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OLG Stuttgart 6. Strafsenat·6 - 2 StE 1/14·23.09.2014

Anordnung des Selbstleseverfahrens in der Hauptverhandlung: Zulässigkeit des Antrags von Strafverteidigern auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Mindestzeitaufwandes für das Durcharbeiten eines Selbstleseordners

StrafrechtStrafprozessrechtKosten- und VergütungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

In einem Großverfahren ordnete das Gericht Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) für mehrere Ordner an. Pflichtverteidiger beantragten vorab die Feststellung eines Mindestzeitaufwands je Selbstleseordner zur Gebührenberechnung. Das OLG erklärte den Antrag für unzulässig, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe und § 46 Abs. 2 RVG nur Feststellungen zu finanziellen Aufwendungen (z.B. Reisen) ermögliche. Arbeitszeitaufwand ist über Gebührensätze bzw. Pauschregelungen zu berücksichtigen.

Ausgang: Antrag der Pflichtverteidiger auf Feststellung eines Mindestzeitaufwands für Selbstleseordner als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Feststellung des erforderlichen Mindestzeitaufwands für das Durcharbeiten von Selbstleseordnern im Verfahren nach § 249 Abs. 2 StPO hat keine eigenständige gesetzliche Grundlage und ist unzulässig.

2

§ 46 Abs. 2 RVG gestattet die Feststellung der Erforderlichkeit von Reisen im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG; eine darüber hinausgehende Feststellung bezieht sich nur auf finanzielle Aufwendungen nach VV Teil 7 RVG, nicht auf Arbeitszeitaufwand.

3

Der Aufwand an Arbeits- und Lebenszeit des Verteidigers wird im Kosten- und Vergütungsrecht durch Gebührensätze und gegebenenfalls pauschale Gebührenverfahren berücksichtigt; eine vorabige Fixierung konkreter Zeitaufwände für einzelne Tätigkeiten ist nicht vorgesehen.

4

Gerichte können für Gebührenermittlungen keine neue materiell-rechtliche Feststellungsbefugnis schaffen; der Feststellungsantrag ist daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 46 Abs 2 S 1 RVG§ 249 Abs 2 S 1 StPO§ 249 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 249 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 2 RVG§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

nachgehend OLG Stuttgart, 9. Oktober 2015, 6 - 2 StE 1/14, Beschluss

nachgehend OLG Stuttgart, 13. Juli 2016, 6 - 2 StE 1/14, Beschluss

Leitsatz

Der Antrag des Strafverteidigers an das Gericht auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Mindestzeitaufwandes für das Durcharbeiten eines Selbstleseordners im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 S. 1 StPO) ist unzulässig.(Rn.3)

Gründe

I.

1

Durch Vorsitzendenverfügung wurde am zweiten Tag der Hauptverhandlung in einem sog Großverfahren mit noch nicht fixierbarer Verhandlungsdauer das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO bezüglich 5 Stehordnern mit Dokumenten (insgesamt 1.550 Blatt) angeordnet. Die Fristen (jeweils 4 Wochen) für die Durchführung der Selbstleseverfahren wurden gestaffelt festgesetzt.

2

Die Pflichtverteidiger beantragen nunmehr, bereits jetzt - vor Abschluss der Selbstleseverfahren - mindestens eineinhalb Arbeitstage je Selbstleseordner als Zeitaufwand der anwaltlichen Erarbeitung für erforderlich zu erklären. Dies wird auf eine entsprechende Anwendung des § 46 Abs.2 RVG gestützt. Die Verteidiger erbrächten Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung, die dann keine genügende Berücksichtigung bei der späteren anwaltlichen Gebührenabrechnung finde und nur durch die vorherige Festsetzung eines erforderlichen Mindestzeitaufwandes genügend berechenbar sein werde.

II.

3

Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Eine rechtliche Grundlage für diesen Feststellungsantrag besteht nicht.

4

§ 46 Abs.2 S.1 RVG spricht ausdrücklich lediglich die Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise iSd. § 46 Abs.1 RVG (Auslagen, insbesondere Reisekosten) an. Dies wird in der Anwendung dahin erweitert, dass eine Feststellung auch für die übrigen Aufwendungen iSv. VV Teil 7 des RVG erfolgen kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt; RVG, 21. Aufl., § 46 Rdn 90, Schneider in Riedel-Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 46 Rdn 29). Gemeint sind dabei lediglich finanzielle Aufwendungen, nicht aber der Aufwand an Arbeits- und damit auch Lebenszeit. Dieser wird über die Gebührensätze (ggfs. über ein Pauschgebührenverfahren) berücksichtigt, ohne dass schon vorher einzelne Tätigkeiten, die zudem individuell verschieden sein können und zudem schon Teil der allgemeinen Verfahrensvorbereitung sind, auf einen konkreten Zeitaufwand hin fixiert werden.

5

Eine Rechtsgrundlage für das Begehr der Verteidiger besteht nicht und kann vom Senat nicht geschaffen werden.