Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verwendung eines falschen Namens durch den Betroffenen
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsmittelführer suchte Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichts-Urteil, nachdem er in der Hauptverhandlung unter dem Namen seines Bruders aufgetreten war. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig und berichtigt zugleich das Rubrum, da die tatsächlich anwesende Person wirksam verurteilt wurde. Die wahre Identität erlaubt die Berichtigung von Rubrum, Tenor und Urteilsgründen; zudem fehlte eine fristgerechte Rechtsbeschwerdebegründung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Rubrum des Amtsgerichtsurteils berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gegen die tatsächlich in der Hauptverhandlung anwesende Person ergangenes Urteil ist auch dann wirksam, wenn die Person unter falschen Personalien verurteilt worden ist.
Lässt sich die wahre Identität des Verurteilten nachträglich feststellen, können Rubrum, Tenor und Urteilsgründe entsprechend berichtigt werden.
Die Berichtigung des Urteils beseitigt den Anschein einer Betroffenheit des fälschlich genannten Namensträgers, so dass dessen Rechtsbehelf mangels Beschwer unzulässig werden kann.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die erforderliche form- und fristgerechte Rechtsbeschwerdebegründung (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO) nicht innerhalb der Begründungsfrist eingeht.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 27. Januar 2020, 15 OWi 75 Js 108837/19
Orientierungssatz
Nimmt der richtige Betroffene in einem Bußgeldverfahren unter falschem Namen an der Hauptverhandlung teil und wird er unter dem falschen Namen verurteilt, so ist das Urteil gegen ihn wirksam. Lässt sich die wahre Identität des Verurteilten im Nachhinein feststellen, so können Rubrum, Tenor und Urteilsgründe entsprechend berichtigt werden.
Tenor
1. Der Antrag des Rechtsmittelführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen mit der Maßgabe, dass das Rubrum des Urteils dahingehend berichtigt wird, dass sich die Entscheidung gegen
V. E.
richtet.
2. Der Antrag des Rechtmittelführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2020 werden als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2020 wurde der Rechtsmittelführer wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, zu der Geldbuße von 200 € verurteilt.
Die diesem Urteil zugrundeliegende Tat wurde tatsächlich nicht von dem Rechtsmittelführer, sondern von dessen Bruder begangen. Dieser hatte sich gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten als G. E. ausgegeben. Auch an der Hauptverhandlung am 27. Januar 2020 vor dem Amtsgericht Stuttgart nahm der Rechtsmittelführer teil, wobei er sich auch gegenüber dem Gericht als G. E. ausgab. Unter diesem Namen wurde er sodann mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2020 wegen der genannten Verkehrsordnungswidrigkeit zu der Geldbuße von 200 Euro verurteilt.
Nachdem bekannt geworden war, dass der Rechtsmittelführer sich als sein Bruder ausgegeben hatte und unter dessen Namen aufgetreten war, wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. August 2020 (Az. 9 Cs 75 Js 61010/20), rechtskräftig seit dem 20. August 2020, wegen falscher Verdächtigung durch Angabe der Personalien von G. E. während der Polizeikontrolle am 13. September 2019 sowie bei der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 27. Januar 2020 zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
II.
Das Rubrum des Urteils ist zu berichtigen, da der Rechtsmittelführer die Tat begangen hat und durch das Amtsgericht Stuttgart in seiner Anwesenheit auch verurteilt wurde. Nach den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Zuschrift vom 16. September 2020, auf die der Senat Bezug nimmt, richten sich strafgerichtliche Urteile gegen diejenige Person, gegen die Anklage erhoben wurde und die tatsächlich in der Hauptverhandlung anwesend war unabhängig davon, ob die Personalien in der Anklageschrift und im Urteil richtig angegeben waren. Wenn der richtige Angeklagte unter einem falschen Namen an der Hauptverhandlung teilnimmt und unter diesem falschen Namen verurteilt wird, ist das Urteil gegen ihn wirksam. Lässt sich die wahre Identität des Verurteilten im Nachhinein feststellen, können Rubrum, Tenor und Urteilsgründe entsprechend berichtigt werden.
III.
Mit Berichtigung des Urteils wird das Rechtsmittels des wahren Namensträgers - hier des G. E. - jedenfalls mangels Beschwer unzulässig. Denn der durch die irrige Verwendung der Personalien des G. E. zu dessen Lasten entstandene Anschein einer Betroffenheit durch das Urteil des Amtsgerichts vom 27. Januar 2020 ist durch dessen Berichtigung rechtswirksam beseitigt worden (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 9).
IV.
Der Antrag des Rechtsmittelführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 31. Juni 2020 ist unzulässig. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar fristgerecht beim Amtsgericht Stuttgart eingereicht worden, eine formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO ist jedoch innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beim Amtsgericht nicht eingegangen.