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OLG Stuttgart 5. Zivilsenat·5 U 52/14·15.12.2014

EuGVVO: Anwendungsbereich der Verordnung im Zusammenhang mit der Abführung von Sozialbeiträgen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Klägerin wurde mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Streitgegenstand war die Anwendbarkeit der EuGVVO auf Ansprüche zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Senat hält Art.1 Abs.2 Buchst. c EuGVVO für einschlägig: Leistungen der Altersversicherung sind vom Anwendungsbereich ausgenommen und hierzu zählt auch die Beitragsabführung. Zudem ist vorrangig die Staatenimmunität (ne impediatur legatio) zu prüfen, sodass der geltend gemachte Gerichtsstand nicht greift.

Ausgang: Berufung ohne Aussicht auf Erfolg abgewiesen; EuGVVO nicht anwendbar auf Beitragsabführung, zudem Staatenimmunität verhindert geltend gemachten Gerichtsstand

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EuGVVO nimmt Leistungen der Altersversicherung vom Anwendungsbereich der Verordnung aus; hierzu kann auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gehören.

2

Bei der Auslegung des Ausschlusstatbestands des Art.1 Abs.2 EuGVVO sind die in dem Jenard‑Bericht aufgeführten Kategorien (z. B. Leistungen der Altersversicherung) maßgebliche Auslegungshilfen.

3

Bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO ist vorrangig zu prüfen, ob Staatenimmunität besteht; eine bejahte Immunität verdrängt den nach der Verordnung in Anspruch genommenen Gerichtsstand.

4

Die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO ist vorab zu klären; ist der Anwendungsbereich ausgeschlossen, kommt eine Zuständigkeitsableitung nach der Verordnung nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 2c EUV 1215/2012§ 522 Abs 2 ZPO§ Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EuGVVO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 26. Februar 2014, 2 O 172/11, Urteil

nachgehend BGH, 26. November 2015, III ZR 26/15, Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen.

Orientierungssatz

Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EuGVVO nimmt u.a. Leistungen der Altersversicherung, worunter u.a. die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen fällt, von dem Anwendungsbereich aus.(Rn.3)

Gründe

1

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Gründe, die eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen lassen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO), wie etwa eine umfassende neue rechtliche Würdigung durch den Senat oder eine in der Gesetzesbegründung angeführte existentielle Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BT-Drs. 17/6406), liegen ebenfalls nicht vor.

2

Zur Begründung in der Sache wird auf den Beschluss des Senats vom 23.10.2014 (Bl. 186 ff. d.A.) Bezug genommen.

3

Der Senat hat bei der Einordnung der geltend gemachten Ansprüche unter den Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EuGVVO nicht verkannt, dass arbeitsrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag der Verordnung unterfallen. Die Verordnung nimmt jedoch gemäß dem Jenard-Bericht zum Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979 C 59/1) folgende Bereiche vom Anwendungsbereich der Verordnung aus: ärztliche Behandlung, Krankengeld, Leistungen der Mutterschaftsversicherung, der Invalidenversicherung, der Altersversicherung, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienbeihilfen, Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit. Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen fällt unter anderem unter den Begriff der Altersversicherung. Entgegen der Stellungnahme der Klägerin vom 15.12.2014 ist der Anwendungsbereich der Verordnung bereits nicht eröffnet.

4

Ungeachtet dessen ist auch im Rahmen von Art. 18 EuGVVO vorrangig die Frage der Staatenimmunität zu stellen. Aufgrund der Erwägungen des Senats findet auch auf das abgewickelte Arbeitsverhältnis der Grundsatz „ne impediatur legatio“ Anwendung. Insoweit greift der klägerseits zitierte Gerichtsstand nicht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert beläuft sich insgesamt auf 29.576,34 € (Klageantrag Ziff. 1: 19.850,00 €; Klageantrag Ziff. 2: 7.479,22 € (§ 42 Abs. 2 S. 1 Var. 3 GKG); Klageantrag Ziff. 3: 1.000,00 € (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm. § 3 ZPO).