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OLG Stuttgart 6. Senat für Bußgeldsachen·6 Rb 16 Ss 469/18·03.09.2018

Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Einführung der Datenzeile auf dem in Augenschein genommenen Messfoto in die Hauptverhandlung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte in der Rechtsbeschwerde, die Datenzeile auf dem Messfoto sei nicht gesondert in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das OLG Stuttgart verwirft die Beschwerde als unbegründet. Es stellt fest, dass bei standardisierten PoliScan‑Speed‑Messungen geringfügige Abweichungen einzelner Koordinaten nicht automatisch eine Sachverständigenprüfung erfordern und die Inaugenscheinnahme ausreicht, wenn der Inhalt durch einen Blick erfassbar ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren begründet das Vorliegen einzelner Messwerte, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der PTB zugelassenen Messbereichs liegen, nicht ohne Weiteres die Erforderlichkeit einer sachverständigen Überprüfung.

2

Die Inaugenscheinnahme einer Urkunde kann deren formelle Einführung in die Hauptverhandlung ersetzen, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde durch einen bloßen Blick erfassen lässt.

3

Das Unterlassen der gesonderten Verlesung einer Datenzeile führt nicht zwangsläufig zur Unverwertbarkeit der Messunterlage, sofern der Inhalt für das Gericht eindeutig erkennbar ist.

4

Eine Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 3 StVO§ 261 StPO§ 46 OWiG§ 71 OWiG§ 77 OWiG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Rottweil, 15. Februar 2018, 7 OWi 25 Js 9039/17

Orientierungssatz

Wenn die Datenzeile auf dem in Augenschein genommenen Messfoto nicht gesondert – etwa durch Verlesung – in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, kann die Inaugenscheinnahme ausnahmsweise dann genügen, wenn sich auch der gedankliche Inhalt der Urkunde durch einen Blick erfassen lässt.(Rn.2)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 15. Februar 2018 wird als unbegründet

v e r w o r f e n,

weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Fließen in die Geschwindigkeitsmessung – wie hier – Einzelmessungen ein, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messbereichs liegen, begründet dies für sich genommen grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (OLG Karlsruhe 2 Rb 8 Ss 246/17, Beschluss vom 26. Mai 2017, Leitsatz und Rn. 13 zit. nach juris; vgl. auch OLG Bamberg 3 Ss OWi 976/17, Beschluss vom 24. Juli 2017, Rn. 3 und OLG Zweibrücken 1 OWi 2 Ss Bs 106/17, Beschluss vom 28. Februar 2018, jeweils zit. nach juris).

2

Soweit die Rechtsbeschwerde der Sache nach rügt, dass die Datenzeile auf dem in Augenschein genommenen Messfoto nicht gesondert – etwa durch Verlesung – in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, trifft dies zwar zu. Die Inaugenscheinnahme genügt jedoch ausnahmsweise dann, wenn sich auch der gedankliche Inhalt der Urkunde durch einen Blick erfassen lässt (hierzu BGH NStZ 2014, 606 f.; ebenso KG Berlin, NStZ-RR 2016, 27 f.).