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OLG Stuttgart 6. Senat für Bußgeldsachen·6 Rb 35 Ss 307/21·05.08.2021

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrecht (OWiG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart (Geldbuße 100 €) und rügte u. a. eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Der Senat verwirft den Zulassungsantrag, weil die Voraussetzungen nach § 80 OWiG (u. a. Grenze der Geldbuße) nicht erfüllt sind und die Gehörsrüge nicht substantiiert vorgetragen wurde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; keine Aufhebung des Urteils wegen Gehörsverletzung und Zulassung zur Fortbildung des Rechts nicht geboten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Geldbuße 100 Euro nicht übersteigt.

2

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen behaupteter Versagung des rechtlichen Gehörs ist eine substantielle und konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Übergehungstatbestände erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Entscheidungen anderer Gerichte, auch Verfassungsgerichte, sind nicht ohne Weiteres auf einen anderen Sachverhalt übertragbar; Maßgeblich ist die Übereinstimmung wesentlicher tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen.

4

Wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels regelmäßig dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Stuttgart, 4. Januar 2021, 18 OWi 65 Js 87970/20, Urteil

vorgehend AG Stuttgart, 4. Januar 2021, 18 OWi 65 Js 87970/20, Urteil

Tenor

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. Januar 2021 wird

verworfen,

weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben und die geltend gemachte Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht gerügt werden kann. Auch ist es nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Replik der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2021 auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 vermag deren zutreffenden Ausführungen, die sich der Bußgeldsenat zu eigen macht, nicht zu entkräften.

2

So verkennt die Beschwerdeführerin nach wie vor, dass die von ihr zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2020 nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt angewandt werden kann. Denn dem Bußgeldsenat bleibt es vorliegend verwehrt, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße 100 Euro nicht übersteigt (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG).