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OLG Stuttgart 6. Strafsenat·6 - 2 StE 2/12·17.01.2013

Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Anspruch auf Einsicht in die Akten des Bundesministeriums der Justiz

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verteidiger beantragten Beiziehung bzw. Einsicht in die Verwaltungsakten des Bundesministeriums der Justiz, die den Strafverfolgungsermächtigungen nach §129b Abs.1 S.3 StGB zugrunde liegen. Das OLG lehnte das Begehren ab und stellte fest, die Ermächtigung sei nur auf formelle Wirksamkeit prüfbar und nicht inhaltlich nachprüfbar. Das Bundesministerium wurde angehört und verweigerte die Ausfolgung; konkrete Anhaltspunkte für willkürliche oder verfassungswidrige Entscheidungen lagen nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Beiziehung/Einsicht in BMJ-Akten zu §129b-Ermächtigungen vom Senat nicht weiter berücksichtigt und verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Einsicht in die dem Bundesministerium der Justiz zugehörigen Verwaltungsakten, die einer Strafverfolgungsermächtigung nach §129b Abs.1 S.3 StGB zugrunde liegen, besteht nicht.

2

Die Strafverfolgungsermächtigung nach §129b Abs.1 S.3 StGB ist eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht in jeder Lage des Verfahrens freibeweislich zu prüfen hat.

3

Die Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung bedarf keiner Begründung; sie ist nur auf die formelle Wirksamkeit überprüfbar und unterliegt keiner umfassenden inhaltlichen gerichtlichen Nachprüfung.

4

Eine gerichtliche Einsichtnahme in ministerielle Dispositionsakten kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche oder verfassungswidrige Ermessensausübung vorliegen.

Relevante Normen
§ 129b Abs 1 S 3 StGB§ 129b Abs 1 S 4 StGB§ 129b Abs 1 S 5 StGB§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB§ 96 StPO

Leitsatz

Kein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Bundesministeriums der Justiz, die einer Strafverfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB zugrundeliegen.(Rn.2)

Tenor

Dem „Antrag“ der Rechtsanwälte H. und M. auf Beiziehung des den Strafverfolgungsermächtigungen des Bundesministeriums der Justiz vom 1. April 2011 und 12. Mai 2011 jeweils zugrundeliegenden Verwaltungsvorganges wird nicht weiter nachgekommen.

Gründe

1

Die Strafverfolgungsermächtigung nach § 129 b Abs. 1 S. 3 StGB ist eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen - wenn das Gesetz sie fordert - in jeder Lage des Verfahrens schon von Amts wegen freibeweislich zu prüfen ist. Die Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung bedarf keiner Begründung, ist nur auf die formelle Wirksamkeit hin überprüfbar und unterliegt ansonsten keiner inhaltlichen Nachprüfung durch das Gericht. In § 129 b Abs. 1 StGB sind zwar Hinweise für die Ermessensentscheidung des Bundesministeriums der Justiz angeführt, einen abschließenden Katalog aller relevanten Umstände enthält die Vorschrift aber nicht, sondern es ist eine offene Gesamtabwägung geboten. Aus den Hinweisen des § 129 b Abs. 1 StGB für die Handhabung des Ermessens folgt aber kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruches auf umfassende inhaltliche Nachprüfbarkeit der Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung im Sinne einer fehlerfreien Ermessenüberprüfung (Altvater in NStZ 2003, 179, 182; Krauß in LK, 12. Aufl., § 129 b Rdn 30 m.w.N.; OLG München, NJW 2007,2786, Lenckner u.a. in Schönke-Schröder, 27. Aufl., § 129 b Rdn.8, Schäfer in Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 129 b StGB Rdn. 26). Zu erwägen ist andererseits, dass die Entscheidung nicht willkürlich oder in ansonsten verfassungswidriger Weise getroffen wird. Für letztere angeführten Umstände liegen im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte vor und können auch den Ausführungen der Antragsteller nicht entnommen werden.

2

Das Bundesministerium der Justiz wurde zum Antrag der Verteidiger gehört. Es hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und sich auch mit § 96 StPO auseinandergesetzt. Eine Ausfolge der Unterlagen zu den Strafverfolgungsermächtigungen wurde abgelehnt. Der Senat sieht hiernach keinen Anlass zu Gegenvorstellungen gegenüber dem Bundesministerium der Justiz. Weiteren Vorgehens zur Beiziehung der von der Verteidigung genannten Verwaltungsakten durch das Gericht bedarf es nicht.