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OLG Stuttgart 6. Strafsenat·6 - 2 StE 3/13·11.01.2015

Strafverfahren: Auferlegung der durch eine unberechtigte Aussageverweigerung entstandenen Kosten

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Zeugin verweigerte in einem Strafverfahren ohne rechtfertigenden Grund die Aussage; das OLG Stuttgart legte ihr nach §70 StPO die durch die Weigerung verursachten Kosten auf. Das Gericht wendet §51 StPO entsprechend an und berücksichtigt die durch die ergebnislose Ladung, das Erscheinen und den vergeblichen Vernehmungsversuch entstandenen Kosten. Fahrtkosten, Zeugenbeistand und Zusatzgebühren für die Vernehmungsdauer wurden als erstattungsfähig angesehen. Die Beschwerde gegen den Kostenbescheid wurde verworfen.

Ausgang: Beschwerde der Zeugin gegen den Kostenbescheid wegen Aussageverweigerung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis, sind ihm die durch die Verweigerung verursachten Kosten nach §70 StPO aufzuerlegen.

2

Zur Festsetzung dieser Kosten ist §51 StPO entsprechend anzuwenden; maßgeblich sind die durch die ergebnislose Ladung, das Erscheinen und den vergeblichen Vernehmungsversuch entstandenen Kosten.

3

Erstattungsfähige Kosten können insbesondere Fahrtkosten, Kosten des Zeugenbeistands und Zusatzgebühren für die betreffende Vernehmungsdauer umfassen.

4

Dass bestimmte Kosten auch bei erfolgter Aussage angefallen wären, steht der Auferlegung nicht entgegen, weil die Aussageverweigerung den Vernehmungsversuch inhaltslos und damit kostenverursachend gemacht hat.

Relevante Normen
§ 51 StPO§ 70 StPO§ 51 StPO§ 70 StPO§ 66 GKG

Leitsatz

Kostenpositionen bei Auferlegung der durch eine unberechtigte Aussageverweigerung entstandenen Kosten.(Rn.3)

Orientierungssatz

Werden einem Zeugen, der grundlos in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert, die durch die Aussageverweigerung verursachten Kosten auferlegt, bedeutet dies in entsprechender Anwendung von § 51 StPo, dass die Kosten aufzuerlegen sind, die durch die „ergebnislose“ Ladung und das Erscheinen samt Vernehmung angefallen sind, da der Vernehmungsversuch ohne Inhalte blieb. Diese Positionen sind unter dem Kostenaspekt für das Kostenverfahren hinwegzudenken. Zu den Kostenpositionen zählen Fahrtkosten, Zeugenbeistand, Zusatzgebühren für die betreffende Vernehmungsdauer.(Rn.3)

Tenor

Die Beschwerde der Zeugin J D-, Bstraße 35, W, gegen den Kostenbescheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2014 wird als unbegründet

verworfen.

Gründe

1

1. In der Strafsache des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen M A wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung war J D zum 14. November 2013 als Zeugin geladen. Sie verweigerte ohne Grund die Aussage, weshalb der Strafsenat einen Beschluss nach § 70 StPO erließ, wonach der Zeugin die durch ihre Aussageweigerung verursachten Kosten auferlegt wurden. Mit Bescheid der Kostenbeamtin vom 6. Oktober 2014 wurden diese Kosten in Höhe von 1.015,04 € festgesetzt und von der Zeugin angefordert. Hiergegen legte der Rechtsbevollmächtigte am 27. Oktober 2014 Einwendungen (Erinnerung) ein, denen (der) die Kostenbeamtin nicht stattgab. Es ist deshalb nunmehr über die Beschwerde gemäß § 66 GKG zu entscheiden. Die Bezirksrevisorin des Oberlandesgerichts beantragt, den Rechtsbehelf zurückzuweisen.

2

2. § 70 StPO bestimmt, dass einem/r Zeugen/in die durch die Weigerung verursachten Kosten aufzuerlegen sind, wenn er/sie das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert.

3

Für die Festsetzung dieser Kosten wird auf § 51 StPO verwiesen (Ignor/Bertheau in  , 26. Aufl. § 70 Rdn. 9 und § 51Rdn. 18). Dies bedeutet in entsprechender Umsetzung, dass die Kosten aufzuerlegen sind, die durch die „ergebnislose“ Ladung und das Erscheinen samt Vernehmung angefallen sind, da der Vernehmungsversuch ohne Inhalte blieb. Diese Positionen sind unter dem Kostenaspekt für das Kostenverfahren hinwegzudenken. Danach sind die von der Kostenbeamtin angesetzten Positionen: Fahrtkosten, Zeugenbeistand, Zusatzgebühren für die betreffende Vernehmungsdauer, berechtigt und von der Zeugin zu erstatten.

4

Der Einwand, diese Kosten wären auch angefallen, wenn die Zeugin eine Aussage gemacht hätte, ist nicht sachgerecht, da die Aussageverweigerung, die den Kostenaufwand hinfällig werden ließ, damit gerade nicht berücksichtigt wird.

5

Die Beschwerde ist hiernach unbegründet.