Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kaufvertrag zwischen Vertragspartnern aus Deutschland und der Schweiz: Vereinbarung des Erfüllungsortes im Rahmen einer Incoterm-Klausel "Ex Works"; Holschuld bei faktischer Übernahme der gesamten Versandorganisation
KI-Zusammenfassung
Die deutsche Verkäuferin verlangt von der schweizerischen Käuferin restlichen Kaufpreis aus LED-Lieferungen; diese rügte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Das LG wies die Klage als unzulässig ab. Das OLG bejahte die Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ II, weil durch EXW/„Abholung in Hechingen“ der Erfüllungsort am Sitz der Verkäuferin vereinbart war, obwohl diese faktisch Versandorganisation und Speditionsbeauftragung übernahm. Das Urteil wurde aufgehoben und zur Sachprüfung an das LG zurückverwiesen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; klageabweisendes Prozessurteil aufgehoben und zur Sachentscheidung an das LG zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erfüllungsort nach Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ II ist autonom zu bestimmen und erfasst grundsätzlich alle vertraglichen Ansprüche, einschließlich Zahlungsansprüchen aus einem Kaufvertrag.
Bei der Bestimmung des Liefer- und Erfüllungsortes „nach dem Vertrag“ sind alle Vertragsklauseln einschließlich international gebräuchlicher Incoterms heranzuziehen, sofern sie eine eindeutige Ortsbestimmung erlauben.
Die Vereinbarung der Incoterm-Klausel „Ex Works (EXW)“ kann den Liefer- und Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers festlegen und damit einen vom tatsächlichen Ablieferungsort abweichenden Gerichtsstand begründen.
Auch wenn der Verkäufer faktisch die gesamte Versandorganisation übernimmt, kann bei EXW und zusätzlicher Klarstellung „Abholung/kein Versand“ eine Holschuld und damit ein Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers vereinbart sein, wenn die Versendung nur als zusätzlicher Service verstanden wird.
Eine vertragliche Erfüllungsortvereinbarung ist für Art. 5 Abs. 1 lit. b LugÜ II nur wirksam, wenn sie einen Bezug zur Vertragswirklichkeit aufweist und nicht bloß abstrakt zur Umgehung von Art. 23 LugÜ getroffen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hechingen, 22. November 2016, 5 O 37/15 KfH
Leitsatz
1. Haben die Parteien im Rahmen des streitgegenständlichen Kaufvertrages die Incoterm-Klausel "Ex Works" (kurz: "EXW") vereinbart, so kann unter Berücksichtigung der übrigen vertraglichen Regelungen auch bei faktischer Übernahme der gesamten Versandorganisation durch die Verkäuferin eine Vereinbarung des Erfüllungsortes im Sinne Art. 5 Abs. 1 Buchst. b LugÜ II an ihrem Sitz vorliegen.(Rn.23) (Rn.28)
2. Eine entsprechende Vereinbarung liegt nahe, wenn sich die Verkäuferin zwar aus praktischen Gründen zur Übernahme der Versandorganisation bereit erklärt, andererseits aber deutlich wird, dass die Übernahme der Verpflichtung zur Versendung lediglich einen zusätzlichen Service darstellt, welcher an der Vereinbarung einer Holschuld nichts ändern soll.(Rn.29)
Orientierungssatz
Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss EuGH, 9. Juni 2011, C-87/10, ZIP 2011, 1282 und EuGH, 25. Februar 2010, C-381/08, NJW-2010, 1059.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 22.11.2016 - 5 O 37/15 KfH -
aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hechingen
zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.837,80 €
Gründe
I.
Die Klägerin mit Sitz in Deutschland vertreibt LED-Lampen. Sie verlangt von der Beklagten mit Sitz in der Schweiz den Kaufpreis aus zwei Verträgen über die Lieferung von LEDs. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und macht Gegenansprüche wegen mangelhafter Lieferung geltend.
Am 01.03.2013 übersandte die Beklagte der Klägerin per Mail (Anlage K1, im Konvolut Bl. 9) eine „Abrufbestellung“ für insgesamt 1.600 LEDs (Backlight Matrix) zu einem Gesamtpreis von 27.600,- €. In der Spalte „Lieferung“ ist vermerkt: „F... EXPRESS P... ...2251886“. Hierbei handelt es sich um den Namen des zu beauftragenden Speditionsunternehmens sowie die Kundennummer der Beklagten bei diesem Unternehmen. Die Klägerin bestätigte die Bestellung mit Mail vom selben Tag (Anlage K4, im Konvolut Bl. 9). Auf dem betreffenden Mailausdruck ist unter „Anlage“ vermerkt: „A5213210.pdf; AGB.pdf“. Die der Mail angehängte Auftragsbestätigung enthält den Vermerk: „Alle Leistungen erfolgen auf Grundlage unserer AGB. Diese finden Sie auf der Rückseite jedes Beleges oder online unter www.LEDs.de“ sowie „Lieferbedingungen: EXW, Abholung in Hechingen zu Kundenlasten: F... EXPRESS P... ...2251886“. Unter Versandart ist „Abholung/Kein Versand“ aufgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K19, Bl. 32 ff) enthalten unter § 9 Abs. 1 die Vereinbarung deutschen Rechts unter Ausschluss von UN-Kaufrecht und unter Abs. 2 eine Gerichtsstandsklausel, wonach ein ausschließlicher Gerichtsstand am Geschäftssitz der Verkäuferin begründet wird. Mit Mail vom 03.03.2013 (Anlage K2, im Konvolut Bl. 9) bot die Klägerin der Beklagten weitere LEDs zu einem Preis von 3.825 € an. Mit Mail vom 05.03.2013 (Anlage K3, im Konvolut Bl. 9) bestellte die Beklagte die angebotenen 500 LEDs sowie 100 weitere. Die Auftragsbestätigung unter Angabe eines Gesamtpreises von 5.650 € sowie wiederum unter Vorgabe der Lieferbedingungen „EXW, Abholung in Hechingen zu Kundenlasten: F... EXPRESS P... 442251886“ sowie Angabe der Versandart „Abholung/Kein Versand“ erfolgte am 06.03.2013 (Anlage K5, im Konvolut Bl. 9). Die Beklagte erhielt die Waren vereinbarungsgemäß in mehreren Teillieferungen, wobei die beauftragte Spedition F... Express diese in die Montagehalle der Beklagten in V... (Ortsname)/Schweiz lieferte. Auf die sich aus den von der Klägerin erstellten Rechnungen (Anlage K6 - K14) ergebende Gesamtforderung in Höhe von 33.146,50 € wurden Zahlungen von 20.308,70 € geleistet. Daraus ergibt sich der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von 12.837,80 €.
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Ansicht vertreten, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 23 Abs. 1 lit. a) 1. Alt. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, im Folgenden: LugÜ II). In der Sache hat die Klägerin vorgetragen, mangelfrei geliefert zu haben. Unabhängig davon sei die Mängelrüge der Beklagten erst drei Monate nach Lieferung und damit verspätet erfolgt, § 377 Abs. 2 HGB.
Sie hat daher beantragt, die Beklagte zur Zahlung des noch offenen Rechnungssaldos in Höhe von 12.837,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2013 zu verurteilen.
Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts als fehlend gerügt. Ausdrücklich hat sie erklärt, sich auch nicht rügelos auf das Verfahren einlassen zu wollen. In der Sache macht sie gegen die Klageforderung hilfsweise Gegenansprüche wegen behaupteter Mängel der gelieferten LEDs in Höhe von CHF 34.193,30 geltend. Schließlich sei die Mängelrüge nicht verspätet.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Diese ergebe sich weder aus Art. 23 Abs. 1 lit. a) 1. Alt noch aus Art. 23 Abs. 1 lit. c) LugÜ II. Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. a) 1. Alt. liege nicht vor.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den in erster Instanz geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 lit a) 1. Alt. LugÜ II gegeben. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass erst die Annahmeerklärung vom 01.03.2013 (Anlage K4) eine Bezugnahme auf die klägerischen AGB enthalte und habe dabei außer Acht gelassen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bestellungen lediglich um einen abgerufenen Vertrag innerhalb einer darüber hinaus bestehenden Gesamtgeschäftsbeziehung gehandelt habe. Daher sei die Bestellung auch als „Abrufbestellung“ bezeichnet worden. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen und durch Vernehmung des Zeugen S... sowie durch die eidliche Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten unter Beweis gestellt, dass die Beklagte bereits vor dieser Bestellung insgesamt zwölfmal per Mail einen Hinweis auf die Geltung der klägerischen AGB erhalten habe und jeder einzelnen Mail die AGB mit Gerichtsstandvereinbarung beigefügt gewesen seien, ohne dass die Beklagte in ihren jeweils annehmenden Mails dagegen Einwendungen erhoben hätte. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht die beantragte Beweiserhebung unterlassen.
Nach einem Hinweis durch den Vorsitzenden im Berufungsverfahren in der Verfügung vom 20.03.2017 (Bl. 224 ff), die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich unter Umständen aus Art. 5 Abs. 1 lit. b) 1. Spiegelstrich des LugÜ II, vertritt die Klägerin die Ansicht, dass auch die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt sind. Bei jeder Bestellung habe man vereinbart, dass die Ware zu Kundenlasten beim Beklagten abgeholt werde und kein Versand durch die Klägerin erfolge. Im Auftrag der Beklagten habe ein Mitarbeiter der Klägerin - der Zeuge R... Pr... - jeweils den Versendungsvorgang logistisch ausgeführt und sämtliche Frachtpapiere der Fa. F... Express (Anlagenkonvolut BerVf K1, Bl. 244) ausgefüllt, wobei er im Frachtbrief unter der Rubrik „Bezahlung“ „durch den Empfänger“ angekreuzt habe. Zur direkten Abrechnung mit der Beklagten sei deren Kundennummer eingetragen worden.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird unter Abänderung des am 05.12.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Hechingen verurteilt, an die Klägerin 12.837,80 € nebst 8%-Punkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2013 zu bezahlen.
Weiter hat die Klägerin die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beantragt.
Die Beklagte verteidigt das Urteil als richtig. Mit Blick auf Art. 5 Nr. 1 b) LugÜ II verweist sie auf den Vortrag der Klägerin zu den Versendungsmodalitäten. Die Ware sei von der Klägerin an die Beklagte geliefert worden und der Erfüllungsort sei daher der Geschäftssitz der Beklagten der Schweiz.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2017 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Entgegen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts ist dessen internationale Zuständigkeit zu bejahen (1.). Antragsgemäß ist der Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen (2.).
1.
Die sich aus § 513 Abs. 2 ZPO ergebende Rechtsmittelbeschränkung gilt nicht, wenn - wie hier - die Zuständigkeit in der ersten Instanz verneint wurde. Eine solche Entscheidung unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung des Berufungsgerichts (Zöller/Heßler, 31. Aufl., Rn 11 zu § 513 ZPO; Musielak/Voit, 14. Aufl., Rn 10 zu § 513 ZPO). Davon abgesehen ist die internationale Zuständigkeit auch generell in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Heßler a.a.O., Rn. 8). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die deutschen Gerichte international zuständig.
2.
Dies ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 lit. b) 1. Spiegelstrich LugÜ II. Aufgrund einer wirksamen Vereinbarung der Parteien ist der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift der Sitz der Klägerin in Hechingen.
Dabei gelten für die Auslegung des Lugano-Übereinkommens in der aktuellen Fassung vom 30.10.2007 dieselben Grundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), der EuGVVO und des LugÜ in alter Fassung vom 16.09.1988, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vergl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ a.F. über die einheitliche Auslegung und den Ständigen Ausschuss; BGH WM 2012, 852, 853 m.w.N.). Somit können für die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 lit. b) Sp.str. 1 LugÜ die zu den entsprechenden Vorschriften des EuGVÜ sowie der EuGVVO neuer sowie alter Fassung entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
a.
Die streitgegenständlichen Verträge sind Verträge über den Kauf beweglicher Sachen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. b) 1. Spiegelstrich LugÜ II.
b.
Der Erfüllungsort gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b) EuGVVO n. F. - die Vorschrift entspricht Art. 5 Nr. 1 lit. b) LugÜ II - ist autonom zu bestimmen (Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO, 4. Aufl., Rn. 56 zu Art. 7; EuGH, NJW 2010, 1059, 1061, „Car Trimm“) und gilt grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem betreffenden Vertrag, damit nicht nur für die Lieferung, sondern auch für die hier streitgegenständlichen Zahlungsansprüche (Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO, 4. Aufl., Rn. 57 zu Art. 7; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 7 EuGVVO, Rn. 13).
aa.
Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit b) EuGVVO n. F. ist - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - regelmäßig der reale Ablieferungsort der Kaufsache als Ort der vertragscharakteristischen Leistung, mithin der Ort, an welchem der Käufer die Verfügungsgewalt über die Ware erlangt (Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO, 4. Aufl., Rn. 73 zu Art. 7; EuGH, NJW 2010, 1059, 1061, „Car Trimm“). Im Fall der Versendung der gekauften Waren an den Sitz des Käufers ist demnach grundsätzlich der Ort als Lieferort anzusehen, an dem die Waren dem Käufer körperlich übergeben wurden oder hätten übergeben werden müssen (EuGH, NJW 2010, 1059, 1062, „Car Trimm“). Diese rein faktische Anknüpfung wird mit der Zielsetzung der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes und der räumlichen Nähe des zur Entscheidung berufenen Gerichts zu dem Ort, an welchem sich die Waren nach Durchführung des Vertrages bestimmungsgemäß befinden, begründet (EuGH, aaO). Stellte man allein hierauf ab, wäre Erfüllungsort der Ort, an an den die Waren geliefert wurden, mithin ein Ort in der Schweiz.
bb.
Die Parteien haben jedoch durch vertragliche Vereinbarung, die nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 lit. b) LugÜ II vorrangig ist, einen hiervon abweichenden Erfüllungsort am Sitz der Klägerin bestimmt.
Grundsätzlich sind bei der Prüfung, ob der Lieferort gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) LugÜ II34„nach dem Vertrag“ bestimmt ist, alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln des Vertrages, einschließlich der allgemein anerkannten und im internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln zu berücksichtigen. Hierzu gehören wegen ihrer herausragenden Rolle bei der nichtstaatlichen Regelung des internationalen Handels insbesondere die von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms („international commercial terms“), sofern sie eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes ermöglichen (EuGH, Urteil vom 09. Juni 2011 - C-87/10 -, juris, Tz. 22 „ Electrosteel“). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die fragliche Vertragsbestimmung oder Klausel nur eine Regelung über die Gefahrtragung bei der Beförderung von Waren bzw. über die Aufteilung der Kosten zwischen den Vertragsparteien darstellt oder ob durch sie auch der Lieferort der Waren bestimmt wird. Für die vorliegend von der Klägerin verwendete Incoterm-Klausel „Ex Works“ (kurz: „EXW“) hat der EuGH in der zitierten Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass diese nicht nur Gefahrtragung („Transfer of risks“) und Kostenteilung („Division of costs“) betrifft, sondern auch eine Bestimmung des Ortes der Lieferung und Abnahme („Delivery“ und „Taking delivery“) - am Ort des Verkäufers - ermöglicht (EuGH Urteil vom 09. Juni 2011 - C-87/10 -, juris, Tz. 23, „Electrosteel“).
Die Parteien haben im Rahmen beider streitgegenständlicher Verträge sowohl die Incoterm-Klausel „Ex Works“ als auch eine „Abholung in Hechingen zu Kundenlasten“ und „Abholung / Kein Versand“ vereinbart. In ihren Auftragsbestätigungen vom 01.03.2013 (Anlage K4, im Konvolut Bl. 9) und 06.03.2013 (Anlage K5, im Konvolut Bl. 9) gab die Klägerin als Versandart „Abholung/Kein Versand“, als Lieferbedingungen „EXW, Abholung in Hechingen zu Kundenlasten“ sowie „F... EXPRESS P... 442251886“ an. Durch die Entgegennahme der in der Folgezeit gelieferten Ware nahm die Beklagte diese Vertragsbedingungen jeweils an (1). Die Auslegung des Vertrages unter Einbeziehung dieser Klauseln führt zu einer vertraglichen Erfüllungsortvereinbarung am Sitz der Klägerin (2). Die Vereinbarung ist auch nicht wegen Fehlens eines Bezugs zur Vertragswirklichkeit unwirksam (3).
(1)
Das Zustandekommen und die Ermittlung des Inhaltes der vertraglichen Vereinbarung über den Erfüllungsort sind - anders als die Bestimmung des Erfüllungsortes selbst - nach der lex causae zu bestimmen (Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO, 4. Aufl., Rn. 97 zu Art. 7; Münchner Kommentar zur ZPO/Gottwald, 4. Auflage, Art. 5 EuGVO, Rn. 28).
Auf die streitgegenständlichen Kaufverträge ist gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom I-VO vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen deutsches Recht anwendbar. Die Verkäuferin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Vorschrift ist gemäß Art. 2 Rom I-VO als „loi uniforme“ auch anwendbar, wenn der andere Staat, zu dem das Schuldverhältnis eine Verbindung aufweist, wie vorliegend, kein Mitgliedsstaat der EU ist.
Demnach wären vorliegend, da UN-Kaufrecht Bestandteil des nationalen Rechts und auch die Schweiz Vertragsstaat des Übereinkommens ist, die Vorschriften des CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) zu Grunde zu legen, sollten nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, nach welchen die Anwendung des CISG ausgeschlossen ist, Anwendung finden.
Im Ergebnis kann die Klärung der Frage der wirksamen Einbeziehung der AGB der Verkäuferin, zu der gegebenenfalls noch eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, jedoch dahinstehen. Sowohl unter Berücksichtigung lediglich der sonstigen deutschen Vorschriften als auch von UN-Kaufrecht ist in der jeweiligen Entgegennahme der Lieferungen durch die Beklagte nach Auftragsbestätigungen der Klägerin vom 01.03.2013 bzw. 06.03.2013 konkludent die Annahme der in diesen enthaltenen Incoterm-Klausel Ex Works sowie des Angebots einer „Abholung in Hechingen zu Kundenlasten“ und „Abholung /Kein Versand“ zu sehen. Für das UN-Kaufrecht ergibt sich dies aus erklärungsäquivalentem Verhalten der Käuferin gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 CISG (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, 6. Auf., Art. 18, Rn. 7a).
(2)
Mit der Vereinbarung der Incoterm-Klausel Ex Works sowie einer Abholung der Ware in Hechingen zu Kundenlasten haben die Parteien eine Vereinbarung des Erfüllungsortes am Sitz der Klägerin getroffen. Dem widerspricht nicht, dass die gekaufte Ware entsprechend der ebenfalls bei Vertragsschluss getroffenen Absprachen jeweils durch die Klägerin an die Beklagte übersandt werden sollte und auch übersandt wurde.
Zwar hat die Klägerin faktisch die gesamte Versandorganisation übernommen und in diesem Zusammenhang jeweils das Transportunternehmen F... beauftragt, die Waren übergeben und die Frachtpapiere ausgefüllt. Auch haftet sie nach den Vertragsbedingungen von F... sekundär für die Transportkosten, sollte eine Zahlung durch die Beklagte nicht erfolgen. Trotz dieser für einen Versendungskauf typischen Elemente kann aufgrund der übrigen vertraglichen Regelungen, insbesondere der hiervon abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung der Incoterm-Klausel „Ex Works“ sowie ausdrücklich einer „Abholung in Hechingen zu Kundenlasten“ und „Abholung/Kein Versand“, von einem Versendungskauf nicht ausgegangen werden. Die Auslegung der Erklärungen der Parteien ergibt, dass die Klägerin demnach lediglich bereit war, aus praktischen Gründen die Organisation der Versendung für ihre Kundin - wie in der „Bestellung“ der Beklagten vom 01.03.2013 durch Angabe des Speditionsunternehmens und der Kundennummer der Beklagten vorgegeben - zu übernehmen. Sie kannte bei Versendung der vereinbarten Teillieferungen das jeweilige Gewicht der zu versendenden Ware und den Zeitpunkt, zu welchem diese bereitstand und abgeholt werden konnte. Für sie war es daher bedeutend einfacher als für die Beklagte, das Versandunternehmen zu beauftragen und die notwendigen Formalitäten zu erledigen. Darüber hinaus war, wie der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, eine Beauftragung der von der Beklagten gewünschten Firma F... für einen Lieferung aus Deutschland durch ein Schweizer Unternehmen nach deren Bedingungen überhaupt nicht möglich. Indem sich die Klägerin einerseits zur Übernahme dieser Aufgabe bereit erklärte, anderseits aber in ihrer Auftragsbestätigung darauf hinwies, dass für sie nur eine Lieferung Ex Works in Betracht kam, brachte sie deutlich zum Ausdruck, dass sie auf der Vereinbarung einer Abholung bestehe, die Übernahme der Versendungsorganisation lediglich einen Service ihrerseits darstelle und sie keine rechtliche Verpflichtung dahingehend übernehme, in jedem Fall für die Versendung in der Schweiz zu sorgen. Die Wichtigkeit dieser Vertragsbedingung für die Klägerin ist daraus erkennbar, dass sie sich nicht auf die Verwendung der betreffenden Incoterm-Klausel beschränkte, sondern darüber hinaus nochmals ausdrücklich - an exponierter Stelle - unter Versandart „Abholung/Kein Versand“ und unter Lieferungbedingungen „Abholung in Hechingen zu Kundenlasten“ vermerkte. Entsprechend sollte die Beklagte, unabhängig von einer sekundären Haftung der Klägerin gegenüber F..., primär die Versendungskosten tragen. Der Mitarbeiter der Klägerin trug aus diesem Grund vereinbarungsgemäß die Kundennummer der Beklagten bei F... in die Frachtpapiere ein, woraufhin das Transportunternehmen auch jeweils direkt mit der Beklagten abrechnete. Gegen einen reinen Versendungskauf spricht schließlich, dass in den vertraglichen Vereinbarungen für den Fall einer Ablehnung der Übernahme des Transportauftrags durch F... insbesondere wegen der Vorgabe des Versandunternehmens samt Kundennummer durch die Beklagte keine Verpflichtung der Klägerin erkennbar ist, anderweitig dafür zu sorgen, dass die Waren an den Sitz der Beklagten gelangen. Eine solche wäre im Fall eines reinen Versendungskaufs jedoch gegeben. Wäre F... zum Transport nicht bereit gewesen, hätte sich vielmehr die Beklagte um die Versendung bemühen müssen, zumindest durch Benennung eines anderen Spediteurs samt Abrechnungsnummer. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss hinsichtlich der Versendung der Ware durch die Verkäuferin der Servicegedanke deutlich im Vordergrund stand und damit der Erfüllungsort - trotz der Übernahme der Organisation der Versendung durch die Klägerin - an deren Sitz vereinbart wurde.
(3)
Für die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung des Erfüllungsortes ist schließlich erforderlich, dass diese einen Bezug zur Vertragswirklichkeit hat und sich nicht - einzig zur Umgehung der Schriftformerfordernisse des Art. 23 LugÜ - als abstrakt darstellt (Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO, 4. Aufl., Rn. 98 zu Art. 7). Vorliegend ist der notwendige Bezug zur Vertragswirklichkeit gegeben. Die Auslegung der Vereinbarung hat ergeben, dass die Übernahme der Lieferverpflichtung lediglich einen zusätzlichen Service der Klägerin darstellte, welcher an der Vereinbarung einer Holschuld nichts ändern sollte.
3.
Da demnach die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 5 Abs. 1 b) LugÜ II feststeht, kann die Beantwortung der Frage der wirksamen Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes durch § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin an deren Geschäftssitz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a), 1. Alt. LugÜ (Anlage K19, Bl. 32 ff) dahinstehen.
4.
Auf den Antrag der Klägerin hin war das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurück zu verweisen. Dies ist sachdienlich, da bisher zur Begründetheit des Anspruchs keine Feststellungen getroffen worden sind.
III.
Eine Kostenentscheidung ist - auch hinsichtlich der Kosten der Berufung - nicht zu treffen. Diese ist dem Landgericht vorbehalten (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. Rn. 58 zu § 538).
Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind mit Rücksicht auf § 775 Nr. 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. Rn. 59 zu § 538).
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.