Themis
Anmelden
OLG Stuttgart 6. Senat für Bußgeldsachen·6 Rb 26 Ss 133/21·09.06.2021

Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Geschwindigkeitsmessung durch nicht standardisiertes Messverfahren

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Verurteilungsurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein, gemessen mit Leivtec XV3. Das OLG stellte fest, dass aufgrund von PTB-Mitteilungen das Gerät nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen ist. Unter diesen Umständen reichen erleichterte Darlegungsanforderungen nicht; ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Fehlerfreiheit wäre erforderlich. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Messfehlerfreiheit erforderlich war

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann ein Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren angesehen werden, sind die für standardisierte Verfahren geltenden erleichterten Darlegungsanforderungen nicht ausreichend zur Begründung der Fehlerfreiheit der Messung.

2

Bei Zweifeln an der Standardisierbarkeit eines Messverfahrens ist zur Beurteilung der Fehlerfreiheit der Geschwindigkeitsmessung ein Sachverständigengutachten einzuholen.

3

Mitteilungen der PTB oder vergleichbare Erkenntnisse können die Annahme eines standardisierten Messverfahrens entfallen lassen und damit weitergehende Beweiserhebungen erforderlich machen.

4

Unterlassen das Gericht die erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens, führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 StVO§ 261 StPO§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG§ 47 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Heilbronn, 3. Dezember 2020, 24 OWi 29 Js 32309/20

Leitsatz

Sind die mangels Möglichkeit der Zugrundelegung der Grundsätze eines standardisierten Messverfahrens erleichterten Darlegungsanforderungen nicht mehr zur Begründung der Fehlerfreiheit der Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3 ausreichend, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung fehlerfrei erfolgt war, die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.(Rn.5)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 3. Dezember 2020 mit den zugrundeliegenden Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Heilbronn

zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Heilbronn verurteilte den Betroffenen am 3. Dezember 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h zu der Geldbuße von 160 € und einem Fahrverbot von einem Monat. Die der Verurteilung zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Messgerät Leivtec XV3 gemessen. Das Amtsgericht Heilbronn ging von einem standardisierten Messverfahren aus.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

3

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge des Betroffenen zur Aufhebung des Urteils.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2021, mit der sie einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG unter Verweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nicht zugestimmt hat, zum Messverfahren folgendes ausgeführt:

5

"Von einem standardisierten Messverfahren kann beim Messgerät "Leivtec XV3" zwar derzeit aufgrund der Erkenntnisse, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) am 27. Oktober 2020 mit Nachträgen am 12. März 2021 und 1. April 2021 in der Mitteilung zum "Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3" bekannt gegeben wurden, nicht mehr ausgegangen werden".

6

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 16. März 2021, 2 Ss (OWi) 67/21, und vom 20. April 2021, 2 Ss (OWi) 92/21). Mit Kundeninformation vom 12. März 2021 hat auch die Herstellerfirma darum gebeten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen.

7

Unter diesen Umständen waren derzeit - vor Abschluss der laufenden Untersuchungen der PTB - die bei Zugrundelegung der Grundsätze eines standardisierten Messverfahrens erleichterten Darlegungsanforderungen, die das Amtsgericht vorliegend angewandt hat, nicht ausreichend zur Begründung der Fehlerfreiheit der Messung. Vielmehr wäre zur Beurteilung der Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung vorliegend fehlerfrei erfolgt war, die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, was jedoch unterblieben ist.

8

Das Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Heilbronn zurückzuverweisen.