kommen dann kommen wir zusammen zurück. Sagt niemand was... nicht mal Hussein... ich melde mich wenn ich da bin.“

859

Diese Absicht, den Angeklagten A. auf der Rückfahrt nach Erledigung seines Beschaffungsauftrags mitzunehmen, bekräftigte der Angeklagte I.I. noch einmal zwei Tage später diesem gegenüber mit den Worten:

860

„S. kauf kein Flugticket und komme nicht auf die Idee alleine zu gehen oder mit Beki ich werde es mit ihr machen.“

861

Dass der Angeklagte I.I. bei seiner Kampftruppe die Ausreise des Angeklagten A. aus Deutschland und dessen Aufnahme in die Gruppe organisiert hat, ergibt sich aus einer WhatsApp-Nachricht des I.I. vom 20. Oktober 2013 an S.L.:

862

„S. wird abgeholt Bruder ich habe es für ihn klar gemacht.“

863

Die Rückkehrabsicht nach Syrien zu seiner Kampfgruppe belegen auch die nachfolgenden Mitteilungen des Angeklagten I.I. im Rahmen des festgestellten Chat-Verkehrs. So antwortet I.I. auf entsprechende Fragen seines Gruppenmitglieds Abu Ubeida per WhatsApp - wie bereits oben näher ausgeführt - am 27. Oktober 2013, dass er in zwei Wochen zurückkehren werde und am 6. November 2013, dass er in sechs Tagen kommen werde.

864

Auch in anderen Mitteilungen bekräftigte er, dass er seine Brüder vermisse bzw. an sie denke. So schrieb er an Abu Ubeida am 22. Oktober 2013: „Ich denke die ganze Zeit an euch alle. Gib Muaas eine große Umarmung von mir“, am 26. Oktober 2013: „Ich vermisse euch alle. Ich kann nachts nicht schlafen“ sowie am 3. November 2013: „Glaub mir in diesem Leben ist es das was ich jetzt am meisten vermisse. Meine Brüder“. Dass dies nicht nur bloße Schmeichelei ist, folgt aus dem Chat-Verkehr mit seiner Schwester F., als er ihr - schon auf dem Rückweg Richtung Deutschland befindlich - am Abend des 21. Oktober 2013 schrieb:

865

„Ich vermisse meine Kollegen so krass jetzt schon wallah das ist eine Verbindung.....Und man weiß nicht wer gekündigt wird. Vielleicht ist morgen einer dieser Kollegen nicht mehr da.“

866

In einer in Augenschein genommenen Sprachnachricht im Chat mit Abu Ubeida vom 27. Oktober 2013 äußerte der vom Senat als Sprecher eindeutig identifizierte Angeklagte I.I. in fröhlichem Ton auf die in deutscher Sprache an ihn gerichtete Frage, wann er zurückkomme:

867

„Junge, Junge. Da versteht jemand richtig gut deutsch inschallah. So schnell es geht, so bald wie möglich. Ich vermisse euch mehr als du dir vorstellen kannst, alle Brüder. Das ist nicht gut, dass ich hier bin. Inshallah, werde ich bald zurückkommen.“

868

In einem Telefonat am 13. November 2013 um 21.08 Uhr kurz vor dem Tankstopp teilte A.I. seinem Bruder I.I. mit, er habe auch „einige Pickups gefunden“, worauf ihm I.I. erwiderte, dass er momentan nicht an einen Pickup denke, vielleicht beim nächsten Besuch, aber da müsse er erst fragen, ob sie ihm die Rückkehr erlauben. Diese nicht ganz klar formulierte Äußerung kann nach den oben zu den Verhaltensweisen in der Kampfgruppe dargelegten Gepflogenheiten nur dahin verstanden werden, dass I.I. nach einem weiteren Aufenthalt in Syrien zu einem späteren Zeitpunkt um die nochmalige Erlaubnis zur Rückkehr nachfragen wollte.

869

Seine Rückkehrabsicht nach Syrien bekräftigte der Angeklagte I.I. auch in dem Telefonat am 13. November 2013 gegenüber seinem Freund R.A., als er diesem in einem ab 21.17 Uhr geführten Telefonat auf die entsprechende Frage erläuterte, er sei nur drei Wochen in Deutschland gewesen, um ein paar Wintereinkäufe zu erledigen, wie Jacken usw. für die Jungs und für ihn. Und auf die Frage: „willst du dorthin um zu sterben?“ ausführte:

870

„Inschallah. Abud, du musst die Sache nicht verstehen. Ich weiß, was ich tue und das ist wichtig. Du musst mich dabei nicht unterstützen. Denke oder sage, was du willst. Was ich tue, mache ich für meinen Gott und nicht wegen jemandem anderen“.

871

In dem weiteren Gespräch, das durch einen Verbindungsabbruch unterbrochen war, teilte I.I. diesem kurz nach 22.00 Uhr, also bereits auf der Fahrt kurz vor der Festnahme, mit:

872

„Ich habe meinen Emir und hatte meine Aufgabe, die ich erledigt habe und nun kehre ich zurück... Sie befahlen mir besorge einige Sachen und dann komme zurück.“

873

Schlussendlich ergibt sich der Rückkehrwille zu seiner Kampfgruppe nach Syrien für den Senat auch aus einer Äußerung des Angeklagten I.I. in der Hauptverhandlung, als er letztendlich eingestand, dass seine Gruppe die bestellten Sachen, die er besorgt habe, schon hätte bekommen sollen, da er habe helfen wollen. Außerdem hat er hinsichtlich des im Fahrzeug aufgefunden Mini-Backofens geäußert, diesen habe er extra „für die Brüder“ im Basislager mitgenommen, um morgens frische Brötchen backen zu können.

874

Dass der Angeklagte I.I. gehofft hatte, durch eine zügige Rückkehr nach Syrien noch an dem aktuellen Kampfgeschehen in den Reihen seiner Kampfgruppe teilnehmen zu können, entnimmt der Senat aus einem Nachrichtenaustausch des I.I. per WhatsApp mit Abu Ubeida vom 3. November 2013, als Abu Ubeida schrieb, dass „wir vielleicht die Operation /den Angriff einholen können. Bald wird Kampf sein“ und dies I.I. mit einem „Inshallah“ bekräftigte und Abu Ubeida bat, Bittgebete zu sprechen. Von diesem möglichen Kampfeinsatz berichtete der Angeklagte I.I. auch S.L. am 9. November 2013:

875

L. „Geht’s den Jungs gut [...] ?

876

I.: Haha haha ja habe gestern mit ihnen telefoniert [...] Allem geht es gut Alhamdullah

877

L.: mashallah [...] Sind die back?

878

I.: Inshallah sehen wir uns dann bald

879

L.: wissen die das ich da war?

880

I. Ja aber ich soll mich beeilen bald geht es wieder los

881

L. : alter koch mashallah

882

I.: Die Jadg seson ist eröffnet

883

L.: Hhhh“

884

Hierin fügt sich nahtlos die am 26. Oktober 2013 durch I.I. erfolgte Weitergabe der ihm von Abu Ubeida am 24. Oktober 2013 übermittelten Hinweise auf einen gerade stattfindenden Angriff an den Angeklagten A. ein. Im WhatsApp-Chat vom 26. Oktober 2013 entnimmt der Senat den Willen beider Angeklagten zur Teilnahme am Kampf:

885

A.: „Und möchte schon im Chor singen

886

I.: Ich auch ich kann kaum erwarten

887

A.: Natürlich warte ich auf Dich ya akhi

888

I.: Es gibt heute ein mega Konzert und ich bin hier ich könnt weinen

889

A.: Schade

890

I.: Warte ab bis du weißt wie gerne man dabei sein will dann kannst du wissen wie schlimm es ist wenn man nicht dabei ist

891

A.: Es gibt noch andere Konzerte wo du dabei sein kannst

892

I.: Inshallah wir zusammen“

893

A.: Insha Allah [...] Ich dachte man kann nach intensive Training erst mitspielen...

894

I.: Klar ist auch so, aber irgendwann ist das Training auch vorbei und dann sind wir eine Band

895

A.: Very good“.

896

Aus den vorbezeichneten Gesichtspunkten sind auch die Teileinlassungen des Angeklagten I.I. dahingehend, er habe in Stuttgart die Gegenstände aus Angst besorgt (so bei der Haftrichterin) bzw. die Gruppe habe durch die vielen Anfragen, wann er denn wieder komme, Druck auf ihn ausgeübt (so in der polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013), als Schutzbehauptungen anzusehen.

897

g. Festnahme am 13. November 2013

898

Die Umstände der Festnahme der beiden Angeklagten an der Rastanlage Gruibingen auf der Bundesautobahn A8 in Fahrtrichtung Ulm um 22.43 Uhr hat der Senat den Schilderungen von KHK Sch. entnommen. Hiernach hat der Angeklagte I.I. das Fahrzeug Ford Focus zu diesem Zeitpunkt gesteuert.

899

Über die im Fahrzeug befindlichen Gegenstände hat KHK St. berichtet, der am Tag darauf das Fahrzeug eingehend untersucht, die zahlreichen Gegenstände in einem Verzeichnis aufgelistet und von einem Teil der Gegenstände Lichtbilder gefertigt hatte. Anhand der bei der Ankunft des Angeklagten A. am Stuttgarter Hauptbahnhof vom Zeugen P. gemachten Beobachtungen über die beiden von diesem mitgeführten Reisekoffer und der über die Verwahrung im Schließfach hiervon aufgenommenen Lichtbilder konnte der Senat eine Zuordnung der vom Angeklagten A. mitgeführten Gegenstände treffen (hierzu beim Angeklagten A. mehr) und neben den vom Angeklagten I.I. bei den o.g. Erwerbsvorgängen beschafften Gegenständen diejenigen Gegenstände bestimmen, die noch zusätzlich im Fahrzeug vorhanden waren, wovon ein Teil vom Angeklagten E.I. beschafft wurden (auch hierzu unten mehr).

900

Die in dem von KHK St. im Fahrzeug aufgefundenen und von POM Br. ausgewerteten Aufzeichnungen im schwarzen Notizbuch, das dem Angeklagten I.I. zugeordnet werden konnte, belegen, dass der Angeklagte auf der Seite, auf der er für seine Mitglieder der Kampfgruppe die Jacken- und Hosengrößen notiert und später die besorgten Bekleidungs- und sonstige Gegenstände abgehakt hatte (siehe oben), Vermerke angebracht hatte, die die Zweckbestimmung der besorgten Gegenstände bei einer eventuellen Zollkontrolle verschleiern sollten. So waren links neben der sog. Bestelliste mit großen Buchstaben die Worte „Trekking Tour Türkei Nov/Dez 2013 PAMMUKALE MOUNITENS TURKEY Nov“ und „Kacka Mountien Dez“ notiert. Nach den Recherchen von POM Br. handelt es sich bei Pamukkale um eine zwischen Izmir und Antalya gelegene touristisch-erschlossene Kleinstadt, in deren Umgebung Kalksteinterrassen und antike Ausgrabungsstätten liegen, während sich bei den Kacka-Bergen um eine bis zu 3700m hohe, im Nordwesten der Türkei gelegene Gebirgsregion handelt, in der auch organisierte Trekking-Touren durchgeführt werden. Für einen unbefangenen Leser sind diese Notizen geeignet, auf (Trekking)-Touren im November bzw. Dezember 2013 in der Türkei hinzuweisen, die für mehrere Personen vorbereitet waren.

901

Über die beim Angeklagten I.I. bei der Durchsuchung seiner Person sichergestellten Gegenstände haben die Zeugen POM Br. und KOK Ch. berichtet. Hiernach führte I.I. einen Bargeldbetrag von 1.087 Euro mit sich. Nach Überzeugung des Senats war dieser Geldbetrag - abzüglich der auf der Reise nach Syrien noch anfallenden Ausgaben - für die Übergabe an seine Gruppe in Syrien bestimmt. Dass es sich nicht um Geld für private Zwecke gehandelt hat, folgert der Senat aus dem eigenen Verständnis des Angeklagten zur Unterstützung der Organisation mit Geld, das er sowohl im Chat mit „Abu Ubeida“ am 3. November 2013 als auch im Telefonat mit R.A. am 13. November 2013 verdeutlichte. So äußerte er im Chat vom 3. November 2013, in dem es um die Nutzung von Geld ging:

902

„Das Wichtigste ist, dass meine Brüder glücklich sind, also sag mir, wenn du oder die Brüder etwas benötigen. Ich kann ihnen helfen.“

903

Im selben Sinne äußerte er sich im Gespräch vom 13. November 2013, in dem er R.A. erklärte, das Geld, das er bekomme, verwende er nie für private Zwecke. Er gebe es „nur für sie, die Brüder und für Umma“ aus.

904

3. Subjektive Tatumstände

905

a. Dass die gesamte Tätigkeit des Angeklagten I.I. seit der Aufnahme der Kampfausbildung im Ausbildungslager in Atma Ende August 2013 bewusst und willentlich durchgehend dem Ziel gewidmet war, für seine Kampftruppe, die - wie ausgeführt - bereits bei Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013 feststand, tätig zu werden, entnimmt der Senat aus einer Gesamtschau der größtenteils bereits oben angeführten Äußerungen im ausgewerteten Chatverkehr und in den überwachten Telefongesprächen des Angeklagten.

906

So beschreibt der Angeklagte gegenüber R.A. nach Beginn seiner (Rück-)Fahrt Richtung Syrien am 13. November 2013 eindrucksvoll seine radikal-islamistische Einstellung in der zurückliegenden Zeit, in dem er ausführt:

907

„Seit einem Jahr möchte ich hin und suchte nach einer Möglichkeit dafür. Nun fand ich einen Weg, den ich befolge“. (...).

908

„Eine Pflicht. [...] Es ist eine Pflicht. Ich will aus diesem Leben nichts mitnehmen. Ich bekämpfe die Schiiten und die Iraner. Ich schände [wortwörtlich: ficke] ihre Schwester, sie sind 50m von mir entfernt. Möge Allah sie verfluchen.“

909

Kurz vor Fahrantritt hatte der Angeklagte in dem um 21:17 Uhr geführten Telefonat auf die Frage R.A., „Mensch, wer hat dein Kopf verdreht, dass du deine Schule und Familie verlässt, um dort zu kämpfen?“, mitgeteilt:

910

„Das war meine Entscheidung.“

911

Auf den weiteren Vorhalt von R.A., „ich dachte, du wolltest zum Heiraten in den Libanon reisen und hier eine Arbeitsstelle annehmen“, äußerte der Angeklagte:

912

„Das war mal. Gepriesen sei Allah, der die Umstände nach seinen Willen bestimmt.“

913

Die in dem Gespräch mit R.A. vom Angeklagten I.I. geäußerte Einstellung bestätigt sich im Übrigen auch aus dem Inhalt des Briefes, den dieser kurz vor seiner Ausreise im August 2013 dem Angeklagten Muhammad A. in dessen Wohnung in Mönchengladbach zur Aufbewahrung gegeben hatte. Seine abschließenden Worte hierin sind:

914

„An alle meine Brüder oder meine zwei Schwestern, meinem Bruder und meine Tante M. Wahrlich ich liebe euch, aber ich liebe Allah mehr. Und ich habe euch den nicht versprochen, ich werde auf dem besten Weg sein. Jetzt versteht ihr alle zusammen.“

915

Die Einlassungen des Angeklagten I.I. hierzu, er habe den Brief versehentlich in der Wohnung des Angeklagten A. vergessen, er habe den Brief geschrieben, falls er im Rahmen seiner humanitären Hilfe ums Leben kommen würde, sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine bloße Vorgabe, um seine wahren Absichten zum Zeitpunkt der Ausreise zu verschleiern.

916

Diese Bezogenheit auf Allah ist zudem auch auf einem Bild zu erkennen, das der Angeklagte I.I. aus Syrien am 24. September 2013 an seine Brüder E.I. und Ib.I. sowie an seinen Freund L., den er als Nachbar bezeichnet, geschickt hatte. Auf dem Bild kniet er mit einer Kalaschnikow und zeigt den erhobenen Zeigefinger. Der erhobene Zeigefinger, der sog. „Tauwid-Finger“, ist nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. S. ein salafistisches Zeichen. Es hat die Bedeutung, dass es nur einen Gott gibt, Allah der alleinige Souverän und die Scharia das von ihm offenbarte - und daher einzig legitime - Gesetz ist. Dieser Zeigefinger ist im Übrigen auch auf einem der Banner der JAMWA abgebildet.

917

In diesem Zusammenhang teilte der Angeklagte am 10. Oktober 2013 in einem Chat mit seinem Freund An.S. mit, dass die Islamisten besser als die FSA, gemeint die Freie syrischen Armee, seien. Der darauf erfolgten Anmerkung von S., dass dies stimmen würde, allerdings das Ziel dasselbe bleiben müsse, nämlich die Regierung zu stürzen, widersprach der Angeklagte deutlich mit den Worten:

918

„Nein, erstes Ziel ist, das Wort ´Es gibt keinen Gott außer Allah` hochzuhalten.“

919

Die Haltung des Angeklagten I.I. zum Zeitpunkt seiner Ausreise hat dieser an sich in seiner Äußerung gegenüber der Haftrichterin am 14. November 2013 bestätigt, als er auf Vorhalt erklärte:

920

„Am Anfang wollte ich kämpfen, aber später dann nicht mehr. Ich hatte nicht mehr den Mut dazu.“

921

Dass sich aber an dieser anfänglichen Einstellung entgegen seiner Einlassung später nichts geändert hat, zeigt sich neben den oben bereits angeführten Äußerungen gegenüber seinen Brüdern in Bezug auf seine „Arbeit“ und den ab Mitte Oktober 2013 entfalteten Aktivitäten zur Abklärung der Aufnahme des Angeklagten A. in seine Kampfgruppe auch an einer Mitteilung an Y.D. vom 10. Oktober 2013, als er ihr schrieb, er komme nie wieder zurück und auf deren erstaunte Nachfrage bekräftigte: „Na ja kämpfen bis zum sieg oder tot also ist der tot wahrscheinlich“.

922

Dass diese Haltung entgegen seiner o.g. Einlassung bei der Haftrichterin auch bis zum Schluss gleich blieb, belegt eine weitere Äußerung I.I.s in dem Telefonat vom 13. November 2013 mit R.A.:

923

„Ich habe mein Emir und hatte meine Aufgabe, die ich erledigt habe und nun kehre ich zurück. [...] Nein sie haben mir den Befehl erteilt. [...] Nein, sie befahlen mir: „Besorge [uns] einige Sachen und dann komme zurück“.

924

In Übereinstimmung hiermit steht der bereits ausführlich geschilderte Chatverkehr des Angeklagten I.I. mit dem in Syrien bei der Kampfgruppe befindlichen Abu Ubeida, in dem I.I. auf dessen mehrere Fragen nach der Rückkehr bekräftigte, an einer möglichen Operation noch dabei sein zu können.

925

Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingewendet hat, die im Chatverkehr zu lesenden Nachrichten seien nicht wörtlich übernehmbar, da er zu Übertreibungen neige, kann diesem generellen, nicht näher präzisiertem Einwand nicht gefolgt werden. Der Senat ist überzeugt, dass es sich bei den oben im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Äußerungen I.I.s nicht um Übertreibungen bzw. um Beschreibungen, die nicht oder nur teilweise den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, handelt. Soweit die Äußerungen des Angeklagten in der Schilderung von Geschehensabläufen bzw. von dessen Tätigkeiten bestanden haben, stellt der Senat fest, dass die gegenüber einer Person gemachten diesbezüglichen Äußerungen den Äußerungen in anderen Mitteilungen sowohl in zeitlicher als auch in gegenständlicher Hinsicht entsprachen bzw. darauf aufsetzten. Dies betraf insbesondere die Mitteilungen I.I.s über seine Ausreise im August 2013, sein aufgenommenes Training in Atma, seine täglichen Gewohnheiten in der Basistation in Hraytan, seine Abklärungen im Hinblick auf die Aufnahme des Angeklagten A. in seine Gruppe, seinen erhaltenen Beschaffungsauftrag und seine Beschaffungstätigkeiten nach Rückkehr nach Stuttgart. Der Senat hat jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Teile der für die Beurteilung relevanten Schilderungen jeglicher Tatsachenbasis entbehren. So hat der Angeklagte I.I. auch bezüglich seiner bereits oben ausgeführten Beteiligung am Kampfgeschehen gegenüber E. I. und R.A. gleichlautende Äußerungen gemacht, die auch mit der von ihm übersandten Videodatei in Einklang zu bringen waren. Bei der Beantwortung der Frage seines Bruders E., ob er bei seiner „Arbeit“ auch schon jemanden auf dem Gewissen habe, hätte er prahlen können, verhielt sich jedoch eher zurückhaltend und sagte lediglich „ Es kann sein; Gott weiß es“.

926

Wenn andererseits einige Mitteilungen des I.I. nicht mit den festgestellten Geschehensabläufen in Einklang zu bringen waren, haben diese (falschen) Nachrichten keine durchgreifende Relevanz für die vorgenommene Würdigung der oben aufgeführten Gespräche. Dies gilt beispielsweise für den Chatverkehr mit An.S., der bei der Kontaktaufnahme am 10. Oktober 2013 von I.I. mitgeteilt erhielt, er sei in Aleppo und S. diesen daraufhin beim nächsten Kontakt am 1. November 2013 fragte, ob er „gerade in Aleppo“ sei, was I.I. der Wahrheit zuwider (da er sich seit 22. Oktober 2013 wieder im Stuttgarter Raum befand) bejahte. Dass er allerdings diese Fehlinformation kurze Zeit später richtig gestellt hat, ergibt sich aus der nächsten Kontaktaufnahme beider Chatpartner vom 9. November 2013, als I.I. fragte, ob er An.S. noch sehe, bevor er ausreise und dieser schrieb, er müsse ihn treffen.

927

Auch der Umstand, dass der Angeklagte Fragen seiner Chat-Partner nach seiner Gruppenzugehörigkeit unterschiedlich beantwortetet hatte, führt zu keiner anderen Bewertung.

928

b. Der Angeklagte I.I. war sich nach Überzeugung des Senats auch seiner Zugehörigkeit zur JAMWA bewusst und hatte Kenntnis von ihrer Programmatik und ihres bewaffneten Kampfes.

929

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, er sei von Anfang bis Ende bei derselben Gruppe gewesen; dies habe mit dem Schleuser Abu Mohammad Azaz zu tun. In seiner haftrichterlichen Vernehmung hat I.I. bekundet, er sei im Trainingslager der Gruppierung „Auswanderer in Aleppo“ gewesen; er habe im Auftrag dieser Gruppierung in Deutschland die gewünschten Gegenstände besorgt. Auch in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16. November 2013 bestätigte er die Zugehörigkeit zur „Muhajijrun Halab“, was „Die Auswanderer aus Aleppo“ bedeute. In seiner Vernehmung im August bzw. Anfang September 2014 und in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte I.I. diese Gruppierung dann als dem „Imarat Kavkas“ zugehörig bezeichnet, da an dem Eingang des Gebäudes in Hraytan eine solche Kennzeichnung angebracht gewesen sei und auch einige Kämpfer T-Shirts mit dieser Bezeichnung getragen hätten.

930

Die vom Angeklagten abgegebene Beschreibung der Örtlichkeiten und der Führungspersonen belegen eine Zuordnung des Kampfverbandes zur terroristischen Vereinigung JAMWA. So hat der Angeklagte zur Führungsstruktur seiner Kampfeinheit ausgesagt, über „Konny“ (gemeint ist der Gruppenführer K.Sch.) habe ein 50 Jahre alter Tschetschene gestanden. Den Namen wisse er nicht mehr. Bei Problemen habe sich Konny an diesen gewandt. Salahuddin ash-Shishani sei „der Oberste“ gewesen. Die Namen der dazwischen stehenden Führungspersonen wisse er nicht mehr. Nach den oben bereits näher dargelegten Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. hat Salahuddin ash-Shishani jedenfalls bis Ende November / Anfang Dezember 2013 der von Abu Umar ash-Shishani geführten JAMWA angehört. Bei „Muhajirun bi Halab“ handele es sich um eine Bezeichnung für im Raum Aleppo aktive Mitglieder der JAMWA. Die Zuordnung des Kampfverbandes zur JAMWA wird zudem durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. F. gestützt. Dr. F., dem der Angeklagte I.I. die Gebäude der Basis auf einem in Augenschein genommenen Luftbild von Hraytan bezeichnete, bekundete, ihm sei der Komplex von mehreren Vorbeifahrten her bekannt, er habe aber nie eine Kennzeichnung mit „Imarat Kavkaz“ am Gebäudeeingang wahrgenommen.

931

Nach der Überzeugung des Senats zeigte der Angeklagte I.I. nach der Aufnahme in diesen Kampfverband in der Folgezeit durch seine vielfachen Aktivitäten seinen Willen, die Ziele der JAMWA zu fördern und dadurch die Organisation zu stärken. Schon die vom Angeklagten selbst beschriebene Einbindung in seinen Kampfverband, die Aufgaben der Gruppe und deren personelle Zusammensetzung ist ein Beleg dafür, dass dieser über die Struktur und die Zielrichtung der JAMWA informiert war. Dies zeigt sich u.a. aus dem Inhalt eines Telefonats zwischen I.I. und seinem Bruder E.I. vom 13. November 2013, 11.24 Uhr. Darin fällt zwar nicht ausdrücklich der Name der Gruppierung „JAMWA“. Jedoch geben die Äußerungen des E.I. einen Beleg dafür, dass dieser durch den Angeklagten I.I. über die Kampfgruppe der JAMWA genau aufgeklärt wurde. So zeigte sich E. I. von seinem Bruder I.I. sowohl über den Eingliederungsprozess der Gruppierung in die Vereinigung ISIS als auch über deren aktuellen Standort informiert („hast du mir nicht gesagt, dass sie mit Dawla zusammengingen“ und „sag mal, wo ist die Gruppe jetzt hin“), worauf der Angeklagte I.I. seinen Bruder die jüngsten Entwicklungen dazu berichtete („sie sind immer noch dort und erledigen ihre Sachen eigenständig“), die - wie bereits oben beschrieben - bezogen auf die JAMWA durch den Sachverständigen Dr. S. bestätigt wurden. Die Behauptung des Angeklagten I.I., er habe angenommen, die Gruppe „Muhaijrun Halab“, der er sich angeschlossen habe, sei dem „Imarat Kavkas“ zugehörig gewesen, ist aufgrund des vorgenannten Telefonats, in dem er selbst von einer Eigenständigkeit der JAMWA ausgeht, widerlegt.

932

4. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

933

Dass der Angeklagte I.I. im Tatzeitraum im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig oder dass seine Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, schließt der Senat aus.

934

Der Angeklagte I.I. ist im Hinblick auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit und auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. untersucht und begutachtet worden.

935

Dr. B. zufolge, dessen überzeugenden und in sich widerspruchsfreien, von großer Sachkunde getragenen Ausführungen sich der Senat anschließt, hat der Angeklagte im Tatzeitraum unter keiner psychischen Erkrankung im engeren Sinne gelitten. Auch Hinweise auf eine hirnorganische Erkrankung oder Behinderung oder auf das Vorliegen einer toxischen Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen oder Medikamente im Tatzeitraum hätten sich nicht ergeben. Eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB habe nicht vorgelegen. Auch sei der Angeklagte nicht schwachsinnig. Ebenso wenig sei eine schwere andere seelische Abartigkeit gegeben.

936

Kennzeichnend für den durchschnittlich intelligenten Angeklagten I.I. seien eine etwas unbedenkliche Lebensführung und histrionische Persönlichkeitszüge. I.I. strebe in besonderer Weise Aufmerksamkeit und Anerkennung an. Sein Verhalten sei durch übermäßige Emotionalität gekennzeichnet und er sei durch Personen und Ereignisse leicht beeinflussbar. Der leichtfertige Umgang mit psychotropen Substanzen, der in dieses Persönlichkeitsgefüge eingebettet und als bloßer Substanzmissbrauch zu werten sei, habe zu keiner schweren, einer krankhaften seelischen Störung gleichwertigen Persönlichkeitsveränderung geführt.

937

Ein in der ersten Zeit der Untersuchungshaft feststellbarer Zustand vasamotorischer Dysregulation beruhe auf der mit der erstmaligen Situation der Freiheitsentziehung verbundenen besonderen psychischen Belastung. Mangels charakteristischer Symptome und im Hinblick auf das nach der Rückkehr aus Syrien zu Tage getretene planvolle und konspirative Verhalten lägen weder eine Anpassungsstörung noch eine posttraumatische Belastungsstörung infolge von Erlebnissen während des Aufenthalts in Syrien im Sommer 2013 vor.

938

Soweit die Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt Stuttgart, übernommen von einem neurologischen Konsiliararzt, eine andere Diagnose gestellt hatte, basierte diese - wie Dr. B. ausführte - nicht auf einer umfassenden Anamnese und bezog sich allein auf eine Belastung durch die Haftsituation.

939

5. Aufklärungshilfe

940

Sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Rahmen der vom Zeugen KOK Ch. in der Hauptverhandlung umfassend geschilderten polizeilichen Vernehmungen vom 26. und 27. August sowie 4. und 5. September 2014 machte der Angeklagte I. Angaben zu Strukturen der JAMWA sowie zu weiteren Angehörigen seiner Kampfgruppe „Muhajirun bi Halab“ in Syrien.

941

a. „Konny“

942

Dabei konnte durch eine Lichtbildvorlage der von I.I. als Gruppenführer beschriebene „Konny“ bzw. „Mohammed“ als der aus Mönchengladbach stammende K.Sch. identifiziert werden.

b. D.T.

943

Darüber hinaus identifizierte I.I. ebenfalls durch Lichtbildvorlage den Mitte Oktober 2013 unter ungeklärten Umständen in Syrien zu Tode gekommenen D.T. als den Gruppenangehörigen „D.“ bzw. „Abu Bilal“. Allerdings ist der Senat überzeugt, dass seine Einlassung zur Aushändigung und der Nutzung von dessen Bankkarte unwahr ist. Im Hinblick darauf, dass nach den von KOK Ch. vermittelten nachvollziehbaren Erkenntnissen der PP Bielefeld D.T. bereits Mitte Oktober 2013 in Syrien ums Leben gekommen war - was ihm als Gruppenmitglied nicht verborgen geblieben sein kann -, und angesichts der Gesamtumstände der mehrfachen und zu unterschiedlichen Zeiten erfolgten Barabhebungen geht der Senat davon aus, dass I.I. die Bankkarte T. nicht in dessen Auftrag nutzte, sondern durch die Gruppe ausgehändigt erhielt, um während seiner Rückreise bei akutem Bargeldbedarf schnell auf Geldmittel zugreifen zu können.

944

c. „Mustafa“ bzw. „Abu Katata“ und „Omar“/ „Umar“

945

Als weitere Angehörige der „deutschen Gruppe“ hatte der Angeklagte I.I. die auf seiner Beschaffungsliste auftauchenden Personen mit „Mustafa“ alias „Abu Katata“ bzw. „Umar“ oder „Omar“ benannt, jedoch keine Klarnamen angegeben. Neben der äußeren Beschreibung - u.a. eines auffälligen „Tribal“-Tattoos bei „Omar“ - bezeichnete er „Mustafa“ bzw. „Abu Katata“ als stellvertretenden Gruppenführer und „Umar“/ „Omar“ als Gruppenangehörigen.

946

Nach den von KOK Ch. dargelegten nachvollziehbaren polizeilichen Erkenntnissen handelt es sich dabei um den aus Mönchengladbach stammenden M.C. und den aus Herford stammenden S.B. Dies folge aus der äußerlichen Beschreibung, die mit den in der Beschaffungsliste genannten Konfektionsgröße korreliert und mit erkennungsdienstlichen Feststellungen vollständig übereinstimmt, kriminalpolizeilichen Erkenntnissen zur salafistischen Szene in Mönchengladbach und zu nach Syrien ausgereiste Personen und aus dem Umstand, dass beide Personen nach Aussage der Mutter des D.T. und Erkenntnissen des PP Bielefeld als Nachrichtenübermittler zum Tod deren Sohnes in Erscheinung traten. Trotz Vorlage hervorragender Lichtbilder beider Personen schloss I.I. in der polizeilichen Vernehmung jedoch sicher aus, diese zu kennen. Bezogen auf S.B. behauptete er, diesen in einem 16 Tage zuvor ausgestrahlten Beitrag des Magazins „SPIEGEL-TV“ zum Thema „Salafisten“ gesehen zu haben. Diese Angabe hält der Senat angesichts der erheblichen zeitlichen Diskrepanz zwischen Ausstrahlung und Vernehmung für einen Versuch I.s, eine sichere und endgültige Identifizierung von B. zu erschweren. Gleiches gilt im Fall des Beschuldigten C. Wie der Zeuge KOK Ch. darlegte, mussten mangels Lichtbildidentifizierung durch I. noch wesentliche weitere Ermittlungsansätze zusammengeführt werden, um Straftaten von B. und C. wegen Zugehörigkeit zur Kampfgruppe zu ermitteln. Erst diese - weiteren -Ermittlungen mündeten schließlich am 20. Januar 2015 in den Erlass von Haftbefehlen durch den Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof.

947

d. „Z.“

948

Ebenfalls wider besseres Wissen hat nach Überzeugung des Senats I.I. geleugnet, dass es sich bei dem im Chatverkehr mit S.L. (im Chat „Abu A. Saudi“) vom 20. Oktober 2013 genannten Gruppenmitglied „Z.“ um den ihm aus Mönchengladbach persönlich bekannten Z.L. handelte. Im Rahmen der von KOK Ch. vermittelten polizeilichen Vernehmungen behauptete I. bei Vorlage des Lichtbilds des Z.L. diese Person lediglich als namentlich unbekannten Besucher der Moscheeveranstaltung am 16. August 2013 zu erkennen. Ausweislich eines im Gerätespeicher des Telefons des Angeklagten A. festgestellten Fotos befand sich aber am Abend des 20. August 2013 Z.L. in der Wohnung A.s, wo er auf der Couch sitzend abgelichtet wurde. Wie KOK Ch. weiter angab, ergab der auf dem Smartphone von M.Z. ausgewertete Chatverkehr, dass sich in der Wohnung im T. Weg am 21. August 2013 M.A., I.I., Z.L., S.L. sowie C. und O.S. zwischen 18 Uhr und 3 Uhr morgens zu einem Treffen einfanden, bei dem man sich tränenreich von I. und S. verabschiedete.

949

Dass Z.L. personenidentisch mit dem oben genannten Chat genannten „Z.“ ist, folgt zur Überzeugung des Senats aus der Vornamensgleichheit und dem Umstand, dass L. und I. über eine beiden bekannte Person sprechen und die von I.I. im Rahmen seiner Vernehmung gemachte Personenbeschreibung des Kampfgruppenmitglieds „Z.“- wie KOK Ch. angab - bzgl. Alter, Größe, Statur, Haut- und Augenfarbe, Haar und Barttracht vollständig auf Z.L. passt. Außerdem fügt sich die ebenfalls in der Vernehmung von I.I. gemachte Angabe, die ihm aus der Moscheeveranstaltung namentlich unbekannte Person sei nicht ganz bei Sinnen gewesen, zu dem im Chat vom 20. Oktober 2013 thematisierten „Verrücktsein“ des „Z.“.

e. C.S.

950

Auch die Einlassung von I.I., der ihn auf dem Flug nach Gaziantep am 22. August 2013 begleitende C.S. habe in der Türkei nur seine Großmutter besuchen wollen, ist widerlegt. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass S. eine nicht näher feststellbare Rolle bei der Schleusung I.I.s nach Syrien zukam.

951

C.S. kam den von KOK Ch. dargelegten Ermittlungen zufolge aus dem Umfeld von S.L. und verkehrte in Nordrhein-Westfalen in salafistischen Kreisen. Er war bereits Anfang August 2013 für unbestimmte Zeit nach Syrien ausgereist. Wie I.I. in den Vernehmungen angegeben habe, habe er diesen bei der Moscheeveranstaltung am 16. August 2013 kennengelernt, wo sich neben P.V. und S.L. auch M.A. befand. C.S. nahm ebenfalls an dem „tränenreichen“ Abschied am Abend des 22. August 2013 im T. Weg in Mönchengladbach teil.

952

Im Chat des Angeklagten I.I. mit S.L. ist im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt auch von mehreren geschleusten und dem Adressaten S.L. bekannten Personen die Rede. So berichtete der Angeklagte I.I. im Chat vom 22. August 2013 um 10.08 Uhr: „Wir sind gut in antep angekommen :p“. Am selben Tag informierte er S.L. um 20.29 Uhr: „Wir sind jetzt ganz da.“

953

IV. Zu den Tathandlungen des Angeklagten M.A.

954

1. Feststellungen zum Vortatgeschehen

955

a. Die Pilgerreise nach Mekka

956

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen stützt der Senat - bezogen auf die Pilgerreise und die Kontakte zu S.L. und P.V. - auf die insoweit glaubhafte und durch die polizeilichen Ermittlungen bestätigte Einlassung des Angeklagten. Dass sich die väterliche Wohnung des Angeklagten A. seit Frühjahr 2013 zu einem Treffpunkt für radikale Muslime aus der nahegelegenen Moschee entwickelte, entnimmt der Senat den glaubhaften Angaben des Zeugen Bu. Dieser berichtete anschaulich und mit vielen Details unterlegt aus unmittelbarer eigener Wahrnehmung als Vermieter der Wohnung in dem von ihm ebenfalls bewohnten Haus, dass mit Billigung des Angeklagten A. seit Frühjahr 2013 zahlreiche durch ihr Äußeres und ihr Auftreten erkennbare streng gläubige Muslime aus der nahen ar-Rahmen-Moschee in dessen väterlicher Wohnung beinahe täglich ein- und ausgingen und dort auch zeitweise übernachteten. In Gesprächen mit einigen dieser Personen hätten diese radikale islamistische Ansichten vertreten, einige seien aggressiv aufgetreten und hätten bei seinen Kindern Missionierungsversuche unternommen. Als die (vor allem nächtlichen) Belästigungen durch die Besucher in der Wohnung stark zugenommen hätten und er das Gefühl gehabt habe, dass sich etwas „zusammenbraue“, habe er sich sogar im Spätsommer zweimal erfolglos an die Polizei in Mönchengladbach gewandt.

957

b. Beherbergung des Angeklagten I.I. in der Wohnung des Vaters des Angeklagten A. in Mönchengladbach

958

Den durch zahlreiche, oben bereits zitierte Chats dokumentierten umfangreichen Kontakt mit I.I. und dessen in gleicher Weise nachvollziehbare Beherbergung in der väterlichen Wohnung im T. Weg in Mönchengladbach zwischen 16. bis 21. August 2013 hat der Angeklagte A. eingeräumt. Zur Beherbergung des Angeklagten I.I. in der Wohnung des Vaters des Angeklagten A. im T. Weg in Mönchengladbach vgl. auch oben unter III.1.c.

959

Die Einlassung des Angeklagten A., I.I. habe ihm gegenüber geäußert, er wolle nach Syrien, um den Menschen dort humanitär zu helfen, ist widerlegt. Dass der Angeklagte A. in die zwischen S.L. und I.I. angestellten Planungen zur Ausreise nach Syrien und zum Anschluss an die JAMWA eingeweiht war, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund einer Gesamtschau verschiedener Beweisumstände fest.

960

Bereits der oben schon genannte Umstand, dass der Angeklagte I.I. bei A. einen Abschiedsbrief zur Aufbewahrung hinterließ, verdeutlicht, dass I.I. mit seinem Tod in Syrien rechnete und A. im Hinblick auf die Funktion des Briefes - Information von E.I. über den Tod von I. - davon Kenntnis hatte. Darüber hinaus wurden - wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt - die maßgeblichen „ersten Schritte“ I.I.s in Syrien in Telefonaten im unmittelbaren räumlichen Umfeld bzw. aus der Wohnung im T. Weg in Mönchengladbach vorbereitet. Dass dies dem Angeklagten A. verborgen geblieben ist, schließt der Senat angesichts der engen Verbindung A.s zu I.I. und S.L. und wegen des engen Kontakts während des gemeinsamen Aufenthalts in Mönchengladbach aus. So wurden am 20. August 2013 - wie KOK Ch. angab - vom Smartphone des Angeklagten I. aus - entweder durch I.I. selbst oder durch S.L., der nach der nicht zu widerlegenden Einlassung von I.I. dessen Smartphone gelegentlich benutzte - drei Gespräche mit dem späteren Führer der deutschen Kampfgruppe der JAMWA in Hraytan, K.Sch., geführt, der im Telefonspeicher unter dem Kampfnamen „Mohammad“ gespeichert war. Bei Sch. handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - um einen Weggefährten von S.L., der seinerseits seit 14. August 2013 in der väterlichen Wohnung A.s wohnte. Wie die von KOK Ch. erläuterte Auswertung der Geokoordinaten ergab, wurden die Gespräche in einem Funkmast registriert, der sich in unmittelbarer Nähe zu der von A. genutzten Wohnung seines Vaters im T. Weg in Mönchengladbach befindet. In unmittelbarem zeitlichen Vorfeld dieser Gespräche, nämlich am 16. August 2013, hatte I.I. seiner eigenen glaubhaften Einlassung nach bei einem gemeinsamen Moscheebesuch mit A. und L. in Neuss die Telefonnummer seines späteren Schleusers Abu Muhammad Azaz erhalten, mit dem vom Telefon I.I.s aus - durch I.I. selbst oder durch S.L. - am 21. August 2013 bei gleichen Geokoordinaten vier Gespräche geführt wurden. Ausweislich eines im Gerätespeicher des Telefons des Angeklagten A. festgestellten Fotos befand sich am Abend des 20. August 2013 der spätere Mitkämpfer I.I.s bei der JAMWA-Kampfgruppe in Hraytan, Z.L., in der Wohnung A.s, wo er auf der Couch sitzend abgelichtet wurde. Wie KOK Ch. weiter angab, ergab der auf dem Smartphone von M.Z. ausgewertete Chatverkehr, dass sich in der Wohnung im T. Weg am 21. August 2013 M.A., I.I., Z.L., S.L. sowie C. und O.S. zwischen 18 Uhr und 3 Uhr morgens zu einem Treffen einfanden, bei dem man sich tränenreich von I. und S. verabschiedete. Auch diese Reaktion ist nur im Hinblick auf eine allen Anwesenden bekannten Ausreiseabsicht nach Syrien zur Teilnahme am bewaffneten Konflikt nachvollziehbar.

961

Schließlich zeigt auch der Inhalt des Chatverkehrs zwischen den Angeklagten I.I. und A. vom 22. August 2013, dass A. über die Ausreise I.s nach Syrien zum Anschluss an die Kampfgruppe JAMWA informiert war. Am 22. August 2013, dem Tag seines Abflugs in die Türkei, übersandte I.I. an A. per WhatsApp um 4.08 Uhr, also wenige Stunden vor Flugantritt um 6.42 Uhr, die später von ihm in Syrien genutzte Telefonnummer 01769381 (...) mit der Bemerkung mit: „Das ist meine neue Nummer akhi da solltest du mich erreichen können.“ Darauf antwortete ihm der Angeklagte A. um 4.30 Uhr: „Möge Allah dich beschützen und dir ins Paradies bringen“. Wenige Minuten später wünschte er ihm „gute Reise“ und dass Allah ihn beschützen möge. Außerdem bat er I.I., „Mu.“ zu grüßen. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei „Mu.“ - einer häufig gebrauchten Kurzform von Mu. - um M.C. (Kampfname Abu Katata), der in der von K.Sch. geführten Kampfgruppe der JAMWA in Hraytan nach den glaubhaften Angaben I.I.s als Stellvertreter fungierte. Zum einen ist nicht ersichtlich, welche andere Person dieses Namens aus dem Umfeld von S.L. und K.Sch., den A. ausweislich des Chats mit I.I. vom 10. Oktober 2013 („Sag Mohammed assalam Alaikum von mir“) unter dessen Kampfnamen kannte, hätte gegrüßt werden sollen. Zum anderen stammt der sich seit Mai 2013 in Syrien befindende M.C. - wie KOK Ch. darlegte - aus dem Raum Mönchengladbach, so dass sowohl eine räumliche als auch (vermittelt über S.L. und K.Sch.) eine persönliche Verbindung zu A. herstellbar ist. In einem weiteren Chat vom 22. August 2013 teilte I.I. dem Angeklagten A. um 12.10 Uhr schließlich mit, er sei gut angekommen.

962

Schließlich zeigen auch die im Telefon des Angeklagten A. gespeicherten Bilddateien von S.L., dass die in der Einlassung behauptete Vorstellung, I. und L. würden sich humanitär für Syrien einsetzen und S.L. nur unter diesem Aspekt nach Syrien gereist sei, tatsächlich nicht bestand, sondern ihm deren Verbindung zum bewaffneten Jihad klar war.

963

So zeigt das vom Senat in Augenschein genommene Videodatei, die ausweislich des Dateinamens am 22. Oktober 2013 entstand, und die sich im Telefonspeicher A.s befand, eine kurze Sequenz, in der S.L. auf einem Laufband läuft und auf die Ansprache einer nicht sichtbaren Person im Hintergrund „Dein Powertraining für den Jihad“ mit angehobenem Zeigefinger äußert „Alhamdu lillah la yaum al jihad“ (Übers.: „Dank sei Gott für den Tag des Jihad“). Im Telefonspeicher befanden sich darüber hinaus ausweislich des Dateinamens am 24. Oktober 2013 entstandene in Augenschein genommene Bilddateien, die S.L. in der Wohnung A.s zeigen, während er lachend eine beschossene Schießscheibe ins Bild hält und eine Splitterschutzweste sowie eine Schirmmütze mit dem Emblem von ISIS zeigt. Die auf dem Bild sichtbare Schießscheibe wurde -wie der Zeuge KHK Sc. berichtete - bei der Durchsuchung der Wohnung T. Weg in Mönchengladbach sichergestellt.

964

Zu den Feststellungen hinsichtlich Z.L. vgl. oben III.5.d.

965

Der Besuch von S.L. und M.Z. in Hraytan und das dortige Treffen mit dem Schleuser Mohammad Azaz wird durch den Inhalt des eingeführten Artikels vom 18. Oktober 2014 mit dem Titel „Mohammeds Mission“, dessen Hintergründe der Zeuge Dr. F. als Autor eingehend und überzeugend erläutert hat sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder belegt (s. auch oben III.1.a). Hinsichtlich der Gründung des Vereins „Help 4 Ummah“ durch Z. und L. stützt sich der Senat auf das beim Angeklagten A. aufgefundene Gründungsprotokoll vom 1. November 2013.

966

c. Bereitschaft zum Mitwirken bei der Kampfgruppe des I.I.

967

Die Einlassung des Angeklagten A., er habe die Absicht gehabt, I.I. (nur) bis in die Türkei zu begleiten und sich dort alleine aufzuhalten, um sich einer Augenoperation zu unterziehen und von der Türkei aus auf eigene Faust die Möglichkeiten einer humanitären Hilfe für die Menschen zu Syrien abzuklären, ist widerlegt. Aufgrund einer Gesamtschau der Umstände der geplanten Ausreise und des ausgewerteten Chatverkehrs ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass es sich bei beiden Äußerungen um Schutzbehauptungen handelt und dass der Angeklagte A. zur Teilnahme am gewaltsamen Jihad nach Syrien reisen wollte.

968

aa. Fehlende Plausibilität eines Aufenthalts in der Türkei

969

Das behauptete Vorhaben einer persönlichen Abklärung humanitärer Hilfsmöglichkeiten erscheint bereits wenig plausibel, da dies - wie der lebenserfahrene Angeklagte A. wusste - sowohl entsprechendes Know How als auch ein Mindestmaß an persönlichen bzw. fachlichen Kontakten vor Ort voraussetzt. Beides ist jedoch beim Angeklagten A. weder nach der eigenen Einlassung noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. Für die Vornahme einer Laseroperation an den Augen (sog. LASIK-OP), die im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung am 14. November 2013 noch mit keinem Wort erwähnt worden war, hat sich der Angeklagte A. - wie die Verlesung von zwei Schreiben seines behandelnden Augenarztes ergab - zwar interessiert und bei einem Termin am 17. Oktober 2013 geäußert, diese ggf. in der Türkei vornehmen zu lassen. Wegen einer Hornhautveränderung sei ihm aber laut dem Arzt aus medizinischen Gründen von diesem Eingriff abgeraten worden. Auch spricht der Umstand gegen ein entsprechendes Vorhaben, dass - wie der Zeuge KOK Ch. angab - sich weder aus dem ausgewerteten Mobiltelefon noch aus den sonst vom Angeklagten A. mitgeführten Gegenständen ein Hinweis (etwa in Form einer Klinikadresse oder mitgeführter ärztlicher Befunde) für eine geplante Augenoperation in der Türkei ergibt. Das bloße Mitführen zweier Geldbeträge in Höhe von 1.145 Euro bzw. 4.000 Euro alleine ist nach Überzeugung des Senats keine ausreichende Bestätigung für eine entsprechende Absicht. Ob der Angeklagte A. tatsächlich - wie seine Ehefrau F.A. und seine Schwester W. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen angaben - ihnen jeweils einige Tage vor seiner Verhaftung mitgeteilt habe, er wolle wegen einer Augenoperation in die Türkei reisen, kann dahinstehen. Selbst wenn eine entsprechende Äußerung gefallen sein sollte - was angesichts der insgesamt wenig glaubhaften und widersprüchlichen, erkennbar um Entlastung bemühten Angaben der Zeuginnen sehr zweifelhaft erscheint -, wäre sie kein ausreichender Beleg für eine entsprechende tatsächliche Absicht des Angeklagten A.. Dafür, dass eine solche Aussage gegenüber der Ehefrau allein der „Beruhigung“ gedient haben kann, spricht insbesondere der Inhalt des Chats zwischen A. und I.I. vom 12. November 2013, der nahelegt, dass die Ehefrau F. Anhaltspunkte für eine geplante Ausreise ihres Mannes nach Syrien gehabt hatte:

970

S.: Ich mach gleich Handy aus Meine Frau droht die kinder um zu bringen wenn ich weg geh

971

Osman: Was?

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S.: Die ist bekloppt...

973

S.: Ich mach jetzt handy aus

974

bb. Kündigungen und Verschleierung des Reiseziels

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Darüberhinaus brach der Angeklagte A. ab November 2013 seine Verbindungen in Deutschland ab und täuschte dabei über seine wahren Absichten.

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Wie der Zeuge Bu., der Vermieter der Wohnung im T. Weg in Mönchengladbach, angab, habe er A. letztmalig an einem für ihn nicht mehr genau feststellbaren Tag im November 2013 zufällig mit einem grünen Koffer angetroffen und ihn angesprochen, was er vor habe. A. habe sich daraufhin kurz und abrupt verabschiedet und geäußert, er gehe für einige Zeit nach Afghanistan. Zwar konnte der Zeuge den Zeitpunkt nicht mehr ganz exakt einordnen. Aus dem Umstand, dass - wie der Zeuge KHK St. im Fahrzeug Ford Focus bei der Festnahme ein grüner Koffer festgestellt und A. zugeordnet werden konnte - schließt der Senat jedoch, dass die Begegnung am 13. November 2013, unmittelbar vor der Abfahrt mit dem Zug nach Stuttgart stattfand.

977

Nach der Angabe des Zeugen KOK Ch. habe der Angeklagte A. am 12. November 2013 sein Girokonto bei der Postbank Mönchengladbach aufgelöst und sich den Restbetrag von 1.613,01 Euro auszahlen lassen. Sein Arbeitsverhältnis bei der Fahrschule S. habe er zum 15. November 2013 unter der Vorgabe gekündigt, seinen kranken Vater in Afghanistan pflegen zu wollen. Bereits ab dem 12. November 2013 sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen. Bereits am 5. November 2013 habe A. - wie die Auswertung seines Mobiltelefons ergeben habe - seiner Arbeitgeberin per WhatsApp ein Bild übersandt, das - aus einem Flugzeugfenster fotografiert - das Bild einer Tragfläche und einer Wolkendecke zeigt und mit dem Satz „one day i will leave and never come back“ (Übers.: „Eines Tages werde ich weggehen und nicht mehr zurückkommen“) unterlegt ist.

978

cc. Chats mit I.I. über gemeinsamen Aufenthalt in Syrien

979

In dem bereits oben angeführten Chat vom 10. Oktober 2013 zwischen den Angeklagten A. und I.I. thematisierten beide ihr baldiges Wiedersehen an dem Ort, an dem sich I. gerade befand, wobei A. äußerte, er werde dort bleiben.

980

S.: Ich hab dich ohne ende vermisst

981

S.: Aber wir sehen uns insha Allah bald

982

Osman: Ehrlich wie und wann akhi

983

S.: Ich werde zu euch kommen insha Allah

984

S.: In einem Monat.

985

Osman: Hammer wallah

986

Osman: Wie lange bleibst du

987

S.: Ich hab eigentlich vor bei euch zi bleiben ya akhi Karim

988

S.: Mach dua

989

Osman: Hammer wallah ist der Hammer

990

Osman: Ja bitte komm es ist super akhi wallah

991

S.: Inscha Allah

992

Die Versendung zweier Fotos, die I.I. in Kampfbekleidung und mit einer Kalaschnikow zeigen, kommentierte der Angeklagte A. mit der Redewendung „Mash Allah“ („Wie Gott will“), die Muslime gebrauchen, wenn sie etwas Beneidenswertes sehen, aber durch die Anrufung Gottes den sog. bösen Blick abwenden wollen. Direkt anschließend äußerte A., er sehe „Noor“ („Licht“) im Gesicht I.s, worauf dieser mit „bald du auch“ antwortete.

993

Im weiteren Verlauf des Chats ermunterte I.I. den Angeklagten A. zu kommen. Auf dessen Frage „Was braucht ihr“ antwortete I.: „Dich man“. Anschließend erkundigt sich A. danach, ob er „Ausrüstung“ mitbringen müsse:

994

S.: Muss ich irgendwie Ausrüstung hier kaufen oder kann man alles dort bekommen?

995

Osman: Bring nur Bisse Geld für dich mit der esst geht klar

996

S.: 1000 Euro?

997

Osman: Ja reicht

998

Im Chat vom 18. Oktober 2013 äußerte A. seinen Wunsch, „so schnell wie möglich bei Euch“ zu sein, worauf I.I. ihn informierte, er habe den „Befehl“ nach Deutschland zu kommen, um „was bei euch [zu] holen“ und könne dann „zusammen“ mit A. „zurück“.

999

S.: Mach Dua dass so schnell wie möglich bei euch bin insha Allah

1000

S.: Khair

1001

Osman: Warte wir kommen zusammen zurück

1002

Osman: Bin noch gerade da aber ich muss was bei euch holen

1003

Osman: Dann kann ich dich mitnehmen

1004

S.: Kommst du zurück ya akhi?

1005

Osman: Es ist ein Befehl

1006

Osman: Ich muss aber nhamdullah nur kurz dann kommen wir zusammen zurück.

1007

Im weiteren Verlauf des Gesprächs betonte A. nochmals die Dringlichkeit seines Wunsches, nach Syrien zu gehen („beeil dich“, „ich halte es hier nicht mehr aus“).

1008

Bereits am 20. Oktober 2013 informierte I.I. den A. im Chat darüber, dass er auf ihn warten solle.

1009

Osman: S. kauf kein Flugticket und komm nicht auf die Idee alleine zu gehen oder mit bekir ich werde es mit dir machen

1010

S.: Okay insha Allah

1011

S.: Ich warte auf dich ya akhi

1012

Im Chat vom 24. Oktober 2013 äußerte der Angeklagte A. auf die Frage nach seinem Zustand: „Bin im Moment unruhig und wollte so schnell wie mögliche meine Urlaub antreten.“ Mit der Formulierung „Urlaub“ nahm er die in den Chats von I.I. verwendete Diktion auf, die damit die in Syrien zu absolvierende Kampfausbildung bezeichnete (s. oben). Im weiteren Verlauf des Chats am 25. Oktober 2013 beruhigte I.I. den Angeklagten A. („mach dir keine sorgen“) und bat ihn, ein bißchen Geduld zu haben.

1013

Im Chat vom 26. Oktober 2013 malten sich dann beide Angeklagte den gemeinsamen Kampf in Syrien aus und brachten ihre Vorfreude zum Ausdruck, gemeinsamen am bewaffneten Jihad, den sie als „Singen im Chor“ bzw. „Konzert“ umschrieben, teilzunehmen.

1014

S.: Mein Freund aus Gesangsverein

(...)

1015

Osman: Hahaha ok besser ist es aber du warte auch mich

1016

S.: Ich möchte schon im cour singen

1017

Osman: Auch ich kann kaum erwarten

1018

S.: Natürlich warte ich auf dich ya akhi

1019

Osman: Es gibt heute ein mega Konzert und ich bin hier ich könnt weinen

1020

S.: Schade

1021

Osman: Warte ab bis du weißt wie gerne man dabei sein will dann kannst du wissen wie schlimm es ist wenn man nicht dabei ist

1022

S.: Es gibt noch andere Konzerte wo du dabei sein kannst

1023

Osman: Inshallah wir zusammen

1024

S.: Insha Allah

1025

Auf den Einwand des Angeklagten A., man könne erst nach „intensivem Training“ „mitspielen“, äußerte I.I.: „Klar ist auch so, aber irgendwann ist das Training auch vorbei und dann sind wir eine Band.“ Daraufhin äußerte M.A.: „Very good.“

1026

Dass die zwischen I.I. und M.A. besprochenen Planungen sich auf die Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien bezogen, zeigen auch die Chats mit S.L. vom 31. Oktober und 9. November 2013. Im Chat vom 31. Oktober 2013 wird thematisiert, dass es für „S.“ „los gehe“, wenn er „bereit“ sei:

1027

Osman: Wenn S. bereit ist geht es für ihn los .)

1028

Abu A. Saudi: Mashallah

1029

Abu A. Saudi: akhee es ist der wahre weg

1030

Osman: Ja auf den fall

1031

Im Chat vom 9. November 2013 besprachen beide nochmals, dass es für S. bald losgehe. S.L. erkundigte sich dabei ausdrücklich nach den Kämpfern in Syrien, die er als „Jungs“ bezeichnete, woraufhin I.I. unter Bezugnahme auf ein am Vortag geführtes Telefonat bekräftigte, dass es allen gut gehe.

1032

Zum Inhalt und zur Würdigung des insoweit maßgeblichen Chatverkehrs zwischen den Angeklagten I.I. und A. vgl. im Übrigen oben III.2.b.

1033

dd. Am 13. November 2013 mitgeführte Gegenstände

1034

Auch die vom Angeklagten A. am 13. November 2013 mitgeführten und im Fahrzeug Ford Focus sichergestellten Gegenstände belegen zur Überzeugung des Senats die Absicht, sich in Syrien der JAMWA anzuschließen. Wie die Zeugen KOK Ch. und KHK St. angaben, konnten dem Angeklagten A. ein grüner und ein blauer Reisekoffer sowie ein schwarzer Rucksack der Marke Wenger eindeutig zugeordnet werden. Im grünen Koffer befand sich neben gebrauchten Kleidungsstücken eine Splitterschutzweste, im blauen Koffer Kampfstiefel, Bücher mit islamistischen Themen, Lernhefte der arabischen Sprache und ein Wörterbuch Deutsch-Arabisch. Im Rucksack wurde u.a. das Buch „Reise ins Jenseits. Über den Tod und das Leben danach“ aufgefunden, in dem sich Markierungen mit Textmarker befanden. Wie der Senat durch Verlesung der markierten Stellen festgestellt hat, handelt es sich um Zitate aus dem Koran, die sich mit dem Tod, dem Jüngsten Gericht und dem Lohn im Paradies beschäftigen.

1035

ee. Nachfrage von S.L. vom 13. November 2013

1036

Auch die von S.L. in Unkenntnis der zwischenzeitlich stattgefundenen Festnahme der Angeklagten I.I. und A. am 13. November 2013 um 23.12 Uhr erfolgte Anfrage nach dem Befinden beider („Geht’s euch gut?“) und die weitere Frage, ob „S.“ „gut angekommen“ sei, verdeutlichen zur Überzeugung des Senats, dass die Angeklagten das gemeinsame Ziel hatten, sich der Kampfgruppe in Syrien anzuschließen. Bereits am 9. November 2013 hatten sich L. und I. in ihrem Chat darüber ausgetauscht, dass es für S. „los gehe“, es den Jungs „gut gehe“ und „die Jagd seson (..) eröffnet“ sei. Am 15. November 2013 stellte S.L. wiederum den Bezug zu den Kampfhandlungen in Syrien her, als er I.I. berichtete, dass „Isa“ - bei diesem handelt sich laut KOK Ch. nach den Ermittlungen um den in Syrien getöteten M. K. alias Isa al-Mulhajer - „gefallen“ sei, und bat in diesem Zusammenhang darum, dass sich I.I. und M.A. bei ihm melden sollten.

1037

d. Vorbereitung der eigenen Ausreise

1038

Ob die vom Angeklagten A. am 24. Oktober 2013 bei der Firma „Military trecking more“ bestellten nicht näher ermittelbare Gegenstände im Wert von 94 Euro für den Aufenthalt in Syrien bestimmt waren, konnte trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der am 20. Oktober 2013 erfolgten Abstimmung mit I.I., gemeinsam von Deutschland nach Syrien zu fahren und auch des zeitlichen Zusammenhangs zu dem bereits zitiertem Chat vom 10. Oktober 2013, in welchem die Mitnahme von „Ausrüstung“ thematisiert wurden, nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

1039

2. Feststellungen zum Tatgeschehen

1040

a. Zulassung des von I.I. beschafften Transportfahrzeugs

1041

Zur Beweiswürdigung insoweit vgl. oben unter III.2.d.bb sowie III.2.e.

1042

b. Entgegennahme eines Betrages für die Kampfgruppe in Syrien

1043

Die Feststellungen zur Entgegennahme eines Betrages von 10 Euro von einer unbekannten Person beruhen zur Überzeugung des Senats auf dem Inhalt des zwischen den Angeklagten A. und I.I. am 12. November 2013 geführten Chats. Dort berichtete A., ein „Bruder“ habe ihm 10 Euro „für drüben“ gegeben. Bereits aus dem Kontext der zuvor geführten Gespräche über die anstehende Reise ist der Senat überzeugt, dass mit „drüben“ Syrien gemeint ist. Darüber hinaus belegt der Umstand, dass die Angeklagten im weiteren Verlauf des Chats darüber diskutieren, wer von beiden das Geld übernehmen solle, dass es sich nach Auffassung beider um keine zur persönlichen Verwendung gedachte, sondern um eine für die Gruppe bestimmte Zuwendung handelt.

1044

c. Reise nach Stuttgart

1045

Zur Beweiswürdigung insoweit vgl. die Ausführungen oben unter III.2.f.

1046

Über die beim Angeklagten A. bei der Durchsuchung nach der Festnahme sichergestellten Gegenstände haben die Zeugen POM Br. und KOK Ch. berichtet. Hiernach führte der Angeklagte A. neben einem Smartphone Samsung Galaxy S3 (GT-i9300), zwei Geldbeutel mit 1.145 Euro bzw. 4.000 Euro Bargeld, einen grünen und einen blauen Reisekoffer sowie einen schwarzen Rucksack mit sich. Im grünen Reisekoffer befand sich neben diversen Kleidungsstücken eine Splitterschutzweste, im blauen Koffer wurden neben Kleidung Bücher, Lernhefte für die arabische Sprache, ein deutsch-arabisches Wörterbuch und Kampfstiefel der Marke „Forstex“ gefunden. Der schwarze Rucksack enthielt neben diversen Reiseutensilien das oben bereits genannte Buch „Reise ins Jenseits“.

1047

Im Hinblick auf den Inhalt des oben bereits erwähnten Chats vom 10. Oktober 2013 zwischen den Angeklagten A. und I.I., in dem I. auf Nachfrage mitteilte, dass 1.000 Euro „reichen“ würden, geht der Senat davon aus, dass lediglich die in einem Geldbeutel enthaltene Bargeldsumme von 1.145.- Euro zur späteren Übergabe an die JAMWA bestimmt war, während nicht auszuschließen ist, dass es sich bei den im zweiten Geldbeutel enthaltenen 4.000 Euro um eine private Geldreserve des Angeklagten A. handelte.

1048

3. Subjektive Tatumstände

1049

Hinsichtlich der Feststellungen zu den subjektiven Tatumständen stützt der Senat seine Überzeugung auf die oben im Einzelnen dargelegten Vorbereitungen der Ausreise von I.I. zur Teilnahme am bewaffneten Kampf der JAMWA, von denen der Angeklagte A., dem weitere Angehörige der Gruppierung aus Mönchengladbach persönlich bekannt waren, aus nächster Nähe Kenntnis erlangte. Darüber hinaus folgt aus einer Gesamtschau der Inhalte des Chatverkehrs zwischen den Angeklagten A. und I.I. und des Chats zwischen I.I. und S.L., dass M.A. sich entschlossen hatte, I. bei dessen Beschaffungsauftrag zu unterstützen und bei der Fahrt nach Syrien zu begleiten, um sich selbst der Gruppierung JAMWA anzuschließen. Dass ihm dabei bewusst war, dass er - wie bei der JAMWA üblich - vor der von ihm ersehnten Teilnahme an Kampfhandlungen eine militärische Ausbildung zu absolvieren habe, folgt aus dem oben zitierten Chat vom 26. Oktober 2013. Vor diesem Hintergrund des mehrfach thematisierten eigenen Kampfeinsatzes ist der Senat auch überzeugt, dass A. die Ziele der Organisation bekannt waren und er diese durch seine Handlungen fördern wollte.

1050

V. Zu den Tathandlungen des Angeklagten E.I.

1051

1. Feststellungen zum Vortatgeschehen

1052

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den Angaben des Zeugen KOK Schu. sowie auf den ausgewerteten Chats zwischen I. und E.I. bzw. zwischen I. und Ib.I..

1053

Der Chatverkehr zwischen E. und I.I. zeigt, dass der Syrienkonflikt von beiden Brüdern schon mehrere Monate vor dem Tatgeschehen thematisiert wurde. So übersandte I.I. seinem Bruder E. am 28. Januar 2013 einen Internetlink zu einem Zeitungsartikel über einen möglichen Präventivschlag Israels gegen Syrien und kommentierte dies mit der Bemerkung: „A. und du hatten recht.“

1054

Wie die Auswertung des Facebook-Kontos von E.I. zeigt, beschäftigte sich dieser seit Ende 2012 intensiv mit dem Konflikt in Syrien. So gab der Zeuge KOK Schu. an, nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen habe der Angeklagte E.I. zwischen 4. Juni 2011 und 15. November 2013 im sozialen Netzwerk „Facebook“ ein Konto unter dem Namen „A.I.“ geführt. Die Auswertung der Einträge habe ergeben, dass der anhand der mitgeteilten persönlichen Daten eindeutig als Kontoinhaber identifizierbare Angeklagte E.I. über dieses Forum seine Abneigung gegen den syrischen Staatspräsidenten al-Assad geäußert habe. So hätten sich auf dem Konto zahlreiche Karikaturen Assads befunden. Außerdem habe der Kontoinhaber im Zeitraum zwischen Januar und Oktober 2013 eine Vielzahl von Verbindungen zu Videodateien mit Bezug zu religiösen Themen und zum Syrienkonflikt hergestellt und veröffentlicht. Zum großen Teil habe es sich bei letzteren um gewaltverherrlichende bzw. -darstellende Videodateien mit Altersbeschränkung (21+) gehandelt, die für Besucher des Eintrags jedoch aufgehoben und somit frei zugänglich gemacht worden seien. Das Konto habe sechs Videos des salafistischen Predigers Adnan al-Aroor sowie elf Videos mit Bezug zum Syrienkonflikt enthalten. Unter den zuletzt genannten Filmen befanden sich fünf Gewaltvideos mit Folterungen und Tötungen unbekannter Personen in Syrien und ein Hinrichtungsvideo. Die Videos wiesen u.a. Bezüge zu jihadistischen Gruppierungen auf. So zeigte ein am 30. Dezember 2012 veröffentlichtes Video - wie der Senat durch Augenschein eines Screenshots selbst nachvollzogen hat - eine nicht näher identifizierbare Gruppierung, die nach dem Gesamtbild (bewaffnete Kämpfer in schwarzer Uniformierung, die im Vordergrund der Gruppe stehenden Kämpfer tragen den nach der Sunna vorgeschriebenen Bart, im Hintergrund sind grüne Prophetenfahnen und die Flagge von ISIS zu sehen) jihadistischer Ausrichtung ist.

1055

Über die Beschäftigung mit Syrien hinaus ergibt sich aus dem Chatverlauf der Brüder E., I. und Ib.I. ein bei allen vorhandener Hass gegen Schiiten. So lobte Ib.I. (Ib.) im Chat mit seinem Bruder I. (Osman) am 2. Mai 2013 um 21.32 Uhr den gemeinsamen Hass gegen „die Hurensöhne Schiia“, bei dem sich vor allem E. (im Chat - „Azo“ genannt) hervor tue:

1056

Ib.: Hi, In facebook gehts Grad ab

1057

Ib.: Hahahaha die hurensöhne schiia

1058

Osman: Wir geben den Mieeeees

1059

Ib.: Gib alles was du so kannst hahaha

1060

Osman: Haha sogar azo ist dabei

1061

Ib.: Ja übel sogar;)

1062

Osman: Fett voll die Allianz

1063

Ib.: Ja man wir sind eine Hand wenn es darum geht!!!!

1064

Ib.: Ja man hahahha.

1065

Im selben Sinne schrieb I.I. seinem Bruder E. am 12. Juli 2013 per WhatsApp von der Pilgerreise in Mekka aus:

1066

„Die shiaa werden hier brutal gedemütigt hahahaha“.

1067

2 . Feststellungen zum Tatgeschehen

1068

a. Unterrichtung über Ausreisepläne nach Syrien

1069

Die Einlassung, wonach E.I. in der Zeit ab dem Umzug seiner Mutter im August 2013 zunächst keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder hatte und bis zu einem Anruf I.s Ende August 2013 nichts „Genaueres“ über dessen Verbleib wusste, ist widerlegt. Vielmehr wusste E.I. - wie der Senat aus der Gesamtschau verschiedener Chats und Kurzmitteilungen schließt - bereits ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor der Ausreise I.s I.s am 22. August 2013, dass sich dieser nach Syrien begeben und sich in einer jihadistischen Kampfgruppe dem Kampf gegen die syrische Regierung anschließen wollte.

1070

Zwar hat - wie KOK Ch. angab - die Auswertung des bei E.I. sichergestellten Mobiltelefons ergeben, dass dieser sämtliche Chatverläufe im Tatzeitraum gelöscht hat. Auch war dem Senat mangels TKÜ im relevanten Zeitraum nicht nachvollziehbar, was Inhalt der Telefonate war, die I.I. von Syrien aus mit Angehörigen und Freunden in Deutschland führte. Dass solche Gespräche stattfanden (wie auch von E.I. in seiner Einlassung eingeräumt), ergibt sich zum einen aus dem Inhalt der Chats und Kurzmitteilungen des I.I., die an mehreren Stellen in Telefonaten angesprochene Inhalte aufnehmen oder voraussetzen. Zum anderen findet sich in den Chats mehrfach der Hinweis I.I.s auf seine telefonische Erreichbarkeit und die Bitte, angerufen zu werden. So äußerte I.I. im Chat mit E.I. vom 6. September 2013: „He kannst du mich anrufen.“ Am selben Tag teilte er seinem Bruder Ib. per Chat mit, er sei jeden Tag ab 20 Uhr mitteleuropäischer Zeit unter der Nummer 0176 9381... erreichbar. Am 24. September 2013 fragte E.I. bei seinem Bruder nach dessen Erreichbarkeit („Auf welche nummer soll ich dich anrufen“). Ungeachtet der fehlenden Rekonstruierbarkeit des vollständigen Chatverkehrs von E.I. und des genauen Inhalts der geführten Telefonate konnte der Senat aber für seine Feststellungen auf die im Telefonspeicher von I.I. vorhandenen Chatinhalte zugreifen.

1071

Wie sich aus diesem Chatverkehr ergibt, hatte I.I. bereits einige Tage vor der Ausreise nach Syrien zahlreiche Personen in seinem Umfeld über seine Absichten informiert. Neben seiner Schwester F. und „Nachbar“ (s. oben) hatte er auch seinen Bruder Ib. und „Jasin“ in seine Pläne eingeweiht. So teilte er „Jasin“ am 21. August 2013 um 23.27 Uhr per Chat seine telefonische Erreichbarkeit in Syrien mit und bat diesen, die Telefonnummer auch „So.“ - gemeint ist I.s Bekannter So.B. - mitzuteilen:

1072

Osman: Akhi also hier ist meine Nummer da solltest du mich die meiste zeit erreichen können

1073

Osman: 0176 9381...

1074

Osman: Gib sie bitte so.

1075

Osman: Ja ist eine deutsche Nummer die dort auch funktioniert

1076

Jasin: Jaa mashallah ok alles klar

1077

Jasin: Bist du in syrien

1078

Osman: Akhi es geht gleich los

1079

Osman: Pass gut auf dich auf

1080

Osman: Ich liebe dich für Allah

1081

Jasin: Du auch auf dich inshallah

1082

Dass auch sein Bruder Ib. von dem von I. angestrebten Kampfeinsatz in Syrien Kenntnis hatte, ergibt sich aus Chatmitteilung von Ib.I. im Chat vom 23. August 2013 um 20.18 Uhr:

1083

„Ich vermiss dich voll mein killa brother hahaha“

1084

Schon die dadurch belegte weit gestreute Bekanntgabe seiner Ausreisepläne (insbesondere gegenüber Familienmitgliedern) nach Syrien spricht dafür, dass I.I. auch seinen Bruder E.I., zu dem er - wie er in seiner Einlassung glaubhaft angab - ein sehr enges, quasi (Vater-Sohn-) Verhältnis hatte - ebenfalls bereits vor dem Flug in die Türkei vollständig selbst oder durch Dritte informiert hatte.

1085

Dass dies auch tatsächlich der Fall war, folgt zur Überzeugung des Senats aus zwei weiteren Chats, in denen I.I. zum Ausdruck brachte, dass sein Bruder E. von seinen (offen gelegten) Planungen überrascht war. So äußerte sich I.I. im Chat mit seiner Schwester F. am 21. August 2013, um 19.09 Uhr, also am Abend vor dem Abflug nach Gaziantep/Türkei:

1086

Osman: Hallo süße

1087

Osman: Was geht

1088

Osman: Wie geht es dir heute denn so

1089

Osman: Hahaha a. ist fassungslos das ich es tatsächlich

1090

abgezogen habe.

1091

Dieselbe Reaktion E.s schilderte I.I. bereits zwei Tage vorher im Chat mit dem über den geplanten Aufenthalt in Syrien und dessen Zweck informierten „Nachbar“ vom 19. August 2013, 13:33 Uhr:

1092

Osman: Die ticken alle aus weil ich weg bin ich lache mich tot

1093

Nachbar: Ja Mann ich weis und dein Bro auch der sagt jeden Tag so ... Osman ist weg :( ... wann gehst du los du weist was ich meine. Ne weisch ich muss da 3-4 Jahre schaffen und dann erst vielleicht fest voll der Dreck ich warte jetzt auf Antwort von dein Bro wann ich anfangen kann

1094

Osman: Ja man da verdienst du mehr

1095

Osman: Heute oder morgen keine Ahnung mal sehen was sich so ergibt :p

1096

Osman: Egal der wird sich daran gewöhnen müssen.

1097

Osman: So ist das leben.

1098

Die Annahme, dass es sich bei dem in diesem Chat genannten Bruder - „bro“ steht für das englische Wort „brother“ - um E.I. handelt, beruht auf dem Kontext des Gesprächs, in dem „Nachbar“ von demjenigen Bruder spricht, der die Firma führt, bei der er eine dauerhafte Anstellung anstrebt.

1099

Im Hinblick auf die von S.L. und E.I. zwingend zu vereinbarenden Modalitäten der Übergabe des Geldbetrags in Höhe von 250 Euro (dazu im Einzelnen unten) geht der Senat davon aus, dass E.I. spätestens am 27. August 2013 auch über die näheren Gegebenheiten des Aufenthalts seines Bruders in Syrien informiert gewesen ist.

1100

b. Überweisung von 250 Euro und „versuchte Überweisung von 1.000 Dollar“

1101

aa. Überweisungsvorgänge

1102

Die Zahlung von 250 Euro an S.L. zur Weiterleitung an seinen Bruder I. und die Vornahme einer Überweisung in Höhe von 1.000 Dollar hat E.I. objektiv eingeräumt. Diese Einlassung wurde durch die Beweisaufnahme bestätigt.

1103

bb. Überweisung von 250 Euro

1104

Dass E.I. bereits Ende August 2013 seinem Bruder I. über S.L. (Abu A.) Geld zukommen lassen wollte, ergibt sich aus dem SMS-Verkehr der beiden Brüder vom 27. August 2013. In der SMS um 11.44 Uhr teilte I. seinem Bruder E. die Telefonnummer von S.L. mit („Abu A. 00 49 151 4358...“). Am 28. August 2013 um 21.44 Uhr äußerte I.I. gegenüber S.L. per SMS:

1105

„Abu mein Bruder wird dir Geld für mich geben Checks ab das ich es bekomme.“

1106

Der Chat belegt - wie schon ausgeführt - zugleich, dass E. spätestens seit 27. August 2013, also nur wenige Tage nach der Einschleusung I.I.s nach Syrien, mit diesem in Kontakt stand und (im Hinblick auf die „technische“ Umsetzung des Vorgangs des Geldtransfers) die näheren Umstände von dessen Aufenthalt kannte.

1107

Wie der Zeuge KOK Ch. angab, hatte nach den durchgeführten Finanzermittlungen E.I. den Betrag in Höhe von 250 Euro über seinen im Libanon lebenden Schwager Mohamad A.Kh. per Western Union am 11. September 2013 an S.L. nach Deutschland transferiert, der den Betrag am 14. September 2013 abhob. Hintergrund des indirekten Zahlungswegs war der Umstand, dass eine Überweisung nach Syrien technisch nicht möglich war.

1108

Dass die Übergabe des Geldes von S.L. an I.I. am 28. September 2013 in Syrien absprachegemäß erfolgte, ergibt sich aus dem Chat zwischen I. und E.I. vom 29. September 2013, 13.37 Uhr:

1109

Osman: Abu A. war gestern hier.

1110

A.: Und hat er dir alles gegeben?

1111

Osman: Ja man hat er.

1112

Osman: Nhmadullah habe viel dua für dich gemacht.

1113

Osman: Möge Allah es dir 1000 fach wieder zurück geben.

1114

Am 10. Oktober 2013 wurde die erfolgte Zahlung in Höhe von 250 Euro („250 Latschos“) durch S.L. („Abu A.“) im Chat ab 12.36 Uhr zwischen I. und Ib.I. erneut erwähnt und deren nähere Umstände von I. beschrieben:

1115

Ib.: Wir können dir heute noch geld schicken.

1116

Ib.: Wie sollen wir das machen?

1117

Ib.: Sofort sogar.

1118

Osman: Passt wenn ihr kommt ist besser.

1119

Osman: Ich habe noch Kohle.

1120

Ib.: Ok und kannst du dich bis dahin versorgen.

1121

Osman: Klar locker man.

1122

Ib.: A. fragt ob abou a. gekommen ist.

1123

Osman: Wann kommt ihr?

1124

Osman: Ja er war da.

1125

Osman: 250 latschos.

1126

Ib.: Übernächste woche inshallah.

1127

Osman: Sind auch angekommen.

1128

Osman: Ok sag mir Bescheid wenn du mit I. gesprochen hast.

1129

Ib.: Ok alles klar elhamdulila.

1130

Ib.: Bis du noch bei ihm???

1131

Ib.: Also bei abou a.

1132

Osman: Er war uns besuchen man.

1133

Osman: Nur einen Tag.

1134

Osman: Er ist wieder zurück.

1135

Schließlich erwähnte I.I. im Chat vom 3. Oktober 2013, 12.43 Uhr, mit seinem Bruder Ib., er habe „jetzt Kohle von Abu A.“.

1136

cc. „Versuchte“ Überweisung von 1.000 Dollar

1137

Die „versuchte“ Überweisung in Höhe von 1.000 Dollar folgt zur Überzeugung des Senats aus dem SMS-Verkehr zwischen I. und E.I.. Mit SMS vom 10. September 2013, 7.16 Uhr, teilte I. seinem Bruder E. mit:

1138

„Name: Abdullah Dagistanli Handy Nummer: 0541 525 … Western Union Türkei Stadt ist nicht nötig da er immer in verschiedenen Städten ist."

1139

Um 7.18 Uhr ergänzt er:

1140

„Schicke mir bitte den Pin und den Absender und den Betrag dann klappt alles inshallah bekommst du den gleichen Lohn wie ich das du mir hilfst."

1141

Mit SMS vom selben Tag um 16.23 Uhr fragte E. an:

1142

„Die wollen wissen in welchen Stadt.“

1143

Daraufhin antwortete I. um 16.24 Uhr:

1144

„Mach Rehanly.“

1145

Um 16.31 Uhr bestätigte E.:

1146

„Mohamad alhaj khaied (4765589…) 1000doller.“

1147

Am Folgetag, dem 11. September 2013, bedankte sich I.I. mit SMS um 5.15 Uhr:

1148

„He vielen dank ich werde es bald erhalten ich weiß nicht ob ich heute mit euch reden kann ich Checks ab und schreibe dir"

1149

Dass der überwiesene Betrag nicht abgehoben werden konnte, wurde von den Brüder I. und Ib. in Chats am 3. und 10. Oktober 2013 angesprochen. Im Chat, den Ib.I. - wie aus dem Gespräch ersichtlich - vom Anschluss seines Bruders E. aus führte, erklärte I. zur Überraschung seines Gesprächspartner, er habe das Geld nicht bekommen, man könne nämlich „die 1000 Dollar (...) urgent nicht abheben buche sie zurück“, er werde „die tage“ einen „neuen Namen“ nennen. Für die Abhebung benötige man eine Adresse in der Türkei, eine solche aus dem Libanon „gehe“ nicht. Daraufhin forderte I.I. seinen Bruder Ib. auf, er solle es „Azo“ - also E. - sagen, dieser solle „das Geld zurück buchen es ist noch drauf“. Im letzten Satz des Chats verlangte er erneut: „Check auf jeden Fall das Geld zurück.“

1150

Im Chat zwischen I. und E.I. vom 10. Oktober 2013 wurde der Geldbetrag erneut angesprochen. Dabei erklärte E., dass er das Geld noch nicht zurück habe, I. solle sich aber keine Sorgen machen, er werde es sich holen. Er wolle ihm aber - wie er zweimal wiederholt - „jetzt auch geld schicken“. Daraufhin entschieden beide, dass das Geld bei einem gemeinsamen ein- bis zweiwöchigen Besuch der Brüder Ib., E. („A.“) und O. in Syrien persönlich übergeben solle. Im Hinblick darauf ist auch die Einlassung von E.I. widerlegt, er habe den Plan gehabt, mit seinem Bruder A. und seiner Mutter in die Türkei zu reisen, um dort I.I. zu treffen, was diesen „überraschen“ sollte.

1151

dd. Zweckrichtung der Zahlungen

1152

Widerlegt ist die Einlassung E.I.s zur Zweckrichtung der beiden Geldzahlungen. Insoweit hat E.I. angegeben, er habe zum Zeitpunkt der Zahlungen zwar gewusst, dass I. ein einmonatiges Militärtraining in Syrien absolviere. Mit den 250 Euro habe er seinen Bruder I. aber nur persönlich unterstützen wollen. Mit den 1000 Dollar wiederum hätte I. seine Rückschleusung in die Türkei finanzieren sollen.

1153

(1.) Gegen die in der Einlassung angelegte Unterscheidung zwischen persönlicher finanzieller Hilfe und Unterstützung der Organisation mit Geld spricht schon das eigene Verständnis des Angeklagten I.I., das er sowohl im Chat mit dem Gruppenmitglied „Abu Ubeida“ am 3. November 2013 als auch im Telefonat mit R.A. am 13. November 2013 verdeutlichte. So äußerte er im Chat vom 3. November 2013, in dem es um die Nutzung von Geld ging:

1154

„Das Wichtigste ist, dass meine Brüder glücklich sind, also sag mir, wenn du oder die Brüder etwas benötigen. Ich kann ihnen helfen.“

1155

Im selben Sinne äußerte er sich im Gespräch vom 13. November 2013, in dem er R.A. erklärte, das Geld, das er bekomme, verwende er nie für private Zwecke. Er gebe es „nur für sie, die Brüder und für Umma“ aus.

1156

(2.) Darüber hinaus ist der Senat auch davon überzeugt, dass E.I. zum Zeitpunkt der Geldzahlungen am 10. und 11. September 2013 bereits darüber informiert war, dass sich sein Bruder der JAMWA angeschlossen hatte, und er mit den Geldzahlungen dessen weitere Tätigkeit für die Gruppe sicherstellen und damit auch die Gruppe fördern wollte. In einer Nachricht vom 10. September 2013 setzte I.I. dementsprechend die Zahlung ausdrücklich in Bezug zu seiner Tätigkeit für seine Gruppe, indem er seinem Bruder E. wünschte, er möge von Gott für seine Hilfe in gleicher Weise belohnt werden wie er selbst für seine Aktivitäten in Syrien („Inschallah du bekommst den gleichen Lohn wie ich das[s] du mir hilfst“).

1157

Im Zusammenhang mit der - wie ausgeführt - mehrfach thematisierten Zahlung der Geldbeträge findet sich im Chat auch keine einzige Äußerung von E.I., in der er zwischen „persönlicher“ Unterstützung und Unterstützung der Gruppe differenziert oder seinen Bruder zu verpflichten versucht, das Geld ausschließlich für eigene Bedürfnisse einzusetzen.

1158

(3.) Zu der in der Einlassung E.I.s behaupteten Zweckrichtung der 1.000 Dollar als Schleuserhonorar ist folgendes festzuhalten: Dass E.I. in Kenntnis des „Militärtrainings“ seines Bruders die Vorstellung gehabt haben könne, I. wolle nach der Absolvierung dieser Ausbildung in die Türkei gehen, erscheint bereits an sich nicht plausibel. Denn es ist nicht nachvollziehbar, welchen Zweck es aus Sicht von E.I. haben sollte, dass sein Bruder ein „Militärtraining“ in Syrien absolviert, um sich nach einer (kostspieligen) Schleusung anschließend in der Türkei aufzuhalten.

1159

Auch die Chats im Nachgang der Überweisung zeigen nach Überzeugung des Senats, dass der Geldbetrag nicht zum Zwecke einer Schleusung, sondern zur Förderung der Betätigungshandlungen von I. bestimmt war. Nach der am 11. September 2013 erfolgten Überweisung wurden die 1.000 Dollar erst wieder thematisiert, als sich I. – wie die Brüder E. und Ib. wussten - bereits mindestens mehr als eineinhalb Wochen bei seiner Kampfeinheit in Hraytan befand. In einem Chat zwischen Ib.I. und I. am 3. Oktober 2013 teilte I. seinem Bruder mit, er könne die 1.000 Dollar aus unerklärlichen Gründen nicht abheben, E. solle das Geld zurückbuchen, er habe jetzt „Kohle“ von Abu A.. E. bestätigte schließlich am 10. Oktober 2013, er werde sich um die Rückbuchung kümmern. Wie eine angeblich geplante Rückschleusung in die Türkei stattdessen finanziert werden sollte, wird dabei nicht mit einem Wort angesprochen. Vielmehr erörterten die Brüder Ib. und E. ausführlich, wie sie selbst nach Syrien gelangen können, um I. in dessen Basislager zu besuchen.

1160

c. Zusage der Unterstützung des Beschaffungsauftrags von I.I.

1161

aa. Anfrage vom 18. Oktober 2013

1162

Die Anfrage I.s an seinen Bruder E. um finanzielle Unterstützung für den Beschaffungsauftrag folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Inhalt der Chats zwischen den beiden vom 29. September und 18. Oktober 2013. Bereits am 24. September 2013 hatte I.I. seinem Bruder E. per WhatsApp kommentarlos fünf Bilder übersandt, die ihn in Kampfuniform mit Kalaschnikow bzw. Maschinengewehr zeigen, wobei er auf einem Bild den Zeigefinger der rechten Hand nach oben streckt (sog. Tauwid-Finger), um damit - wie unter Islamisten gebräuchlich - die Allmacht Allahs zu symbolisieren. Im nächsten Chat-Kontakt vom 29. September 2013 machte E.I. seinem Bruder I. das Angebot, ihm wieder Geld zukommen zu lassen („Wenn du wieder brau[ch]st sag es mir“).

1163

Da in den zeitlich unmittelbar anschließenden Chats keine Bitte von I.I. an seinen Bruder herangetragen wurde, geht der Senat davon aus, dass im nachfolgenden Zeitraum bis zum 18. Oktober 2013 der von I.I. zu erledigende Beschaffungsauftrag in Deutschland und dessen Finanzierung durch E.I. in Telefonaten thematisiert wurde, die - wie bereits ausgeführt und auch für diesen Zeitraum durch die Kurzmitteilung vom 14. Oktober 2013, 17.45 Uhr belegt („He das ist meine neue Nummer hier kannst du mich immer erreichen manchmal ist es schwer versuche es öfters osman") - stattfanden. Eine entsprechende Anfrage I.I.s bei seinem Bruder E., ob dieser ca. 10.000 Euro sammeln könne, hatte auch E.I. in seiner haftrichterlichen Vernehmung vom 18. Februar 2014 bestätigt. Nur vor diesem Hintergrund erschließt sich auch, dass E.I. im Chat vom 18. Oktober 2013, 16.33 Uhr äußerte: „Ich bin am arbeiten mit das was du gesagt hast“ und - ohne weitere Erläuterung - im nachfolgenden Chat vom 20. Oktober 2013 mitteilte, er habe „ca. 10 Riesn [also etwa 10.000 Euro] besorgt“ sowie auf die Frage, ob er „ein paar gute Klamotten habe besorgen können“, antwortete, er sei „noch dabei“. Am selben Tag hatte I.I. bereits S.L. mit Kurzmitteilung über seine auftragsbedingte Rückreise nach Deutschland informiert („Ich muss bei euch was erledigen“).

1164

Im weiteren Verlauf des Chats vom 20. Oktober 2013 kommunizierten die Brüder über Sprachnachrichten, die der Senat nach Augenschein aufgrund Stimmenidentifizierung E. und I.I. sicher zuordnen kann. Darin thematisieren die Brüder zunächst den Kauf von Kleidungsstücken. Dabei wird zwar anfangs auch das Beschaffen von Bekleidung für Frauen und Kinder thematisiert. Die erneute Nachfrage von E.I., ob er „auch“ für diese etwas besorgen solle und der direkt anschließende Wunsch, die Gruppe möge siegen, verdeutlichen aber, dass es primär um die Beschaffung von Kleidungsstücken für Kämpfer der Gruppierung I.I.s geht:

1165

E.: Fettsack, wie geht’s dir und wie geht’s euch alle...ich bin grad am fett Klamotten besorgen. Für Groß und Klein und Frauen und Kinder, für Alle.

1166

I.: Checks ab Bruderherz und schau Allah ... wirst schon sehen, was du damit erreichen kannst du wirst alles sehr sehr bald begreifen, mach, kannst einfach nichts sagen.

1167

E.: Bruder, ohne dass du des mir sagst, ich weiß des und begreif des auch und schau Allah...wird es irgendwann vorübergehend sein und ich wünsche euch alle Gute. Möge Gott euch zum Sieg bringen.

1168

E.: Bruder, soll ich auch für Kinder und Frauen auch was abchecken weil die Möglichkeit besteht. Also klamottenmäßig.

1169

Im weiteren Verlauf benennt I.I. seine Planung, er werde „mit dem Auto runterfahren“ und wolle daher „ziemlich ziemlich viel mitnehmen“. E. solle daher „einfach alles [besorgen], was [er] unter die Finger [bekomme]“. E. erwidert, beide sollten „immer in Kontakt [bleiben]“, und verspricht, er werde „da auf jeden Fall sein Bestes tun“. Nach nochmaliger Äußerung des Wunsches durch E., „möge Allah euch zum Sieg bringen und Kraft geben“, ermutigt I. seinen Bruder, sich „keine Sorgen“ zu machen. Außerdem bedankt er sich für die große Hilfe:

1170

„Ich bin übel stolz auf dich, dass du so stark mithelfen kannst und wenn du mehr helfen kannst, helf mehr, bis zum Maximum, bis zum Maximum und bis zum Sieg, inshalla.“

1171

Die nachfolgende Antwort E.s, mit der er zum Kampf gegen die Schiiten auffordert, belegt zur Überzeugung des Senats nochmals eindrücklich, dass E. die Gruppierung und deren Ziele bekannt waren und er die Absicht hatte, mit seiner „Hilfe“ die Gruppe bei ihren Aktionen zu unterstützen;

1172

„Hey du erzähl mir mal. Was machen die Schiiten. Rupft ihr ihnen jede einzelne Feder aus oder nicht? Möge Allah sie und ihre Vorfahren verfluchen verdammen, die Bastarde. Die Schweinesöhne, rupft sie ordentlich, so viele wie möglich, Wenn du einen erwischst, hab keine Gnade mit ihm, weil er dich auch nicht begnadigt.“

1173

bb. Bereitstellung von ca. 10.000 Euro

1174

Dass E.I. seinem Bruder I. für den Kauf der Ausrüstungsgegenstände einen Geldbetrag in Höhe von ca. 10.000 Euro bereitgestellt hat, ergibt sich zunächst aus seiner eigenen Aussage im Chat mit seinem Bruder I. vom 20. Oktober 2013. Darin äußert er, er habe „ungefähr 10 Riesen“ besorgt. Die Einlassung von E.I., er habe dies nur gesagt, um seinen Bruder aus Syrien zu locken, ist widerlegt, da sie in Widerspruch zu den sonstigen Äußerungen der Brüder in Chats und Telefonaten steht.

1175

(1.) Zum einen relativierte E.I. in den Gesprächen die gesundheitlichen Situation seiner an Krebs erkrankten Mutter. Angesichts der in den häufigen Anfragen I.I.s zum Ausdruck kommenden Sorge wäre eine drastische Schilderung durch E. geeignet gewesen, bei seinem Bruder einen Rückreisewunsch zu befördern. Stattdessen äußerte E. auf Nachfragen I.s, wie es „Mama“ gehe: „gut“ (29. September 2013, 13.14 Uhr und 10. Oktober 2013, 12.15 Uhr), „gut, alles super“ (20. Oktober 2013, 15.39 Uhr). Im Rahmen des Chats vom 29. September 2013, in dem I. die Behandlungschancen thematisierte, teilte E. mit: „Die Chancen sind sehr gut“. Um 13.45 Uhr fragte I.: „Und dein Bauch und allen wie geht es ihnen allen“, woraufhin E. antwortete: „Jetzt wo ich von dir gehört habe gehts mein bauch gut und uns alle gehts gut.“ Im Chat vom 18. Oktober 2013 um 16.35 Uhr äußerte E.I. gegenüber I.I., der um die Übersendung eines Bildes seiner Mutter gebeten hatte: „Mach dir keine Sorge um sie ihr gehts gut.“

1176

(2.) Zum anderen steht das angebliche Motiv des „Herauslockens“ seines Bruders aus Syrien in Widerspruch zu den mehrfachen Angeboten einer weiteren finanziellen Unterstützung in Syrien (s. unten).

1177

(3.) Zum dritten bestärkte E. seinen Bruder I. auch in seinem Tun. Im bereits angesprochenen Chat vom 20. Oktober 2013, 15.51 Uhr, äußerte er:

1178

„Bei Gott Osman, wir vermissen dich sehr. M. will gerne mit dir reden und Aboud fragt nach dir. Wir vermissen dich sehr. Hauptsache du passt auf dich richtig auf. Möge Allah euch zum Sieg bringen und Kraft geben."

1179

Ausdrücklich wünschte er I. und seiner Gruppe „alles Gute“ und hofft, „dass Allah sie zum Sieg führen möge“. Auf die Bitte I.s, seiner Gruppe „bis zum Maximum und zum Sieg zu helfen“, antwortete E. - wie oben ausgeführt - mit der Aufforderung, mit Schiiten „keine Gnade“ zu haben. Diese Passage zeigt auch - wie bereits die Inhalte seines Facebook-Kontos - eindrucksvoll, dass E.I. zur finanziellen Unterstützung der Gruppe maßgeblich durch Hass auf die Regierung Assads stützenden Schiiten motiviert war. Die in der oben genannten Äußerung zum Ausdruck kommende Identifizierung von E.I. mit den ausdrücklich angesprochenen Zielen der Kampfgruppe findet sich auch in weiteren Chats. Nach Übersendung der Bilder in Kampfuniform mit Waffen am 24. September 2013 verneinte I. in dem oben bereits erwähnten Chat vom 29. September 2013 die Frage von E., ob er „noch in Urlaub“ sei und erläutert, es gehe bald wieder an die „Arbeit“. Erläuternd fügte er hinzu: „Wir demolieren diese Drecks kufar (= Ungläubigen)“. Diese Begrifflichkeiten aufnehmend fragte E. kurz darauf, wie „die Arbeit“ sei und erhielt die Antwort: „Wir sind gegen die Anhänger des Mehdi [laut dem Sprachsachverständigen Sch. ein Synonym für die Schiiten] und die Partei der Arschlöcher [laut dem Sprachsachverständigen Sch. ein Synonym für die Hizbollah]“. Auf die weitere Aussage „Wir haben krasse Sachen vor“ antwortete E. mit dem bekräftigenden „Inschallah“ („So Gott will“). In der Folge äußerte I. auf die Frage, ob er „jemanden auf dem gewissen“ habe, dass er „auf jeden fall brutal viel losgeschickt habe“, woraufhin E. „Allah sei mit euch“ wünschte und einige Minuten später den Chat mit der Aufmunterung „He hau rein bis Pass auf dich auf“ beendete. Am 10. Oktober 2013 ließ E.I. („A.“) seinem Bruder I. über den anderen Bruder Ib. „nochmal“ Grüße ausrichten (Chat „Ib.“ vom 10. Oktober 2013, 12.43 Uhr).

1180

Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung von E. widerlegt, I. habe gegenüber seiner Familie und E. immer nur gesagt, dass er „Menschen helfen würde“, „Brot, Süßigkeiten und Spielzeug“ verteilte und „bei guten Leuten“ sei. Gleiches gilt für die Einlassung, I. habe „während der Zeit seines Aufenthalts in Syrien (...) mit keinem Wort [gesagt], welcher Gruppe er sich angeschlossen hat“.

1181

(4.) Weiteres wesentliches Indiz dafür, dass das Geld für die Ausrüstungsgegenstände von E.I. zur Verfügung gestellt wurde, ist der Umstand, dass I.I. die Mittel dafür nicht schon in Syrien oder der Türkei, sondern erst in Deutschland erhielt. Dies folgt daraus, dass er (noch) auf dem Weg von der Türkei nach Deutschland Barabhebungen vornehmen musste, aber schon kurz nach Ankunft in Deutschland über Geld für Überweisungen an die Gruppe verfügte.

1182

So hob I. in Istanbul am 21. Oktober 2013 um 9.16 Uhr vom Konto von D.T. 600 türkische Lira (= 227,09 Euro) ab und nahm eine halbe Stunde später eine Überweisung in Höhe von 350 Euro von seinem Bruder Ib. über Western Union entgegen. Mit den Geldmitteln bezahlte er zumindest die Zugfahrt von Amsterdam nach Stuttgart zum Preis von 134 Euro (s. oben) sowie das bei ihm sichergestellte Marihuana. Im Hinblick auf seine Einlassung gegenüber den Sachverständigen Dr. B., in Amsterdam noch einen Joint geraucht und eine Prostituierte aufgesucht zu haben, geht der Senat - auch angesichts der nachfolgend angesprochenen Abhebung am 22. Oktober 2013 - davon aus, dass er bei Ankunft in Stuttgart über kein Geld mehr verfügte. Direkt nach der Ankunft in Stuttgart um 4.35 Uhr hob er am Stuttgarter Bahnhof erneut 20 Euro vom Konto von D.T. ab. Nach der Rückkehr zu seiner Familie am 22. Oktober 2013 verfügte er aber sofort wieder über erhebliche Geldmittel. Denn schon im Laufe dieses ersten Tages in Stuttgart kündigte I. per Chat seinem Mitkämpfer Abu Ubeida in Syrien an, er werde Geld in die Türkei überweisen. So äußert I.I. im Chat vom 22. Oktober 2013, 18.19 Uhr:

1183

„Morgen werde ich dir das Geld schicken. Heute war ich im Krankenhaus bei meiner Mutter.“

1184

Dieser Ankündigung kam er am Folgetag mit einer Überweisung von 600 Dollar (= 450,09 Euro) per Western Union nach. Im Chat vom 23. Oktober 2013, 16.29 Uhr, heißt es:

1185

Osman: Bruder ich habe jetzt das Geld geschickt.

1186

Abu Ubeida: Über Western? (...)

1187

Osman: Ja, Bruder.

1188

Den Empfang des Geldes bestätigte „Abdullah“ unter Verwendung des Plurals „wir“ - und somit für die Gruppierung sprechend - im Chat vom 24. Oktober 2013, 7.15 Uhr: „Wir haben das Geld erhalten, Gott sei Dank (...).“

1189

In den nächsten zwei Tagen kaufte er bereits Medizin und Ausrüstungsgegenstände im Wert von ca. 600 Euro ein. Nachdem er bereits eine Vielzahl von Ausrüstungsgegenständen für Syrien gekauft hatte, bot I.I. seinem Mitkämpfer Abu Ubeida im Chat vom 3. November 2013 sogar an, weiteres Geld zu übersenden.

1190

(5.) Die bei I.I. aufgefundenen Quittungen sind kein Beleg dafür, dass die Geldmittel von der JAMWA stammten und dieser über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen gehabt hätte. Da auf den Quittungen die Vermerke „Deutscher Zoll bezahlt“ angebracht bzw. die Mehrwertsteuerbeträge grün markiert waren, dienten sie dazu, Schwierigkeiten der gekauften Gegenstände bei der Einfuhr in die Türkei zu vermeiden und eine Mehrwertsteuerrückerstattung bei der Ausreise aus die EU zu erreichen. Dass I.I. besonderen Wert darauf legte, Probleme mit dem türkischen Zoll zu vermeiden, folgt nicht nur aus seiner Nachfrage beim Zeugen S. wegen der Ausfuhrmodalitäten für das Nachtsichtgerät, sondern auch aus seinen Internetrecherchen zu den geltenden Zollbestimmungen. Im Chat mit M.A. am 12. November 2013 äußerte I. ausdrücklich die Befürchtung, es könne „beim Zoll in Türkei Ärger geben“.

1191

Im Übrigen spricht auch gegen eine Finanzierung der Einkäufe durch die JAMWA selbst, dass I.I. im Chat mit S.L. vom 9. November 2013 betonte, er habe „super Geschenke für die Jungs“.

1192

(6.) Dass I.I. mit in Deutschland beschafftem Geld in der Lage war, seine Gruppe zu unterstützen, folgt auch aus dem Chat mit „Abdullah“ vom 12. November 2013. Darin äußerte „Abdullah“ im Zusammenhang mit I.I.s Anfrage, ob dieser ein neues Telefon benötige, dass er lediglich Geld zum Aufladen seines Handys benötige. Dies beantwortete I.I. mit der Zusage: „Kein Problem, mein Bruder. Inschallah werde ich dir Geld geben.“ Die Anfrage „Abdullahs“ bestätigt auch, dass die JAMWA - wie bereits oben festgehalten - angesichts der in Syrien bestehenden hohen Kosten für Gegenstände des täglichen Lebens zur Finanzierung ihrer Aktivitäten auf Geldmittel aus dem Ausland angewiesen war.

1193

(7.) Gegen die Möglichkeit, dass I.I. - wie von ihm behauptet - das für die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände erforderliche Geld aus Syrien bzw. der Türkei nach Deutschland mitbrachte, sprechen schließlich die zwischen I.I. und dem Anschluss der Mutter der Zeugin D. („Y.“) ausgetauschten Kurzmitteilungen vom 10. November 2013 zwischen 19.25 und 19.29 Uhr:

1194

Y.: „Hey du Vogel wann treffen wir uns morgen.

1195

I.I.: Sobald ich die Kohle habe also nachmittag :)

1196

Y.: Ok wann ungefähr ich dachte du wolltest des ding abholen.“

1197

Im Hinblick darauf, dass die Zeugin D. glaubhaft angab, ihr Mobiltelefon sei regelmäßig von ihrem damaligen Freund G.S. benutzt worden, und angesichts des Umstands, dass I.I. und S. - wie dargestellt - am 11. November 2013, also einen Tag nach den genannten Kurzmitteilungen, das bei der Fa. F. bestellte Nachtsichtgerät bezahlten und abholten, ist der Senat überzeugt, dass gerade dieser Vorgang in den Kurzmitteilungen thematisiert wurde. Vor diesem Hintergrund folgt aus der Äußerung I.I.s zur Überzeugung des Senats, dass dieser die für den Kauf der Geräte benötigten Barmittel in Höhe von etwas mehr als 4.000 Euro erst am Nachmittag des 11. November 2013 zur Verfügung gestellt bekam. Aufgrund dieses Vorgangs ist der Senat davon überzeugt, dass E.I. den von ihm im Chat vom 10. Oktober 2013 zugesagten Geldbetrag in Höhe von insgesamt ca. 10.000 Euro bereitstellte und durch ihn selbst, seinen Bruder A. oder weitere Personen nach entsprechender Anforderung durch I.I. diesem insgesamt (wie unter cc näher erläutert) rund 7.700 Euro ausgezahlt wurden.

1198

cc. Höhe des zur Verfügung gestellten Geldbetrags

1199

Hinsichtlich der Höhe des tatsächlich durch E.I. zur Verfügung gestellten Geldbetrags hat der Zeuge KOK Ch. eine nach Personen getrennte Aufstellung der bei der Festnahme sichergestellten Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände sowie der aufgefundenen Barmittel und des Transportmittels erläutert, die er mit den sichergestellten Kaufbelegen abgeglichen bzw. unter nachvollziehbarer Schätzung unter Anwendung einer Internetrecherche vorgenommen hat. Daraus ergeben sich folgende von I.I. mitgeführte Vermögenswerte:

1200

Bargeld | 1087.- Euro Transportmittel Ford Focus | 850.- Euro Nachtsichtgerät Night-Tronic 940 | 3699.- Euro Kopfhalterung | 319.- Euro Nachtsichtgerät Fa. Bresser NightSpy 3x42 II | 169,95 Euro Militärische BekleidungU.S. Army-Shop Sch.„U“„A“ Stuttgart„U“ Stuttgart | 807,40 Euro(189,90 Euro)(247,50 Euro)(292.- Euro)(78.- Euro) Medizinische Ausrüstung/MedikamenteM. GmbH & CoKGApotheke V. StuttgartApotheke M.Apotheke F. | 510,12 Euro(193,38 Euro)(66,59 Euro)(237,63 Euro)(12,52 Euro) Kälteschutzbekleidung | 239,51 Euro Armbanduhren A. | 28,06 Euro Gesamtsumme | 7.710,04 Euro

1201

Bei der Berechnung des Betrages, der dem Angeklagten I.I. nach dessen Ankunft in Stuttgart am 22. Oktober 2013 zur Verfügung gestellt wurde, waren - ausgehend von der Annahme, dass I.I. beim Eintreffen in Stuttgart über keine Geldmittel mehr verfügte, da er noch am Bahnhof vom Konto des D.T. 20 Euro abhob - die oben genannten Abhebungen vom Konto des D.T. am 22. Oktober 2013 in Höhe von 20.- Euro und am 26. Oktober 2013 in Höhe von 445.- Euro abzuziehen und die am 23. Oktober 2013 von I.I. veranlasste Western-Union-Überweisung in Höhe von 450,09 Euro hinzuzuaddieren, wodurch sich ein Betrag von 7.695,13 Euro ergibt. Da nicht feststellbar war, ob die Kosten für das Betanken des Ford Focus und für den Einkauf im „K.“ am Abend des 13. November 2013 vom Angeklagten I.I. oder vom Angeklagten A. getragen wurden, fanden diese keine Berücksichtigung.

1202

dd. Verfügungsmöglichkeit über Geld

1203

Die Einlassung E.I.s, er habe „über kein Geld verfügt“ und habe „keinerlei Möglichkeit gehabt über Gelder unserer Firma zu verfügen“, ist widerlegt.

1204

(1.) Wie sich aus dem eingeführten Vermerk von KHK We. vom 10. April 2014 ergibt, besaß E.I. kein eigenes Girokonto, nachdem ihm sein bei der Targobank geführtes Konto am 27. Oktober 2010 aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt worden war. Persönliche Geldgeschäfte und Geschäfte des täglichen Lebens musste E.I. im Tatzeitraum daher (nach Bareinzahlung) über Konten anderer Personen oder selbst in bar abwickeln. Angesichts der von ihm (nach seiner Einlassung) vorgenommenen monatlichen privaten Entnahmen in Höhe von ca. 1.600 Euro und einem zusätzlichen Lohn aus einer nicht näher spezifizierten Tätigkeit in der Gastronomie in Höhe von 400 Euro standen E.I. - ungeachtet bestehender Zahlungsverpflichtungen aus der Lebenshaltung - monatliche Bruttogeldbeträge in Höhe von ca. 2.000 Euro zur Verfügung.

1205

(2.) Darüber hinaus bestand für ihn die Möglichkeit, auf Geldmittel der von ihm geführten Firma „I. Dienstleistungen“ zuzugreifen oder über deren Verwendung zu bestimmen. Zwar hatte er - wie KOK Ch. angab und aus den Finanzermittlungen von KHK We. folgt - keine Kontovollmacht für das Geschäftskonto der Firma. Nach eigener Einlassung, die - wie KOK Ch. angab - durch die polizeilichen Ermittlungen und von seinem Bruder I. bestätigt wurde, war er aber faktischer Chef des formell auf den Namen der Mutter und seines Bruders A. laufenden Familienunternehmens. Dass er seine am 1. und 4. Hauptverhandlungstag gemachten unmissverständlichen Angaben zu seiner Funktion als Chef des Unternehmens („ich war schon immer Chef“) am 19. Hauptverhandlungstag revidierte und sich auf eine auf die Organisierung und Koordinierung der Arbeiten begrenzte Verantwortung zurückzog, ist nach Überzeugung des Senats eine erkennbar taktisch motivierte Schutzbehauptung.

1206

Ausweislich der bei der Bank erhobenen Zahlungsvorgänge verbuchte die Firma - wie KOK Ch. angab - auf dem Konto bei der LBBW Nr. 3643309 im Zeitraum zwischen Januar 2013 und Februar 2014 aus der Geschäftsbeziehung mit der Fa. K. Umsätze in Höhe von rund 877.000 Euro. Die Firma nahm zwischen Januar 2013 und Februar 2014 an Geldautomaten Barabhebungen in Höhe von 80.685 Euro vor und ließ sich am Schalter Bargeld in Höhe von 527.550 Euro auszahlen. Zwar blieb offen, wer die Gelder tatsächlich in Empfang nahm; wer die Automatenabhebungen vornahm, konnte nicht festgestellt werden, die Anweisungen zu den Kassenbarabhebungen waren ausweislich der Bankbelege von A.I. unterzeichnet worden. Der Senat ist jedoch aufgrund der Stellung von E.I. als Firmenchef davon überzeugt, dass dieser über die Bestimmung der Geldmittel im Unternehmen entschied und damit faktisch und (ohne anderen Rechenschaft darüber ablegen zu müssen) darauf der Höhe nach unbegrenzten Zugriff hatte. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Angeklagte I.I. gerade seinen Bruder E. (mehrfach) um Geldzahlungen bat und somit von einer entsprechenden Verfügungsmöglichkeit ausging. Vor dem Hintergrund der Stellung in der Firma bestand für E.I. keine Schwierigkeit, seine Ankündigung „ca. zehn Riesen“ zu beschaffen in die Tat umzusetzen, zumal es sich insoweit um eine - bezogen auf die genannten Umsätze - überschaubare, in mehreren Tranchen zur Verfügung gestellte Summe handelte.

1207

(3.) Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass E.I. in der Lage war, im September 2013 über 250 Euro und 1000 Dollar zu verfügen, dass er - wie aus dem eingeführten Finanzermittlungsvermerk von KHK We. vom 10. April 2014 folgt - am 24. September 2013 eine Überweisung in Höhe von 200 Euro per Western Union an eine Person namens Najwan Salem Abdulrahman in den Irak vornahm und dass er - wie im Chat vom 29. September 2013 um 13.40 Uhr - weitere Überweisungen anbot. In diesem Chat äußerte E.I. nach der Bestätigung durch I., dass er das Geld von S.L. erhalten habe: „Wenn du wieder brau[ch]st sag es mir“, woraufhin I.I. erwiderte, er sei „jetzt erst mal versorgt nhmdullah“. Im selben Sinne äußerte sich Ib.I. im Chat vom 10. Oktober 2013 um 12.36 Uhr, in welchem er im Namen seines Bruders E. an I.I. „nochmal“ Grüße bestellte: „Wir können dir heute noch geld schicken“.

1208

Sein Angebot, nochmals Geld zur Verfügung zu stellen, wiederholte E.I. - wie sich aus dem Telefonat vom 13. November 2013 um 11.24 Uhr ergibt - noch am Tag der Abfahrt seines Bruders I.. In diesem Gespräch fragte I.I. seinen Bruder E., ob er „mal bissle Latschos auftreiben“ könne, er brauche „vielleicht 200-300 wenn schon!“, u.a. „um noch ein paar Einkäufe zu erledigen“. Auf die Anfrage antwortete E., er könne, wenn I. Geduld habe, „zwei Riesen“ besorgen, er sei aber „momentan so bankrott“.

1209

d. Unterstützung des Angeklagten I.I. bei dessen Auftragserledigung in Stuttgart

1210

Zwar lässt sich die Einlassung von E.I., er sei „auch nicht an einem einzigen Kauf von Gerätschaften beteiligt“ gewesen - soweit diese sich auf den Erwerb von Gegenständen durch I.I. zwischen 22. Oktober und 13. November 2013 bezieht - nicht widerlegen. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass E.I. seinen Bruder bei dessen Auftragserledigung in Stuttgart über die Zurverfügungstellung von Geld hinaus dadurch unterstützt hat, dass er diesem die nachfolgend näher aufgeschlüsselten Kleidungsstücke zum Zweck der Mitnahme an die Kampfgruppe nach Syrien übergab.

1211

Die insoweit zu sehende Einlassung des Angeklagten E.I., er habe seinem Bruder I. gegen Aushändigung des Passes „das Versprechen abgerungen, nicht wieder nach Syrien zu reisen, sondern nur nach Istanbul in die Türkei“, ist durch den Inhalt des Telefonats vom 13. November 2013 um 11.24 Uhr widerlegt. Aufgrund Augenscheins und eigener Stimmenidentifizierung ist der Senat überzeugt, dass dieses überwiegend deutschsprachige Gespräch zwischen I. und E.I. geführt wurde, wobei ab Minute 9.23 für eine kurze Zwischenpassage - wie sich aus dem Kontext und der namentlichen Nennung ergibt - Ib.I. den Hörer von I.I. übernahm und von dieser Seite aus mit E.I. sprach.

1212

Zwar ergibt sich aus dem Telefonat vom selben Tag um 13.28 Uhr, dass E. im Besitz des Passes seines Bruders war und ihm diesen erst am 13. November 2013 aushändigte, wobei beide darauf Wert legten, dass die Mutter nichts davon bemerke. E.I. war nach dem Inhalt des Gesprächs um 11.24 Uhr aber über die Absicht I.I.s, nach Syrien zu reisen und zur Kampfgruppe „Muhajirun (bi) Halab“ zurückzukehren informiert. So bat I.I. seinen Bruder E., gegenüber der Mutter bei der „Istanbul-Lüge“ zu bleiben. Dies sagte E. zu und fragte nach, ob die Mutter I. „geglaubt“ habe. Diese Äußerungen belegen zur Überzeugung des Senats, dass I. - wie E. wusste - seiner Mutter gegenüber sein wahres Reiseziel Syrien verschwiegen und stattdessen behauptet hatte, er reise nur nach Istanbul. Später im Telefonat unterhielten sich die beiden Angeklagten über die aktuelle Lage in Syrien, von I.I. als „Fukushima“ umschrieben. Dabei machte I.I. unmissverständlich deutlich, dass er sich zu seiner Gruppe zurückbegeben werde. So erwiderte er auf die Aussage E.s, dass es „anscheinend dort richtig abgehe“, dass er dies wisse und es „kaum erwarten“ könne. Auf die Frage E., wo sich die Gruppe gerade befinde, antwortete I.: „Sie sind noch zu Hause und ruhen sich aus. Sie warten noch auf mich.“

1213

Im weiteren Verlauf des Gesprächs äußerte E.I. gegenüber seinem Bruder Ib., der das Telefon von I. kurz übernahm, er solle im Hinblick auf den „Abschied“ tapfer sein und nicht weinen. Nachdem I.I. wieder an den Apparat gekommen war, bat E. diesen, ihm mitzuteilen, wenn Ib. beim Abschied weine, da er 100 Euro gewettet habe, dass dies der Fall sein werde. Daraufhin ermahnte er seinen Bruder I., dass bei diesem nicht „auch der Fluss überschwimmt.“ Dies verneinte I., da er sich zusammenreißen könne, aber es sei „schon ein blödes Gefühl“. Aus dieser Passage folgt zur Überzeugung des Senats nochmals deutlich, dass E.I. (wie auch Ib.) über die Pläne I.s vollständig im Bilde war, da bei einer Reise in die Türkei die angesprochenen Emotionen nicht nachvollziehbar wären.

1214

e. Beschaffung von Kleidungsstücken

1215

Wie der Zeuge KOK Ch. im Rahmen der o.g. Aufstellung zu den sichergestellten Gegenständen darlegte, wurden im Fahrzeug Ford Focus Kleidungsstücke (fünf Flecktarnhosen, 18 Wollmützen, 20 Paar Thermohandschuhe, sechs Sockenbündel) sowie eine Großpackung Saugkompressen aufgefunden, für die kein Kaufbeleg vorhanden war und die sich auch dem Angeklagten A. nicht zuordnen ließen. Kleidungsstücke für Kinder und Frauen wurden nicht aufgefunden. Dafür, dass die Gegenstände von einer anderen Person als E.I. stammen könnten, gibt es bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände keinerlei Anhaltspunkte. Deren Wert bemisst sich nach der nachvollziehbaren und vorsichtig kalkulierenden Recherche von KOK Ch. auf ca. 460 Euro. Der Senat ist aufgrund der Äußerungen von E.I. in den genannten Chats davon überzeugt, dass es sich dabei um die von diesem besorgten „Klamotten“ handelt.

1216

f. Übergabe der Kleidungsstücke an I.I.

1217

Dass E.I. die von ihm beschafften Kleidungsstücke über seinen weiteren Bruder A. an I.I. übergab, folgert der Senat aus dem Telefonat der Brüder A. und I.I. vom 13. November 2013 um 16.29 Uhr, in welchem A. äußert, er habe „alles dabei“ und man werde sich am Bahnhof treffen, um anschließend das Auto - also den Ford Focus - abzuholen. Der so vorgesehene Ablauf deckt sich mit der oben dargestellten Chronologie des Nachmittags des 13. November 2013.

1218

3. Subjektive Tatumstände

1219

(1.) Die Einlassung des Angeklagten E.I. in der Hauptverhandlung zu seinen Vorstellungen bzw. seiner Motivation hinsichtlich der Verwendung der Überweisungen in Höhe von 250 Euro, 1000 Dollar und zur Bereitstellung von ca. 10.000 Euro sowie zur Beschaffung der Kleidungsstücke ist - wie oben ausgeführt - widerlegt.

1220

(2.) Widerlegt sind auch die in der Einlassung enthaltenen Aussagen, dass er „extreme Sorge“ gehabt habe, dass sein Bruder I.I. „zum Kämpfen geht“ und dass er nicht erfahren habe, welcher Gruppe sich dieser angeschlossen habe.

1221

Diese in der Hauptverhandlung gemachte Einlassung steht bereits in Widerspruch zu der Einlassung, die E.I. im Rahmen der haftrichterlichen Vernehmung vom 18. Februar 2014 machte. Dort hatte er - wie die Vernehmung des bei der Vernehmung anwesenden Zeugen Staatsanwalt Dr. Bi. bestätigte - glaubhaft angegeben, er habe von seinem Bruder I. auf die Frage „mit wem er dort ist“, erfahren, dass dieser sich nicht der freien syrischen Armee, sondern einer Kampfgruppe mit Namen „Muhajirun Halab“ befunden habe. Wann genau das betreffende Gespräch der Brüder stattfand, wurde in der Vernehmung nicht ausdrücklich ausgesprochen. Aus der Verwendung des Präsens („ist“) und dem Umstand, dass von Beginn an telefonischer Kontakt zwischen I. und E.I. bestand (s. oben), schließt der Senat, dass die Äußerung während des Aufenthalts von I.I. in Syrien gefallen ist.

1222

Darüber hinaus stützt der Senat seine Feststellungen auf die Inhalte des Chatverkehrs zwischen E. und I.I.. Darin fällt zwar nicht ausdrücklich der Name der Gruppierung „JAMWA“. Wie oben ausgeführt, identifiziert sich E.I. aber mehrfach mit den Zielen der Gruppierung seines Bruders und bestärkt ihn in seinen Aktivitäten für die Vereinigung. Außerdem folgt aus dem bereits genannten Telefonat zwischen I. und E.I. vom 13. November 2013, 11.24 Uhr, dass dem Angeklagte E.I. die JAMWA als Kampfgruppe seines Bruders I.I. genau bekannt war. So zeigte er sich sowohl über den Eingliederungsprozess der Gruppierung in die Vereinigung ISIS als auch über deren aktuellen Standort informiert („hast du mir nicht gesagt, dass sie mit Dawla zusammengingen“ und „sag mal, wo ist die Gruppe jetzt hin“) und ließ sich von I. über die jüngsten Entwicklungen dazu berichten („sie sind immer noch dort und erledigen ihre Sachen eigenständig“). Dass sich E.I. mit den Zielen der JAMWA identifizierte, wird zur Überzeugung des Senats auch durch Inhalt und Wortwahl dieses Telefonats eindrücklich belegt. Darin brachte E.I. seine Sorge über die Angriffe auf die Gruppe I.I.s zum Ausdruck und äußerte den Wunsch, Allah möge einen günstigen Ausgang herbeiführen:

1223

E.: Anscheinend, es geht richtig ab.

1224

I.I.: Ja ich weiß. Ich kann es kaum erwarten. Ich habe dir doch gesagt, (...) aber du hast mir nicht geglaubt.

1225

E.: Aber nicht für uns, sondern die greifen gerade brutal an.

1226

I.I.: Ja, es ist auch OK. Dann halten wir so gut, wie wir können aus. Mit aller Kraft halten wir. Mit Allahs Unterstützung. Es juckt mich nicht. Ich freue mich sogar.

1227

E.: Alles liegt bei Allah!!

1228

Im weiteren Verlauf bezeichnete er die Mitkämpfer seines Bruders I. als „die Jungs“ und brachte seinen Hass gegen von der JAMWA bekämpfte syrische Regierung und den sie unterstützenden Führer der schiitischen Hizbollah Hassan Nasrallah zum Ausdruck:

1229

E.: Möge Allah sie verfluchen. Verflucht sei Bashar AI Assad und Hassan Nasrallah und jeden der Hassan Nasrallah mag.

1230

I.I.: Möge Allah sie verfluchen, die Ungläubigen. Möge Gott sie töten, diese Abtrünnigen.

1231

Diese Äußerungen stehen in Einklang mit dem im Facebook-Konto und in zahlreichen, oben bereits zitierten Aussagen erkennbaren Hass auf Schiiten sowie den Bekundungen in (oben genannten) Chats, in denen E.I. seinen Bruder I. schon während dessen Aufenthalt in Syrien in dessen Aktivitäten bestärkte und sich mit dessen Gruppierung und deren Zielen identifizierte. Darüber hinaus ist der Senat aufgrund der engen persönlichen Beziehung zwischen den Brüdern - I.I. bezeichnete sie in der Hauptverhandlung als einem Vater-Sohn-Verhältnis vergleichbar - davon überzeugt, dass die beiden Brüder während des Aufenthalts von I.I. in Stuttgart vom 23. Oktober bis 13. November 2013 über die Gruppierung und deren Zielsetzungsprachen.

1232

Dass die von E.I. beschafften Kleidungsstücke ausschließlich den Kämpfern der JAMWA zugute kommen sollten, folgt auch daraus, dass - wie KOK Ch. berichtete - im Fahrzeug keinerlei Kleidungsstücke für Frauen und Kinder aufgefunden wurden und somit die noch im Chat vom 18. Oktober 2013 erwähnte Überlegung, „auch“ „Klamotten für Kinder und Frauen“ zu sammeln, nicht umgesetzt wurde.

1233

3. Abschnitt: Rechtliche Würdigung

1234

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte I.I. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig.

1235

Die Angeklagten M.A. und E.I. haben sich der Unterstützung dieser ausländischen terroristischen Vereinigung - der Angeklagte E.I. in drei tatmehrheitlichen Fällen - schuldig gemacht.

1236

Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:

1237

1. Der Senat hält die Vorschrift des § 129b StGB nicht für verfassungswidrig. Damit scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle aus. Die Norm verstößt insbesondere weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

1238

Der BGH hat seit 2004 in zahlreichen Entscheidungen § 129b StGB angewendet und ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert, auch nicht in den dieses Verfahren betreffenden Haftentscheidungen.

1239

2. Die nach § 129b Abs. 1 S. 3 und 4 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung hat das Bundesministerium der Justiz am 15. Juli 2014 erteilt.

1240

3. Die JAMWA ist eine (eigenständige) terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129b Abs. 1 S. 2 StGB.

1241

Erfasst werden hiernach auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschlüsse von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband gerieren. Die mithin erforderlichen personell-temporären, voluntativ-organisatorischen Zusammenhänge sind bei der JAMWA gegeben. Diese war auf Dauer angelegt und verfügte über einen hinreichend strukturierten organisatorischen Zusammenhalt. Es bestand ein hierarchischer Aufbau, der sich aus der Führungsspitze, einer mittleren Funktionsebene mit zugehörigen Leitungs- / Entscheidungsorganen und untergeordneten Weisungsempfängern an der Basis zusammensetzt. Die der Vereinigung zugehörigen Personen verfolgten eine gemeinsame Zielsetzung und agierten als einheitlicher (Kampf-) Verband. Die JAMWA war eine syrische Vereinigung, die es sich - von radikal-religiösen Anschauungen geleitet - zum Ziel gesetzt hat, die Regierung des syrischen Präsidenten Assad gewaltsam zu beseitigen und im Rahmen eines weltweiten Jihad einen islamischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia einzuführen. Zweck und Tätigkeit der JAMWA waren auf die Begehung der in § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Straftaten - namentlich Mord und Totschlag - durch den bewaffneten Kampf mit den zugehörigen Anschlägen ausgerichtet.

1242

4. Die Tätigkeiten des Angeklagten I.I. stellen sich rechtlich als mitgliedschaftliche Beteiligung an der JAMWA dar.

1243

Erforderlich ist insoweit eine auf Dauer ausgerichtete Teilnahme an der Tätigkeit der Organisation mit deren Einverständnis; sie muss sich in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortdauer oder Tätigkeit der Organisation ausdrücken.

1244

Der Angeklagte I.I. ordnete sich mit der Aufnahme ins Ausbildungslager Atma Ende August 2013 in Kenntnis der Zielsetzung(en) der JAMWA deren Willen unter und entfaltete - sei es durch die Ausbildung an sich, durch die damals geleisteten Wachdienste wie durch seine später in Hraytan, Kafr Hamra und in Deutschland bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 13. November 2013 ausgeübten Aktivitäten - wesentliche Tätigkeiten zur Förderung der Ziele dieser Vereinigung. Er stärkte deren organisatorischen Zusammenhalt nicht nur von außen, sondern von innen und gehörte dieser an. Sämtliche dieser Handlungen, die jeweils im Einverständnis oder sogar im ausdrücklichen Auftrag der Vereinigung erfolgten, dienten vorliegend der Förderung der JAMWA und des von ihr in Syrien geführten bewaffneten Kampfes.

1245

Seine vielfältigen Beteiligungshandlungen sind als eine Handlung im Rechtssinne zu werten.

1246

5. Demgegenüber sind die Angeklagten M.A. und E.I. als Unterstützungstäter im Sinne von §§ 129b Abs. 1 i. V. m. § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 StGB schuldig.

1247

Als Unterstützungshandlung i.S. der vorgenannten Vorschriften ist grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert. Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss. Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter - wie hier - einem Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung von Aufgaben unterstützt, die diesem von der Vereinigung selbst aufgetragen worden sind.

1248

Nach diesen Vorgaben sind die fördernden Beiträge der beiden Angeklagten M.A. und E.I., soweit sie sich auf die Erledigung des dem Angeklagten I.I. erteilten Befehls zur Beschaffung der verschiedenen Gegenstände für die JAMWA beziehen, trotz der durch die Polizei unterbundenen Ausreise als jeweils vollendete Unterstützungshandlungen dieser Organisation anzusehen.

1249

Beim Angeklagten A. ist trotz der verschiedenen, kaum voneinander zu trennende Beiträge, insbesondere in Ansehung des sehr engen zeitlichen Zusammenhangs von einer Tat im Rechtssinne auszugehen.

1250

Der Angeklagte E.I. hat neben der o.g. Unterstützung bei der Ausführung des Beschaffungsauftrages durch Bereitstellung von Geld noch hinsichtlich der beiden Geldzahlungen zwei weitere rechtlich selbständige Taten begangen. Auch wenn die beiden Geldüberweisungen jeweils nur einen Tag auseinander lagen (10. und 11. September 2013), handelt es sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Beträge und die Zielpersonen der Überweisungen um zwei selbständige Handlungen. Es ist daher bei E.I. von drei tatmehrheitlich begangenen Vergehen auszugehen (§ 53 StGB).

1251

6. Der nach § 129b Abs. 1 S. 2 StGB erforderliche Inlandsbezug ergibt sich aus den von allen Angeklagten im Bundesgebiet ausgeübten Tätigkeiten.

1252

7. Die Angeklagten handelten auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

1253

Sie können sich für das auf Mord und Totschlag ausgerichtete Vorgehen der Organisation nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen. Die Aktionen der JAMWA sind insbesondere nicht aufgrund völkerrechtlicher Regelungen gerechtfertigt.

1254

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des sog. Kombattanten-Privilegs nach dem Zusatzprotokoll I zur Genfer Konvention liegen nicht vor. Der Begriff des Kombattanten ist völkerrechtlich ausschließlich auf Personen zu beziehen, die in einem internationalen bewaffneten Konflikt berechtigt sind, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen. Dass es sich bei den Auseinandersetzungen in Syrien um einen internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne eines Befreiungskriegs handelt, in dem Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, ist nicht anzunehmen. Unabhängig davon handelt es sich bei den terroristischen Vereinigungen JAMWA, ISIS, Jabhat al Nusra und weiteren Gruppierungen eindeutig nicht um staatliche Akteure oder um völkerrechtlich anerkannte Rechtssubjekte.

1255

Ob in Syrien ein bewaffneter nicht-internationalen Konflikt gegeben ist, kann dahinstehen, da eine Anerkennung der JAMWA als kriegführende Partei eines solchen Konflikts und eine Berufung auf das Zusatzprotokoll II der Genfer Konvention schon deshalb von vornherein ausscheidet, weil die Gruppierung JAMWA weder effektive Herrschaftsgewalt über einen erheblichen Teil des syrischen Staatsgebiets ausübte noch - wie die festgestellten Aktionen belegen - zur Anwendung des humanitären Völkerrechts fähig und willens war.

1256

Schließlich wird ein kollektives Recht bestimmter Bevölkerungsgruppen auf bewaffneten Widerstand gegen eine Regierung vom Völkerrecht nicht anerkannt.

1257

8. Im Hinblick auf den Tatvorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a StGB wurde das Verfahren jeweils gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

1258

4. Abschnitt: Strafzumessung

1259

Der Senat hat sich bei der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1260

I. Für alle Angeklagten geltende Strafzumessungserwägungen

1261

Neben den Gesichtspunkten, die für die Bemessung der persönlichen Schuld des Täters wie dessen Persönlichkeit, seine aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei der Tat aufgewendete Wille sowie die Art der Tatausführung bestimmend sind, ist im Bereich der §§ 129a, b StGB auch die Vereinigung selbst, ihre Größe, Schlagkraft und Gefährlichkeit sowie ihre Zielsetzung und ihre Vorgehensweise bedeutsam bei der Strafzumessung.

1262

Die für die Vereinigung selbst geltenden Gesichtspunkte können daher für alle Angeklagten vorab erörtert werden:

1263

Bei der JAMWA hat es sich um eine gut ausgebildete, besonders gefährliche und - wie die aufgeführten Aktionen mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten - gezeigt haben, schlagkräftige Gruppierung gehandelt. Verkannt wird dabei nicht, dass das Regime, gegen das die JAMWA in Syrien vorging, eine Diktatur ist. Der JAMWA geht es allerdings nicht allein um die Beseitigung des syrischen Regierung, sondern um die Schaffung eines islamischen Kalifats, das seinen Geltungsanspruch mit grausamen Scharia-Strafen durchsetzen will. Auch wenn die JAMWA nur in Syrien in Erscheinung trat, sah sie ihren Kampf als Ausgangspunkt eines weltweiten Jihad. Nahziel dieser letztlich auch Deutschland in den Blick nehmenden Auseinandersetzung war es, die islamistische Ideologie und das Kalifat auf weitere Teile des Nahen Ostens, den Kaukasus und auf Israel auszudehnen. Diese Ziele wurden rücksichtslos durchgesetzt bzw. sollten zur Tatzeit weiter durchgesetzt werden. Von diesen Umständen wussten alle Angeklagten Bescheid.

1264

Schließlich war demgegenüber mildernd bei den Angeklagten I.I. und M.A. die lange Dauer der Untersuchungshaft mit den gesetzlich vorgegebenen tatbestandsbezogenen besonderen Beschränkungen und die Tatsache, dass beide sich erstmals in Haft befinden, zu berücksichtigen.

1265

Der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, ein Teil des Tatgesche-hens sei von der Polizei überwacht worden, wirkt sich dagegen nicht zu Gunsten der Angeklagten aus. Diese Argumentation verkennt, dass der polizeiliche Staatsschutz erste Anhaltspunkte für strafbares Verhalten erst am 11. November 2013, also zwei Tage vor der begonnenen Reise, erhielt und I.I. und A. nur durch das beherzte Eingreifen der Ermittlungsbehörden an der Ausreise nach Syrien gehindert wurden.

1266

II. Strafzumessung bzgl. des Angeklagten I.I.

1267

1. Strafrahmen

1268

Den anzuwendenden Strafrahmen hat der Senat den Vorschriften der §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.

1269

Gesichtspunkte, die eine Strafrahmenverschiebung nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 6 StGB wegen geringer Schuld oder Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung rechtfertigen würden, liegen insbesondere wegen der Vielzahl der Handlungen nicht vor.

1270

Ein Fall des § 129a Abs. 7 i.V.m. § 129 Abs. 6 StGB ist nicht gegeben.

1271

Der Senat hat auch keine Strafrahmenverschiebung nach § 46b i.Vm. § 49 StGB vorgenommen. Zwar hat der Angeklagte I.I. durch seine Angaben freiwillig und i.S. von § 46b Abs. 3 StGB rechtzeitig Aufklärungshilfe geleistet, die zur Verhaftung von zwei weiteren Tatverdächtigen als Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung JAMWA geführt hat. Trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b StGB hat der Senat jedoch im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nach umfassender Würdigung aller relevanten Umstände, nämlich Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung, Zeitpunkt der Offenbarung, Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden, Schwere der Tat, auf die sich die Angaben beziehen sowie das Verhältnis zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters, von einer Milderung abgesehen.

1272

Hierfür waren folgende Gesichtspunkte maßgeblich:

1273

Im Hinblick auf Art und Umfang der offenbarten Tatsachen ist festzustellen, dass I.I. keine konkreten Angaben zu den anderen, seiner Aussage nach mit ihm im Ausbildungslager befindlichen deutschen Trainingsteilnehmern gemacht hat.

1274

Die gesondert Verfolgten und zwischenzeitlich inhaftierten Mitglieder des Kampfverbandes in Hraytan B. und C. hat er - wie KOK Ch. berichtete - neun Monate nach seiner Verhaftung und drei Monate nach Anklageerhebung in mehreren polizeilichen Vernehmungen äußerlich beschrieben und deren Kampfnamen und Funktionen in der Gruppe genannt hat. Die Behauptung I.I.s, beide Personen auf ihm vorgelegten Lichtbildern nicht bzw. nicht als Mitglied der Kampfgruppe zu erkennen, hält der Senat für einen Versuch I.s, eine sichere und endgültige Identifizierung beider Personen zu erschweren.

1275

Ebenfalls nach Überzeugung des Senats hat I. wider besseres Wissen geleugnet, dass es sich bei dem im Chatverkehr mit S.L. genannten Gruppenmitglied „Z.“ um den ihm aus Mönchengladbach persönlich bekannten Z.L. handelte. Über die Beschreibungen von B. und C. hinaus hat I. nur zu dem (wie ihm bekannt war) bereits verstorbenen D.T. (Kampfname Abu Bilal) Angaben gemacht, die allerdings zu den Hintergründen der Aushändigung und der Nutzung von dessen Bankkarte durch I.I. nach Überzeugung des Senats - wie oben dargelegt - unwahr sind.

1276

Auch die Behauptung, der ihn auf dem Flug nach Gaziantep am 22. August 2013 begleitende C.S. habe in der Türkei nur seine Großmutter besuchen wollen, ist - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft. Zu sechs weiteren, auf der Beschaffungsliste mit Kampfname genannten Personen hat I.I. keine näheren Angaben gemacht. Aussagen zu möglichen Tathandlungen von S.L., M.Z. und J.K. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rekrutierung bzw. mitgliedschaftlichen Betätigungsakten I.s sowie zur Identität von „Abdullah Dagistanli“ wollte I. trotz mehrfacher Nachfragen in der Hauptverhandlung ausdrücklich nicht machen. Seine andere Personen betreffenden Angaben erfolgten also nur insoweit, als aus seiner Sicht wegen des fortwährenden Aufenthalts in Syrien oder wegen zwischenzeitlich eingetretenen Todes keine konkrete Gefahr der Verfolgung bestand.

1277

Zu dem Zweck und den näheren Umständen des Besuchs von S.L. in Hraytan am 28. September 2013 wollte er trotz mehrfacher Nachfrage auch keine Angaben machen.

1278

Die Tatbeiträge des Mitangeklagten A. hat er nach Überzeugung des Senats stark relativiert.

1279

Insgesamt waren die Angaben I.s somit erkennbar von dem Bestreben getragen, nur einen eng überschaubaren Teil seiner Insiderkenntnisse über die Vereinigung JAMWA offenzulegen und quantitativ wie qualitativ nur solche Informationen zu geben, die eine vollständige Aufklärung nicht ermöglichen konnten.

1280

Zu dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch I.I. ist festzustellen, dass dessen Angaben zwar zur weiteren Ermittlung der schweren Straftaten von B. und C. hilfreich waren. Wegen der von ihm bewusst zurückgehaltenen Informationen (insbes. die ihm mögliche, aber unterbliebene Identifizierung mittels Lichtbildern) mussten - wie KOK Ch. darlegte - zur Namhaftmachung der Beschuldigten aber noch wesentliche weitere Ermittlungsansätze zusammengeführt werden. Im Verhältnis zwischen Schwere und Schuld des Angeklagten I.I. ist die geleistete Aufklärungshilfe insgesamt nicht von solchem Gewicht, dass eine Strafrahmenverschiebung zu rechtfertigen ist.

1281

2. Strafzumessung im einzelnen

1282

Über die oben bereits genannten Strafzumessungserwägungen hinaus waren innerhalb des eröffneten Strafrahmens für den Senat folgende weitere Umstände bestimmend:

1283

Zu seinen Gunsten war strafmildernd zu berücksichtigen, dass I.I. nicht vorbestraft ist und er sich zu bestimmten Tatbereichen geständig eingelassen hat, auch wenn - wie ausgeführt - einem Teil seiner Angaben nicht gefolgt werden kann. Ebenfalls für den Angeklagten sprach die vom ihm geleistete, bereits näher dargestellte Aufklärungshilfe. I.I. hat auch Einsicht gezeigt und sich in der Hauptverhandlung mehrfach von islamistischem Gedankengut distanziert. Außerdem war zu berücksichtigen, dass das Motiv, sich dem Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen, auch in der Geschichte der Familie I. zu finden ist. So kam ein Bruder der Angeklagten I. als Kind durch einen Angriff syrischer Streitkräfte ums Leben, weitere Familienangehörige waren durch das Regime schweren Repressionen ausgesetzt. Auch wenn I.I. außerhalb des Nahen Ostens geboren und aufgewachsen ist und daher selbst nicht als Opfer des Regimes angesehen werden kann, sind ihm diese familiären Gegebenheiten durch Berichte von Angehörigen vermittelt worden. Eine persönliche Betroffenheit ist daher anzunehmen. Strafmildernd war auch zu werten, dass I.I. durch die mediale Berichterstattung unter voller Namensangabe und mit Bild vorverurteilt wurde. Ebenso, dass er infolge der Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Zu seinen Gunsten wirkte auch, dass er auf die Rückgabe aller bei ihm sichergestellter Gegenstände verzichtet hat und diese Gegenstände der Gruppierung nicht zugute kamen.

1284

Demgegenüber fiel straferschwerend ins Gewicht, dass sich der Angeklagte I.I. für die Organisation zwischen Ende August und 13. November 2013, also insgesamt über einen Zeitraum von etwa elf Wochen, mitgliedschaftlich betätigt hat. Davon hat er sich über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten unmittelbar im Aktionsfeld der Vereinigung in Syrien befunden. Sein Einsatzort in der Basis in Hraytan lag an einer der Schlüsselstellen des Konflikts in Syrien, der Frontlinie zwischen Regierung und Aufständischen im Kampf um die wichtige Stadt Aleppo. Während der Dauer seiner Mitgliedschaft, die ausschließlich durch die Festnahme unterbrochen wurde, hat er sich in vielfältiger Weise für die Gruppierung betätigt. Aufgrund seiner Kampfausbildung hat er auch vor Ort an Wachdiensten teilgenommen und war im Stellungskampf seiner Gruppe eingesetzt. Auch soweit er daneben als Koch und Lebensmitteleinkäufer bei der Versorgung seiner Einheit eingesetzt war, hat er damit einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der JAMWA geleistet. Außerdem wollte er durch seine Abklärung der Aufnahme von M.A. und dessen Mitnahme der Gruppierung eine weiteres Mitglied zuführen.

1285

Soweit der Angeklagte Gegenstände in Deutschland für die JAMWA beschafft bzw. organisiert hat, sind diese zwar aufgrund der rechtzeitigen Sicherstellung durch die Polizei nicht zur Organisation gelangt. Zu Lasten des Angeklagten ist aber zu berücksichtigen, dass er während des gesamten Zeitraums nach seiner Rückkehr nach Deutschland u.a. durch eine Vielzahl von Einkäufen in diversen Geschäften, durch Bestellungen im Internet und durch die von seinem Bruder E.I. auftragsgemäß beschafften Bekleidungen Gegenstände im Einkaufswert von rund 8.100.- Euro für die Kampfgruppe der JAMWA organisiert hat. Diese Gegenstände, insbesondere die Nachtsichtgeräte und Militärbekleidung, sollten nach seiner Vorstellung bei ungehindertem Ablauf auch unmittelbar bei der Verübung von Katalogtaten der Vereinigung Verwendung finden. Zu Lasten des Angeklagten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Angeklagte diese Gegenstände beschafft hat, nachdem er selbst - wie in der Hauptverhandlung von ihm thematisiert - in Syrien die Folgen von Kampfhandlungen mit Toten und Schwerverletzten erlebt hat.

1286

Nach Würdigung aller für und gegen den Angeklagten I.I. sprechenden Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.

1287

III. Strafzumessung bzgl. des Angeklagten M.A.

1288

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

1289

Gesichtspunkte, die eine Strafrahmenverschiebung nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 6 StGB wegen geringer Schuld oder Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Trotz frühen Tatstadiums und der Festnahme noch in der Bundesrepublik ist in der Gesamtabwägung - auch im Hinblick auf die Nähe zur Mitgliedschaft (s. unten) - eine Minderung des Strafrahmens nicht geboten.

1290

Ein Fall des § 129a Abs. 7 i.V.m. § 129 Abs. 6 StGB ist nicht gegeben.

1291

Zu Gunsten des Angeklagten A. wurde strafmildernd berücksichtigt, dass seine Tatbeiträge - trotz Vollendung - nicht dergestalt wirksam geworden sind, dass sie unmittelbar für die Vereinigung in Syrien förderlich wurden. Dies beruht aber nicht auf eigenem Verdienst des Angeklagten, sondern auf der Sicherstellung durch die Polizei. Für den Angeklagten spricht außerdem, dass er nicht vorbestraft ist. Der Vollzug der Untersuchungshaft war über die schon genannten Umstände hinaus für ihn auch deshalb besonders belastend, weil er in der JVA Stuttgart Opfer eines mit den Vorwürfen zusammenhängenden körperlichen Angriffs wurde. Im Hinblick darauf, dass er Vater von vier minderjährigen Kindern ist, zu denen er Zuneigung empfindet, ist er besonders haftempfindlich. Zu Gunsten des Angeklagten A. wurde auch gewertet, dass ein Bargeldbetrag in Höhe von 1.145 Euro sowie weitere Gegenstände eingezogen wurden.

1292

Strafschärfend berücksichtigt hat der Senat das Gewicht der sich auf mehrere Abschnitte erstreckenden Tatbeiträge des Angeklagten A., denen radikal-religiöse Motive zugrunde lagen. Zwar besorgte überwiegend der Angeklagte I.I. die im Fahrzeug sichergestellten Gegenstände, allerdings begleitete der Angeklagte A. ihn am Abfahrtstag in drei Geschäfte und war bei der Übernahme des Fahrzeugs dabei; durch die Erledigung der Fahrzeugzulassung und die Übernahme aller damit in Zusammenhang stehenden Kosten in Höhe von insgesamt ca. 340 Euro ermöglichte der Angeklagte A. die Fahrt. Außerdem sicherte der Angeklagte A. dem Angeklagten I. durch seine Bereitschaft, Teilstrecken der Fahrt als Fahrer zu übernehmen, die Möglichkeit, rasch nach Syrien gelangen zu können. Dies erfolgte vor dem dem Angeklagten A. bekannten und von ihm gewollten Hintergrund, möglichst schnell die Teilnahme des Angeklagten I.I. am Kampf in Syrien zu ermöglichen. M.A. bestärkte I.I. in diesem Entschluss. Zu seinen Lasten wirkte sich auch die Höhe des von ihm für die Organisation bestimmten mitgeführten Geldbetrags von 1.145 Euro aus. Im Hinblick darauf, dass I.I. auf Betreiben des Angeklagten A. dessen Ausreise nach Syrien und die Aufnahme in die JAMWA zur Absolvierung einer Kampfausbildung und zur aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen nach Maßgabe seiner Vorgesetzten dort vorbereitet hatte, liegt das Handeln des zum Eintritt in die Vereinigung fest entschlossenen, nur durch die Festnahme aufgehaltenen A. im Grenzbereich zur Mitgliedschaft.

1293

Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten schuld- und tatangemessen.

1294

IV. Strafzumessung bzgl. des Angeklagten E.I.

1295

Bei der Strafzumessung war bei jeder einzelnen Tat vom Strafrahmen des § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

1296

Gesichtspunkte, die jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 6 StGB wegen geringer Schuld oder Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung rechtfertigen würden, liegen insbesondere wegen des Gewichts der einzelnen Unterstützungshandlungen bei keiner der drei Taten vor.

1297

1. Vorab sind die Zumessungserwägungen festzuhalten, die für alle drei Unterstützungshandlungen gelten. Differenzierungen ergeben sich vor allem hinsichtlich der Höhe der zur Verfügung gestellten Geldbeträge.

1298

Zu Gunsten des Angeklagten E.I. wurde strafmildernd berücksichtigt, dass die Tatbegehung jeweils im Zusammenhang mit der Tat seines Bruders I. stand und es ohne dessen strafbares Verhalten nicht zu den Taten des Angeklagten E.I. gekommen wäre. Wie bei seinem Bruder I. war sein Handeln auch durch eine eigene familiäre Betroffenheit von Vorgängen in Syrien motiviert. Außerdem hat E.I. die Zahlungen in Höhe von 250 Euro und 1.000 Euro in objektiver Hinsicht eingeräumt.

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Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass E.I. die Unterstützungshandlungen aus eigener innerer Überzeugung vorgenommen hat und dabei von Hass gegen die syrischen Schiiten angetrieben wurde. Außerdem bestärkte er seinen Bruder I., der - wie von diesem selbst ausgeführt - auf die Anerkennung durch seinen älteren Bruder E. besonderen Wert legte, in seinem Handeln. Außerdem wirkte sich aus, dass der Angeklagte E.I. bereits zweimal - wenn auch nicht einschlägig - strafrechtlich zu Geldstrafen verurteilt wurde.

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2. Im Hinblick auf die Zahlung von 250 Euro ist zu Gunsten des Angeklagten E.I. zu berücksichtigen, dass er den objektiven Vorgang eingeräumt hat und es sich um keinen hohen Geldbetrag handelte. Allerdings ist - was zu Lasten wirkt - das Geld in Syrien angekommen und dabei unmittelbar im Aktionsbereich der terroristischen Vereinigung wirksam geworden. Insofern erscheint eine Einzelstrafe von 8 Monaten tat- und schuldangemessen.

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3. Bezogen auf die Zahlung von 1.000 Dollar berücksichtigte der Senat zu Gunsten des Angeklagten, dass er auch diesen objektiven Vorgang eingestanden hat und dass das angewiesene Geld letztlich nicht beim Angeklagten I.I. angekommen ist. Zu Lasten des Angeklagten wertete der Senat, dass die Zahlung der Höhe nach im mittleren Bereich lag. Insofern erachtete der Senat eine Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.

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4. Bezüglich der Bereitstellung von rund 10.000 Euro, von denen rund 7.700 Euro zur Auszahlung kamen, hat der Senat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um einen hohen Geldbetrag handelte und der Verwendungszweck des Geldes der Erwerb einer Vielzahl von Gegenständen für den militärischen Einsatz im Aktionsgebiet der Organisation war und er darüber hinaus noch selbst Gegenstände beschafft hat. Zu Gunsten des Angeklagten ist zu würdigen, dass die Unterstützungsleistung durch die Sicherstellung der gekauften Gegenstände nicht mehr „wirksam“ wurde.

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Der Senat sah insoweit eine Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessene Reaktion an.

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Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentlich Bedeutung zukommt und im Hinblick auf den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Tathandlungen, die einen straffen Zusammenzug rechtfertigen, hat der Senat eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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5. Abschnitt: Einziehung von Gegenständen

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Der Ausspruch über die Einziehung beruht auf § 74 Abs. 1 StGB, da der Angeklagte A. die im Tenor genannten Gegenstände zur Tatausführung benutzt hat. Hinsichtlich des bei ihm sichergestellten Bargeldbetrages von 4.000 Euro war der Nachweis, dass er der JAMWA zu Gute kommen sollte, nicht sicher zu führen.

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6. Abschnitt: Kosten

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.