Bestimmung der internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Rahmenvertrag über Entwicklung und Lieferung eines Produkts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt aus einem gekündigten Rahmenvertrag Zahlung und Herausgabe; das LG Stuttgart verneinte mangels Erfüllungsorts in Deutschland die internationale Zuständigkeit. In der Berufung macht die Klägerin geltend, es liege ein Dienstleistungsvertrag (Entwicklung) vor. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Vertrag autonom als Verkauf beweglicher Sachen i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO einzuordnen sei. Erfüllungsort sei der endgültige Bestimmungsort der Ware (Frankreich); Porto-/Versandkostenklauseln änderten daran nichts.
Ausgang: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, da das LG mangels internationaler Zuständigkeit zutreffend entschieden hat.
Abstrakte Rechtssätze
Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO ist vorrangig Art. 7 Nr. 1 lit. b anzuwenden; ein Rückgriff auf Art. 7 Nr. 1 lit. a kommt nur bei Nichtanwendbarkeit von lit. b in Betracht.
Ob ein Vertrag als „Verkauf beweglicher Sachen“ oder als „Dienstleistungsvertrag“ i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO einzuordnen ist, bestimmt sich nach der charakteristischen Verpflichtung und einer Gesamtwürdigung der vertragstypischen Elemente.
Enthält eine Vereinbarung sowohl Entwicklungs- als auch Lieferungselemente, ist für die Einordnung nach Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO der Vertragsschwerpunkt maßgeblich; dominiert das Lieferelement und fehlt eine gesonderte Entwicklungsvergütung, kann ein Warenkauf vorliegen.
Die Bezeichnung einer Vereinbarung als „Rahmenvertrag“ schließt die Einordnung als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO nicht aus.
Der Erfüllungsort eines Vertrags über den Verkauf beweglicher Sachen i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO ist autonom als Lieferort zu bestimmen und entspricht dem endgültigen Bestimmungsort, an dem die Waren körperlich übergeben wurden oder hätten übergeben werden sollen; Regelungen zu Versand-/Portokosten sind hierfür grundsätzlich unerheblich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 19. August 2022, 24 O 139/20
Orientierungssatz
1. Die Einstufung eines Rahmenvertrags als Vertrag über den Kauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO kann dazu führen, dass eine internationale Zuständigkeit eines deutschen LG (hier: LG Stuttgart) angesichts des im Ausland (hier: Frankreich) liegenden Bestimmungsorts der zu liefernden Gegenstände nicht begründet ist.(Rn.17)
2. Der Umstand, dass der Vertrag als „Rahmenvertrag“ bezeichnet ist, steht der Einordnung als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO nicht entgegen.(Rn.28)
3. Der Erfüllungsort eines Vertrags über den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO wird autonom durch den Lieferort, d.h. den endgültigen Bestimmungsort, an dem die Waren dem Käufer körperlich übergeben wurden oder hätten übergeben werden sollen, festgelegt (Anschluss EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - C-381/08).(Rn.3)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.08.2022, Az. 24 O 139/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 413.839,50 € festzusetzen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.02.2023.
Gründe
I.
Die in Deutschland ansässige Klägerin entwickelt und produziert u.a. Regler und Steuerungen für Elektrokomponenten und schloss mit der Beklagten den als Anlage K 1 in französischer Originalfassung vorgelegten, zwischenzeitlich von der Beklagten gekündigten „Contrat Cadre“ vom 09.11.2017 (im Folgenden: „Rahmenvertrag“; deutsche Übersetzung in Anlage B 1), aus welchem die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung in Anspruch nimmt.
Das Landgericht hat den Rahmenvertrag als Vertrag über den „Verkauf beweglicher Sachen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b) 1. Spiegelstrich der VO (EU) 1215/2012 in der Fassung vom 10.01.2015 (im Folgenden: „Brüssel Ia-VO“) mit „Lieferort“ am Sitz der Beklagten in Frankreich ausgelegt und daher seine internationale Zuständigkeit verneint. Durch den streitgegenständlichen Vertrag habe die Klägerin sich gegenüber der Beklagten nicht nur zur Entwicklung der Hard- und Software für den von der Beklagten gewünschten „Tastregler“ verpflichtet, sondern auch zum Verkauf dieses Reglers, was den Schwerpunkt der Vereinbarung darstelle, da es der Beklagten unbestritten auf die Lieferung eines fertigen Produkts zu einem bestimmten Zeitpunkt angekommen sei und für die Entwicklung als solche gerade keine Vergütung vereinbart worden sei. Der Umstand, dass im Vertragsrubrum nicht nur die Klägerin, sondern auch das Unternehmen „S. France“ aufgeführt sei, stehe der Stellung der Klägerin als alleinige Vertragspartnerin der Beklagten nicht entgegen. Unstreitig sei mit „S. France“ die Fa. S. France SARL, vertreten durch den Geschäftsführer G. gemeint, die im Vertragsrubrum als Vertreterin der Klägerin genannt sei. Dass nach dem objektiven Empfängerhorizont die „S. France“ als Vertreterin im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB für die Klägerin anzusehen sei, ergebe sich auch aus dem Vorwort der Vereinbarung, in welchem die Verpflichtung der Klägerin, einen französischsprachigen Verhandlungsführer bereitzustellen, erwähnt sei. Die auf Klägerseite geplante Abwicklung des Verkaufs über die „S. France“ spiele lediglich für das Innenverhältnis der Klägerin und der „S. France“, nicht aber für das Außenverhältnis gegenüber der Beklagten eine Rolle. Ein hiervon abweichender tatsächlicher Wille der Klägerin spiegele sich im Rahmenvertrag nicht wider und sei daher unbeachtlich.
Die Verpflichtung der Klägerin nicht nur zur Entwicklung des Tastreglers, sondern auch zum Verkauf des entwickelten Produkts sei dem Vertrag an mehreren Stellen zu entnehmen. Bereits im Vorwort sei festgehalten, dass der Rahmenvertrag für die Dauer von 60 Monaten gelte und mit der ersten Lieferung beginne. Dass zudem bereits ein Verkaufspreis von 680,00 € netto im Rahmenvertrag vereinbart sei, stelle ein weiteres Indiz für eine Verkaufs- und Lieferverpflichtung der Klägerin dar. Zudem sei im Rahmenvertrag die Verpflichtung geregelt, das entwickelte Produkt nicht an andere Unternehmen zu verkaufen. Dies ergebe lediglich dann Sinn, wenn ein Verkauf durch die Klägerin an die Beklagte hätte erfolgen sollen. Auch die Verpflichtung der Klägerin, einen Sicherheitsvorrat von 50 Teilen zu halten, spreche für den Willen zum Verkauf durch die Klägerin. Nicht entgegen stehe der kaufvertraglichen Verpflichtung der Umstand, dass eine Bezahlung an „S. France“ hätte erfolgen sollen, da diese als Vertreterin der Klägerin im Rahmenvertrag aufgeführt sei. Auch der Umstand, dass im Rahmenvertrag keine bestimmte Liefermenge geregelt sei, stehe einem als Vertrag über den „Verkauf beweglicher Sachen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), zweiter Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO einzustufenden Werklieferungsvertrag nicht entgegen. Die offene Bestellmenge hätte über einzelne Bestellungen der Beklagten gegenüber „S. France“ als Vertreterin der Klägerin konkretisiert werden sollen. Da der Lieferort, d.h. der Ort der körperlichen Übergabe der Waren im Rahmenvertrag nicht konkret bestimmt worden sei, liege dieser am Sitz der Beklagten in Frankreich.
Gegen dieses ihr am 23.08.2022 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 19.09.2022 eingegangenen und fristgemäß begründeten Berufung. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe den zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag rechtsfehlerhaft als Kaufvertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), erster Spiegelstrich der Brüssel-Ia VO eingeordnet und in diesem Zusammenhang verkannt, dass die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertrag lediglich Entwicklungsleistungen geschuldet habe bzw. die klägerischen Entwicklungsleistungen jedenfalls den Schwerpunkt des Vertrages dargestellt hätten. Richtigerweise handele es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des Art. 7 Nr. 1 b), zweiter Spielstrich der Brüssel Ia-VO. Die Verpflichtungen der Parteien seien abschließend unter dem Punkt „Umfang der Vereinbarung“ dargestellt, der für die Klägerin lediglich Entwicklungsverpflichtungen, d.h. die Herstellung und Lieferung eines Prototypen, jedoch keine Lieferverpflichtungen regele. Der im Rahmenvertrag genannte Produktpreis in Höhe von € 680,00 stelle lediglich ein Entwicklungsziel dar. Die essentialia negotii eines Liefervertrages seien nicht aufgeführt. Aus dem Umstand, dass für die Beklagtenseite eine Verpflichtung zur Übersendung einer Jahresbestellung genannt sei, lasse sich ganz eindeutig ableiten, dass die Lieferpflichten nicht bereits im Rahmenvertrag enthalten seien. Auch die Tatsache, dass der Rahmenvertrag für die Beklagte keine Abnahmepflicht und keine Mindestabnahmemengen enthalte, spreche gegen eine Einordnung als Kaufvertrag. Die Lieferpflichten hätten zudem nicht die Klägerin, sondern deren französische Schwestergesellschaft getroffen, wie deren Angebot vom 08.11.2017 (Anlagen K 9, K 10) zu entnehmen sei. Hierin seien die kaufvertraglichen Pflichten zwischen der Schwestergesellschaft der Klägerin und der Beklagten konkretisiert worden. Damit korrespondiere auch der Umstand, dass im Rahmenvertrag geregelt sei, dass Zahlungen an die französische Schwestergesellschaft der Klägerin zu leisten seien. Anstatt auf das gemeinsame Verständnis der Parteien einzugehen, stelle das Landgericht fehlerhaft lediglich darauf ab, wie die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten die Verpflichtungen der Klägerin hätten verstehen müssen, obwohl den außergerichtlichen Ausführungen der Parteien und den Einlassungen der Zeugen und Parteien zu entnehmen sei, dass beide Parteien die im Rahmenvertrag geregelten Pflichten tatsächlich anders verstanden hätten, als vom Landgericht zugrunde gelegt. So habe der französische Rechtsanwalt der Beklagten mit Datum vom 27.02.2020 geschrieben, dass die Klägerin sich verpflichtet habe, Hard- und Software speziell für die Beklagte zu entwickeln (Anlage K 6). Der Präsident der Beklagten, habe in dem als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben ebenfalls von der Entwicklung des Produkts durch die Klägerin gesprochen und der Geschäftsführer der Klägerin habe mit dem als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben vom 17.10.2019 den „Entwicklungsvertrag“ erwähnt. Schließlich habe auch der Zeuge L., Mitarbeiter der Beklagten, bestätigt, dass nach dem Verständnis beider Parteien die Klägerin lediglich die Entwicklung übernommen habe und das Lieferverhältnis mit der französischen Schwesterpartei der Klägerin geschlossen worden sei. Der Zeuge habe nämlich ausgesagt, er habe gedacht, dass das Produkt in Deutschland entwickelt werde und von Frankreich aus an die Beklagte geliefert werden sollte, da Herr V. ihm dies so mitgeteilt habe. Hingegen habe der Zeuge V. sich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung völlig anders eingelassen, was auf die fehlende Glaubwürdigkeit seiner Einlassung schließen lasse. Für einen objektiven Empfänger in der Rolle der Beklagten sei auch aufgrund des in den als Anlagen K 9 und K 10 vorgelegten Anlagen aufgeführten Absenders offensichtlich, dass die Belieferung nicht von der Klägerin, sondern einer anderen Gesellschaft angeboten und bei dieser beauftragt worden sei. Konkludent habe dies auch der Präsident der Beklagten zum Ausdruck gebracht, in dem er ausgeführt habe, dass der Umstand der Lieferung des Produkts aus Frankreich für die Beklagte nicht entscheidend gewesen sei, jedoch vielleicht für die Klägerin. Die Beklagte habe sich lediglich für die technische Seite interessiert, weshalb man einen Rahmenvertrag mit S. Deutschland geschlossen habe. Unabhängig davon habe es das Landgericht versäumt, den unbestrittenen Vortrag der Klägerin zu würdigen, dass jedenfalls der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmende Schwerpunkt des Vertrages bei der Entwicklung und nicht bei der Lieferung liege. Fehlerhaft stelle das Landgericht darauf ab, dass es der Beklagten auf die Lieferung eines fertigen Produkts angekommen sei. Bei der Entwicklung und Lieferung eines Prototypen handele es sich unzweifelhaft um einen Werkvertrag, nicht um einen Werklieferungsvertrag und daher um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne der Brüssel Ia-VO. Die Entwicklung sei auch nicht lediglich ein Zwischenschritt, sondern unbestritten maßgebliche und wesentliche Hauptleistung für die Lieferung des Prototypen gewesen. Ohnehin stellten Rahmenverträge keine Kaufverträge im Sinne der genannten Vorschrift der Brüssel Ia-VO dar. Darüber hinaus sei das Landgericht Stuttgart selbst dann zuständig, wenn sich aus dem Rahmenvertrag Lieferpflichten der Klägerin ergeben würden, die den Entwicklungsteil überwiegen, weil die Beklagte ausweislich des Rahmenvertrages dazu verpflichtet sei, die Portokosten zu tragen. Der Erfüllungsort liege damit am Ort der Klägerin. Die zulässige Klage sei zudem begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.08.2022 [richtig: 19.08.2022], Az: 24 O 139/20 wie folgt abzuändern:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 413.839,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das in als Anlage K3 angefügtem Lichtbild dargestellte Display an die Klägerin herauszugeben.
3. Zug um Zug gegen Zahlung gem. Klagantrag Ziff. 1 sowie Herausgabe gem. Klagantrag Ziff. 2 gibt die Klägerin die Maschine R. die Beklagte heraus.
4. Die Klägerin bietet hiermit die Herausgabe der Maschine gem. Klagantrag Ziff. 3 Zug um Zug an.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.08.2022, Az. 24 O 139/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da sich das angefochtene Urteil nach Überprüfung anhand des gesamten Berufungsvorbringens als zutreffend erweist, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zutreffend hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit verneint.
Nach den für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen Regelungen der Brüssel Ia-VO kann angesichts des Sitzes der Beklagten in Frankreich und der Tatsache, dass der Bestimmungsort des Endprodukts und damit der Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO ebenfalls in Frankreich liegt, eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart nur dann begründet sein, wenn der streitgegenständliche Vertrag als Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b) zweiter Spiegelstrich Brüssel Ia-VO anzusehen wäre, was aus nachfolgend aufgeführten Gründen jedoch nicht der Fall ist.
1.
Da die Klägerin ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf den als Anlage K 1 vorgelegten „Rahmenvertrag“ stützt, liegen die Voraussetzungen für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des „Erfüllungsortes“ gemäß Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO vor.
Innerhalb des Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO ist die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 7 Nr. 1 b) vorrangig zu prüfen und ein Rückgriff auf Art. 7 Nr. 1 a) nur dann erlaubt, wenn die Zuständigkeitsregelungen des Art. 7 Nr. 1 b) nicht einschlägig sind (EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – C-196/15 m.w.N.).
2.
Im streitgegenständlichen Fall führt die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 1 b) zur Einstufung der streitgegenständlichen Vereinbarung als Vertrag über den Kauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO mit der Folge, dass eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart angesichts des in Frankreich liegenden Bestimmungsorts der zu liefernden Gegenstände nicht begründet ist.
a.
Der für den Vertrag maßgebliche Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die in Art. 7 Nr. 1 der Brüssel Ia-VO vorgesehene Regelung eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, welche den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten im Hinblick auf die enge Verknüpfung zwischen Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht ergänzt, ist abhängig von der rechtlichen Einstufung des fraglichen Vertrages in das autonom definierte System des Art. 7 Nr. 1 b) der Brüssel Ia-VO (EuGH, Urt. v. 19.12.2013 – C-9/12; EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – C-196/15). Im Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 b) der Brüssel Ia-VO besteht für die dort genannten Vertragsarten ein eigenständiger unionsrechtlicher Erfüllungsort für die Bestimmung des zuständigen Gerichts, der einheitlich sämtliche Ansprüche aus den genannten Verträgen erfasst, d.h. eine Zuständigkeit für sämtliche Streitigkeiten aus ein und demselben Vertrag begründet (EuGH, Urt. v. 03.05.2007 – C-386/05 zu Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO a.F.; Schlosser/Hess/Schlosser, 5. Auflage 2021, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 10). Durch die autonome Bestimmung des Ortes, an dem die den Vertrag kennzeichnende Verpflichtung zu erfüllen ist, als „Erfüllungsort” wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über sämtliche Vertragspflichten am Erfüllungsort konzentrieren und eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen aus dem Vertrag begründen (EuGH a.a.O.).
b.
Maßgeblich für die Einstufung eines Vertrages nach Art. 7 Nr. 1 b) Brüssel Ia-VO ist die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung (EuGH, Urt. v. 25.02.2010 – C-381/08). Ein Vertrag, dessen charakteristische Verpflichtung die Lieferung eines Gegenstands ist, ist als „Verkauf beweglicher Sachen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO einzustufen, während ein Vertrag, dessen charakteristische Verpflichtung die Erbringung von Dienstleistungen ist, als Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 2. Spiegelstrich einzustufen ist (EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – C-196/15 zu Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO a.F.). Im Rahmen dieser Einstufung obliegt es dem nationalen Gericht, sämtliche Umstände und Elemente zu prüfen, die das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragsverhältnis kennzeichnen (EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – C-196/15). Unter den Begriff des Vertrages über den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 2. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO fallen auch Verträge über die Lieferung noch herzustellenden beweglicher Sachen, soweit die Lieferpflicht die wesentliche Vertragspflicht bildet (EuGH, Urt. v. 25.02.2010 – C-381/08 zu Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO a.F.). Dies gilt auch, wenn der Besteller Vorgaben für die Beschaffung und Verarbeitung der zu beschaffenden Waren macht (MüKo/Gottwald, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 18, Musielak/Stadler, 19. Auflage 2022, Art. 7 EuGVVO Rn. 9).
c.
Gemessen an diesen Anforderungen handelt es sich bei dem den Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits bildenden (autonom auszulegenden) Vertrag um einen Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO.
aa.
Der den Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits bildende als Anlage K 1 vorgelegte Rahmenvertrag beinhaltet, wie schon dem Vorwort zu entnehmen ist, die Verpflichtung zur Entwicklung und Lieferung der von der Beklagten bestellten Temperaturregler. Das vertragliche Endziel ist die Lieferung noch herzustellenden beweglicher Sachen an die Beklagte. Diese Zweistufigkeit des Vertragsinhalts aus Entwicklung und Lieferung spiegelt sich auch im vertraglich geregelten Pflichtenkatalog wider. Hierin verpflichtet sich „das Unternehmen S.“ nicht nur zur Entwicklung des Produkts, sondern auch zur Gewährung einer Garantie von 24 Monaten, zur Bereitstellung eines Reparaturdienstes, zur Gewährung von Festpreisen, zur Erstellung eines Sicherheitsvorrats und es ist geregelt, dass die Lieferung der Prototypen im Preis enthalten ist. Der Endpreis des Einzelprodukts in Höhe von 680 € netto ist in dem als Anlage K 1 vorgelegten Rahmenvertrag ebenfalls bereits bestimmt und zwar ohne vertraglichen Anhaltspunkt dafür, dass es sich hierbei lediglich um die Benennung eines Entwicklungsziels handelt, wie die Klägerin geltend macht.
Auch der in der Vereinbarung geregelte Pflichtenkatalog der Beklagten spricht für ein Verständnis als Vertrag über die Entwicklung und Lieferung des entwickelten Produkts an die Beklagte, denn der Vertrag enthält Regelungen zur Zahlungspflicht, die im Hinblick darauf, dass für die Entwicklungsstufe eine Vergütung unstreitig nicht vereinbart war, nur die Lieferstufe betreffen kann. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Übernahme der Portokosten sowie die Pflicht zur Übersendung einer Jahresbestellung betreffen den Lieferteil der vertraglichen Vereinbarung („Taktung der monatlichen oder vierteljährlichen Lieferung“).
Soweit die Klägerin sich als Argument für die Behauptung, der Rahmenvertrag habe lediglich Entwicklungsverpflichtungen geregelt, auf die außergerichtliche Korrespondenz der Parteien (Anlagen K 6 bis K 8) und die darin erwähnte Entwicklungspflicht der Klägerin beruft, steht dies der Einstufung als Vertrag über die Entwicklung und Lieferung deswegen nicht entgegen, weil der zitierten Korrespondenz an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Klägerin ausschließlich zur Produktentwicklung verpflichtet war. Vielmehr erklärt sich der Fokus der Korrespondenz auf den Aspekt der Produktentwicklung damit, dass die vertragliche Zusammenarbeit bereits auf dieser Stufe gescheitert war.
Bezeichnenderweise hatte der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.02.2021 erklärt, die Tatsache, dass der Vertrag so gefasst sei, dass sich die Klägerin hierin selbst zur Lieferung von Produkten verpflichte, sei dem Umstand geschuldet, dass die Vertragsparteien nicht von Juristen betreut worden seien. Dieser Äußerung lässt sich entnehmen, dass der streitgegenständlichen Rahmenvertrag auch nach dem Verständnis der Klägerin - wenngleich nach Darstellung der Klägerin nicht für sie selbst, sondern für ihre französische Schwestergesellschaft geltende - Lieferpflichten begründet.
Dass im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rahmenvertrages bereits Lieferansprüche der Beklagten thematisiert und begründet worden sind, hat die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung mehrfach angeführt, beruft sich allerdings darauf, die Lieferverpflichtungen hätten nicht die Klägerin, sondern deren französische Schwestergesellschaft getroffen („Schließlich waren sich nicht ‚die Parteien‘ bereits über die Lieferungen im Wesentlichen im Klaren. Es waren vielmehr die Beklagte und eine Dritte Partei – die Schwestergesellschaft der Klägerin – die sich bereits über die Belieferung einig waren“, Berufungsbegründung S. 4). Für dieses Verständnis einer Aufspaltung des Vertragsverhältnisses in eine die Klägerin bindende Entwicklungsstufe und eine die französische Schwestergesellschaft verpflichtende Lieferstufe streiten weder die Vertragsurkunden noch die außergerichtliche Korrespondenz und auch nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
Lediglich ergänzend verweist der Senat in diesem Zusammenhang darauf, dass die Klägerin sich diesbezüglich auf die in der Berufungsbegründung zitierte Aussage des Zeugen L. als Argument für ein tatsächlich anderes Verständnis der Parteien über die Verpflichtungen der Klägerin nicht mit Erfolg berufen kann. Mit der aus der Vernehmung des Zeugen L. von der Klägerin zitierten Aussage beantwortet der Zeuge die Frage, ob das Produkt aus Frankreich oder aus Deutschland hätte geliefert werden sollen. Der Umstand, dass das Produkt hätte aus Frankreich geliefert werden sollen, lässt jedoch keinen zuverlässigen Rückschluss darauf zu, ob im Außenverhältnis mit der Beklagten die Klägerin oder deren Schwestergesellschaft als Schuldnerin der Lieferpflicht anzusehen ist. Für die anschließend in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, der Präsident der Beklagten habe seinem Mitarbeiter berichtet, dass die Klägerin die Entwicklung übernehme, die Produkte aber später bei einer anderen Gesellschaft hätten gekauft werden sollen, finden sich in der Zeugenaussage keine Anhaltspunkte. Vielmehr hatte der Zeuge L. auf die Frage, ob die Klägerin das Produkt lediglich entwickeln oder auch hätte liefern sollte, geantwortet, dass die Klägerin das Produkt auch hätte liefern sollen. Das Produkt habe schlüsselfertig von der Klägerin kommen sollen (Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vom 21.6.22, S. 11).
Unabhängig davon ist für die Einordnung des streitgegenständlichen Vertrages als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO nicht ausschlaggebend, ob darin enthaltene Lieferpflichten die Klägerin selbst, oder ihre französische Schwestergesellschaft getroffen hätten. Anders als im Rahmen des Art. 7 Nr. 1 a) der Brüssel Ia-VO kommt es, wenn das Vertragsverhältnis als solches als Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO einzustufen ist, für die Bestimmung des Erfüllungsortes als Anknüpfungspunkt der internationalen Zuständigkeit nicht auf die konkret streitige Verpflichtung an. Der Umfang des nach Art. 7 Nr. 1 b) der Brüssel Ia-VO autonom festgelegten Erfüllungsorts als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit ist weit. Er gilt einheitlich für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten (Gebauer/Berner, Europäisches Zivilrecht, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 9). Für die Bestimmung der Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag zustande gekommen oder sonst wirksam ist oder den Beklagten bindet, sondern nur darauf, ob der Kläger die charakteristischen faktischen Merkmale eines Vertragsschlusses und der Verwurzelung des geltend gemachten Anspruchs im Vertrag oder jedenfalls die Ortsbezogenheit eines im Raum stehenden hypothetischen Vertrages schlüssig darlegt (Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2021, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 4).
Auch der Umstand, dass der Vertrag als „Rahmenvertrag“ bezeichnet ist, steht der Einordnung als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO entgegen der Auffassung der Berufung nicht entgegen. Dass „Rahmenverträge“ keine Kaufverträge im Sinne des Art. 7 Nr. 1 b) der Brüssel Ia-VO seien, lässt sich der in der Berufungsbegründung angeführten Fundstelle, wonach „reine Vertriebsrahmenverträge“ nicht als Kaufvertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b) der Brüssel Ia-VO einzustufen sind (Musielak/Stadler, 19. Auflage 2022, Art. 7 EuGVVO Rn. 9), nicht entnehmen.
bb.
Angesichts der Tatsache, dass der streitgegenständliche Rahmenvertrag sowohl Dienstleistungselemente als auch Kaufvertragselemente enthält, ist die Einstufung in das System des Art. 7 Nr. 1 b) Brüssel Ia-VO durch Ermittlung des Vertragsschwerpunktes vorzunehmen (EuGH, Urt. v. 14.07.2016 – C-196/15; Gebauer/Berner, a.a.O. Rn. 9; Musielak/Stadler, a.a.O. Rn. 9)
Für die Beurteilung, bei welcher der beiden im Rahmenvertrag geregelten Projektstufen es sich um die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung handelt, ist zu prüfen, ob die im Vertrag enthaltene Dienstleistung den Vertragsschwerpunkt bildet oder ob das Lieferelement den Vertrag dominiert. In diesem Zusammenhang bildet der Umstand, dass die Beklagte keine Stoffe zur Verfügung gestellt hat, aus denen die Ware hergestellt wird, einen deutlichen Hinweis für die Einstufung des Vertrages als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen (vgl. allg. EuGH, Urt. v. 25.02.2010 – C 381/08). Die Tatsache, dass jedes fertige Produkt aufgrund mehr oder weniger komplexer Dienstleistungsvorgänge zustande kommt, spricht ebenfalls dafür, einen Dienstleistungsvertrag im Zusammenhang mit der Lieferung eines vom Hersteller konzipierten Produkts als Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen einzuordnen, es sei denn, der Besteller hat einen wesentlichen Teil der für die Herstellung der Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt (Musielak/Stadler, a.a.O. Rn. 9). Ein weiterer maßgeblicher Umstand für die Einordnung als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen ergibt sich daraus, dass der Vertrag eine Regelung zur Haftung für die Qualität und Vertragsgemäßheit der Ware enthält (vgl. allg. EuGH, a.a.O.). Dass die für den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag charakteristische Verpflichtung in der Lieferung des Endprodukts und nicht in der Entwicklung zu sehen ist, ergibt sich zudem auch aus der Bezeichnung des Vertrages als „Rahmenvertrag“, die auf den Lieferteil des Vertrages abzielt, und aus der damit zusammenhängenden zeitlich eingegrenzten Vertragslaufzeit von 60 Monaten, beginnend mit der ersten Lieferung. Insbesondere spricht jedoch der Aspekt, dass für den Entwicklungsteil keine gesonderte Vergütung vereinbart wurde, gegen eine Dominanz des Dienstleistungscharakters des Vertrages. Das wirtschaftliche Interesse beider Parteien wird durch die Lieferung des Endprodukts bestimmt.
d.
Der Erfüllungsort eines Vertrags über den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO wird autonom durch den Lieferort, d.h. den endgültigen Bestimmungsort, an dem die Waren dem Käufer körperlich übergeben wurden oder hätten übergeben werden sollen, festgelegt (EuGH, Urt. v. 25.02.2010 – C-381/08). Dieser endgültige Bestimmungsort der Waren liegt im streitgegenständlichen Fall in Frankreich. Die von der Klägerin angeführte Verpflichtung zur Tragung der Portokosten hat für die autonom nach Maßgabe des Art. 1 Nr. 1 b), 1. Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO vorzunehmende Bestimmung des Lieferortes keine Relevanz.
III.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kein Urteil des Berufungsgerichts erfordert, der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, regt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme an, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.